Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 477 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. September 2025 (BM 25 23151)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (unbekannte Mitarbeitende; nachfolgend: Beschuldigte 1) und die C.________ (unbekannte Mitarbeitende; nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, ungetreuer Amtsführung und unbefugter Datenbeschaffung nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1) Die Nicht-Anhandnahme BM 25 23151 sei aufzuheben oder für nichtig zu erklären. 2) Auf Kosten der Staatsanwaltschaft 3) Ich verlange 1000.- an Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigte 2 beantragte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 10. November 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf diese grundsätzlich einzutreten ist. Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, ungetreuer Amtsführung und unbefugter Datenbe-
3 schaffung ein. Grundlage für die Vorwürfe bildet die Mahnung der Beschuldigten 2 vom 9. Juni 2025, welche die Beschuldigte 1 als Zahlungsempfängerin aufweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, jemand Unzuständiges mische sich in die Angelegenheit der Beschuldigten 2 ein. Es sei fraglich, wie die Person von der Forderung der Beschuldigten 2 erfahren habe. Entweder plaudere die Beschuldigte 2 Geschäftsgeheimnisse aus oder diese Person beschaffe sonst wie die Daten, beispielsweise durch Eindringen in die Computer der Beschuldigten 2. Forderungen im Kanton Bern würden in jenem Amt siedeln, in dem die Forderung entstehe. Bei der Beschuldigten 1 könne ein Schuldner nicht erfüllen. Es komme zum Erlöschen der Forderung und folglich zu ungetreuer Amtsführung. Schliesslich würden bei der Beschuldigten 1 unbeaufsichtigte Computer in verfassungswidriger Art die absolute Macht ausüben und die Gewaltenteilung verletzen. Diese würden Mahnungen mit gefälschtem Absender versenden. Die Mahnung vom 9. Juni 2025 stamme eben nicht von der Beschuldigten 2, sondern von der Beschuldigten 1. Ausserdem würden die Computer das Erlöschen der Forderung sowie Art. 10 VKD nicht berücksichtigen. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO]. Zusammengefasst bringt B.________ vor, dass bei Rechnungen und Mahnungen der bernischen Behörden die Rechnungsstellerin jeweils mit der Zahlungsempfängerin übereinstimmen müsse. Wird die A.________ als Zahlungsempfängerin angegeben, könne die Schuldnerin nicht erfüllen. In der Folge erlösche die Forderung, weshalb es nicht rechtmässig sei, diese erneut durchsetzen zu wollen […]. Dabei handelt es sich um ein Vorbringen, welches B.________ zum wiederholten Mal geltend macht und ihm daher in verschiedentlichen Nichtanhandnahmeverfügungen bereits zur Genüge erklärt wurde, so beispielsweise im Verfahren BM 25 1040. So war auch vorliegend die A.________ für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend wurde die Mahnung zwar von derjenigen Organisationseinheit verschickt, welche die Forderung geltend macht (C.________), die Zahlung erfolgt aber auf ein Konto der A.________. Die Erfüllung bei der A.________ ist also nicht unmöglich, sondern gesetzlich vorgesehen. Es kommt in der Folge nicht zum Erlöschen der Forderung. Weiter stellt die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses oder eine unbefugte Datenbeschaffung dar. Ein Urkundendelikt oder strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht sind ebenfalls in keiner Weise ersichtlich. Weiter gibt es im Zusammenhang mit Computern bei der A.________ keine konkreten Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige oder strafrechtlich relevante Praxis. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
4 Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich nach Art. 320 Ziff. 1 StGB strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.3 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB strafbar. 4.4 Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.5 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, machen sich gemäss Art. 314 StGB wegen ungetreuer Amtsführung strafbar. 4.6 Wegen unbefugter Datenbeschaffung macht sich nach Art. 143 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. 4.7 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (sog. gesetzlich erlaubte Handlung; Art. 14 StGB). 4.8 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 betreffend die angezeigten Delikte (Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und
5 unbefugte Datenbeschaffung) an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 16. Juni 2025 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1 und 2 einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, sind die angezeigten Delikte (Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, ungetreue Amtsführung und unbefugte Datenbeschaffung) im Zusammenhang mit der Rechnungs- bzw. Mahnungsstellung durch die Beschuldigte 1 (Zahlungsempfänger) eindeutig nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons Bern gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 280 vom 25. März 2026 E. 6.2, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2 ff., BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). In den zitierten Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer insbesondere aufgezeigt, inwiefern die Weitergabe von Forderungen von Justizbehörden an die Beschuldigte 1 bzw. das Inkasso entsprechender Forderungen durch die Beschuldigte 1 zulässig ist und welches die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [OrV FIN; BSG 152.221.171]). Die vorgebrachte (angeblich strafrechtlich relevante) Diskrepanz zwischen der Beschuldigten 2 als Gläubigerin der fraglichen Rechnung und der Beschuldigten 1 als Empfängerin der zu leistenden Zahlung ist gesetzlich vorgesehen und vermag weder einen Anfangsverdacht auf die angezeigten Straftatbestände zu begründen noch das Erlöschen der Forderung infolge Unmöglichkeit (vgl. Art. 119 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) zur Folge zu haben. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, verfängt nicht. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2014 vom 31. August 2015 E. 3.1 betrifft die Auszahlung von Altersleistungen und ist augenscheinlich nicht einschlägig. Es erfolgt keine Leistung an einen unberechtigten Dritten. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die Mahnung vom 9. Juni 2025 eine unwahre rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 StGB enthalten soll, zumal die Bezeichnung der Beschuldigten 1 als Zahlungsempfängerin keine Unrichtigkeit des Inhalts begründet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwangs ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan, ist die Beschuldigte 1 doch, wie vorstehend erwogen wurde, zum Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet. Die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 des Datenschutzgesetzes (KDSG; SR 152.04) stellt kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 312 StGB) und keine unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) dar. Art. 10
6 KDSG ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vorliegend sehr wohl anwendbar. Bezüglich des Straftatbestandes der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) fehlt es schliesslich bereits am objektiven Tatbestandselement eines Rechtsgeschäftes (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 und 21 zu Art. 314 StGB, wonach das Einziehen von öffentlichen Forderungen kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln darstellt). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzulegen, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, ungetreuer Amtsführung und unbefugter Datenbeschaffung zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 auf ihn Rückgriff genommen hat und diesen wie folgt begründet (vgl. S. 3 der Nichtanhandnahmeverfügung): [Gesetzestext Art. 420 lit. a StPO]. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 16.06.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt des Straftatbestandes wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. In dem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. 5.2 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
7 5.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Letztlich bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass die Voraussetzungen von Art. 420 StPO nicht gegeben seien, da der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung kein Fehlverhalten seinerseits zu entnehmen sei. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, dass insbesondere die Inhalte der erneut angezeigten Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) bereits wiederholt in Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert worden sind. Letzteres wird von ihm auch nicht bestritten. Auch dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde, wird nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte, offensichtlich unbegründete Anzeige ein. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Dies reicht für einen Rückgriff aus (vgl. zum Ganzen auch bereits Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026 E. 6, BK 25 242 vom 3. März 2026 E. 6, BK 25 235 vom 23. Februar 2026 E. 6, BK 25 227 vom 20. Februar 2026 E. 6, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1 ff., BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1 ff., BK 24 183+194 vom 1. Oktober 2024 E. 3.2 f.). 5.4 Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich damit als rechtmässig. 6. Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Staatsanwaltschaft sei befangen durch Vorbefassung, indem in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Rückgriffs ausgeführt werde: «Dabei handelt es sich um ein Vorbringen, welches B.________ zum wiederholten Mal geltend macht und ihm daher in verschiedentlichen Nichtanhandnahmeverfügungen bereite zur Genüge erklärt wurde, so beispielsweise im Verfahren BM 25 1040». Entsprechend stehe Staatsanwältin D.________ im Ausstand und verfalle anschliessend in Amtsmissbrauch. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin stellen möchte. 7.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO).
8 7.3 Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer führt lediglich pauschal aus, Staatsanwältin D.________ verfalle mit ihrem Rückgriff in Befangenheit und stehe im Ausstand, indem sie ausgeführte habe, dass ihm sein Vorbringen bereits zu Genüge erklärt worden sei. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen will, ist das Ausstandsgesuch als unbegründet abzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bestätigen sich vorliegend gerade nicht und der verfügte Rückgriff ist rechtens (vgl. E. 4 f. hiervor). Eine unzulässige Vorbefassung liegt augenscheinlich nicht vor. 7.4 Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt (vgl. dazu auch bereits den Hinweis in E. 9.1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 305 vom 18. März 2026). 8.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschuldigte 2 ist im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und die Beschuldigte 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Ihnen sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihnen ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 11. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.