Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 472 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1.Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2025 (BJS 22 23702)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. September 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher D.________, am 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen die Beschuldigte weiterzuführen und ohne Verzögerung beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben. 2. Dem Beschwerdeführer / Straf- und Zivilkläger sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ordentlich zu begründen und zu belegen. Mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. November 2025 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Stellungnahme vom 17. November 2025 beantragte die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung 20. November 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 22. Mai 2026 reichte Fürsprecher D.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2025 betreffend Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass die von ihm ebenfalls ange-
3 zeigten Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung in der angefochtenen Verfügung nicht abgehandelt würden. Aus der Eröffnungsverfügung vom 25. November 2022 ergibt sich, dass die Untersuchung wegen Tätlichkeiten eröffnet wurde. Zumal den amtlichen Akten keine Ausdehnung der Untersuchung zu entnehmen ist, wurde das Verfahren betreffend Drohung und Beschimpfung zu keinem Zeitpunkt eröffnet. Mangels Eröffnung musste sich die Staatsanwaltschaft auch nicht verfahrensabschliessend damit auseinandersetzen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) am 21. August 2022 und 3. September 2022 in der gemeinsamen Wohnung mehrmals geschlagen, gekratzt und gekniffen zu haben. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss sie die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 319 StPO). 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB der Tätlichkeiten strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger, folgenloser Angriff auf die
4 körperliche Integrität, der das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigt und beim Opfer zu einem deutlichen Missbehagen führt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen, 117 IV 14 E. 2a). Gegenüber der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) ist die Tätlichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 und 5 zu Art. 126 StGB; BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 25 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1, 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123 StGB; ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_820/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2.1, 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die am 03.09.2022 im Spital G.________ diagnostizierten Verletzungen des Privatklägers (diskretes Hämatom unterhalb des linken Auges, geschwollene linke Oberlippe, leichte Hautabschürfungen an rechtem Ellbogen und rechter Hand) keinen Krankheitswert aufwiesen und bloss eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge hatten. Sie werden deshalb vom Tatbestand der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB erfasst (und nicht von demjenigen der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB, zur Abgrenzung s. statt vieler BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. Auflage 2019, Art. 126 N 5). Gleiches gilt für das vom Privatkläger vorgebrachte Ergreifen bzw. Kneifen des Oberarms am 21.08.2022. Tätlichkeiten werden mit Busse bestraft, stellen Übertretungen dar und verjähren gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren. Somit ist am 03.09.2025 für alle angeblichen Straftaten die Verjährung eingetreten, und das Verfahren ist in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigte ergibt sich vorderhand aus den (prima facie übertrieben, zielgerichtet, lebensfremd und insgesamt unglaubhaft wirkenden) Aussagen des Privatklägers in seiner polizeilichen Einvernahme vom 04.09.2022. Diese Aussagen werden von der Beschuldigten jedoch (detailliert, konsistent und soweit ersichtlich glaubhaft) bestritten. Gemäss ihrer Darstellung habe sie den Beschuldigten am 03.09.2022 nur am Shirt gehalten, als er sich dem Gespräch mit ihr habe entziehen wollen, sodass sich dessen Kragen ausdehnte, als er vor ihr zurückwich. Sie habe ihn jedoch weder am 21.08.2022 noch am 03.09.2022 geschlagen, gekratzt oder gekniffen. Vielmehr habe
5 ihr Mann am 03.09.2022 mit den Fäusten in den Kleiderschrank sowie auch sich selber beidseitig an die Schläfen geschlagen. Dieser Schilderung stehen die ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers nicht entgegen, bzw. lässt sich insbesondere die Hautabschürfung an der rechten Hand damit in Einklang bringen. Auf eine eingehende Aussagewürdigung kann an dieser Stelle jedoch verzichtet werden, ist eine belastende Aussage doch nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese in Zweifel zu ziehen und Fragen an die belastende Person zu stellen (vgl. wiederum statt vieler BGer 6B_14/2021, E. 1.3). Der Privatkläger ist allerdings kurz nach der Anzeigeerstattung in die Türkei zurückgekehrt und stand den Strafverfolgungsbehörden, welche ihn (via seinen Verteidiger) mehrfach zur Einvernahme eingeladen hatten, seither nicht mehr zur Verfügung. Die Beschuldigte hatte also nie die Gelegenheit, den Privatkläger in einer Einvernahme zu konfrontieren, und dessen Aussagen sind daher unverwertbar und bei der Prüfung des Tatverdachts unbeachtlich. Andere, die Beschuldigte hinreichend belastende Beweismittel liegen keine vor, und das Verfahren ist auch in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die von ihm erlittenen Verletzungen seien entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Die Schläge der Beschuldigten seien schmerzhaft gewesen und hätten ihm während mehrerer Tage Beschwerden bereitet. Zudem sei er während einiger Tage arbeitsunfähig gewesen. Die angezeigten Delikte seien folglich nicht verjährt. Sodann setze sich die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend mit seinen Aussagen sowie den ärztlichen Befunden auseinander, sondern stütze sich auf die Schutzbehauptungen der Beschuldigten. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus dem Arztbericht vom 3. September 2022 gehe hervor, dass die Situation als Tätlichkeit beurteilt worden sei. Auch dem Polizeirapport seien lediglich leichte Verletzungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe zudem im Rahmen seiner Einvernahme keine Schmerzen erwähnt. Dass die festgestellten Verletzungen zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollen, erscheine wenig plausibel. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erst zum Entschluss gekommen sei, das Spital aufzusuchen, nachdem er Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschuldigte sich im Spital befinde. Die Staatsanwaltschaft sei daher zu Recht von Tätlichkeiten ausgegangen. Damit sei die Verjährung eingetreten und das Verfahren einzustellen. 5.4 Die Beschuldigte geht mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft einig. Der Beschwerdeführer vermöge keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung darzutun, welche die Qualifikation als einfache Körperverletzung rechtfertige. Es liege lediglich eine leichte und vorübergehende Störung des Wohlbefindens vor. Vor diesem Hintergrund handle es sich bei den Delikten um Tätlichkeiten, womit die Verjährung eingetreten und die Einstellung zu Recht erfolgt sei. 5.5 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Die Qualifikation der dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist nicht zu beanstanden. Gemäss Arztbericht des Spitals Arberg vom 3. September 2022 wurden die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen «am ehesten als Tätlichkeit» beurteilt. Hinweise auf schwere-
6 re Verletzungen, einen relevanten Behandlungsbedarf oder eine länger andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben sich aus den Akten nicht. Auch die rapportierenden Polizeibeamten stellten lediglich leichte Verletzungen beim Beschwerdeführer fest (vgl. Anzeigerapport vom 18. Oktober 2022). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schläge seien schmerzhaft gewesen und hätten während mehrerer Tage Beschwerden verursacht, vermag dies an der rechtlichen Qualifikation nichts zu ändern. Vorübergehende Schmerzen und geringfügige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens genügen für die Annahme einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB nicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer infolge der Vorfälle tatsächlich in erheblicher Weise in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit, welche sich durch die Verletzungsbilder offensichtlich nicht erklären lässt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen Übergriffe als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB qualifizierte. Tätlichkeiten stellen Übertretungen dar und verjähren gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 109 StGB nach drei Jahren. Entsprechend ist am 3. September 2025 die Verjährung eingetreten und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO eingestellt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzutreffend festgestellt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft legte nachvollziehbar dar, weshalb sie den Tatverdacht unabhängig von der eingetreten Verjährung als nicht hinreichend erachtete. Insbesondere stand der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise den Strafverfolgungsbehörden für weitere Einvernahmen nicht mehr zur Verfügung, weshalb der Beschuldigten keine Möglichkeit eingeräumt werden konnte, die sie belastenden Aussagen im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers thematisieren und daraus folgern, dass keine hinreichenden belastenden Beweismittel vorliegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weitergehend begründet. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Zahlung von Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an die Beschuldigte verpflichtet und dies wie folgt begründet: Wie bereits vorstehend ausgeführt, brachte der Privatkläger seine Anschuldigungen gegen die Beschuldigte vor, um kurz darauf in die Türkei abzureisen. Im weiteren Verfahren hielt er zwar ausdrücklich an seinem Strafantrag fest, wollte den Strafverfolgungsbehörden für die notwendige Konfrontationseinvernahme jedoch nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit diesem Verhalten erschwerte er mutwillig (oder zumindest grobfahrlässig) die Durchführung des Strafverfahrens und verursachte dessen
7 Kosten. Aus diesen Gründen sind ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1’000.00 (Pauschalgebühr) aufzuerlegen. […] Wie oben erwähnt, hat der Privatkläger mit seinem prozessualen Verhalten die Durchführung des Strafverfahrens mutwillig erschwert. Er ist daher zu verpflichten, der Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu er setzen. Der Beizug einer Wahlverteidigung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, und die mit Schreiben von Rechtsanwältin E.________ vom 21.07.2025 ausgewiesenen Aufwendungen erscheinen in der Sache geboten und angemessen. Der Privatkläger hat die Beschuldigte folglich mit CHF 2'124.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die dem Verfahren zugrunde liegenden Tätlichkeiten trotz bestehender ehelicher Beziehung nicht als Offizialdelikte im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind. Zwar machte der Beschwerdeführer zwei Vorfälle geltend (21. August 2022 und 3. September 2022). Nach überwiegend herrschender Auffassung setzt die in Art. 126 Abs. 2 StGB vorausgesetzte wiederholte Begehung indessen mehr voraus als vereinzelte bzw. lediglich zweimalige Tätlichkeiten; erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, dass auf eine eigentliche Methode physischer Gewaltanwendung innerhalb der Beziehung schliessen lässt (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 9 und 10 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen). Hinweise auf eine derartige Dynamik ergeben sich aus den Akten nicht. Entsprechend ist vorliegend von einem Antragsdelikt auszugehen, womit Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen können (vgl. zur dispositiven Natur von Art. 427 Abs. 2 StPO BGE 138 IV 248 E. 4.2.4). 6.3 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden. Selbiges gilt gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO für die Ansprüche der obsiegenden beschuldigten Person. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, man könne ihm nicht vorwerfen, kurz nach der Strafanzeige und seiner Einvernahme in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Er habe häusliche Gewalt erfahren, in der Schweiz weder Verwandte noch Freunde und sich mangels Sprachkenntnisse nicht zurechtfinden können. Entsprechend sei er in sein Heimatland zurückgekehrt. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. August 2025, ihn rechtshilfeweise zu befragen, habe die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe das Strafverfahren weder mutwillig oder grobfahrlässig eingeleitet noch habe er dessen Durchführung erschwert. 6.5 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung für die Beschuldigte verpflichtet hat. Der Beschwerdeführer konstituierte sich vorliegend als Privatkläger (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 9. Dezember 2022) und hat ausdrücklich am Strafantrag und seiner Parteistellung festgehalten (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt D.________ vom 2. Oktober 2023). Entsprechend setzt die Kostenauflage im Sinne
8 von Art. 427 Abs. 2 StPO nicht voraus, dass ihm eine mutwillige oder grobfahrlässige Verfahrenseinleitung oder -erschwerung vorzuwerfen ist (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3). Hinzu kommt, dass er für die Strafverfolgungsbehörden direkt nicht mehr zur Verfügung stand und das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person entsprechend nicht ohne Weiteres gewährt werden konnte. Entsprechend ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Staatsanwaltschaft ihm Kosten in der Höhe von CHF 1'000.00 auferlegt hat. Selbiges gilt im Resultat gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO für die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung der beschuldigten Person. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. 8.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft auf Gesuch hin ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage ganz oder teilweise gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Vorliegend geht es in erster Linie um die Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren und damit nur indirekt um die Aussichtslosigkeit der Straf- bzw. Zivilklage. Der Beschwerdeführer hat sich im dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Wie die voranstehenden Ausführungen zeigen, war seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen erscheint der Beizug eines Anwalts als notwendig. Zumal der Beschwerdeführer rechtlich unerfahren und der deutschen Sprache nicht mächtig ist und sich im Rahmen der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen gestellt haben, erscheint die Beschwerde auch nicht im Vornherein als aussichtslos. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit. 8.3 Gemäss Bst. A des Kreisschreibens Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mitzuberücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Ziff. I des Kreisschreibens Nr. B 1 der Aufsichts-
9 behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreibens Nr. B 1) auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens Nr. 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins, die Grundprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die Sozialversicherungen. 8.4 Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer monatlich netto ca. CHF 1'084.10 (entspricht per 22. Mai 2026 63'059.00 Türkische Lira) verdient. Der Grundbedarf des Beschwerdeführers beträgt demgegenüber ca. CHF 1'064.20 (entspricht per 22. Mai 2026 TL 61'900.00 = TL 36'305.00 Grundbetrag + TL 18'000.00 Mietzins inkl. Nebenkosten + TL 7'595 auswärtige Verpflegung). Entsprechend bleiben dem Beschwerdeführer nach Abzug des Grundbedarfs ca. CHF 19.90 monatlich. Auf seinem Bankkonto befanden sich per Ende September 2025 TL 31'733 (entspricht per 22. Mai 2026 ca. CHF 545.57). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private Vertretung aufzukommen. 8.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen. 9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'200.00, zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 9.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Dieses reduzierte Honorar gelangt unabhängig vom Prozessausgang zur Anwendung (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2).
10 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Mit Kostennote vom 21. Mai 2026 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 2'597.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, womit Rechtsanwalt D.________ CHF 2'597.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten sind. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 9.4 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 bzw. 432 Abs. 2 StPO. Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Antragsdelikts (Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer als Strafund Zivilkläger für die volle Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. 9.5 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 1'281.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 1'281.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese ist vom Beschwerdeführer zu entrichten.
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. 4. Rechtsanwalt D.________ wird für seine Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'597.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 5. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'281.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung
12 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.