Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.03.2026 BK 2025 446

23 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,836 parole·~9 min·1

Riassunto

Untersuchung von Personen; Widerhandlung gegen das SVG | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 446 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 4. September 2025 (O 25 10750)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, einfache Verletzung der Verkehrsregeln). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde die am 2. September 2025 zunächst mündlich verfügte Blut- und Urinprobe von der Staatsanwaltschaft nachträglich schriftlich angeordnet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 9. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache zuständigkeitshalber am 11. September 2025 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiterleitete. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersucht. Mit Verfügung vom 15. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig gab sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 23. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde davon Kenntnis gegeben und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Abschliessende Bemerkungen gingen in der Folge keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 2.2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzu-

3 fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, oder es werde in substantiierter Weise ein Verstoss gegen die EMRK gerügt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 245 vom 22. Januar 2026 E. 2.4.1; BK 24 312 vom 7. Oktober 2024 E. 2.2.1; BK 23 242 vom 2. Oktober 2023 E. 2.2; BK 22 142 vom 3. August 2022 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.2 Aus den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Verfahrensakten geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die am 2. September 2025 mündlich angeordnete Urin- und Blutentnahme auch sogleich durchgeführt wurde. Davon kann allerdings ausgegangen werden, zumal keine Anzeichen bestehen, dass sich der Beschwerdeführer dieser widersetzt hat. Damit können diese Zwangsmassnahmen nicht mehr rückgängig gemacht bzw. im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Urin- und Blutproben rechtmässig abgenommen wurden, also grundsätzlich zu verneinen. Ein anderer, das Verfahren beeinflussender Nachteil, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn aus der Laienbeschwerde sinngemäss herausgelesen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Urin- und Blutentnahme mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit im Verfahren anficht, so hätte der Beschwerdeführer die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Entscheid der Staatsanwaltschaft wäre beschwerdefähig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.2; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.2 und 5.3). 2.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet ausnahmsweise direkt über die Verwertbarkeit, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist und keine weiteren Abklärungen notwendig sind (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 251 vom 19. Dezember 2023 E. 2.2.3; BK 20 355 vom 13. Oktober 2020 E. 3; BK 18 87 vom 13. Juni 2018 E. 5.4). Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 4) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Auf die frist- und (als Laieneingabe knapp) formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt lässt sich den Verfahrensakten, insbesondere dem Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 2. September 2025 sowie der polizeili-

4 chen Einvernahme des Beschwerdeführers vom selben Datum, Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer verursachte am 2. September 2025 um ca. 16:25 Uhr auf der B.________(Strasse) in C.________(Ort) mit seinem Personenwagen einen Verkehrsunfall, indem er mit einem Betonpoller auf seiner Fahrbahnseite kollidierte. Den Unfallhergang kann sich der Beschwerdeführer nicht erklären, er macht geltend, er habe die Signalisation der 30er-Zone noch wahrgenommen, danach wisse er nichts mehr. Er wisse dann nur noch, wie es ihm den Airbag ins Gesicht geschlagen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung, mit welcher sie eine Urin- und Blutprobe angeordnet hat, damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht auf Fahrunfähigkeit durch andere Einflüsse als Alkohol, namentlich durch eine medizinische Beeinträchtigung (z.B. Zucker, Bewusstseinsstörung) oder durch Übermüdung, Blackout, Sekundenschlaf etc. bestehe. 3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich mit Beschwerde gegen den Vorwurf der Fahrunfähigkeit. Er bringt vor, zum Zeitpunkt des Vorfalls sei er weder übermüdet noch krank noch in irgendeiner Weise fahruntüchtig gewesen. Er sei ausgeschlafen, gesund und voll konzentriert gewesen. Er könne sich den Unfallhergang selbst nicht erklären und habe keinerlei Erinnerung an einen Blackout oder andere Ausfallerscheinungen. Er habe nicht unter Medikamenten, Alkohol oder sonstigen Substanzen gestanden. 4. 4.1 Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung (Art. 251 StPO), worunter eine Blut- und Urinuntersuchung fällt, stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als Zwangsmassnahme muss sie auf einem hinreichenden Tatverdacht beruhen, gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). 4.2 Art. 251 Abs. 2 Bst. a StPO hält in allgemeiner Weise fest, dass die beschuldigte Person untersucht werden kann, um den Sachverhalt festzustellen. Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) enthalten. Diesen zufolge können Fahrzeugführer voraussetzungslos und damit zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 SKV). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV).

5 4.3 Die gesetzliche Grundlage für eine Anordnung einer Blut- und Urinprobe ist nach dem soeben Gesagten vorhanden. Auch ein hinreichender Tatverdacht kann bejaht werden bzw. bestehen im vorliegenden Fall konkrete, auf den Einzelfall bezogene Indizien, die eine Abklärung der Fahrunfähigkeit notwendig machen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht auf einen Verdacht der Alkoholisierung bzw. des Betäubungsmittelkonsums erkennt, so kann sich eine relevante Fahrunfähigkeit auch aus anderen Gründen ergeben. Dazu zählen Gebrechen (etwa Sehschwäche), das Alter, Krankheiten, Verletzungen oder krankheitsähnliche Gesundheitszustände wie eine Übermüdung oder psychische Ausnahmezustände wie heftige Gemütserregungen, grosse seelische Dauerbelastungen oder übermässiger Stress (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 44 zu Art. 55 SVG). Gerade beim vorliegend völlig unklaren Unfallhergang, welcher sich auch der Beschwerdeführer nicht erklären kann, sind für die Beschwerdekammer keine äusseren Umstände ersichtlich, die diesen plausibel erklären lassen. Solche werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sollten äussere Faktoren den Unfall (mit-)verursacht haben, darf erwartet werden, dass diese im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden wären, zumal in der Beschwerde anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Entsprechend besteht mit der Staatsanwaltschaft der Verdacht, dass der Unfall durch eine medizinische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verursacht worden sein könnte, worüber eine entsprechende Untersuchung des Blutes bzw. Urins möglicherweise Aufschluss geben kann. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zudem zu Recht darauf hin, dass der geltend gemachte Erinnerungsverlust unmittelbar nach dem Ereignis einen konkreten Hinweis auf ein mögliches gesundheitliches Ereignis (z.B. Synkope, Krampfanfall, akute Stoffwechselstörung) bildet. Dass der Beschwerdeführer vehement beteuert, kerngesund zu sein, vermag daran nichts zu ändern. Es ist durchaus denkbar, dass er von einem allfälligen Krankheitsbild selbst (noch) keine Kenntnis hat. 4.4 Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Blut- und Urinuntersuchung wird vom Beschwerdeführer nicht thematisiert und ist zu bejahen. Zwar ist zweifelhaft, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft von einer Urin- und Blutprobe Erkenntnisse zur Fahrunfähigkeit durch Übermüdung, Blackout oder Sekundenschlaf erhofft, mit anderen Worten, ob sich die verfügte Massnahme zu diesem Zweck als geeignet erweist. Unbestrittenermassen ist die Massnahme jedoch geeignet zur Erlangung von Erkenntnissen zu einer allfälligen die Fahrfähigkeit beeinflussenden medizinischen Beeinträchtigung bzw. einem akuten gesundheitlichen Ereignis. Mangels anderer Angaben zum Unfallhergang erweist sich die Massnahmen zur Sachverhaltsabklärung als erforderlich und ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des damit verbundenen Eingriffs auch verhältnismässig im engeren Sinn. 5. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft unter den vorliegenden Umständen zunächst mündlich am 2. September 2025 eine Blut- und Urinprobe angeordnet und diese dann mit Verfügung 4. September 2025 schriftlich bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (per A-post) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 446 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.03.2026 BK 2025 446 — Swissrulings