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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.01.2026 BK 2025 432

12 gennaio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·6,484 parole·~32 min·8

Riassunto

Neubeurteilung; Ausstand (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 432-434 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Gesuchsgegner 1 C.________ Gesuchsgegner 2 Gegenstand Neubeurteilung / Ausstand Strafverfahren wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Widerhandlung gegen das AHVG Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. August 2025 (PEN 21 1261)

2 Regeste Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO; Inhalt der Vorladung, Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers Die Pflicht zur Bezeichnung der an der Verfahrenshandlung mitwirkenden Personen in der Vorladung gemäss Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO stellt hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers keine Gültigkeits-, sondern eine Ordnungsvorschrift dar. Die fehlende Nennung der protokollführenden Person in der Vorladung führt nicht zu deren Ungültigkeit (E. 6.5-6.9). Zweck von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO ist primär die frühzeitige Wahrnehmung prozessualer Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Ausstandsgründen. Etwaige Rügen ändern jedoch nichts daran, dass die vom Ausstand betroffene Person ihr Amt nach Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund weiterhin ausführt und die vorgeladene Person ungeachtet der Geltendmachung eines Ausstandsgrunds verpflichtet ist, der Vorladung Folge zu leisten. Demgemäss entspricht es nicht Sinn und Zweck von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO, dass die fehlende Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung zu deren Ungültigkeit führt, zumal bei Nichtnennung der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden, entsprechende Rügen zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können. Ausserdem macht es angesichts der Tatsachen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO), Änderungen in der Zusammensetzung des Gerichts den Parteien auch nachträglich, gegebenenfalls erst zu Beginn der Hauptverhandlung, in geeigneter Form mitgeteilt werden können und der Wechsel einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers nicht die Folge hat, dass die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss, wenig Sinn, die Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung als Gültigkeitserfordernis zu betrachten (E. 6.6.-6.8). Erwägungen: 1. Mit Abwesenheitsurteil vom 5. August 2025 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/ Gesuchsteller) vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 540.00 sowie zu zwei Dritteln der Verfahrenskosten verurteilt. Mit Verfügung vom 25. August 2025 wurde das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um Neubeurteilung vom 11. August 2025 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte zeitgleich ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) sowie Gerichtsschreiber C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2). Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: 1. Es sei unter Aufhebung und Abänderung von Ziffer 3 der Verfügung PEN 21 1267 vom 25. August 2025 das Gesuch um Neubeurteilung vom 11. August 2025 gutzuheissen. Es sei die Sache

3 an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit das Regionalgericht Bern-Mittelland einen neuen Termin zur Hauptverhandlung ansetzt. 2. Die neue Hauptverhandlung sei in einer neuen Besetzung des Spruchkörpers durchzuführen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 10. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- sowie zwei Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner 1, dem Gesuchsgegner 2, dem Regionalgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 16. September 2025 verlangte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 19. September 2025 teilte der Gesuchsgegner 1 mit, dass aus seiner Sicht kein Ausstandsgrund vorliege. Mit Schreiben vom 21. September 2025 teilte der Gesuchsgegner 2 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 26. September 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Schreiben vom 30. September 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen von hier nicht relevanten verfahrensleitenden Entscheiden) kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sowie in seinen Schlussbemerkungen diverse Ausführungen zum von ihm parallel anhängig gemachten Berufungsverfahren. Vorliegend sind lediglich die Abweisung der Neubeurteilung sowie die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum anhängig gemachten Berufungsverfahren gehen über den Streitgegenstand hinaus. Auf diese Ausführungen ist demnach nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind entsprechend ebenfalls nicht von Relevanz für das Beschwerdeverfahren. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Regionalgericht habe unwahr und aktenwidrig argumentiert, dass der Beschwerdeführer kein Verschiebungsgesuch für den Termin vorgelegt habe. Indessen habe er sehr wohl frühzeitig mit Schreiben vom 21. Mai 2025 auf die hängige Beschwerde hingewiesen und um Verschiebung des Termins ersucht. Dies sei mit Verfügung vom 27. Mai 2025 («unterfertigt von einer Gerichts-

4 präsidentin D.________») abgewiesen worden. Es sei folglich unwahr zu behaupten, es habe kein Verschiebungsgesuch gegeben. Dass das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers nicht richtig interpretiert habe, könne nicht ihm als Versäumnis angerechnet werden. Das Regionalgericht sei in der Verfügung vom 27. Mai 2025 wohl fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Beschwerde nur bis zum Obergericht des Kantons Bern möglich sei. 3.2 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, wurde sein Gesuch um Terminverschiebung vom 21. Mai 2025 (pag. 1008 der amtlichen Akten PEN 21 1261) mit Verfügung vom 27. Mai 2025 (pag. 1009 f. der amtlichen Akten PEN 21 1261) abgewiesen. Dass diese Abweisung nicht im Sinne des Beschwerdeführers war, stellt allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter spezifizierte der Beschwerdeführer dieses Terminverschiebungsgesuch explizit auf die angesetzte Verhandlung vom 12. Juni 2025. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass vor der angesetzten Verhandlung vom 5. August 2025 ein weiteres Gesuch um Verschiebung eingereicht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. 3.3 Das Regionalgericht begründet das Abwesenheitsurteil in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Hauptverhandlungstermin (1) vom 15. April 2025: Mit Vorladung vom 8. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. April 2025 angesetzt (pag. 908 ff). Sie wurde dem Beschuldigten, G.________ (Adresse), mit Rückschein versendet (pag. 910). Der Beschuldigte referenziert in seinem Schreiben vom 16. Januar 2025 (pag. 918) auf diese und beantragte, die Hauptverhandlung auf frühestens Mitte Mai zu verschieben. Zur Begründung führte er aus, dass er im April eine mündliche Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ablegen und anschliessend für vier Wochen in Kur sein werde. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2025 abgewiesen (pag. 925 ff.). Die Korrespondenz belegt, dass der Beschuldigte vom Termin rechtzeitig Kenntnis hatte. Er gilt damit als ordnungsgemäss vorgeladen. Mit Schreiben vom 13. April 2025 (pag. 946 ff.) meldete sich der Beschuldigte krank und gab bekannt, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (pag. 952 f.) hielt das Gericht am Hauptverhandlungstermin fest. Mit der neuen Vorladung vom 29. April 2025 (pag. 982 ff.) wurde sodann förmlich festgehalten, dass der Beschuldigte am 15. April 2025 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde (pag. 988 ff.) trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (pag. 1003 ff.) und das Bundesgericht am 5. August 2025 nicht ein. Mit Blick auf das unentschuldigte Fernbleiben zu den Hauptverhandlungen vom 12. Juni und 5. August 2025 erübrigen sich hier weitere Ausführung. Hauptverhandlungstermin (2) vom 12. Juni 2025: Mit Vorladung vom 29. April 2025 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 12. Juni 2025 angesetzt (pag. 982 ff.). Erneut wurde die Vorladung an die bekannte Adresse und mit Rückschein zugestellt (pag. 985) und deren tatsächliche Kenntnisnahme mit Schreiben vom 7. Mai 2025 bestätigt (pag. 986). Auch für den zweiten Hauptverhandlungstermin gilt der Beschuldigte als ordnungsgemäss vorgeladen. Die Nennung des/der Gerichtsschreiber/in in der Vorladung stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung in Bezug auf die Vorladung dar (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 201). Der Beschuldigte ist indes nicht am Hauptverhandlungstermin erschienen (pag. 1047 f.) Mit Blick auf die Begründung in der Eingabe vom 11. August 2025 ist festzuhalten, dass die (unzulässige) Beschwerde gegen die Feststellung der unentschuldigten Abwesenheit am 29. April 2025 mit Blick auf den 15. April 2025

5 kein Entschuldigungsgrund für die Verhandlung am 12. Juni 2025 war. Ein Verschiebungsgesuch für den Termin oder einen Entschuldigungsgrund legte der Beschuldigte nicht vor. Er gilt damit als unentschuldigt ferngeblieben und somit säumig i.S.v. Art. 93 StPO. Hauptverhandlungstermin (3) vom 5 August 2025: Mit Vorladung vom 12. Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 5. August 2025 angesetzt (pag. 1049 ff.). Die Vorladung wurde erneut an die bekannte Adresse und mit Rückschein zugestellt (pag. 1051.1). Deren tatsächliche Kenntnisnahme ist anhand des Schreibens vom 23. Juli 2025 belegt (pag. 1059 ff.). Damit gilt der Beschuldigte auch für den dritten Hauptverhandlungstermin als ordnungsgemäss vorgeladen. Er führt in seinem Schreiben vom 23. Juni 2025 aus (pag, 1059 ff.), dass er sich am 12. Juni 2025 in einem Erholungsurlaub befinde und erst Ende August aus E.________ (Land) zurückkehren werde. Die Hauptverhandlung könne daher frühestens ab dem 1. September 2025 terminiert werden. Beweismittel für seinen Ferienaufenthalt, wie etwa Flugtickets und Hotelbuchungen, datierend vor dem 22. Juni 2025 (vgl. pag. 1051.1), hat der Beschuldigte nicht beigelegt. Die Behauptung bleibt damit unbegründet (und erscheint mit Blick auf seine Berufungsanmeldung vom 5. August 2025 aus F.________ (Ort) als unglaubhaft) und der Beschuldigte gilt als unentschuldigt ferngeblieben. Daran ändert auch sein Vorbringen im Schreiben vom 31. Juli 2025 (pag. 1073 ff.) nichts, worin in er die Beweislosigkeit darauf zurückführt, sich nur mit dem Auto und innerhalb des Schengenraums zu bewegen. Entweder konnte er am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen, weil er vor Empfang der Vorladung vom 12. Juni 2025 bereits dem Verschiebungsgesuch beizulegende Hotelbuchung usw. vorgenommen hatte. Oder aber der Beschuldigte war vor Empfang der Vorladung vom 12. Juni 2025 bereits Verpflichtungen eingegangen, welche er hätte dem Gericht vorlegen können. Ohne diese Belege gelingt es dem Beschuldigten nicht, glaubhaft darzulegen, am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 unverschuldet verhindert gewesen zu sein. 4. 4.1 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung fern, so kann das Gericht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ein Abwesenheitsurteil fällen (Art. 366 StPO). Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so wird die verurteilte Person darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert zehn Tagen beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen kann (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO lehnt das Gericht das Gesuch um neue Beurteilung ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E.4.3; 6B_1277/2015 vom 29. Juli 2016 E.3.1; 6B_2023/2016 vom 14. Dezember 2016 E.2.2.1). An die Entschuldbarkeit des Fernbleibens im Sinne von Art. 368 Abs. 3 StPO dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb. Die betroffene Person muss die entschuldigenden Gründe glaubhaft vorbringen. Der Nachweis, dass die Abwesenheit verschuldet war, obliegt dem Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E.9.3).

6 4.2 Das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind. Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E.3a; 126 I 36 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden, da der Gerichtsschreiber auf der Vorladung nicht ersichtlich gewesen sei. Weder die vom Regionalgericht zitierte Stelle noch die zitierte Meinung von Righetti beantworteten die Frage, ob ein Gerichtsschreiber von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO erfasst werde. Die vom Regionalgericht gelieferte Begründung, dass die Nennung des Gerichtsschreibenden keine Gültigkeitsvoraussetzung sei, sei nicht korrekt. Es handle sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift und diene dazu, den Parteien frühestmöglich Ausstandsgesuche zu ermöglichen. Berücksichtige man dies, müssten logsicherweise diejenigen Personen genannt werden, auf die die Ausstandsgründe angewendet werden könnten. Deshalb verweise der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Funktion eines Gerichtsschreibers im bernischen Strafverfahren; dass ein Gerichtsschreiber abgelehnt werden könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Hätte der Gesetzgeber nicht gemeint, dass diese Informationen in der Vorladung enthalten seien müssten, hätte er die Formulierung «sie sollen enthalten» statt «sie enthalten» gewählt. Dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 StPO um Gültigkeitsvoraussetzungen handle, zeige sich auch anhand von Bst. c, wonach die Mitteilung des Grundes für die Vorladung unter den Vorbehalt der Wahrung des Untersuchungszwecks gestellt werde. Bei Bst. c habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Alternative formuliert. Es leuchte nicht ein, warum die Vorschriften des Gesetzes durch die Rechtsprechung verwässert werden sollten. Lasse man zu, dass die Kantone selbst darüber befänden, wer als «am Verfahren beteiligte Person» zu verstehen sei, sei der alte Zustand mit kantonalen Unterschieden wieder hergestellt. In Anbetracht dessen habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Neubeurteilung chronologisch dargelegt, dass in den Vorladungen zu keiner Zeit ein Protokollführer rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Auch hier leuchte es bei der Betrachtung der Vorladung nicht ein, warum die protokollführende Person überhaupt genannt werde, wenn es doch auf die-

7 se Information bei der Gültigkeit der Vorladung gar nicht ankomme. Daraus sei vielmehr der gegenteilige Schluss zu ziehen, dass der Kanton Bern beim Entwurf der Vorladungen auch davon ausgegangen sei, dass diese Information zum Protokollführer unter Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO falle. Entsprechend sei der einzig richtige Schluss, dass er sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handle. Auch die Nennung der Verfahrensbeteiligten diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Werde nämlich ein Ausstandsgesuch erst anlässlich der Hauptverhandlung gestellt, hemme dies deren Durchführung nicht. Anhand dessen sei dargetan, dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO um eine Gültigkeitsvorschrift handle. In allen drei Vorladungen sei keine protokollführende Person mitgeteilt worden. Erschwerend komme hinzu, dass zwar für die zweite Verhandlung der Gesuchsgegner 2 als Gerichtsschreiber mitgeteilt worden sei, dann aber trotz fortbestehender Einsetzung auf der dritten Vorladung wiederum keine protokollführende Person aufgeführt gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung sei der Gesuchsgegner 2 als Gerichtsschreiber auch an der Hauptverhandlung vom 5. August 2025 eingesetzt gewesen. Fehle es an einer ordnungsgemässen Vorladung, könne auch kein unentschuldigtes Fehlen eingetreten sein. Zudem gehe die Vorinstanz in ihrer Begründung aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Verschiebungsgesuch für den Termin vom 5. August 2025 vorgelegt habe. Dies sei auch die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3 hiervor). Er habe sehr wohl und frühzeitig mit Schreiben vom 21. Mai 2025 auf die Beschwerde beim Bundesgericht hingewiesen und um Verschiebung des Termins nachgesucht. Dies sei indes vom Regionalgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2025 abgelehnt worden. Es sei nicht das Versäumnis des Beschwerdeführers, dass sein ordnungsgemässes Verschiebungsgesuch vom Regionalgericht nicht als solches gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, den Entscheid des Bundesgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Die Frage des Fehlens an der ersten Hauptverhandlung könne gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_504/2025 erst anlässlich der Berufung geklärt werden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO verlange die Bezeichnung «der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden». Sinn und Zweck sei es, der beschuldigten Person frühzeitig die Wahrnehmung eines Ausstandsgesuchs zu ermöglichen. Das Vornehmen der Hauptverhandlung obliege rechtlich den Gerichtsmitgliedern. Der Gerichtsschreiber führe das Protokoll und wirke bei der Abfassung des Urteils mit, nehme die Verhandlung aber nicht im Sinne vor, wie es im streitigen Artikel gemeint sei. Eine Pflicht, administratives Gerichtspersonal zwingend zu benennen, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dessen Funktion in der Lehre und Rechtsprechung entnehmen. Selbst wenn man eine Mitteilungsbedürftigkeit des Gerichtsschreibers bejahe, wäre das Fehlen seiner Bezeichnung jedenfalls kein wesentlicher Mangel, der die Vorladung insgesamt ungültig mache. Das Bundesgericht differenziere bei Mängeln der Vorladung nach deren Erheblichkeit; nicht jeder Mangel führe zur Nichtigkeit oder zur Unmöglichkeit eines Abwesenheitsverfahrens. Die Vorladungen seien damit, mit oder ohne Nennung des Gerichtsschreibers, formgül-

8 tig. Die Fristen gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO seien in allen Fällen eingehalten worden. In allen Fällen sei die Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer deutlich vor Ablauf der genannten Frist erfolgt, was anhand seiner Eingaben, in welchen er die Vorladungen referenziere, belegt sei. Der Beschwerdeführer sei zumindest zu den Verhandlungen vom 12. Juni 2025 und vom 5. August 2025 aus freiem Willen, also ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe, ferngeblieben. Der Staat müsse vorliegend lediglich das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung nachweisen. Das Regionalgericht habe mit anderen Worten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung schuldhaft bzw. unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beschwerde sei nach dem Gesagten abzuweisen. 5.3 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer erneut, dass der Gerichtsschreiber wie der Gerichtspräsident grundsätzlich wegen Befangenheit in den Ausstand geschickt werden könnten. Von daher sei auch nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne des Gesetzes davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Verhandlung «vornehme». Dies schon alleine deswegen, weil die Gerichtsschreiber im Kanton Bern bekannterweise beratende Stimme hätten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargetan habe, warum er nicht ohne Weiteres an den insgesamt drei angesetzten Hauptverhandlungen erschienen sei. Von einem unentschuldigten Fernbleiben könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Ohne diese Verpflichtung könne denklogisch auch kein Säumnis vorliegen. Das Gegenteil sei der Fall: Der Beschwerdeführer habe aktenkundig mehrmals angeboten, sich rechtshilfeweise – auch mittels Videoübertragung – vernehmen zu lassen. 6. 6.1 Integraler Bestandteil für die nachfolgende Beurteilung der Beschwerde ist die Frage, ob es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine fehlende Bezeichnung des Gerichtsschreibers die Ungültigkeit der Vorladung nach sich zieht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt die Beschwerdekammer bei Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen zum Schluss, dass Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO eine Ordnungsvorschrift darstellt. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen; namentlich nach den durch die Norm geschützten Interessen (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt

9 bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 147 IV 297 E. 2.3.1 S. 317; 147 V 35 E. 7.1 S. 45; 146 IV 249 E. 1.3 S. 252 f.; 145 IV 17 E. 1.2 S. 18 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_57/2022 vom 19. August 2022 E. 4.8 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 3; je mit Hinweisen). 6.3 Die Vorladung ist der Befehl einer Strafbehörde an eine genau bezeichnete Person, persönlich zu einer bestimmten Verfahrenshandlung zu erscheinen, und soll primär die Anwesenheit von Personen bei Verfahrenshandlungen sicherstellen (CHATTON/DROZ; in: Commmentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 1 ff. zu Art. 201 StPO). Gemäss Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO enthalten Vorladungen die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden. Das Gesetz legt den Inhalt der Vorladung in aufzählender Form im Einzelnen verbindlich fest (AR- QUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 201 StPO). Ob es sich dabei um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt, wird in der Lehre nicht eindeutig dargelegt. 6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift und führt hierbei diverse Lehrmeinungen auf (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017; DONATSCH /LIEBER/SUMMERS/WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020; JEANNERET/KUHN/PERRIER DEPEURSINGE, Code de procédure pénal suisse, 2. Auflage 2019; WEDER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, mit Verweis auf RIGHETTI; RIKLIN, StPO- Kommentar, 2. Auflage 2014; MOREILLION/PAREIN-REYMOND, Commentaire de la CPP, 2016). Nach seiner Auffassung ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Vorladungen die genannten Angaben «enthalten» und nicht «enthalten können», was im Gegensatz zu einer blossen Ordnungsvorschrift für einen zwingenden Charakter spreche. Nach den von ihm zitierten Lehrmeinungen sei die Bekanntgabe sämtlicher an der Hauptverhandlung beteiligter Personen zwingender Bestandteil der Vorladung; die Unterlassung der Bekanntgabe führe somit zur Ungültigkeit der Vorladung. Unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 1 Satz 2 StPO macht er geltend, der Gesetzgeber habe der Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichts besonderes Gewicht beigemessen und Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO dadurch konkretisieren wollen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Zweck der Norm darin bestehe, den Parteien die frühzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen zu ermöglichen. Da Gerichtsschreiber ebenfalls vom Ausstand erfasst seien und im Kanton Bern überdies über eine beratende Stimme verfügten, seien sie als an der Verfahrenshandlung beteiligte Personen zu qualifizieren und folglich zwingend auf der Vorladung zu nennen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus der Gesetzgebungsgschichte ergebe, dass mit Art. 201 StPO kantonale Unterschiede hätten beseitigt werden sollen. Würde man den Kantonen überlassen, selbst zu bestimmen, welche Personen als «Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO zu bezeichnen seien, würde dieses Ziel verfehlt. Insgesamt gelangt der Beschwerdeführer deshalb zum Schluss, dass die fehlende Nennung des Gerichtsschreibers zur Ungültigkeit der Vorladung führt.

10 6.5 Der Wortlaut von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO definiert, dass die Vorladung die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlungen vornehmen werden, enthält. Aus ihm lässt sich nicht schliessen, dass die Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen ist. 6.6 In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts hielt der Gesetzgeber fest, dass die Vorladung als Zwangsmittel der Sicherstellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten diene und deren Nichterscheinen mit einschneidenden Folgen verbunden sei, weshalb der Inhalt der Vorladung gesetzlich näher geregelt werde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1217). Hinsichtlich der Pflicht zur Nennung der an der Verfahrenshandlung mitwirkenden Personen wird ausdrücklich festgehalten, dass diese der frühzeitigen Geltendmachung von Ausstandsgründen dienen solle und sich der Kreis der zu nennenden Personen nach diesem Zweck bestimme (BBl 2006 1085, S. 1218). Das deutet darauf hin, dass auch die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unter Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO fällt. Dabei ist ergänzend zu erwähnen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion und kein Stimm- oder Entscheidungsrecht zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO). Die wesentlichen Entscheidungen und die Leitung des Verfahrens obliegen der vorsitzenden Richterin bzw. dem vorsitzenden Richter, während die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber das Protokoll führt und bei der Urteilsabfassung mitwirkt. Es entspricht aufgrund der Geschäftslast der Strafbehörden und der Terminkalender der Parteienvertreter einer Tatsache, dass Gerichtsverhandlungen frühzeitig angesetzt und damit entsprechende Vorladungen erlassen werden müssen. Im Gegensatz zur Richterin bzw. zum Richter wird die protokollführende Person in der Praxis zwangsläufig oft erst relativ kurz vor der Verhandlung festgelegt, was eine Nennung in der Vorladung nicht immer zu- bzw. sinnvoll erscheinen lässt. Ihre Einsetzung hängt von deren Verfügbarkeit sowie der Einsatzplanung des Gerichts ab. Zumal der Gesetzgeber unmissverständlich festgehalten hat, dass sich nach Erlass der Vorladung Änderungen in der Zusammensetzung des Gerichts ergeben können, ohne dass dies den Erlass einer neuen Vorladung erfordert, vielmehr eine Mitteilung in geeigneter Form, gegebenenfalls auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung, genügt (BBl 2006 1085, S. 1218; vgl. auch E. 6.8 nachfolgend), macht es wenig Sinn, die Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung als Gültigkeitserfordernis zu betrachten, um dann in vielen Fällen bloss in geeigneter Form bzw. unter Umständen auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung eine entsprechende Änderung mitteilen zu müssen. Zudem hat im Unterschied zum Richtergremium, welches als Spruchkörper während der ganzen Verhandlung unverändert bleiben muss, der Wechsel eines Gerichtsschreibers nicht einmal die Folge, dass die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss, wie es eben bei einem Richterwechsel der Fall ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 14 zu Art. 348). Diese Ausführungen sprechen dagegen, die Bestimmung von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO als starre Gültigkeitsvorschrift zu verstehen.

11 6.7 Zweck der in Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO vorgesehenen Angaben ist es, der vorgeladenen Person die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte zu ermöglichen, unter anderem die rechtzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen. Weil die vom Ausstand betroffene Person ihr Amt nach Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund weiterhin ausführt, wird die vorgeladene Person bei Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nicht von der Pflicht befreit, der Vorladung Folge zu leisten. Dadurch soll die Blockierung oder Verzögerung des Verfahrens aufgrund von ungerechtfertigten Ausstandsgesuchen verhindert werden. Entsprechend entspricht es nicht Sinn und Zweck der Norm, dass die fehlende Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung zu deren Ungültigkeit führt, zumal bei Nichtnennung der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden, entsprechende Rügen zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können (CHRISTEN STEFAN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 113; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 6 zu Art. 201 StPO, mit Hinweis). Demnach handelt es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO im Sinne der teleologischen Auslegungsmethode – jedenfalls hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers – nicht um eine Gültigkeitsvorschrift. 6.8 Im Lichte der systematischen Auslegung sind weitere die Vorladung betreffende Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Dieser Widerruf wird jedoch erst wirksam, wenn er der vorgeladenen Person kenntlich gemacht wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise weder ein vorerwähntes Ausstandsgesuch noch dessen blosse Möglichkeit die Gültigkeit einer Vorladung beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung eröffnet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gibt und die Anwesenheit der vorgeladenen Personen feststellt. Diese beiden gesetzlichen Bestimmungen sprechen dafür, dass es sich bei der Erwähnung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung nicht um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Wie erwähnt geht, lässt sich zudem der Botschaft entnehmen, dass wenn sich nach Erlass der Vorladung ergibt, dass (auch) andere Personen die Verfahrenshandlungen vornehmen werden – etwa bei Änderung der Zusammensetzung eines Kollegialgerichts –, keine neue Vorladung zu erlassen ist. Vielmehr ist dies den Parteien in geeigneter Form – allenfalls auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung – zu eröffnen (BBl 2006 1085, S. 1218). 6.9 Zusammenfassend ergeben die grammatikalische, historische, teleologische und systematische Auslegung, dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO nicht um eine Gültigkeits-, sondern um eine Ordnungsvorschrift handelt. 7. An der Erwähnung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung als Ordnungsvorschrift (vgl. E. 6 hiervor) ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 7.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen gegeben sein müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass

12 Ausstandsgesuche jederzeit gestellt werden können und an keine Frist gebunden sind, solange dies «unverzüglich» im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung nach Kenntnis des vorgebrachten Grundes geschieht. Entsprechend droht kein Rechtsnachteil, wenn ein Gesuch erst im Rahmen der Verhandlung gestellt werden kann. Unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung – ob vorgängig oder anlässlich der Verhandlung – nimmt das Verfahren seinen Lauf und übt die betroffene Person gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus. Einzige Konsequenz eines gutgeheissenen Ausstandsgesuchs ist gemäss Art. 60 StPO, dass Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen sind, sofern dies von der Partei innert fünf Tagen verlangt wird. Mit anderen Worten erleidet der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil, wenn er ein Ausstandsgesuch gegen den Gerichtsschreiber erst anlässlich der Verhandlung stellen kann, was er nota bene zu keinem Zeitpunkt getan hat, obwohl er über die Einsetzung des zuständigen Gerichtsschreibers seit der Verfügung vom 3. Juni 2025 Bescheid wusste (pag. 1012 der amtlichen Akten PEN 21 1261). 7.2 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 331 Abs. 1 StPO kann nicht auf eine Gültigkeitsvorschrift von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers geschlossen werden. Es geht hier einzig um eine Obliegenheitspflicht der Mitteilung an die Parteien wiederum mit dem Zweck, diesen rechtzeitig die Möglichkeit zu bieten, Befangenheitsanträge zu stellen (vgl. zum Ganzen ACHERMANN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 1 f. zu Art. 331 StPO). 7.3 Auch aus dem Umstand, dass der Gerichtsschreiber als Funktion auf der Vorladung als Solches erwähnt ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist notorisch, dass der Kanton Bern über die entsprechende Dokumentenvorlage in der Gerichtsapplikation Tribuna verfügt. Diese kann offensichtlich nicht zur Gesetzesauslegung herangezogen werden. 7.4 An der gültigen Vorladung ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer eine rechtshilfeweise Einvernahme angeboten hat. Diesbezüglich ist auf die Verfügung des Regionalgerichts vom 29. April 2025 (pag. 982 ff. der amtlichen Akten PEN 21 1261) zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit war (und scheinbar auch nach wie vor ist), in die Schweiz zu reisen und am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen, weshalb es zu keinem Zeitpunkt notwendig erschien, eine rechtshilfeweise Einvernahme durchzuführen. Das Gericht sah sich zudem selbst in der Lage, die vorhandenen Unterlagen zu würdigen. Gemäss Art. 55 Abs. 2 StPO können die Gerichte Rechtshilfegesuche stellen – dass sie dies tun müssen, davon ist weder im Gesetz noch in der Lehre die Rede. Entsprechend war das Regionalgericht zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, den Beschwerdeführer rechtshilfeweise einzuvernehmen, solange dafür kein konkreter Anlass vorlag. 7.5 Der Beschwerdeführer wurde damit vom Regionalgericht in sämtlichen Fällen ordnungsgemäss vorgeladen.

13 8. Ergänzend ist festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer rechtskundig ist. Entsprechend hätte er den geltend gemachten Mangel der Vorladungen bereits in einem viel früheren Verfahrenszeitpunkt rügen können, falls er der Meinung war, dass diese formungültig sind. Der Umstand, dass er dies im Neubeurteilungsverfahren erstmalig geltend macht, ist von seiner Seite her treuwidrig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich das Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln, sowie das Rechtsmissbrauchsverbot auch an alle «privaten» Verfahrensbeteiligten (BGE 143 IV 117, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.2.6; 6B_1048/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn die Partei – wie der Beschwerdeführer – mit den rechtlichen Gepflogenheiten vertraut ist. 9. Es bleibt zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen ist, da das Regionalgericht die Abweisung des Gesuchs um Neubeurteilung darauf stützt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die Frage des unentschuldigten Fernbleibens nicht erst im Rahmen der Berufung abzuklären. Mit dem Gesuch um Neubeurteilung hat der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, nicht unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Das Regionalgericht hat sich in der angefochtenen Verfügung zu dieser Frage geäussert und dagegen argumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beurteilung des Regionalgerichts bezüglich des Fernbleibens des Beschwerdeführers korrekt ist, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde geltend macht, dass das Regionalgericht zu Unrecht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen ist. 10. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Regionalgericht zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgegangen ist. 10.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Gründe für sein Nichterscheinen geliefert hat, welche seine Abwesenheit bei den drei angesetzten Hauptverhandlungen erklären sollen. Wie jedoch sowohl das Regionalgericht als auch die Generalstaatsanwaltschaft korrekt festhalten, hat der Beschwerdeführer diese Abwesenheitsgründe in keinem der drei Fälle ausreichend begründet. 10.2 Anlässlich der Abwesenheit bei der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass er im April/Mai 2025 den mündlichen Teil des deutschen Anwaltsexamens zu absolvieren hätte und sich danach von den ganzen Strapazen erholen müsse (pag. 918 der amtlichen Akten PEN 21 1261); weitere Beilagen wie die – von ihm angekündigte – Bestätigung des Kurantritts oder eine Prüfungsbestätigung wurden zu keinem Zeitpunkt ein- oder nachgereicht. Ohne entsprechende Unterlagen ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gerade nicht dargelegt, dass ein Verschiebungsgrund vorgelegen hat. Das von ihm mit Schreiben vom 24. April 2025 (pag. 964ff. der amtlichen Akten PEN 12 1261) eingereichte Arztzeugnis attestiert ihm lediglich eine Arbeitsunfähigkeit (pag. 968 der amtlichen Akten PEN 21 1261), nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit. Dass ein Zeugnis, welches bloss eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, nicht ausreichend ist, ist dem rechtskundigen Beschwerdeführer offensichtlich bekannt. Zudem mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach einem Zahnarzteingriff

14 kein Fahrzeug führen sollte. Jedoch hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den öffentlichen Verkehr zu nutzen; von F.________ (Ort) nach Bern bestehen (für eine Anreise) zumutbare Zugverbindungen. Zusätzlich ist dem Schreiben des Zahnarztes nicht der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Eingriff zu entnehmen, vielmehr wird dort festgehalten, dass ein Zahn entfernt werden «müsste». Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. April 2025 unentschuldigt von der Hauptverhandlung fernblieb. 10.3 Hinsichtlich der Abwesenheit von der zweiten angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, die aufschiebende Wirkung und das noch laufende Verfahren vor Bundesgericht hätten es verunmöglicht, dass eine neue Verhandlung angesetzt wird. Das ist unzutreffend, selbst wenn der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht gestellt hat. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (BGE 146 II 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E: 5.5.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.2; 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1), hemmt das Gesuch um aufschiebende Wirkung den Fortgang des Verfahrens nicht, solange die aufschiebende Wirkung nicht explizit angeordnet wird. Der Beschwerdeführer musste also damit rechnen, dass die Verhandlung wie geplant stattfinden würde. Er blieb also auch an der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 unentschuldigt fern. 10.4 Bezüglich der Abwesenheit bei der dritten angesetzten Hauptverhandlung vom 5. August 2025 ergibt sich aus den amtlichen Akten, dass der Beschwerdeführer keine neuerliche Terminverschiebung geltend gemacht hat (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Selbst wenn er nun geltend machen will, dass das Gesuch vom 21. Mai 2025 für beide Verhandlungen gelten sollte, gilt auch hier – wie bereits für die Verhandlung vom 12. Juni 2025 –, dass der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Hauptverhandlung wie angesetzt und durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer ist somit auch anlässlich der dritten Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 11. Der Beschwerdeführer wurde somit einerseits korrekt vorgeladen und andererseits stellte das Regionalgericht zu Recht fest, dass er den Verhandlungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Neubeurteilung wurde damit zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 12. 12.1 Zu prüfen bleiben die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die neue Hauptverhandlung vor einer neuen Besetzung des Spruchkörpers durchzuführen sei. Da das Regionalgericht das Gesuch um Neubeurteilung zu Recht abgewiesen hat, sind die Ausstandsgesuche gegen den Gesuchsgegner 1 und den Gesuchsgegner 2 gegenstandslos. 12.2 In der Sache ist damit mithin nicht mehr zu entscheiden. Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses ist es dennoch von Bedeutung, wie zu entscheiden gewesen wäre.

15 Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 geht hervor, dass er keinen Ausstandsgrund sieht und seines Erachtens das Abwesenheitsverfahren gerechtfertigt gewesen sei. Der Gesuchsgegner 2 hat keine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingereicht, was beim vorliegenden Verfahrensausgang jedoch nicht schadet. In seinen Schlussbemerkungen stellt der Beschwerdeführer fest, dass gegen die Beurteilung durch einen neuen Spruchkörper seitens des Gesuchsgegners 1 nichts eingewendet worden sei. Zudem behaupte der Gesuchsgegner 2, urlaubsbedingt bis Februar 2026 wegen einer Vertretung nicht mehr für das Verfahren zuständig zu sein. 12.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Gesetzgeber die Frage, ob das Gericht durch die Ausfällung des Abwesenheitsurteils für die neue Beurteilung nicht bereits den Anschein der Befangenheit erweckt, in Art. 368 und 369 StPO verneint. Das Gesuch um Neubeurteilung ist beim seinerzeit urteilenden Gericht einzureichen. Dieses hat über das Gesuch um neue Beurteilung zu entscheiden und fällt auch ein neues Urteil (SCHEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 4 zu Art. 369). Es ist entsprechend also mit dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter vereinbar, wenn dieselben Richter, die ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, bei der Neubeurteilung der Angelegenheit im ordentlichen Verfahren mitwirken (BGE 148 IV 137, E. 5.5; vgl. BGE 121 IV 340). Das gilt auch in der vorliegenden Konstellation. Ein anderer Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit beim Gesuchsgegner 1 und Gesuchsgegner 2 zu begründen vermögen. Wäre das Ausstandsgesuch nicht gegenstandslos geworden, wäre es als in der Sache unbegründet abzuweisen gewesen. 13. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Ausstandsgesuche sind gegenstandslos geworden. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Ausstandsverfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten für die Ausstandsverfahren, bestimmt auf je CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. 14.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner 1 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Das Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner 2 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Kosten der Ausstandsverfahrens, bestimmt je auf CHF 400.00, ausmachend insgesamt CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgener 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Kurie) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (BM 19 43381 – per Kurier) Bern, 12. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!

17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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