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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.03.2026 BK 2025 427

23 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,786 parole·~9 min·3

Riassunto

20250904_173236_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 427 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. August 2025 (BM 23 32947)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 23 32947) wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen zum Nachteil von B.________ und C.________, sowie wegen Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von D.________ (Beschimpfung und Drohung) und E.________ (Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten). Am 20. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den zweiten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2025, welcher jenen vom 1. Juli 2025 ersetzt, Einsprache und ersuchte mit separatem Schreiben um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2025 ab. Mit persönlicher Eingabe vom 1. September 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. September 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese beantragte am 30. September 2025 mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. Am 2. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2025 (persönlich überbracht am 2. Oktober 2025 um 8.20 Uhr) Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

3 3.2 Art. 132 StPO nimmt die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdrohung eine amtliche Verteidigung grundsätzlich nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person selbst nicht gewachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), als geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes «namentlich» in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 sowie 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.3 Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f., mit Hinweisen). Dabei obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom-

4 plexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3, mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich nach aktuellem Erkenntnisstand um einen Bagatellfall. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18.08.2025 u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu 100 Tagessätzen à CHF 100.00 verurteilt. Dagegen hat er Einsprache erhoben. Zusammengefasst wird ihm vorgeworfen, nach einer Auseinandersetzung mit B.________ diese einmal kraftvoll mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Anlässlich einer anderen Auseinandersetzung soll er C.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Auch soll er diesen beschimpft und bedroht haben. Auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bietet der Fall keine Schwierigkeiten, denen der deutschsprechende Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Der Tatverdacht stützt sich auf die Feststellungen der Polizei und Videoaufnahmen. Damit ist die Beweislage für den Beschuldigten leicht fassbar. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich mit einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung nicht um komplexe Tatvorwürfe, deren Würdigung auch für den Beschuldigten nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein dürften. Damit sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 4.2 Mit dem Beschwerdeführer stellt sich die Frage, ob es sich angesichts der mit dem angefochtenen Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 10'000.00, der Verbindungsbusse von CHF 2'500.00 (25 Tage Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen) sowie der Busse von CHF 300.00 noch um einen Bagatellfall handelt. Des Weiteren bringt er zutreffend vor, dass mit dem Strafbefehl drei und nicht bloss zwei Vorwürfe behandelt werden (vgl. Akten BM 23 32947, pag. 252-253). Ob es sich vorliegend noch um einen Bagatellfall handelt und ob der Beschwerdeführer den rechtlichen Schwierigkeiten – namentlich im Zusammenhang mit der Strafzumessung – ohne anwaltliche Unterstützung gewachsen wäre, kann offengelassen werden, da er seine Mittellosigkeit weder gegenüber der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren hinreichend behauptet und belegt hat (dazu sogleich E. 4.3). 4.3 Wie erwähnt (E. 3.3), obliegt es der antragstellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. Im Beschwerdeverfahren kommt hinzu, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, unter anderem genau anzugeben hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Oberinstanzlich bringt der Beschwerdeführer zwar vor, er verfüge über keinerlei Einkommen, befinde sich seit zwei Monaten im RAV-Programm und habe einen Sohn, für den er sorge, so dass er finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten für eine private Verteidigung zu tragen. Obwohl aufgrund seiner Ausführungen deutlich wird, dass ihm bewusst ist, dass es sich bei der Mittellosigkeit um eine der Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO handelt, reichte der Beschwerdeführer mit den abschliessenden Be-

5 merkungen lediglich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch beim RAV und einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend seinen Sohn ein. Damit ist seine Mittellosigkeit offensichtlich nicht hinreichend belegt. Insbesondere bleibt unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Arbeitslosengeld erhält und was für Mittel (z.B. Einkünfte seiner Ehefrau) ihm darüber hinaus zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Soweit der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen geltend macht, auch eine finanzielle Belastung durch Verfahrenskosten sei für ihn nicht zu bewältigen, wird darauf hingewiesen, dass er die von ihm verursachten Verfahrenskosten auch dann tragen müsste, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt bzw. eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden wäre (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). 4.4 Dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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