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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.04.2026 BK 2025 320

20 aprile 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,207 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme; betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc. | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 320 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ ag v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. Juni 2025 (W 25 135)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der B.________ ag (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht an die Hand. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 7. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachtes auf wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Bevorzugung eines Gläubigers, Misswirtschaft und evtl., weitere Delikte, begangen im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs, einzuleiten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 21. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als mutmasslich Geschädigte grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. Ausgenommen hiervon ist jedoch der angezeigte Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der E.________ Als deren Gläubigerin ist die Beschwerdeführerin – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme korrekt ausführt – nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen.

3 Insoweit fehlt es ihr an der erforderlichen Beschwerdelegitimation, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzutreten ist. Daran vermögen auch die Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach sie nicht nur als Gläubigerin geschädigt worden sei. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützt das Vermögen der geschädigten Gesellschaft, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 158). Vorliegend betrifft dies (wenn überhaupt) das Vermögen der E.________ – an welchem die Beschwerdeführerin als Drittperson nicht unmittelbar berechtigt ist. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schlussbemerkungen vom 21. August 2025 ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin selbst einzuleiten ist. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Die Anpassung im Sinne einer Erweiterung des Antrages erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit offensichtlich verspätet. Diese Anpassung ist demnach für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 2.4 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand; dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin über die mit der Nichtanhandnahmeverfügung abgehandelten Delikte hinaus eine ungetreue Geschäftsbesorgung zu ihrem Nachteil geltend macht, geht dies über das Anfechtungsobjekt hinaus. Ihre fristgerecht gestellten Anträge beschränken sich auf die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Delikten im Zusammenhang mit der E.________ vor dem Konkurs. Auf entsprechende Vorbringen ist ebenfalls nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die F.________, welche ebenfalls ausserhalb des durch das Anfechtungsobjekt und die Anträge bestimmten Streitgegenstandes liegen. Nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind sodann die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach bereits zu einem früheren Zeitpunkt Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet worden sei. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Strafanzeige vom 22. Mai 2025 rechtmässig erfolgte. Allfällige frühere Anzeigen und deren Behandlung durch die Staatsanwaltschaft sind demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass das Strafverfahren W 20 249 gegen sämtliche ihrer restlichen und faktischen Organe, darunter auch den Beschuldigten, auszuweiten sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt:

4 Als Täter bei den Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten kommen namentlich der Schuldner selbst sowie Organe von juristischen Personen und Gesellschaften in Betracht, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Auch bei der hierzu - in überschneidender Idealkonkurrenz (BGE 117 IV 259 E. 6) stehenden - ungetreuen Geschäftsbesorgung ist Geschäftsführerstellung vorausgesetzt. Gemäss Handelsregister war A.________ vom 24.07.2018 bis am 13.03.2019 bei der E.________ als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Die Bilanz der E.________ wurde am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) deponiert und der Konkurs am 12.10.2020 über die Gesellschaft eröffnet. Damit hatte er im Zeitraum, als die inkriminierten Handlungen im Vorfeld des Konkurses (insb. die umstrittenen Rückstellungen sowie die Übertragung von Aktiven unmittelbar vor dem Konkurs) stattfanden augenscheinlich keine Organstellung mehr. Auch der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung, fällt bei A.________ - wie auch bei den anderen Beschuldigten - ausser Betracht, da die E.________ in einer Art und Weise Buch führte, die es einem Experten ermöglichte, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So war es der G.________ möglich, die Bilanz per 08.09.2020 zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten zu prüfen. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb die sinngemässe Strafanzeige gegen A.________ vom 22.05.2025 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu nehmen ist. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich nach Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR. 311.0) strafbar. 4.3 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswer-

5 te beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.4 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.5 Gemäss Art. 165 Abs. 1 macht sich durch Misswirtschaft strafbar, wer in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch ungenügende Kapitalausschüttung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 4.6 Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB strafbar. 4.7 Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB strafbar. 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Tatverdacht im Wesentlichen damit, der Beschuldigte sei Ideengeber der Gründung der E.________ gewesen, habe den später schädigenden Kooperationsvertrag ausgearbeitet und unterzeichnet und sei aufgrund seines universitären Hintergrunds im Bereich der Wirtschaftswissenschaften als eigentlicher «Kopf» hinter den Vorgängen anzusehen. Zudem wird geltend gemacht, er habe trotz formellen Ausscheidens weiterhin Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt und sei zumindest als Mittäter oder Gehilfe an den späteren deliktischen Handlungen beteiligt gewesen. Seine Aussagen seien nicht als glaubhaft zu qualifizieren, da sie allesamt Schutzbehauptungen seien. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es fehlten jegliche Hinweise auf

6 eine fortdauernde Einflussnahme des Beschuldigten nach seinem Ausscheiden als Organ. Letzteres trifft zu. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Tagesregister-Datum vom 13. März 2019 als Organ der E.________ ausschied. Die für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs ereigneten sich erst deutlich später. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit weiterhin in massgeblicher Weise auf die Geschäftsführung der E.________ eingewirkt hätte und damit als faktisches Organ zu qualifizieren wäre, sind nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in reiner Spekulation. Die Begründung des Beschuldigten, er habe nicht mehr mit den Gebrüdern und seinem Stiefvater zusammenarbeiten können, erscheint ohne Weiteres plausibel (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 4. August 2021, Z. 299-304). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände vermögen keinen anderen Schluss zu bewirken. Dass der Beschuldigte den Kooperationsvertrag während seiner damaligen Organstellung mitunterzeichnete, ist unbestritten, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf eine spätere Einflussnahme zu – zumal er damals im Interesse der E.________ zu handeln hatte. Gleiches gilt hinsichtlich seiner familiären Beziehung zum im parallel geführten Verfahren beschuldigten Stiefvater. Daraus allein kann weder auf eine fortdauernde Tätigkeit noch auf eine strafrechtlich relevante Tatbeteiligung geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, der Beschuldigte müsse aufgrund seines universitären Abschlusses im Bereich der Wirtschaftswissenschaften der eigentliche Urheber der fraglichen Handlungen gewesen sein, begibt sie sich in eine reine Mutmassung, die durch keinerlei objektive Hinweise gestützt wird. Strafprozessual vermag ein solcher Umstand keinen Tatverdacht zu begründen. Auch die weiteren Vorbringen, wonach der Konkurs der E.________ bereits frühzeitig geplant gewesen sei und der Kooperationsvertrag einen entsprechenden Vorbereitungsschritt dargestellt habe, bleiben unsubstantiiert und finden in den Akten keine Stütze. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ein mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung abgeschlossener Vertrag als gezielte Vorbereitungshandlung qualifiziert werden könnte. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin damit auf Vermutungen, ohne dass konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die auf eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Beschuldigten im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmit-

7 tel nicht eingetreten wird. In Anbetracht ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden sind.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Stv. Leitender Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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