Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.03.2026 BK 2025 306

18 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,468 parole·~12 min·2

Riassunto

20250701_133642_ANOM.docx | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 306+307 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 1 E.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 19. Juni 2025 (BA 25 786)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: die Beschwerdeführenden) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (Beschuldigte 2) sowie gegen C.________ (Beschuldigte 3; zusammen: die Beschuldigten) initiierte Strafverfahren (BA 25 786) wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 11. August 2025 nahm und gab sie von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Juli 2025 Kenntnis, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Ebenfalls stellte sie fest, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 innert Frist nicht hatten vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 19. August 2025 (persönlich abgegeben am 20. August 2025) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie vom 31. August 2025 bis zum 15. Oktober 2025 im Ausland seien. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 2.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in

3 erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). 2.2.2 Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92; statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.1 und BK 23 71 vom 23. März 2023). 2.3 Die Beschwerdeführenden fechten die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs an. 2.3.1 Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, wobei es sich um ein kollektives und nicht um ein individuelles Rechtsgut handelt (BGE 141 IV 459 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_451/2023 und 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 2.2; 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5; 1C_67/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3.3 und 1C_66/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2.3). Da der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB keine individuellen Rechtsgüter schützt, sind die Beschwerdeführenden insoweit nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO. In Anbetracht der klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung konnte darauf verzichtet werden, den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör zur Frage nach der Beschwerdelegitimation einzuräumen. Soweit sich die vorliegende Beschwerde also gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Begünstigung richtet, ist darauf nicht einzutreten. 2.3.2 Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwie-

4 weit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden nehmen mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon sie hierzu eine Begründungspflicht trifft. Namentlich legen sie nicht dar, inwieweit sie durch die Nichtvornahme der angeblich notwendigen amtlichen Handlungen in ihren privaten Interessen verletzt sein sollen. Zumal die Frage, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs befugt sind, mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offengelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, sie zur Nachbesserung aufzufordern. Sie werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Legitimation bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren diesbezüglich ausdrücklich darzulegen haben. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor: Mit Eingabe vom 31.08.2024 (Original) bzw. 16.10.2024 (Übersetzung + Ergänzung) reichten D.________ und Maura bei der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland gegen die Polizisten G.________, H.________ und I.________ eine Strafanzeige wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs ein. Darin machten sie zusammenfassend geltend, am 07.08.2024 hätten sie bei der Polizeiwache Waisenhaus in Bern eine Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Transportpolizei aufgeben wollen. B.________ habe nach dem Grund der Anzeige gefragt und wieso diese nicht in Zollikofen aufgegeben werde. Zudem habe sie Herrn und Frau E.________ auf eine zweistündige Wartezeit hingewiesen. Sie seien jedoch bereits nach 15 Minuten an der Reihe gewesen. Während Herr D.________ im Warteraum habe warten müssen, sei Frau E.________ mit A.________ mitgegangen und habe ihm in einem separaten Raum erzählt, wie sie von den Mitarbeitern der Transportpolizei mit Händen und Gesicht an der Wand schroff durchsucht, in einem winzigen, fensterlosen Zimmer warten gelassen und von einer Transportpolizistin beschuldigt worden sei, sie lüge und verheimliche ihre Identität. Die Transportpolizistin habe ihr zudem ein Dokument, dass sie habe umdrehen wollen, wütend weggenommen und erklärt, das Original sei nicht für sie bestimmt. Als Frau E.________ die Szene mit einem Notizblock von A.________ habe nachspielen wollen, habe dieser entnervt reagiert und angegeben, er werde die Beschwerde von Frau E.________ niemals entgegennehmen. Nachdem Frau E.________ wieder zu ihrem Mann begleitet worden sei, fragte dieser nach dem Grund für die Verweigerung der Anzeigeaufnahme. Herr I.________ habe ihm daraufhin die Auskunft gegeben, dass er sich an «Olten» wenden müsse, und habe Ausführungen zum Thema Wegweisung gemacht. A.________ habe ergänzt, eine Wegweisung sei keine ernsthafte Angelegenheit, werde nicht weiterverfolgt und die 48 Stunden seien sowieso verstrichen. Am 20. März 2025 wurde das Verfahren aufgrund der einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen durch die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben übernommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest-

5 stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zwischen Amtsmissbrauch und Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB besteht echte Konkurrenz. Fehlt es an einer Zwangsausübung eines Beamten, kommt höchstens Art. 305 StGB zur Anwendung (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafrecht, 2. Aufl. 2014, N. 34 mit Hinweisen). 5. 5.1 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begründet: […].

6 Im vorliegenden Fall gelang es Herr und Frau E.________ weder in der Eingabe vom 31.08.2024 noch in der übersetzten und ergänzten Version vom 23.10.2024 – nach knapp zwei Monaten Überarbeitungszeit – ein Verhalten der Mitarbeitenden der F.________ (Bahn)-Transportpolizei zu benennen, welches einen Straftatbestand erfüllen würde. Entsprechend wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, letztlich auch nicht an die Hand genommen. Wenn es den Anzeigeerstattern aber trotz zweimaliger schriftlicher Eingabe und mehrmonatiger Überarbeitungszeit nicht gelang, ein strafbares Handeln der Mitarbeitenden der F.________-Transportpolizei zu umschreiben, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass auch die Polizisten G.________, H.________ und I.________ anlässlich des mündlichen Vorsprechens vom 07.08.2024 kein solches zu erblicken vermochten. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sie von einer Anzeigeaufnahme absahen. Soweit sich Herr und Frau E.________ zu Umgangston, Antwortverhalten, etc. der Polizisten G.________, H.________ und I.________ äussern, ist ein strafbares Verhalten ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Die angezeigten Straftatbestände sind somit eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu nehmen ist. […]. 5.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs erweist sich als rechtens. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern das Verhalten der der Beschuldigten 1 und 2 sowie von «Herr I.________» den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen soll. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführenden lediglich geltend, die Beschuldigten hätten sich geweigert, auf die Sachlage einzugehen und verhindern wollen, dass eine Anzeige gegen die Kollegen der F.________- Transportpolizei eingereicht werde. Inwiefern übermässig Zwang angewendet worden sein soll, wird nicht ausgeführt. Fehlt es an einer Zwangsausübung eines Beamten, kommt wie erwähnt (E. 4.2 hiervor) von Vornherein nur eine Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB in Frage. Ob ein Strafverfahren wegen Begünstigung hätte an die Hand genommen werden müssen, braucht mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Schliesslich ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bereits ein von den Beschwerdeführenden initiiertes Verfahren gegen Mitarbeitende der F.________-Transportpolizei nicht an die Hand genommen hat, auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten beabsichtigt hätten, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, sind somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschuldigten (insb. 1 und 2) haben sich im

7 Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurden seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Verfügungen bedient. Entsprechend sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher keine Entschädigung zuzusprechen.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 306 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.03.2026 BK 2025 306 — Swissrulings