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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.03.2026 BK 2025 280

25 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,995 parole·~25 min·4

Riassunto

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 280 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger, Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Finanzverwaltung des Kantons Bern, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Justizverwaltungsleitung des Kantons Bern, Stabstelle für Ressourcen des Kantons Bern und Busseninkasso, des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, der Die Schweizerische Post AG, der A.________ (AG), des Polizeiinspektorats Bern, der B.________ (AG), des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Mitglieder der Regierung des Kantons Bern, des Obergerichts des Kantons Bern, alle Teilnehmer an eSchKG, die CR-Meldungen einreichen) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung, Amtsmissbrauchs, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Juni 2025 (BM 24 44757)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diverse vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1) Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BM 24 44757 sei aufzuheben (oder für nichtig zu erklären). 2) Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung 3) Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, vergleichbar einer Anwalts-Arbeit. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten ist. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch dieses bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2025 und die damit verbundene Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht und beispielsweise ohnehin der Kanton für Schaden und Genugtuung haftet, soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich Schaden zugefügt haben bzw. Geschädigte in ihrer körperlichen Integrität verletzt bzw. in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt wurden (Art. 100 Personalgesetz [PG; BSG 153.01]). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der

3 Teilnahme an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Mit Eingaben vom 24. und 25. Oktober 2024 an die Bundesanwaltschaft sowie mit Eingaben vom 21., 24. und 27. Januar 2025 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern warf der Beschwerdeführer diversen Mitarbeitenden und Mitgliedern unterschiedlicher Behörden strafbares Verhalten vor. 3.2 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 zeigte der Beschwerdeführer ungetreue Amtsführung, allenfalls Amtsmissbrauch, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses an. Dabei beschuldigte er einerseits die Finanzverwaltung, da diese versuche, Forderungen von Gerichten, der Staatsanwaltschaft und weiterer Ämter einzukassieren. Weiter beschuldigte er die Steuerverwaltung, da sie Betreibungsbegehren auf elektronischem Wege einreiche, obwohl sie gar nicht Gläubigerin sei und auch keinen Auftrag und keine Vollmacht dafür erhalten habe. 3.3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 zeigte der Beschwerdeführer erneut Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und eventuell versuchte Vorteilsnahme an. Er machte geltend, dass weiterhin Forderungen gegen ihn geltend gemacht worden seien, obwohl diese erloschen seien. Infrage komme auch eine Amtsgeheimnisverletzung, weil sich nicht erhelle, weshalb die Finanzverwaltung von den Forderungen des Obergerichts erfahren habe. Die Staatsgewalten seien getrennt. Eine Abtretung von Forderungen über die Gewaltenteilung hinweg sei grundsätzlich ausgeschlossen. Das Hin- und Herschieben von Forderungen zwischen den Ämtern des Kantons sei auch im Organisationsgesetz nicht vorgesehen. 3.4 Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 zeigte er diverse Stellen des Kantons an. Gegenüber der Finanzverwaltung bestehe eine Nichtschuld. Forderungen erloschen und dem Kanton entgingen Einnahmen, was zur ungetreuen Amtsführung führe. Der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und der Finanzverwaltung sei das Erlöschen der Forderungen schon schriftlich mitgeteilt worden. Erlöschen liege nicht im Willen des Gläubigers, denn die Forderung hätte in der Buchhaltung getilgt werden müssen. Die Tilgung sei unterlassen worden, was eine gefälschte Buchhaltung darstelle. Ausserdem sei die Finanzverwaltung für das Inkasso von Gerichtsgebühren nicht zuständig. Gegenüber dem Busseninkasso bestehe eine Nichtschuld, es sei unzuständig. Dies stelle einen Amtsmissbrauch dar. 3.5 Im Schreiben vom 24. Januar 2025 beschuldigte er alle, die ihre Forderungen an die Finanzverwaltung abgetreten hätten und so eine Erlöschung der Forderung verursachten. Dies stelle eine ungetreue Amtsführung und eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Die Finanzverwaltung begehe durch das Nichtlöschen der Forderung eine Fälschung der Buchhaltung. Weiter stellen jene Forderungen, die an die Steuerverwaltung weitergeleitet würden, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Die Finanzverwaltung verstosse auch gegen das Bankengesetz, da sie

4 sich als Bank «gebärde», obwohl sie keine Banklizenz habe. Die Steuerverwaltung zeige er wegen Datenbeschaffung und Amtsmissbrauch an. Das Betreibungsamt fertige Zahlungsbefehle ohne gültiges Betreibungsbegehren aus, was Amtsmissbrauch sei. Der Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht von Urkunden des Betreibungsamtes sei ungetreue Amtsführung. Die A.________(AG) werde angezeigt, weil sie eine Verletzung des Postgeheimnisses begehe. Da sie die Originale nicht aufbewahre, habe sie sich auch der ungetreuen Amtsführung schuldig gemacht. Ebenfalls sei ein Mitarbeiter des Polizeiinspektorats angezeigt, da dieser seinen «Phishing-Zettel», welcher eine Urkundenfabrikation sei, unter die Dichtung an der Wohnungstüre klemme, was im SchKG nicht vorgesehen sei. Auch dies sei ein Amtsmissbrauch. Letztlich sei die Regierung des Kantons Bern als Anstifterin angezeigt. Alle Beschuldigten seien zudem Mitglieder einer kriminellen Organisation, deren Zweck es sei, Schuldnern, welche eigentlich gar nichts schuldeten, die Taschen zu leeren. Die Zahlungsbefehle für erloschene und deshalb uneinbringliche Forderungen seien als hinterlistig anzusehen. Weil noch keine Beute gemacht worden sei, handle es sich hierbei um einen versuchten Betrug. 3.6 Im Schreiben vom 27. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, dass Gläubiger und Gläubigerinnen in SchKG-Angelegenheiten jeweils die vollständige Adresse anzugeben hätten. Die Parteibezeichnung «Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern», wie sie sich auf einem im Amtsblatt publizierten Zahlungsbefehl finde, erfülle diese Voraussetzung nicht. Die B.________ (AG) erschleiche sich damit eine Urkunde. Das Betreibungsamt begehe durch die Ausfertigung solcher Zahlungsbefehle Amtsmissbrauch, da es nicht prüfe, ob Rückweisungsgründe vorlägen. Weiter sei die rückwirkende Verfügung der B.________ (AG) nicht erlaubt. Daher gebe es für den Bezug der Abgabe für Radio und TV keine Verfügung, weshalb dem Staat Einnahmen entgingen, was ungetreue Amtsführung darstelle. Die B.________ (AG) sei Teilnehmerin von eSchKG. In diesem Verfahren entstünden jedoch keine gültigen Zahlungsbefehle, da das rechtsgültige Signieren von elektronischen Dateien nicht mehr möglich sei. Andererseits scanne die A.________(AG) in Verletzung des Postgeheimnisses Korrespondenz des Betreibungsamtes Bern- Mittelland ein und da diese nicht aufbewahrt werde, liege eine ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher vor. Ausserdem nähmen Computer Amtshandlungen vor und da diese nicht rechtsfähig seien, sei Amtsmissbrauch gegeben. Aufgrund all dessen seien Zahlungsbefehle, welche im eSchKG-Verfahren entstanden seien, nichtig. Die Nichtigkeit sei von den Betreibungsämtern von Amtes wegen zu beachten. Sobald derartige Zahlungsbefehle im Amtsblatt veröffentlicht würden, begingen die Betreibungsämter Amtsmissbrauch, Verleumdung und Kreditschädigung. 3.7 In der angefochtenen Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wie folgt: Im vorliegenden Fall wird nur ausnahmsweise auf einen Sachverhalt mit Angabe eines Datums und beteiligten Personen Bezug genommen. Jedoch wird auch in diesen Fällen - wie bei allen restlichen Vorbringen - nicht dargelegt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich C.________ stützt, wenn er Behörden oder Unternehmen bzw. deren Mitarbeitenden eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Das alleinige Vorlegen von Rechnungen, Vorladungen etc. reicht für einen konkreten Sachverhaltsbezug nicht aus. So werden Behörden und Unternehmen bzw. deren Mitarbeitenden zumeist nur einer un-

5 rechtmässigen Praxis beschuldigt, ohne Bezug auf ein konkretes Betreibungsverfahren zu nehmen und ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen. Um die Vorbringen von C.________ beurteilen zu können, bedarf es eines Sachverhaltsbeschriebs mit konkreten Anhaltspunkten betreffend Ort, Datum, beteiligten Personen und Geschehnissen. Diese wurden von C.________ nicht beigebracht. Soweit C.________ strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem eSchKG- Verfahren rügt, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses auf eine genügende Rechtsgrundlage stützt und ihm bereits zur Genüge erklärt wurde. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.11.2023 (BM 23 40912) verwiesen. Im Übrigen wurde C.________ in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17.01.2024 (BM 23 51269) sowie im entsprechenden Beschluss des Obergerichts Bern vom 09.02.2024 (BK 24 48) (wiederholt) aufgezeigt, dass kein strafbares Verhalten gegeben ist, wenn die rechnungsstellende Behörde nicht mit der Behörde übereinstimmt, auf welche das Empfängerkonto lautet. Ebenfalls in dieser Verfügung wurde bereits festgehalten, dass die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich den Schreiben von C.________ insgesamt keine Sachverhalte entnehmen lassen, die einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen begründen. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche oben genannten Behörden und Personen und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Wie auch der Beschwerdeführer festhält, wurden in der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung insgesamt fünf Strafanzeigen gemeinsam abgehandelt. Mit Blick auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 116 vom 25. Februar 2026 sind hierzu einleitend folgende Bemerkungen angezeigt. 4.2 Im Beschluss BK 25 116 hatte die Beschwerdekammer eine Verfügung zu beurteilen, in welcher insgesamt 29 Anzeigen des Beschwerdeführers gemeinsam abgehandelt wurden; teilweise durch Nichtanhandnahme, teilweise durch Einstellung. Dabei wurden der Fair-Trial-Grundsatz (Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 116, E. 6.1 und 6.2), das Beschleunigungsgebot (BK 25 116, E. 6.3) sowie der Gehörsanspruch mangels Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO (BK 25 116, E. 7.2) und teilweise die Begründungspflicht (BK 25 116, E. 8.3) als verletzt erachtet. 4.3 Der vorliegende Fall unterscheidet sich wesentlich von der dort beurteilten Konstellation. Die hier betroffenen fünf Strafanzeigen richten sich allesamt gegen unbekannte Täterschaft und betreffen im Kern gleichgelagerte Vorwürfe gegenüber verschiedenen Behörden, Dienstleistern für die Schweizerische Eidgenossenschaft und deren jeweiligen Mitarbeitenden. Sämtliche Anzeigen wurden nicht an die Hand genommen, womit keine differenzierte verfahrensrechtliche Behandlung einzelner Sachverhalte erforderlich war. Hinzu kommt, dass sämtliche Strafanzeigen mit derselben Begründung (vgl. E. 3.7 hiervor) nicht an die Hand genommen wurden, womit sich der Beschwerdeführer beim Verfassen seiner Beschwerdeschrift lediglich mit einer Begründung auseinanderzusetzen hatte. Die Verfügung entfalte-

6 te ihre Wirkung sodann ausschliesslich gegenüber dem Beschwerdeführer. Insgesamt liegt damit eine deutlich einfachere und weniger eingriffsintensive Verfahrenssituation vor als beim Beschluss BK 25 116. 4.4 Unter diesen Umständen wird akzeptiert, dass die Staatsanwaltschaft die vorliegenden Strafanzeigen in einer einzigen Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat. Mit Blick auf den erwähnten Beschluss BK 25 116 vom 25. Februar 2026 wird jedoch erwartet, dass künftig jedwede Strafanzeige – sofern kein sachlicher Zusammenhang im Sinne von Art. 29 f. StPO besteht und entsprechend eine formelle Vereinigungsverfügung ergeht – einzeln geprüft und bearbeitet wird. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 5.2 Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. 5.3 Nach Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. 5.4 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

7 verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 5.5 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5.6 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, macht sich nach Art. 260ter StGB strafbar. 5.7 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 5.8 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 5.9 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder dass er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 5.10 Der Verletzung des Postgeheimnisses nach Art. 321ter StGB macht sich strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen. 5.11 Gemäss Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt,

8 oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass in der Begründung lediglich seine Anzeigen zusammengefasst würden. Eine Würdigung suche man vergebens. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern sich die Beschuldigten korrekt verhalten hätten. Zudem erschöpften sich die Ausführungen in der Behauptung, es lägen blosse Gerüchte vor, weshalb es an einem hinreichenden Tatverdacht mangle. In den Anzeigen des Beschwerdeführers werde jedoch geschildert, wie die Beschuldigten das Gesetz missachteten. In der Substanz fänden sich Rechnungen, Vorladungen etc. sowie ein Absender, ein Datum der Urkunde, die beteiligten Personen und ein Hergang. Die Einhängepunkte, damit man mit den Ermittlungen anfangen könne, seien sehr wohl vorhanden. Weiter sei es eine Falschbehauptung, dass das eSchKG eine genügende Rechtsgrundlage darstelle. Elektronische Betreibungsbegehren würden unsigniert übermittelt und selbst wenn man wolle, könne man diese nicht signieren. Darin stehe nämlich nicht, wer die Daten angelegt habe. Angelegt würden diese Daten nämlich von nicht rechtsfähigen Computern. Dies stelle keine haltbare Rechtsgrundlage dar. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, ob überhaupt rechtsgültige Betreibungen eingegangen seien. Weiter sei unterlassen worden zu prüfen, inwiefern gegenüber der Finanzverwaltung überhaupt eine Schuld bestehen könne und wie es dazu komme, dass sich die zweite Staatsmacht in die Angelegenheiten der dritten Staatsmacht einmischen könne. 6.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung kann vorab auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die Begründung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtanhandnahme. Fehlt es – wie vorliegend – bereits an einem hinreichend konkretisierten Sachverhalt, ist sie nicht gehalten, sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeworfenen rechtlichen Überlegungen im Einzelnen zu prüfen. Den Eingaben des Beschwerdeführers lassen sich keine konkreten, überprüfbaren Tatsachen entnehmen, die den Verdacht einer strafbaren Handlung zu begründen vermögen. Vielmehr leitet der Beschwerdeführer seine eigenen rechtlichen Schlussfolgerungen daraus ab. Fehlt es bereits an einem konkreten Anfangsverdacht, müssen die Strafverfolgungsbehörden nicht weitergehend aufzeigen, dass sich die Beschuldigten nicht strafbar gemacht haben. Ergänzend ist immerhin Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind Betreibungsbegehren mit den darin geforderten Angaben schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Begehren durch den Betreibungsgläubiger zu unterschreiben (BGE 119 III 4 E. 2). Als Alternative sieht Art. 33a SchKG die elektroni-

9 sche Eingabeform vor. Einerseits können Eingaben, welche mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind, elektronisch im PDF-Format über eine vom EJPD anerkannte Plattform ans Betreibungsamt erfolgen (Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV; SR 272.1]). Diese qualifizierte elektronische Signatur muss den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 2 Bst. e, Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) genügen. Dadurch sind der Nachweis der Unveränderlichkeit des versandten Dokuments sowie die hinreichend sichere Identifikation des Absenders garantiert (MAI- SANO/MILANI/SCHMID, in: Schulthess Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 33a SchKG). Andererseits können Eingaben für das Massenverfahren im Bereich des SchKG mit dem sogenannten eSchKG-Standard erfolgen. Dieses erfährt mit der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.112.1; nachfolgend: eSchKG-Verordnung) eine separate rechtliche Behandlung und untersteht eigenen Vorgaben. Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b eSchKG- Verordnung aus dem XML-Schema für eSchKG (Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen; SR. 281.112.1) und den technischen und organisatorischen Vorschriften für den elektronischen Datenaustausch im Betreibungswesen zusammen. Dadurch werden nicht PDF-Dokumente versandt, es findet vielmehr ein Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Damit erübrigt sich insbesondere das fehleranfällige Übertragen von Daten aus PDF-Dokumenten in die behördlichen Systeme. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers liegt demnach sehr wohl eine genügende Grundlage im eSchKG vor, welche eine digitale Betreibung vorsieht. Die Ausführungen, wonach von nichtigen Verfahrenshandlungen auszugehen ist und die im Betreibungsverfahren involvierten Personen sich strafrechtlich zu verantworten haben, sind entsprechend unzutreffend. Dieses ganze Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich verschiedener Beschlüsse der Beschwerdekammer (vgl. etwa Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 23 399 vom 4. März 2024, E. 4.2 sowie BK 24 434 vom 24. April 2024, E. 5.1.1) hinreichend erklärt. Im Weiteren finden sich die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen durch die Staatsanwaltschaft, das Obergericht sowie die weiteren Behörden des Kantons insbesondere im Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0), in der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) sowie in darauf basierenden Weisungen (z.B. Handbuch Rechnungslegung FI [HBR FI]). Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1

10 Bst. a und Abs. 2 Bst. a FHaV). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Aus den den Strafanzeigen beigelegten Rechnungen geht eindeutig hervor, worauf sich die jeweiligen Forderungen bzw. Zahlungserinnerungen/Mahnungen stützen (Verfügungen in den Verfahren BM 24 4608, BM 24 4609 und BM 24 9886, Kosten Nichtanhandnahme; Löschungsgebühr Handelsregisteramt; Verfahrenskosten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 398, BK 23 399, BK 24 58, BK 24 48, BK 24 120, BK 24 183, BK 24 184; Zivilabteilung des Obergerichts, ABS 24 154). Dass als Zahlungsempfängerin die Finanzverwaltung bezeichnet wird, begründet keine Unrichtigkeit des Inhalts. Insbesondere ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die Rechnung eine unwahre rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 StGB enthalten sollte. Der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten wurde dem Beschwerdeführer bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts2 BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2- 6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Inwiefern darüber hinaus die Vorgehensweisen etwa des Mitarbeiters des Polizeiinspektorats (vgl. ähnlich dazu auch Beschluss des Obergerichts BK 25 235 vom 23. Februar 2026) oder auch der Mitarbeitenden von Die Schweizerische Post AG, der A.________(AG) oder der B.________ (AG) strafbar sein sollen, erhellt nicht. In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer nicht konkret auf diese Teile ein, weshalb er insoweit seiner Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachkommt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seinen Strafanzeigen noch mit seiner Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht darzutun. Seine Anschuldigungen bleiben jeweils unbelegt und die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand. 7. 7.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland C.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegenden Schreiben vom 24.10.2024, 25.10.2024, 21.01.2025 24.01.2025 und 27.01.2025 sind davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. C.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde C.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest

11 fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf C.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Es könne weder Grobfahrlässigkeit noch Querulantentum nachgewiesen werden. Grobfahrlässigkeit werde von der Staatsanwaltschaft weder behauptet noch nachgewiesen und bestehe auch nicht, da seine Anzeigen alle nötigen Elemente enthielten. Dass es viele Anzeigen seien, begründe per se noch kein Querulantentum. 7.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 7.4 Auch in dieser Hinsicht vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen. Weiter wurden ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits mehrfach erläutert. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO geradezu sachlich geboten.

12 Wie dargelegt (E. 6.2 hiervor), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Unter diesen Umständen hat er die gebotene Sorgfalt missachtet. Dass seine Eingaben leserlich und klar formuliert waren sowie Sachverhaltselemente enthielten, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung der Strafanzeigen, sondern deren offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz, was aufgrund vorgängiger Verfahren auch für den Beschwerdeführer erkennbar war. Bei dieser Sachlage ist mindestens von grober Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass Staatsanwältin Dr. D.________ durch den Verweis auf andere Nichtanhandnahmen in Befangenheit verfalle und demnach im Ausstand stehe. Vorliegend ist (insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsbegehren) nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellt. 9.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung, indem sich diese in ihrer Begründung auf andere Nichtanhandnahmeverfügungen bezieht. Damit kommt er seiner Begründungspflicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nicht genügend nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Wenn die leitende Staatsanwältin den Beschwerdeführer daran erinnert, dass er anlässlich anderer Strafverfahren bereits über das eSchKG sowie das kantonale Datenschutzgesetz aufgeklärt worden ist, reicht dies offensichtlich ebenso wenig aus, materiell eine Befangenheit i.S.v. Art. 56 StPO zu be-

13 gründen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid und der Begründung der leitenden Staatsanwältin nicht einverstanden ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - Der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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