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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.03.2026 BK 2025 258

20 marzo 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,092 parole·~15 min·1

Riassunto

teilweise Nichtanhandnahme; Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 258 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 v.d. Rechtsanwältin C.________ (BE-050269) Beschwerdeführer Gegenstand teilweise Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Mai 2025 (EO 24 12943)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung EO 24 12943 vom 22. Mai 2025 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die teilweise Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz durch Misshandlung durch Befördern eines verletzten und dadurch nicht transportfähigen Tieres wurde nicht an die Hand genommen (Ziff. 1). Der Vorwurf wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Nichtfesthalten der Fahrzeit/Transportdauer eines Tiertransportes auf dem Begleitdokument soll im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden (Ziff. 2). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 3) und keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 3. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland [recte: Emmental-Oberaargau] sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen D.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 25. Juni 2025 auf eine Stellungnahme. Am 27. Juni 2025 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Das Amt für Veterinärwesen (AVET) ist im Kanton Bern von Gesetzes wegen Partei in Strafverfahren wegen Tierschutzdelikten (Art. 104 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 13 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 [KLwG] und Art. 4a der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde vom 21. Januar 2009 [THV]). Durch die (teilweise) Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung ist die Beschwerdeführerin in ihren Rechten betroffen und spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsver-

3 weigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Eine direkte Anweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung bei Nichtanhandnahmen ist grundsätzlich nicht möglich. Es steht der Staatsanwaltschaft nach einer Rückweisung im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Indessen ist die Strafverfolgungsbehörde faktisch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen, sofern eine Nichtanhandnahme durch die Beschwerdeinstanz als unrecht beurteilt wird, oder einen Strafbefehl zu erlassen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde und der damit einhergehenden Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung würde dem beschwerdeführerischen Rechtsbegehren faktisch entsprochen. Hinzu kommt, dass aus der Beschwerdebegründung eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin (zugleich) die Aufhebung der Nichtanhandnahme vom 22. Mai 2025 fordert, da dies zwingende Bedingung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung darstellt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1). Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangt (Urteil 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung (Ziff. 5) beantragt, dass die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme des Fleischkontrolleurs E.________ und des anzeigeerstattenden Tierarztes zu den Aussagen des beschuldigten Fahrers, des separat beschuldigten Tierhalters und des Metzgers F.________ einholen soll, ist auf die vorangehende Erwägung zu verweisen, wonach die Beschwerdekammer in vorliegenden Konstellationen keine ausdrücklichen Weisungen an die Staatsanwaltschaft erteilen kann. 3. Zum Sachverhalt geht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2025 Folgendes hervor: Mit Polizeirapport vom 04.11.2024 wurde dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, sich am 01.07.2024 der Tierquälerei (Misshandlung) schuldig gemacht zu haben, indem er ein verletztes Kalb (Ohrmarkennummer CH 120.1679.2631.8) aus dem Betrieb von D.________ zur Schlachtung zum Schlachthof in G.________ transportierte. Im vorliegenden Fall wurde am 1. Juli 2024 ein Kalb (Ohrmarkennummer CH 120.1679.2631.8) aus dem landwirtschaftlichen Betrieb von D.________ durch die Viehhandelsfirma H.________ in das Schlachthaus in G.________ transportiert. Der amtliche Tierarzt, E.________, stellte fest, dass das Kalb an der linken Hintergliedmasse stark lahmte. Das Kalb habe das betroffene Glied nicht mehr belastet. Gemäss dem amtlichen Tierarzt sei das Kalb nicht mehr transportfähig gewesen. A.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass ihm der Leitfaden «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» bekannt sei. In seinen Augen sei das Kalb transportfähig gewesen. Das Tier sei selbständig in den Transporter gegangen und sei während der Fahrt und auch beim Ausladen im Transporter gestanden. Er habe das Tier beim https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-125%3Ade&number_of_ranks=0#page125

4 Schlachthaus ausgeladen, habe den Metzger F.________ über das Tier (Lahmheit) informiert und habe ihm dieses übergeben, was danach passiert sei, könne er nicht sagen. D.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass er einige Tage nach der Geburt des Kalbes festgestellt habe, dass dieses eine leichte Lahmheit aufgewiesen habe. Das Kalb sei jedoch immer von alleine aufgestanden und habe immer gefressen. Er habe das Tier in einer Einzelbucht, mit Sichtkontakt zu den anderen Kälbern gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass das Kalb eine verkürzte Sehne hatte und habe es deshalb täglich mit einer Salbe behandelt. Nach zwei Wochen habe er das Kalb mit einem zweiten Kalb gehalten und es habe keine Probleme gegeben. Er habe keinen Tierarzt beigezogen, da er der Meinung gewesen sei, dass er das Tier selbst behandeln könne und er auch keine äusseren Verletzungen festgestellt habe. Zudem sei das Tier, wie bereits ausgesagt, immer von alleine aufgestanden und habe immer getrunken und gefressen. Auch habe das Kalb kein Fieber gehabt, was bei einer Entzündung der Fall gewesen wäre. Er habe dann das Tier, zum Eigenverbrauch, schlachten lassen wollen und habe deshalb die Viehhandelsfirma H.________ kontaktiert. Vor dem Transport hätten er und der Fahrer, A.________, die Lahmheit des Kalbes gemeinsam angeschaut und sie seien beide der Ansicht gewesen, dass das Tier transportfähig sei. Das Tier sei selbständig in den Transporter gegangen und sei in einer separaten Bucht transportiert worden. Die Bucht sei eingestreut gewesen, sodass sich das Tier auch hätte hinlegen können. Das Kalb habe beim Einsteigen in den Transporter leicht gehumpelt, jedoch habe es nicht so stark gehumpelt, wie auf dem vorgezeigten Video des Schlachthauses ersichtlich sei. Im Weiteren sagte D.________ aus, dass ihm der Leitfaden «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» bekannt sei und er wie gesagt der Ansicht sei, dass das Kalb transportfähig gewesen sei. F.________ sagte anlässlich der Einvernahme gegenüber der Polizei aus, dass D.________ seiner Meinung nach korrekt gehandelt habe. Er habe das Tier schlachten lassen, da es eine Sehnenkürzung aufgewiesen habe. Dies zu behandeln, mache keinen Sinn. Das Tier sei bis zur Schlachtung im Schlachthaus immer gestanden. Auch sei es bei der Fleischschau durchgekommen und das Fleisch sei entsprechend verwurstet worden. Im vorliegenden Fall gibt es kein Nachweis, dass das Kalb vor dem Transport krank, verletzt oder mit reduziertem Allgemeinzustand im Sinne von Ziff. 3.3 des Leitfadens «Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken und verletzten Tieren» war. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von D.________, A.________ sowie F.________ konnte das Kalb selbständig verladen und beim Schlachthof auch wieder abgeladen werden. Das Kalb war während des Transportes separiert und es wurde direkt vom Hof in I.________ nach G.________ gefahren. Dauer ca. 30 Minuten. Der Tatbestand wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz durch Misshandlung durch Befördern eines verletzten und dadurch nicht transportfähigen Tieres ist nicht erfüllt, weshalb das Verfahren in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9

5 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom 11. Juli 2023 E. 3). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O. N. 27 zu Art. 309 StPO). 4.3 4.3.1 Das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung regeln das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier und sollen im Sinne eines ethischen Tierschutzes den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere gewährleisten (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 4 sowie Art. 1 des TSchG). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG wird – sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist – mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft, wer vorsätzlich namentlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Bst. a) bzw. Tiere vorschriftswidrig befördert (Bst. d). Auch die fahrlässige Begehung ist strafbar (Art. 26 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 TSchG). 4.3.2 Betreffend Tiertransporte wird in Art. 155 Abs. 1 TSchV statuiert, dass Tiere nur transportiert werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schäden überstehen. Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden (Art. 155 Abs. 2

6 TSchV). Hinsichtlich der Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder verletzten Schlachttieren besteht ein Leitfaden des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Version 2, 2024). Darin werden unterschiedliche Kategorien definiert, wobei ab einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes des Tieres vor dem Transport ein tierärztliches Zeugnis notwendig ist (Ziffer 3.3) bzw. ein Transport von Vorneherein ausgeschlossen ist und das betroffene Tier an Ort und Stelle fachgerecht getötet werden muss (Ziff. 3.4 und 3.5, vgl. auch Art. 5 TSchV). Der Leitfaden hält weiter fest: Ist ein Viehhändler, ein Transportunternehmen oder eine weitere Person als Fahrerin beteiligt, tragen diese ebenfalls Verantwortung. Sie dürfen den Auftrag nur annehmen, wenn das Tier bezüglich seiner Transportfähigkeit korrekt beurteilt worden ist und die notwendigen Vorsichtsmassnahmen umgesetzt werden können. Sobald sich das Tier im Transportmittel befindet, geht die Verantwortung für seine Betreuung an die Fahrerin oder den Fahrer über, vgl. Art. 152 TSchV (S. 2). Als Ergänzung dieses Leitfadens wurde zudem ein Merkblatt zur Abstufung der Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit herausgegeben (Stand 15. November 2024). 5. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Verhalten des Beschuldigten ein strafbares Verhalten im Sinne des Tierschutzgesetzes durch Befördern eines nicht transportfähigen Tieres darstellen könnte. Es liege kein sachverhaltsmässig oder rechtlich klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme rechtfertige. 5.1 Zum Vorwurf schreibt die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung, dass es keinen Nachweis gebe, dass das Kalb vor dem Transport krank, verletzt oder mit reduziertem Allgemeinzustand im Sinne von Ziff. 3.3 des Leitfadens zur Beurteilung der Transportfähigkeit von kranken oder verletzten Schlachttieren gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Beschuldigten, des separat angezeigten Tierhalters sowie des Metzgers. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass ihm der Leitfaden zur Beurteilung der Transportfähigkeit bekannt sei und das Kalb in seinen Augen transportfähig gewesen sei. Das Kalb sei selbständig in den Transporter gegangen. Während der Fahrt und beim Ausladen sei es gestanden; beim Transport sei es in einer eingestreuten Einzelbucht separiert und direkt zum Schlachthof transportiert worden. Es habe sich beim Ausladen normal verhalten. Der Tierhalter sagte weiter aus, dass das Kalb zwar bei Einsteigen in den Transporter gehumpelt habe, jedoch nicht so stark wie es auf dem Video aus dem Schlachthaus ersichtlich sei. Was nach dem Abladen in seiner Abwesenheit passiert sei, könne er nicht sagen. Er machte zudem geltend, der Fleischkontrolleur sei beim Verladen nicht dabei gewesen. Die Staatsanwaltschaft stützt sich ausserdem auf die Aussage des Metzgers, welcher der Ansicht ist, dass korrekt gehandelt worden sei und anführt, dass das Fleisch als genusstauglich beurteilt worden sei. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sei aus den dargelegten Gründen nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass das Kalb von selbst in den Transporter gestiegen und während der Fahrt gestanden sei, sage nichts über die Transportfähigkeit aus. Ebenso wenig erlaube die Deklaration der Genusstaug-

7 lichkeit des Fleisches Rückschlüsse auf die Transportfähigkeit. Sie verweist zudem auf die vom Fleischkontrolleur E.________ erstellten Videoaufnahmen. Aufgrund des dokumentierten Zustands des Kalbes sei es unwahrscheinlich, dass sich dessen Verfassung zwischen Verladung und Begutachtung durch den Fleischkontrolleur E.________ so stark verschlechtert habe. Auch spreche die Aussage des Tierhalters, wonach das Kalb bereits vor dem Transport das linke Hinterbein nicht habe aufstützen können, dafür, dass das Kalb eine mittelgradige Lahmheit aufgewiesen habe und damit zwingend ein Tierarzt zur Beurteilung der Transportfähigkeit hätte aufgeboten werden müssen. Es liege kein Fall vor, der eine Nichtanhandnahme rechtfertige. 5.2 5.2.1 Der Fleischkontrolleur E.________, zugleich amtlicher Tierarzt AVET, stellte bei der Begutachtung des Kalbes fest, dass dieses eine Gliedmasse nicht mehr belaste und eine Lahmheit 5. Grades vorliege. Er erstellte ein Video zur Dokumentation des Zustands des Kalbes und meldete den Vorfall, worauf die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige einreichte. Auf den Videoaufnahmen ist erkennbar, dass das linke Hinterbein beim Fortbewegen keinerlei Belastung erhält. Überdies ist beim Kalb ein sichtlich gekrümmter Rücken erkennbar, was einen weiteren Indikator für einen hohen Lahmheits-Score darstellt (vgl. Merkblatt Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere). Freilich ist bei der vorliegenden Frage der Zustand des Kalbes direkt vor dem Transport entscheidend. Es ist nachvollziehbar bzw. gut möglich, dass sich der Gesundheitszustand durch den Transport verschlechtert hat. Es ist jedoch zweifelhaft, dass eine derart massive Verschlimmerung der äusserlich wahrnehmbaren Beschwerden des Kalbs innert der kurzen Zeitspanne erfolgt sein soll. Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass das Kalb transportfähig war. Dies würde gemäss Leitfaden in Verbindung mit dem Merkblatt zu den Lahmheitsgraden maximal eine Lahmheit 3. Grades bedeuten. Dass sich diese beim 30-minütigen Transport ohne bekannte Zwischenfälle auf eine Lahmheit 5. Grades verschlimmert haben könnte, ist fraglich. Der Tierhalter sagte bei der polizeilichen Einvernahme ferner aus, dass das Kalb nicht das ganze Gewicht auf die linke Gliedmasse habe aufstützen können. Demnach deutet auch diese Darstellung darauf hin, dass bereits vor dem Verladen des Kalbs eine eingeschränkte Transportfähigkeit nach Ziff. 3.3 des Leitfadens vorgelegen haben könnte. Es liegen damit zusammenfassend konkrete Hinweise vor, dass das Kalb bereits vor dem Transport gemäss den Kriterien im Leitfaden nicht oder zumindest nur mit vorangehender tierärztlicher Begutachtung hätte transportiert werden dürfen. Insbesondere die Einschätzung des Fleischkontrolleurs E.________ begründet erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für eine potenzielle Strafbarkeit. Er geht davon aus, dass das Kalb gelitten hat und es nicht mehr hätte transportiert werden dürfen. Unter den gegebenen Umständen handelt es sich nicht um einen sachverhaltsmässigen oder in rechtlicher Hinsicht klaren Fall, in welchem eine Nichtanhandnahme zu verfügen ist. Vielmehr sind diesbezüglich geeignete Untersuchungshandlungen angezeigt, um die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten weiter abzuklären.

8 5.2.2 Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Rechtsbegehren in ihrer Beschwerde auf die bisher zuständige Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beziehen wollte und damit nicht beabsichtigt hatte, stattdessen neu die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu beantragen. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Entschädigungen sind keine zu sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde, welcher keine Entschädigung auszurichten ist. Der Beschuldigte ist weder anwaltlich vertreten noch sind besondere Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau EO 24 12943 vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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