Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 252 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. Mai 2025 (EO 25 3174)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Mitarbeitende des A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes nicht an die Hand. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Der Beschwerdeführer beantragt, 1. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2025 aufzuheben, 2. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen das A.________ wegen Verdachts auf Verletzung des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie weiterer strafrechtlich relevanter Vorschriften aufzunehmen, 3. eventualiter die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 26. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben samt Beilagen ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Annahme mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juni 2025 keine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden sei. Die «Stellungnahme» vom 26. Juni 2025 wurde daher aus den Akten gewiesen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Es wurde festgehalten, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehen einzureichen sind. In der Folge langten keine abschliessenden Bemerkungen mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3 3. 3.1 Mit als «Betreff: Datenschutzverstoss durch das A.________ – Pfändungsdaten im Umschlagsichtfenster» betitelter Eingabe vom 29. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte ein. Er machte geltend, diese habe gegen Art. 8 Abs. 1 des bernischen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) und Art. 4 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (DSV; BSG 152.040.1) verstossen, indem bei mehreren Sendungen an ihn personenbezogene Daten, namentlich die Pfändungsnummer, im sichtbaren Adressfenster des Couverts erkennbar gewesen seien. Allein die sichtbare Angabe «Pfändungsnummer X.» oder «Pfändungsgruppe X.» lasse ohne weiteren Kontext Rückschlüsse auf ein laufendes Betreibungsverfahren zu. In Kombination mit dem im selben Sichtfenster deutlich lesbaren Absender «A.________» verstärke sich dieser Eindruck erheblich. Hinzu komme, dass in seinem Wohnumfeld Briefe fehlgeleitet oder versehentlich in den falschen Briefkasten gelegt würden. Diese würden dann von Nachbarn oder dem Vermieter weiterverteilt werden. Dadurch sei es realistisch und wahrscheinlich, dass unbeteiligte Dritte Einsicht in vertrauliche Betreibungsdaten erhalten bzw. durch einfache Sichtkontrolle Rückschlüsse auf sensible Betreibungsverfahren ziehen könnten, was datenschutzrechtlich problematisch sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 StPO und DSG]. Bei der im Couvertfenster sichtbaren Betreibungsnummer bzw. Pfändungsnummer (die im Übrigen im Schriftverkehr mit Schuldner und Gläubigern verwendet wird) handelt es […] augenscheinlich nicht um geheime bzw. besonders schützenswerte Personendaten i.S. von Art. 5 lit. c DSG, womit die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes nach Art. 60 ff. DSG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Bei den vom Anzeigeerstatter angeführten Bestimmungen des KDSG und der DSV handelt es sich nicht um Strafbestimmungen bzw. handelt es sich bei der angeblichen Problematik um eine verwaltungsrechtliche (aufsichtsrechtliche) Angelegenheit, wobei es diesbezüglich um allfällig widerrechtliche Datenbearbeitung unter Verletzung von Datenschutzvorschriften geht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund-
4 lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 29. März 2025 gemachten Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Strafanzeige massgeblich auf Art. 8 Abs. 1 KDSG und Art. 4 Abs. 1 DSV stützt, verkennt er, dass es sich hierbei um keine Strafbestimmungen handelt. Deren angebliche Verletzung vermag mithin von vornherein keine Eröffnung eines strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen, wie es die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat. Wenn die Staatsanwaltschaft alsdann Ausführungen zum Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1), insbesondere Art. 62 i.V.m. Art. 5 Bst. c DSG, macht, verkennt sie indes, dass dieses Gesetz nur für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen oder Bundesorgane gilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG; vgl. MATHYS/THOMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 62 DSG, wonach Mitglieder kantonaler oder kommunaler Behörden mangels Anwendbarkeit des DSG nicht als Täter infrage kommen; vgl. ebenso MATHYS/THOMANN, a.a.O., N. 28 zu Vor Art. 60-66 DSG, wonach das DSG – und somit dessen Strafbestimmungen – keine Anwendung auf Datenbearbeitung durch kantonale oder kommunale Behörden findet). Die Beschuldigte ist eine kantonale Behörde (vgl. Art. 1 f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; vgl. auch MÖCKLI, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 2 SchKG, wonach die Betreibungs- und Konkursämter immer als Behörden des kantonalen Rechts handeln). Das DSG ist für sie folglich nicht einschlägig (vgl. im Übrigen MATHYS/THOMANN, a.a.O., N. 11 zu Vor Art. 60-66 DSG, wonach die berufliche Schweigepflicht [Art. 62 DSG] im Zuge der Totalrevision des DSG per 1. September 2023 deutlich ausgeweitet worden ist, indem diese – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung – nicht mehr nur auf geheime besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile [siehe Art. 35 aDSG], sondern ganz allgemein auf geheime Personendaten Anwendung findet). Für die Beschuldigte ist die kantonale Datenschutzgesetzgebung anwendbar. Das bernische KDSG sieht allerdings – anders als das DSG – keine spezifische Strafbestimmung für kantonale Behörden oder deren Angestellte bei Verstössen gegen Datenschutzvorschriften vor. Die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung von Vorschriften des KDSG stellt deshalb – mangels entsprechender Strafbestimmungen – keine strafrechtliche, sondern eine verwaltungs- resp. aufsichtsrechtliche Angelegenheit dar (vgl. dazu Art. 34 Abs. 1 Bst. d und Art. 35 Abs. 6 KDSG). Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Gleichermassen fällt eine Strafbarkeit der Beschuldigten gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) oder eine andere strafrechtliche Bestimmung ausser Betracht resp. wird eine solche vom Beschwerdeführer erst gar
5 nicht geltend gemacht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass insbesondere Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt, zumal die im Couvertfenster sichtbare Betreibungs- bzw. Pfändungsnummer im Schriftverkehr mit Schuldnern und Gläubigern verwendet wird und daraus folglich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass gegen ihn ein Betreibungsverfahren geführt wird und mittels des Couverts eine entsprechend spezifische Information offenbart wurde. Kommt hinzu, dass der Postbote bei der Zustellung von Betreibungsurkunden als Betreibungsgehilfe handelt und seine Handlungen dem Betreibungsamt zugerechnet werden (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 72 SchKG mit Hinweis auf BGE 119 III 8 E. 2b), womit von vornherein keine Amtsgeheimnisverletzung begangen werden kann, wenn dieser vom Betreibungsverfahren Kenntnis nimmt. Dass im Wohnumfeld des Beschwerdeführers Briefe fehlgeleitet oder versehentlich in den falschen Briefkasten gelegt würden, womit Drittpersonen von diesen Schreiben Kenntnis erlangten, stellt im Übrigen eine blosse, unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers dar. Die von ihm eingereichten Couvertkopien tragen jedenfalls die richtige Adresse. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen nichts an der im Ergebnis rechtmässigen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Wie vorstehend bereits erklärt wurde, ist das DSG betreffend die Beschuldigte nicht einschlägig, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer Anmerkungen zu Art. 8 Abs. 1 StPO macht. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 8 StPO («Opportunitätsgründe») stützt, sondern auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO («kein Straftatbestand»). Art. 8 StPO wurde von dieser nur im Textbaustein betreffend die allgemeinen rechtlichen Grundlagen für eine Nichtanhandnahmeverfügung erwähnt. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall indes nicht auf diese Bestimmung abgestellt. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihr ist keine Entschädigung zu sprechen.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 6. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.