Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 242 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Verletzung des Postgeheimnisses etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Mai 2025 (BM 25 4819)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (Mitarbeitende unterschiedlicher Behörden des Kantons Bern und Mitarbeitende der C.________ AG) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Drohung, Verletzung des Postgeheimnisses, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie krimineller Organisation nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BM 25 4819 sei aufzuheben (oder für nichtig zu erklären). 2. Ich verlange Schadenersatz und Genugtuung (wie in der beigelegten Rechnung ausgewiesen). 3. Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, vergleichbar einer Anwalts-Arbeit. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13. Juni 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und beantragte gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Abschliessende Bemerkungen gingen keine ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde – vorbehältlich des Nachfolgenden (E. 2.2 und 2.3) – einzutreten ist. 2.2 Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand und dieser wird durch jenes bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2025 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Schadenersatz und Genugtuung verlangt, fällt dieses Begehren im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern der von ihm geltend gemachte Schaden bzw. die von ihm verlangte Genugtuung mit dem vorliegenden Strafverfahren in Zusammenhang steht. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3 2.3 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Teilnahme an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 1. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Verletzung des Postgeheimnisses (Art. 321ter StGB), ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und krimineller Organisation (Art. 260ter StGB) ein. Die angezeigten Straftatbestände leitete er daraus ab, dass sich am Abend des 28. Januar 2025 ein gelber Zettel «Vorladung» in seinem Briefkasten befunden habe, welcher die Nummern von drei Zahlungsbefehlen zur Abholung beim Betreibungsamt genannt, ansonsten aber weder ein Datum noch eine Unterschrift oder sonstige hoheitlichen Merkmale aufgewiesen habe. Stattdessen hätten sich darauf Drohungen befunden, was bei «Nichterscheinen» zu erwarten sei. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahme wie folgt: Soweit B.________ Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Drohung im Zusammenhang mit der Vorladung zur Abholung dreier Zahlungsbefehle rügt, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt von Gesetzes wegen zur Zwangsvollstreckung von Forderungen auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung befugt ist. Auf Antrag der Gläubiger:innen führt das Amt die Zwangsmassnahmen durch und erlässt die entsprechenden Verfügungen (Art 38 SchKG, SR 281.1). Das Betreibungsamt Bern- Mittelland war somit befugt, diese Vorladungen an B.________ zu senden. Auch sind die auf der Vorladung vermerkten Zustellarten in den Art. 64 und 66 SchKG vorgesehen. Das Betreibungsamt handelte folglich rechtmässig. Was die restlichen geltend gemachten Straftatbestände angeht, muss festgestellt werden, dass das Schreiben vom 01.02.2025 von B.________ nur ausnahmsweise einen konkreten Sachverhaltsbeschrieb enthält, zumeist handelt es sich um pauschale Anschuldigungen oder um blosse Annahmen («Nehmen wir an...»). Oft sind die involvierten Parteien unvollständig oder gar nicht benannt. Ebenfalls werden zumeist nur Ämter und Behörden einer unrechtmässigen Praxis beschuldigt, ohne Bezug auf ein konkretes Betreibungsverfahren zu nehmen und ohne konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen. Ein hinreichender Tatverdacht ist daher nicht ersichtlich, geschweige denn ist ein Verdacht näher begründet oder dargelegt. Die alleinige Aufzählung von Straftatbeständen genügt nicht um einen Anfangsverdacht zu begründen. Insgesamt sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich und dadurch kein Straftatbestand erfüllt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest-
4 stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Der Drohung nach Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Verletzung des Postgeheimnisses nach Art. 321ter StGB macht sich strafbar, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Post-, Zahlungs- oder den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen. Gemäss Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
5 Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, macht sich nach Art. 260ter StGB strafbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, es gebe keine Regeln, die einem Schuldner auferlegten, Zahlungsbefehle irgendwo abholen zu müssen. Der zur Anzeige gebrachte Zettel mit dem Titel «Vorladung» sei eine fabrizierte Urkunde. Staatliche Angestellte dürften mit Blick auf die Bundesverfassung nicht ohne Rechtsgrundlage selbst kreierte Zettel in Briefkästen von Schuldnern werfen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme seien vorliegend nicht erfüllt, da er die Anzeige nicht zurückgezogen habe und der angezeigte Sachverhalt Zweifel zulasse. Der zur Anzeige gebracht gelbe Zettel sei nachweislich nicht rechtskonform und den dort erwähnten drei Zahlungsbefehlen gehe die Staatsanwaltschaft nicht nach. Damit verbiete sich eine Nichtanhandnahme. 5.2 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann vorweg verwiesen werden. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2025 eingereichte Strafanzeige ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern Mitarbeitende des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, der C.________ AG, der Finanzoder der Steuerverwaltung des Kantons Bern oder weitere Behördenmitglieder einen der genannten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass die angezeigten Straftatbestände (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung und Drohung) im Zusammenhang mit der im Briefkasten des Beschwerdeführers vorgefundenen Vorladung zur Abholung dreier Zahlungsbefehle («gelber Zettel») eindeutig nicht erfüllt sind, da das Betreibungsamt, dessen gesetzliche Aufgabe unter anderem die Zwangsvollstreckung von Forderungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung ist, befugt war, diese Vorladung dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, nachdem die postalische Zustellung offenbar nicht erfolgreich war. Die als möglich aufgeführten Konsequenzen bei Nichtabholen der Betreibungsurkunde(n) sind mit Blick auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) rechtens und können daher schon deshalb keine strafbare Handlung darstellen (Art. 14 StGB). Auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, weshalb die vom zuständigen Betreibungsamt gewählte Vorgehensweise entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft einen der von ihm angerufenen Straftatbestände erfüllen soll. Es ist im Übrigen offensichtlich nicht am Beschwerdeführer, die Spielregeln zu diktieren, wie er dies offen-
6 bar meint, tun zu können (vgl. etwa Ziff. 4 Bst. b der Beschwerde). Wenn er zum wiederholten Mal die Nichtigkeit von Zahlungsbefehlen – die er im Übrigen weder der Anzeige noch der Beschwerde beilegt – behauptet, so ist ihm (erneut) entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei Verdacht auf eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB besteht (vgl. zuletzt Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 235 vom 23. Februar 2026, E. 5.2, mit zahlreichen Verweisen auf frühere Beschlüsse). Ob ein Zahlungsbefehl zivil- oder betreibungsrechtlich gültig ist, ist im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen und vermag ohne nachvollziehbaren Hinweis für sich allein sicherlich keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht zu begründen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Zusammengefasst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Mai 2025 ist damit nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Weiter hat die Staatsanwaltschaft für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und diesen wie folgt begründet: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland B.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 01.02.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. B.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt dieser Straftatbestände wurde B.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeige trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf B.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Zunächst frage sich, wie die Staatsanwältin überhaupt dazu komme, eine Nichtanhandnahme aus dem Jahr 2023 zu lesen, wenn diese weder an sie adressiert noch sie die Urheberin sei. Eine Grobfahrlässigkeit seinerseits falle ausser Betracht, da seine Anzeige alle nötigen Elemente enthalten habe, namentlich strukturiert aufgebaut, leserlich und verständlich formuliert sei. Inwiefern
7 sich eine frühere Nichtanhandnahme überhaupt für einen Vorsatz in diesem Verfahren eignen könne, erhelle sich nicht. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 ausdrücklich auf die möglichen Kostenfolgen wiederholter, offensichtlich unbegründeter Strafanzeigen hingewiesen wurde. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass ihm die Tatbestandsvoraussetzungen namentlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) in mehreren ihn betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen (sowie Beschlüssen aufgrund dagegen erhobener Beschwerden) bereits erläutert worden sind. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die zuständige Staatsanwältin dürfe frühere Verfügungen nicht berücksichtigen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ihn selbst betreffende, aktenkundige Verfahren. Deren Kenntnis ist zur Beurteilung der Frage des Rückgriffs nach Art. 420 StPO geradezu sachlich geboten. Wie oben dargelegt (E. 5.2), sind die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe offensichtlich unbegründet. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer erneut eine inhaltlich ähnlich gelagerte Anzeige ein. Unter diesen Umständen missachtete er in schwerer Weise die gebotene Sorgfalt. Dass seine Eingabe leserlich und klar formuliert sowie strukturiert aufgebaut ist, vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht die formale Ausgestaltung der Anzeige, sondern deren – auch für den Beschwerdeführer erkennbare – offensichtlich fehlende strafrechtliche Relevanz. Unter diesen Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit sei-
8 tens des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Der verfügte Rückgriff im Umfang von CHF 200.00 erweist sich als rechtmässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass Staatsanwältin D.________ mit dem Rückgriff in Befangenheit durch Vorbefassung verfalle und damit im Ausstand stehe. Aus diesen Ausführungen wird nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellen möchte. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung; mit ihrem Rückgriff verfalle sie in Befangenheit und stehe im Ausstand. Damit kommt er seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Ohnehin ist der verfügte Rückgriff rechtens (vgl. E. 6). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Erhebung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. Er wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zukünftig Kosten auferlegt werden können, wenn er wie vorliegend einen Ausstand – wenn auch unklar – zur Diskussion stellt. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 3. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.