Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.02.2026 BK 2025 183

5 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,131 parole·~21 min·7

Riassunto

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 183 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 unbekannte Täterschaft bzw. viele weitere Personen und Institutionen Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. April 2025 (O 25 2832)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie «angeblich viele weitere Personen und Institutionen» (nachfolgend: Beschuldigte 2) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. April 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weisung zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft sowie die Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton Bern. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 12. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 6. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die beantragte Weisung an die Staatsanwaltschaft ist bei Nichtanhandnahmeverfügungen nicht möglich. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen), weshalb auf diesen Antrag so oder anders nicht einzutreten ist. 2.3 In den abschliessenden Bemerkungen vom 6. Juni 2025 stellt die Beschwerdeführerin diverse Anträge erstmals (Parteientschädigung, Überweisung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft bzw. das Bundesgericht). Eine Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2), womit auch auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich eines Teilsachverhalts (E. 5.3) einen Versicherungsbetrug gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend. Trägerin des Vermögens, also des geschädigten Rechtsgutes, ist dort einzig die Versicherung, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich höchstens mittelbar betroffen sein kann (BGE 148 IV 170 E. 3.3.2). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In Ermangelung einer unmittelbaren Betroffenheit gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Betrugs nicht als geschädigte Person und ist entsprechend auch nicht zur Beschwer-

3 de legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 2.5 Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist mit den vorgenannten Ausnahmen (E. 2.2-2.4) einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall kann der von der Privatklägerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen ihrer neu entwickelten Autoimmunerkrankung und der Ernährung in der Rehaklinik D.________ bereits aufgrund ihrer eigenen Aussage, die Symptome der neuen Autoimmunerkrankung seien bereits im E.________ (Spital) aufgetreten, nicht nachvollzogen werden. Bezüglich der angeblich durch die Fehlernährung ausgelösten Magenkrämpfe und des Durchfalls ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass der Beschuldigte oder anderes Klinikpersonal der Privatklägerin die betreffenden Nahrungsmittel gewaltsam oder hinterhältig eingeflösst hätten. Im Übrigen ist denn auch kein Vorsatz auf Entsprechendes respektive auf daraus erfolgende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin ersichtlich. Dasselbe gilt auch für die angeblichen Fehlbehandlungen durch das Sitzen auf einem Gymnastikball und die Wasserbettmassage. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte oder anderes Klinikpersonal die Privatklägerin mit den betreffenden Behandlungen schädigen oder ihr Schmerzen zufügen wollten. Ebenso wenig sind Hinweise ersichtlich, wonach der Beschuldigte oder das übrige Klinikpersonal Grund zur Annahme gehabt hätten, die entsprechenden Behandlungsmethoden könnten solches bei der Privatklägerin bewirken. Aufgrund ungenügender Belastungstatsachen rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich eine Untersuchung zu eröffnen. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe und beschuldigten Personen respektive Institutionen können den Eingaben der Privatklägerin keine konkreten Sachverhaltsschilderungen entnommen werden, welche als Grundlage für die Eröffnung eines Strafverfahrens dienen könnten. Auch wollte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme keine weiteren Angaben dazu machen. Damit vermögen die Ausführungen der Privatklägerin den beschriebenen Minimalanforderungen an eine Strafanzeige nicht zu genügen und reichen nicht aus, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Insbesondere sind den Unterlagen keine konkreten Ausführungen zu entnehmen, wo, wann und mit welchem Tatvorgehen strafbare Handlungen begangen worden sein sollen. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

4 Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5. Die Beschwerdeführerin rügt die rechtsfehlerhafte Feststellung von fünf Teilsachverhalten. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der schweren Körperverletzung u.a. strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 5.1.2 Der Strafantrag vom 17. Januar 2025 nennt als Delikt Körperverletzung. In der Folge konkretisierte die Beschwerdeführerin den Strafantrag mit der Beilage 2 dahingehend, dass Art. 122 und Art. 123 StGB gemeint seien. Die Prüfung ist daher auf diese zwei Tatbestände zu beschränken. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Ausbruch und Verschlechterung der Autoimmunerkrankung F.________ darauf zurückzuführen seien, dass trotz wiederholter Meldung keine Rücksicht auf ihre Allergien genommen worden sei. Dem ist mit der Staatsanwaltschaft zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst aussagte, erste Anzeichen seien bereits im Spital aufgetreten (polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2025, Z. 57 ff.). In den beiden dermatologischen Sprechstundenberichten des E.________ (Spital) vom 28. Oktober 2024 und 4. November 2024 wird festgehalten, dass die gastrointestinalen Beschwerden gegebenenfalls im Rahmen der vorbekannten Laktoseintoleranz zu sehen seien. Das Auftreten von Hautveränderungen zwei Tage nach den gastrointestinalen Beschwerden spreche gegen eine Allergie vom Soforttyp. Die Untersuchungsergebnisse, auf die sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Allergien bezieht, reichte sie nicht ein. Der Beschuldigte 1 machte in seiner Stellungnahme an die Ombudsstelle Spitalwesen des Kantons Bern vom 30. Dezember 2024 (Beilage 11) geltend, es seien alle vorliegenden Untersuchungsbefunde berücksichtigt worden; insbesondere die ausgiebigen Abklärungen des

5 E.________(Spital). Diese hätten keine relevanten Allergien hervorgebracht. Die beiden vorgenannten dermatologischen Sprechstundenberichte vom 28. Oktober 2024 und 4. November 2024 sprechen von einer vorbekannten Laktoseintoleranz, erwähnen darüber hinaus jedoch ebenfalls keine weiteren Allergien. Dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 22. November 2024 (Beilage 7) lässt sich zur Ernährung der Beschwerdeführerin entnehmen: Frau B.________ nahm aufgrund bestehender Schmerzen und GERD [Bemerkung der Beschwerdekammer: Gastroösophageale Refluxkrankheit] unsere Ernährungsberatung mit dem Ziel ihre Ernährungsgewohnheiten zu reflektieren und ggfs. zu verändern in Anspruch. Unsere Ernährungsberatung umfasste die Aufklärung bzgl. der Ernährungsziele bei bestehenden Schmerzen und GERD (ausreichende Nährstoffzufuhr und das Vermeiden einer Mangelernährung, das Lindern von Symptomen und Abschwächen/Kompensieren von medikamentösen Nebenwirkungen sowie eine gute Verträglichkeit der Speisen durch gezielte Nahrungsmittelauswahl). Die Ernährung wurde angepasst. Frau B.________ nahm auch an den Fachvorträgen teil und berichtete die Empfehlungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten umsetzen zu wollen. Worauf ein allfälliger Ausbruch bzw. eine allfällige Verschlechterung der geltend gemachten Autoimmunerkrankung F.________ sowie allfällige Gastrointestinalbeschwerden der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind, bleibt letztlich unklar. Ebenso unklar ist mit Ausnahme der Laktoseintoleranz, ob und falls ja unter welchen (weiteren) Allergien die Beschwerdeführerin leidet. Jedenfalls liegen keine entsprechenden Untersuchungsergebnisse in den Akten und der Beschuldigte 1 macht entsprechend nachvollziehbar – andernfalls die Beschwerdeführerin die einschlägigen Unterlagen sicherlich eingereicht hätte – geltend, die ausgiebigen Abklärungen des E.________(Spital) hätten keine relevanten Allergien hervorgebracht. Unter diesen Umständen hat die Staatsanwaltschaft zurecht einen konkreten Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung hinsichtlich eines Körperverletzungsdelikts verneint. Weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht liegen genügend Tatsachen vor, welche insoweit eine Verfahrenseröffnung gebieten. 5.2 5.2.1 Der Drohung macht sich nach Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich in der Ankündigung eines Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Genügend ist – unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen – jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird (BGE 137 IV 258 E. 2.5; TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 180 StGB). Der Erfolg liegt darin, dass das Opfer «in Schrecken und Angst versetzt» wird (BGE 99 IV 212 E. 1a). «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Umfasst wird sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand

6 (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 180 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB). Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (BGE 99 IV 212 E. 1a; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 41 zu Art. 180 StGB). Die Schwere der Drohung ist grundsätzlich an einem objektiven Massstab zu messen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB). Der Nötigung macht sich nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 148 IV 145). Eine Nötigung ist widerrechtlich, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn es zwischen dem Gegenstand der Androhung und der beabsichtigten Forderung keinen Zusammenhang gibt (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb = Pra 84 (1995) Nr. 262). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, statt medizinische Unterstützung erhalten zu haben, sei sie durch den Beschuldigten 1 und den Chefkoch bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang die keiner Person direkt zugeschriebenen Zitate «Sie bekommen hier keine Wunschküche» und «Ich empfehle Ihnen die Psychiatrie». Im Wesentlichen findet sich hierzu in den Akten einzig, was die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme aussagte (polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2025, Z. 83 f., 95 ff., 116 ff.), nämlich dass der Beschuldigte 1 und der Chefkoch unangemeldet bei ihr vorbeigekommen

7 seien. Sie seien sehr frech gewesen und hätten ihr gedroht. Konkret wirft sie dem Chefkoch vor, ihr gesagt zu haben, dass niemand in der Klinik so spreche (Bemerkung der Beschwerdekammer: Der Beschuldigte 1 machte in der Stellungnahme an die Ombudsstelle Spitalwesen des Kantons Bern vom 30. Dezember 2024 [Beilage 11] geltend, dass die Beschwerdeführerin eine Ernährungsberaterin harsch angegangen haben soll). Darin kann offensichtlich keine strafbare Drohung oder Nötigung erblickt werden. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte 1 sei noch ein zweites Mal unangemeldet bei ihr vorbeigekommen und habe ihr gedroht, dass sie in eine psychiatrische Klinik müsse, wenn sie nicht still sei. Dies wird vom Beschuldigten 1 in seiner Stellungnahme an die Ombudsstelle Spitalwesen des Kantons Bern vom 30. Dezember 2025 (Beilage 11) im Resultat nicht in Abrede gestellt. Er führte dort aus: «Aufgrund der Dominanz der psychiatrischen Erkrankung, also der vorliegenden wahnhaften Störung, wurde seitens der ärztlichen Leitung mehrmals eine Weiterbehandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen […]. Frau B.________ wünschte dennoch einen Verbleib in unserer Klinik. Der vorzeitige Austritt am 31.10.2024 erfolgte auf Empfehlung der ärztlichen Leitung, da Frau B.________ die Rehaklinik D.________ in ihr Wahnsystem zunehmend integriert hatte […].». Dem Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 22. November 2024 (visiert von immerhin vier Personen; Beilage 7) lässt sich unter der Rubrik «Zusammenfassende Beurteilung und Therapie» entnehmen: «In dem zweiten Therapiegespräch trat Frau B.________ verängstigt auf, wobei sich auch Hinweise auf Wahngedanken ergaben.». Unter «Psychostatus bei Austritt» wird zudem unter anderem «Hinweise auf Wahngedanken (Verschwörung) mit Wahndynamik (Angst)» aufgeführt. Bereits dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik für Dermatologie des E.________(Spital) vom 28. Oktober 2024 (Beilage nach 16b) lässt sich im Übrigen unter der Rubrik «Aktive Patienten-Problemliste» «Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet F60.9» entnehmen. Damit in Einklang steht die Schilderung der Erlebnisse aus der Sicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beilage 16). Dieser lässt sich auf S. 1 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits nach dem Erstgespräch mit dem Arzt Angst hatte, weil dieser einen Aufenthalt von mindestens sechs Wochen prognostiziert haben soll. Dies löste bei der Beschwerdeführerin offenbar zahlreiche Fragen aus, bis hin zur Furcht vor Vergiftung durch die Küche, um sie möglichst lange in der Klinik behalten zu können. Unter diesen Umständen fehlt jeglicher Anfangsverdacht für eine strafbare Drohung bzw. Nötigung durch die diskutierte bzw. als angedroht empfundene Verlegung in eine psychiatrische Klinik. Daran ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einfach ausführt, das alles sei nicht subjektiv empfunden, sondern beweisbar – mit ärztlichen Unterlagen, Berichten, Fotos, einer detaillierten Zeitdokumentation und vielen Zeugen. 5.3 5.3.1 Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur

8 Täuschung gebraucht. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 251 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz und Täuschungsabsicht sowie zusätzlich Schädigungs- oder Vorteilsabsicht (BOOG, a.a.O., N. 181 ff. zu Art. 251 StGB). Eine unbefugte Datenbeschaffung gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Der Täter muss sich die Daten beschaffen. Das ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Täter die Zugriffsschranken überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann (WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 143 StGB). Die Daten müssen gegen den unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich des Art. 143 auf Fälle beschränken, in denen der Datenberechtigte durch Zugangsschranken seinen Willen nach aussen hin klar zum Ausdruck bringt, dass der potenzielle Täter keinen Zugang zu den Daten haben soll. Die «Datenveruntreuung» oder «Datenunterschlagung» wird von Art. 143 nicht erfasst. Insoweit straflos bleibt deshalb z. B., wer ihm anvertraute Daten vertragswidrig verwendet, in das unverschlossene Büro eines Bürokollegen geht und Daten vom Bildschirm abliest, ungesicherte Dateien an sich selbst versendet oder auf einen Träger abspeichert und diesen mitnimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 18 zu Art. 143 StGB mit Hinweisen). Eine Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Abs. 1 StGB begeht, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht. Anders als in Art. 143 StGB müssen die Daten nicht besonders gegen fremden Zugriff gesichert sein. Art. 144bis StGB erfasst deshalb auch die einem Dritten anvertrauten Daten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 144bis StGB). 5.3.2 Unter dem Titel «Manipulation medizinischer Daten» bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein erwarteter Bericht des E.________ (Spital) geändert worden sei, um die Zusammenhänge zu verschleiern. Der Einvernahme der Beschwerdeführerin lässt sich hierzu entnehmen, dass ein Bericht der Dermatologie verändert worden sei. Dort finde sich der Begriff der Persönlichkeitsstörung mit einem Datum vom August 2024. An diesem Datum sei sie nicht beim Arzt gewesen. Die Manipulation müsse auf den Beschuldigten 1 zurückzuführen sein, er habe gemäss Internet jahrelang am E.________ (Spital) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin benennt den fraglichen Bericht nicht genau. Der einzige Bericht, der sich in den Akten befindet, auf den die Beschreibung der Beschwerdeführerin passt, ist der Sprechstundenbericht vom 28. Oktober 2024. Die angeführte Persönlichkeitsstörung findet sich dort in der Rubrik «Aktive Patienten-Problemliste» mit dem Vermerk «letzte Aktualisie-

9 rung: 20.08.2024». Es handelt sich dabei nicht um eine Diagnosestellung. Der behandelnden Ärzteschaft ist es unbenommen aufzulisten, was sie konkret als medizinische Probleme einschätzt. Weiter bedeutet «letzte Aktualisierung» nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag einen Termin hätte haben müssen. Berichte können auch an einem anderen Tag als die Konsultation verfasst werden. Konkrete Hinweise auf eine Manipulation des Berichts ergeben sich aus den Akten nicht. Aus der Tatsache, dass sich die «Aktive Patienten-Problemliste» im zweiten Bericht vom 4. November 2024 – der denjenigen vom 28. Oktober 2024 ersetzt – nicht mehr findet, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie vorbringt, diese sei auf ihr Bestreben hin entfernt worden (polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2025, Z. 150-153). Schliesslich ist auch die angebliche Täterschaft des Beschuldigten 1 eine reine Vermutung ohne konkretes Tatsachenfundament. 5.3.3 Die Löschung ihrer Daten aus dem System zeigte die Beschwerdeführerin nur sehr rudimentär an. Sie streifte diese in der Einvernahme vom 31. Januar 2025 nur (Z. 180 f.) und nannte sie in Beilage 2 einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 ZGB (S. 3 Ziff. 6). Aus dem Satz «Die gesamte Unterlagen von mir wegen ihrer Versicherung gelöscht» lässt sich kein konkreter Vorwurf strafbaren Verhaltens ziehen. Vom Nichtfinden von Daten kann nicht einfach auf vorsätzliches Löschen geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung verweist in diesem Zusammenhang korrekterweise auf RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 301 StPO. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einzig ausführt, dass ein erwarteter Bericht des E.________(Spital) abgeändert worden sei, um die Zusammenhänge zu verschleiern. Damit bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass die Straftatbestände der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis Abs. 1 StGB) erfüllt sein könnten. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 173 StGB). Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 174 StGB). 5.4.2 Das soeben in E. 5.3.3 Ausgeführte gilt auch für die vermeintliche Ehrverletzung im Austrittsbericht. Dazu findet sich in Beilage 2 (S. 4 Z. 16) einzig Folgendes: «Ruf-

10 schädigung (§ 173 StGB): «Wahnvorstellungen» (A.________=>G.________=>H.________ (Versicherung)». Dass es sich dabei um eine unbelegte und diffamierende Diagnose handelt, welche der Beschuldigte 1 ohne jegliche psychiatrische Abklärung oder Grundlage eingefügt haben soll, findet sich – unbelegt – erst in der Beschwerde, ebenso die Qualifikation als Ehrverletzungsdelikt. Die Staatsanwaltschaft musste dies entsprechend nicht als Strafanzeige entgegennehmen. Es bleibt anzumerken, dass psychiatrische Fachausdrücke nicht ehrenrührig sind, wenn sie im medizinischen Sinn gebraucht werden (RIKLIN, a.a.O., N. 26 Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 1 vorsätzlich gehandelt haben sollte. Damit bestehen keine konkreten Hinweise auf eine strafbare Handlung. 5.5 Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschwerdeführerin beruft sich hinsichtlich der Kostenliquidation vorab auf einen Art. 428 Abs. 1 Bst. a StPO, wonach bei berechtigter Beschwerde der Staat die Kosten trage. Einen solchen Art. 428 Abs. 1 Bst. a StPO gibt es indessen nicht. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass eine «Kostenbelastung einer gesundheitlich schwer geschädigten und unvertretenen Privatklägerin» bei gegebener Verdachts- und Beweislage den Grundsätzen des Willkürverbots, der Unversehrtheit sowie des fairen Verfahrens widerspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die eindeutige gesetzliche Grundlage ihr Gesundheitszustand und die Tatsache, dass sie nicht vertreten ist, allerdings nicht massgebend. Ausschlaggebend ist einzig die Tatsache, dass sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Etwas anderes kann sie auch aus den angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen nicht ableiten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden daher der Beschwerdeführerin auferlegt. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung. Der Beschuldigte 1 liess sich nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Ansprüche entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 183 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.02.2026 BK 2025 183 — Swissrulings