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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.02.2026 BK 2025 116

25 febbraio 2026·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·11,787 parole·~59 min·11

Riassunto

Einstellung / Nichtanhandnahme / Prozessunfähigkeit / Ausstand | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 116 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte C.________ Beschuldigter 1 D.________ Beschuldigter 2 E.________ Beschuldigter 3 F.________ Beschuldigte 4 A.________, Beschuldigte 5 G.________ Beschuldigte 6 H.________ Beschuldigter 7 I.________, Beschuldigte 8 J.________ Beschuldigte 9

2 K.________ Beschuldigte 10 L.________ Beschuldigter 11 W.________, Beschuldigte 12 M.________ Beschuldigter 13 N.________ Beschuldigter 14 O.________ Beschuldigte 15 P.________ Beschuldigte 16 B.________ Beschuldigter 17 Q.________ Beschuldigter 18 R.________ Beschuldigter 19 S.________ Beschuldigte 20 T.________ Beschuldigter 21 U.________

3 Beschuldigte 22 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 23 Staatsanwältin X.________, Gesuchsgegnerin 1 Leitender Staatsanwalt Y.________, c/o Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern V.________ Strafkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme / Prozessunfähigkeit / Ausstand Strafverfahren wegen zahlreicher Strafanzeigen Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. März 2025 (BA 23 2312 etc.)

4 Erwägungen: 1. Am 4. März 2025 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben die Nichtanhandnahme resp. die Einstellung diverser von V.________ gegen Justizangehörige und Behördenmitglieder initiierter Strafverfahren (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt Y.________: 5. März 2025). Gleichzeitig kündigte sie an, dass künftige Strafanzeigen, welche dem bekannten, querulatorischen Muster folgten und offenkundig keinen strafrechtlichen Gehalt aufwiesen, mangels Prozessfähigkeit nicht an die Hand genommen würden resp. auf diese nicht eingetreten werde bzw. unbehandelt in einen Ordner abgelegt würden. Dagegen reichte V.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung oder Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung sowie die Suspendierung der signierenden Staatsanwälte, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Erteilung von Auflagen. Daraufhin eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 25. März 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und den im Rubrum namentlich genannten Beschuldigten 1-22 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 23. April 2025 nahm und gab sie von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. April 2025, mit welcher unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und den Verzichtserklärungen der Beschuldigten 2 und 17 Kenntnis. Weiter hielt sie fest, dass sich die übrigen Beschuldigten nicht hätten vernehmen lassen und von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen werde. Allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft – und damit auch gegen eine Nichtanhandnahme oder Einstellung – kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 322 Abs. 2 und 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Indem der Beschwerdeführer in seinen Anzeigen die Verfolgung der (mutmasslich) für die Straftaten verantwortlichen Personen verlangt hat, gilt er als Strafkläger und damit als Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Durch die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (zu den Ausnahmen siehe E. 2.2 ff. hiernach). Nicht möglich ist hingegen eine Teilnahme als Zivilkläger, wie er dies mit den verschiedentlich geltend gemachten Genugtuungs- und Scha-

5 denersatzforderungen beabsichtigt zu haben scheint (siehe beispielsweise seine Anzeige vom 8. Juli 2024 im Verfahren BA 24 1974). Die Beschuldigten sind als Behördenmitglieder und Justizangehörige dem Personalgesetz unterstellt (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Allfällige Schadenersatzansprüche ihnen gegenüber sind öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 100 Abs. 1 und 102 Abs. 1 PG; betreffend Richter und Richterinnen siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2022 vom 7. März 2022 E. 3, auch zum Folgenden). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen kann. Die Beschwerde erfolgte frist- und als Laienbeschwerde – mit Ausnahme des unter E. 2.4 hiernach erwähnten Verfahrens BA 23 2806 – formgerecht. Unter Vorbehalt des nachstehend unter E. 2.2-2.4 Ausgeführten ist auf diese einzutreten. 2.2 2.2.1 Der angefochtenen Verfügung lassen sich im Nachgang an die Begründung der Nichtanhandnahme/Einstellung Ausführungen zur Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. Ziff. 33 der angefochtenen Verfügung). Die Staatsanwaltschaft gelangte dabei mit Blick auf die steigende Anzahl von aus strafrechtlicher Sicht irrelevanten Anzeigen gegen Behörden und deren Mitglieder sowie die in diesem Zusammenhang angestrengten erfolglosen Rechtsmittelverfahren zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in einem Teufelskreis gefangen und auch ohne psychiatrische Begutachtung zweifelsfrei von einer manifesten, ausgeprägten Querulanz auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer fehle es damit grundsätzlich an der erforderlichen Urteilsfähigkeit, sodass ihm in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Künftige Strafanzeigen, die dem bekannten querulatorischen Muster folgten und offenkundig keinen strafrechtlichen Gehalt aufwiesen, würden ebenfalls nicht an die Hand genommen bzw. auf diese werde nicht eingetreten resp. würden unbehandelt in einen Ordner abgelegt werden, solange dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit fehle. Die entsprechenden Ausführungen enden mit dem Satz: «Aus diesen Gründen werden künftige Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO)». 2.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, der Staatsanwaltschaft fehle es an der Zuständigkeit für die Feststellung seiner angeblichen Prozessunfähigkeit. Diese müsse in einem Zivilverfahren gestützt auf ein Gutachten erfolgen und könne sich ohnehin nicht auf ein einzelnes Themengebiet innerhalb des Strafrechts beschränken. 2.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse an einer Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ergibt sich in der Regel aus dessen Dispositiv, nicht aus der Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre

6 und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor, ist der Beschwerdeführer doch nicht beschuldigte Person, sondern Privatkläger. Abgesehen davon, dass die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anzeigen nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit nicht an die Hand genommen resp. eingestellt wurden, bildet die von der Staatsanwaltschaft zur Prozess(un)fähigkeit getroffene Schlussfolgerung nicht Bestandteil des Dispositivs (nur dieses erwächst in Rechtskraft). Der Beschwerdeführer kann folglich mangels Beschwer mit seinen diesbezüglichen Einwänden nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die nur in den Erwägungen enthaltene Feststellung zur Prozessunfähigkeit richtet. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits aktuell ankündigt, wie sie mit künftigen Anzeigen gleicher Art umzugehen gedenkt. Der Beschwerdeführer wird dannzumal Gelegenheit haben, sich gegen eine allfällige wegen Prozessunfähigkeit ergangene Nichtanhandnahme zur Wehr zu setzen, wobei die Staatsanwaltschaft diese erneut zu begründen hätte; ein Verweis auf die Ausführungen in der hier strittigen Verfügung allein vermöchte den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. 2.3 Geschädigte Person ist – und darf damit als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen –, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Anzeige vom 22. Oktober 2024 (Verfahren BA 24 2518, vgl. Ziff. 26 der angefochtenen Verfügung) im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel von Nau.ch (Titel: «AB.________») Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsausführung moniert, kann er mangels Legitimation nicht gehört werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt, dass resp. weshalb er durch die angeblichen Straftaten in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre. Die Beschwerdelegitimation ist ihm folglich abzusprechen. Daran ändert nichts, dass auch eine – von (mutmasslichen) Straftaten – unbetroffene Person (mit anderen Worten jedermann) zur Anzeigeeinreichung berechtigt ist (Art. 301 Abs. 1 StPO). Jedoch hat das Anzeigerecht nicht automatisch ein Beschwerderecht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2013 vom 4. April 2013 E. 1.2). Auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO lässt sich vorliegend keine Beschwerdeberechtigung ableiten. 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Begründung lässt sich jedoch kein Wort zur im Verfahren BA 23 2806 ergangenen Einstellung (Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung) entnehmen. Damit ficht der Beschwerdeführer die Einstellung in Bezug auf die dort gegen die Beschuldigten 8-10 und Oberrichter Z.________ erhobenen Vorwürfe wegen «Delikten im Amt, Urkundenfälschung und Vorteilsgewährung» nicht an, weshalb die verfügte Einstellung insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Sollte er mit seiner Be-

7 schwerde auch die diesbezüglichen Vorwürfe überprüft haben wollen, so genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht und auf die Beschwerde wäre in diesem Zusammenhang nicht einzutreten. 3. Der besseren Verständlichkeit wegen ist bezüglich Sachverhalt und Prozessgeschichte einleitend Folgendes festzuhalten: 3.1 Der Beschwerdeführer monierte in den letzten Jahren bereits mehrfach das Vorgehen der Behörden in den unterschiedlichen Phasen des Inkassoverfahrens, beginnend von der Rechnungstellung bis hin zu Pfändung. Daran (direkt oder indirekt) beteiligte Personen (und/oder unbekannte Mitarbeitende diverser Behörden) zeigte er regelmässig wegen angeblich strafrechtlicher Verfehlungen an. Nicht ausgenommen davon waren auch die mit den diesbezüglichen Strafanzeigen betrauten Staatsanwälte/Staatsanwältinnen. In seinen diversen Anzeigen brachte der Beschwerdeführer etwa vor, dass die gegen ihn eingeleiteten Betreibungen zufolge eines schweren Verfahrensmangels keine Gültigkeit hätten resp. keine Rechtswirkungen entfalten könnten. Bemängelt wurde hauptsächlich, dass Zahlungsbefehle ausgestellt würden, obschon es jeweils – zufolge Nutzung strukturierter Daten – an einem (rechtskonformen) Betreibungsbegehren mangle. Im Rahmen von eSchKG angehobenen Betreibungen müssten dem Betreibungsamt die strukturierten Daten zusammen mit einem Betreibungsbegehren im PDF-Format mitgegeben werden, andernfalls das Betreibungsverfahren an einem schweren Mangel leide und nichtig sei, was von Amtes wegen zu beachten sei. Indem die in Betreibungsverfahren involvierten Personen resp. Behördenmitglieder diese Nichtigkeit nicht beachteten (so u.a. der Rechtsöffnungsrichter bei der Frage, ob die Prozessvoraussetzung des Vorliegens eines «rechtsgültigen Strafbefehls» erfüllt sei) und stattdessen mit den Betreibungsverfahren fortführen, machten sie sich strafbar. Ausserdem rügte der Beschwerdeführer wiederholt, dass im Rahmen von Gerichtsverfahren der/die zuständige Richter/in fälschlicherweise mit einem nicht legitimierten «Vertreter» des Gläubigers verhandle. Der Staatsanwaltschaft wiederum warf er im Nachgang an erfolgte Nichtanhandnahmeverfügungen beispielsweise vor, sie hätte es unterlassen, nach den Betreibungsbegehren zu suchen, was bei deren Nicht- Vorhandensein die Strafbarkeit begründe. Bezüglich eines angezeigten Rechtsöffnungsrichters machte er geltend, dieser habe die Prozessvoraussetzungen nicht geprüft, was strafbar sei, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht keinen Strafbefehl erlassen resp. keine Anklage erhoben habe. 3.2 Nicht nur die Staatsanwaltschaft erklärte unzählige Anzeigen als in strafrechtlicher Hinsicht unbegründet. Auch die Beschwerdekammer wies entsprechende Beschwerden des Beschwerdeführers ab, soweit sie auf diese eintrat (so etwa mit den Beschlüssen BK 24 48 vom 9. Februar 2024, BK 24 58 vom 23. Februar 2024, BK 23 399 vom 4. März 2024, BK 23 434 vom 24. April 2024, BK 24 183 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 sowie BK 24 185 vom 9. Oktober 2024). Dem Beschwerdeführer wurden dabei die Rechtsgrundlagen betreffend das Inkasso und insbesondere die Betreibung von Geldforderungen mehrfach erklärt und er wurde darauf hingewiesen, dass Betreibungen auf dem elektronischen Weg eingeleitet werden können, an der Verwendung strukturierter Daten nichts auszusetzen und die

8 S.________ für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist (vgl. etwa BK 24 48 vom 9. Februar 2024). Ebenso erachtete die Beschwerdekammer in der Vergangenheit Rügen des Beschwerdeführers als in strafrechtlicher Hinsicht unbegründet, die dieser im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gegenüber Mitarbeitenden der Ausgleichskasse des Kantons Bern vorbrachte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 58 vom 23. Februar 2024; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_298/2024 vom 22. Mai 2024 nicht ein). 3.3 3.3.1 Ungeachtet dessen reichte der Beschwerdeführer im Jahr 2025 bei der Beschwerdekammer wiederum diverse – (direkt oder indirekt) im Zusammenhang mit dem zuvor beschriebenen Themenkomplex «Inkassoverfahren» stehende – Beschwerden ein. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde beinhaltet hauptsächlich Anzeigen dieser Art (nur einer kleinen Anzahl liegt eine andere Thematik zugrunde; siehe etwa das Verfahren BA 24 2779 [Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung], in welchem der Beschwerdeführer einen Verwaltungsrichter angezeigt hat, welcher sich mit einem Verfahren betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Bern befasst hatte). Exemplarisch kann dabei etwa auf die Anzeigen vom 19. Januar 2024 (Verfahren BA 24 270) und 16. Juli 2024 (Verfahren BA 24 1639 [und 1640)] verwiesen werden. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer – nach wie vor mit der gleichen Argumentation – mit dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf des Inkassoverfahrens nicht einverstanden ist: [Anzeige vom 19. Januar 2024; Verfahren BA 24 270] […] Umstände 1. Es erhellt sich nach einem telefonischen Gespräch mit Herr AA.________ (c/o Verwaltungsgericht), wie die Regierung des Kanton Bern die Rechtsordnung umgestürzt hat: Das KAIO betreibt eine geheim gehalten Software (die Datenbank dazu ist meines Wissens beim EDÖB nicht angemeldet), die automatisiert das Inkasso von Forderungen besorgt. 2. Zunächst aber fakturiert das Amt (wo die Forderung siedelt, hier: das Verwaltungsgericht) seine Leistung ganz normal, gefolgt von Mahnungen. Der Absender von Faktura (und Mahnungen) und das Bankkonto stimmen überein, soweit gut. 3. Wer anschliessend die Betreibungsandrohung ausfertigt ist unklar, das können entweder das KAIO oder bereits der Geldeintreiber sein, weil: Das Bankkonto ist plötzlich der Finanzverwaltung des Kanton Bern und nicht mehr des VGer. Irgendjemand fälscht also den Absender in der Betreibungsandrohung. Gleiches Geschieht mit Rechnungen des Regionalgerichts und des Obergerichts. Die Daten werden meinen Erkenntnissen zufolge von der KAIO-Software automatisch in ein eSchKG-kompatibles Format umgewandelt und in einem strukturierten Format (konform VeÜ- ZSSV Art. 6 Abs. 2) dem Betreibungsamt zugespielt; wo dann nonchalant Zahlungsbefehle gedruckt werden, ungesehen, ungeprüft. 4. Dabei: • Mangelt es jeweils am (rechtsgültigen) Inkasso-Auftrag (hier: aus der Feder des Verwaltungsgerichts)

9 • Es mangelt an Vollmacht für den Vertreter (VRPG Art. 15), damit der überhaupt einen Zahlungsbefehl beantragen darf. • Es mangelt sodann auch am Betreibungsbegehren. Bei eSchKG sollte dieses als eine QEsignierte PDF-Datei daherkommen. Pikant dabei ist, dass man seit 7.3.2021 (Untergang von BGEID in der Volksabstimmung) PDF-Dateien nicht mehr rechtsgültig signieren kann. Man braucht also nach den PDF-Begehren nicht zu suchen, und deshalb fehlen sie gleich ganz. o Meine Vermutung geht dahin, dass man nach der Volksabstimmung die Akzeptanz von PDF-Dateien in eSchKG sehr wohl gesperrt hätte; in der Meinung, dass dann zwangsläufig das elektronische Anheben von Betreibungen unterbunden sei. Möglicherweise hat danach jemand Unbefugtes an eSchKG manipuliert, und die API zwecks Annahme strukturierter Daten wieder aufgebohrt, einzig um nicht auf Papier arbeiten zu müssen. o Der Ansicht, das Betreibungsgehren sei entbehrlich stehen SchKG Art. 69 und 71 im Wege. • Betreibungen ganz ohne Begehren (oder auch nur ungültig signierte Begehren) kranken an einem «krassen Verfahrensfehler» und sind ex tune nichtig. Es sind Schweizweit Millionen von Betreibungen nichtig (Ähnliches geschieht auch in anderen Kantonen). Insbesondere «grosse Einlieferer» nutzen nach wie vor die strukturierten Daten als ob nichts wäre, so die Inkassostellen der Kantone, Serafe und vermutlich auch die Krankenkassen. • Über API arbeiten auch die Schweizerische Post, wenn sie im Auftrag der Kunden Betreibungsauszüge beschafft (auch da mangelt es an der Rechtsgültigkeit, höchst Dubios), und vermutlich arbeiten auch andere Geldeintreiber über API, z.B. AC.________, AD.________ oder AE.________. 5. Damit eine Betreibung - jetzt wieder betreffend die Kantonalen Finanzen - angesichts der durchwegs rechts-ungenüglichen Umstände erfolgreich sein kann, hat jemand Unbekannt eine Hinterlist in die Welt gesetzt, die besagt: • «Der Kanton Bern sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts», manchmal liest sich auch «Der Kanton Bern sei eine Gebietskörperschaft». Bei beiden Behauptungen mangelt es am dafür nötigen Handelsregister-Eintrag, das erkennt aber nur wer nachforscht. • Im nächsten Schritt wird die Behauptung hergenommen, um daraus ein «Gemeinschaftliches Eigentum» an der Forderung herbeizureden, • damit der Geldeintreiber (der bei Gericht als Vertreter auftritt) in der Rechtsöffnungs- Verhandlung von dem Erfordernis einer Vollmacht ausgenommen werden kann. Gemäss OrG siedelt die Forderung aber in jenem Amt wo sie anfällt, der Geldeintreiber hat keine Rechte daran. Einem solchen Vorgehen steht ZPO Art. 68 im Wege. Damit kommt es zur Vorteilsgewährung durch die RÖ-Richter. 6. Der Hinterlist verfallen sind sämtliche rechtsanwendenden Behörden im Kanton Bern, sowohl die fakturierenden Behörden (die nonchalant das Amtsgeheimnis verletzen, wenn Sie Forderung in des KAIO Software eingeben), das Betreibungsamt, die Inkassostelle bei der Steuerverwaltung, die erstinstanzlichen RÖ-Richter, die Beschwerde-Instanz (Obergericht) und die Aufsichtsbehörde SchKG. 7. Es ist legitim anzunehmen, dass eine derart weitreichende Kompromittierung von allerlei Behörden nur der Regierung gelingen kann. Vielleicht ist aber auch nur das KAIO von echter krimineller Energie getrieben. Das Inkasso gelingt denn auch, damit wird der Betrug gewerbsmässig vollbracht.

10 Beschuldigt • Die Regierung des Kanton Bern (eines oder mehrere Mitglieder, wer welche Rolle hat ist unbekannt) • Im KAIO: Unbekannt […] [Auszug aus der Anzeige vom 16. Juli 2024, S. 4; Verfahren BA 24 1639] Verantwortliche, in etwa in dieser Reihenfolge: 1. Die Gerichtsinstanzen (3. Staatsmacht), die ihre Gebühren der Finanzverwaltung (2. Staatsmacht) abtreten, über die Gewaltenteilung hinweg - dabei verursachen sie das Erlöschen der Forderung (zu erfüllen wäre gegenüber den Gerichten, was mit den falschen Einzahlungsscheinen nicht mehr möglich ist. Bei der Finanzverwaltung handelt es sich im Übrigen um Nichtschuld). 2. Die Finanzverwaltung und/oder Inkassostelle bei der Steuerverwaltung, die ohne Auftrag und ohne Vollmacht für erloschene Forderungen durchwegs nichtige Betreibungen via XML- Strukturierte Daten einleitet/n. 3. Das Betreibungsamt, das Zahlungsbefehle ausstellt, obwohl es an einem rechtsgültigen Betreibungsbegehren mangelt. 4. Die Rechtsöffnungsrichter, die weder der Nichtigkeit nachgehen, noch Vollmachten vom Gesuchsteller verlangen, und trotz (der durch Erlöschen) getilgter Forderungen die Rechtsöffnung erteilen - also nicht das, was man gemeinhin unter «Recht von Amtes wegen anwenden» versteht. 5. Die Staatsanwaltschaft des Kanton Bern, die gegen den Staatsbetrieb nicht vorgeht. Unrühmlich treten in Erscheinung der leitende Staatsanwalt R.________ und die Staatsanwätlin BA Frau X.________, die sich weigern gegen Staatsangestellte wirksam zu ermitteln. 6. Die Aufsichtsbehörde SchKG, die nicht Aufsicht ausübt (also: ins Betreibungsamt hingehen und nachschauen was die machen), sondern Eingaben von nicht legitimierten Praktikanten verwertet, und teils sogar (in ABS 24154, ohne rechtliches Gehör und auf Emails abstützend willkürlich entscheidet). ABS 24 154 ist bei Budesgericht angefochten. 7. Das Obergericht (als Beschwerdeinstanz), das sämtliche Fehler der Rechtsöffnungs-Richter kleinredet und keinen Aufschub des Vollzugs gewährt. Dabei verhandelt es i.d.R. Gebühren des Obergerichts, also in eigener Sache. Wo gibt's denn sowas? 8. Wieder das Betreibungsamt, das Ware in amtliche Verwahrung nimmt, obwohl es nichts zu holen gibt, dabei nie stattgefundene Pfändungen vortäuscht, Kompetenzstücke klaut und Ware zu viel zu niedrigem Wert mitnimmt, und dann auch noch mehr als nötig, ohne Beizug von Sachverständigen. Er herrscht in dem Tollhaus namens Betreibungsamt die vollkommene Willkür. 9. Die Polizei, die dafür sorgt, dass das Betreibungsamt unbehelligt wüten kann. 3.3.2 Der Beschwerdeführer erhebt in seinen (im vorliegenden BK-Verfahren 25 116 interessierenden) Anzeigen immer wieder die Vorwürfe, die involvierten Personen hätten sich der Amtsgeheimnisverletzung, des Missbrauchs der Amtsgewalt (Vor-

11 teilsgewährung), der unbefugten Datenbeschaffung, der Verletzung des Datenschutzes, der Urkundenfälschung, des Betrugs, der Amtsausübung in Befangenheit, der Amts- und Wirtschaftsdelikte, der Vorbereitung einer Entführung, des Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der ungetreuen Amts(aus)führung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und der kriminellen Organisation schuldig gemacht. Mit den Anzeigen vom 13. November 2023 und 29. November 2023 (Verfahren BA 23 2703 und BA 23 2810; angefochtene Verfügung Ziff. 5 und 8) beanstandet der Beschwerdeführer zudem den Erlass und die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Parteientschädigungen in Rechtsöffnungssachen. In seiner Anzeige vom 16. März 2024 (Verfahren BA 24 2182; Ziff. 22 der angefochtenen Verfügung) moniert er weiter zwei Pfändungsankündigungen und den Umstand, dass Handelswaren mitgenommen worden seien, obschon er keine pfändbaren Vermögenswerte habe (auch in weiteren, im vorliegenden Verfahren ebenfalls relevanten Anzeigen rügt er Pfändungsankündigungen resp. die Signatur auf Pfändungsvorladungen). Im Zusammenhang mit gegenüber Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (und teils unbekannter Täterschaft) erhobenen Anzeigen macht er ebenfalls Amtsmissbrauch sowie Vorteilsgewährung, Drohung, Missbrauch der Amtsgewalt, ungetreue Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfabrikation, Falschbeurkundung und Begünstigung geltend ( siehe Anzeigen vom 5. Februar 2024 [BA 24 372], 12. Februar 2024 [BA 24 408], 6. Mai 2024 [BA 24 1119], 21. Januar 2025 [BA 25 111], 5. Februar 2025 [BA 25 269]; Ziff. 12 f., 16 und 28 f. der angefochtenen Verfügung). Schliesslich beanstandet er mit der Anzeige vom 15. November 2023 (Verfahren BA 23 2779; Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) eine vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Verfahren mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern erlassene Verfügung und beschuldigt Verwaltungsrichter H.________ des Amtsmissbrauchs und die Mitarbeitende der vorgenannten Ausgleichskasse des Betrugs, der Drohung und des Schreckens der Bevölkerung. Und zu guter Letzt bezichtigt er mit seiner letzten hier interessierenden (29.) Anzeige vom 17. Februar 2025 eine Mitarbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft des Amtsmissbrauchs (durch Arbeitsverweigerung), weil sie ihm «nicht den Kanton Bern betreffende» Anzeigen zwecks eigenständiger Einreichung bei den zuständigen Behörden zurückgeschickt habe (Verfahren BA 25 495; angefochtene Verfügung Ziff. 32). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm die in E. 3.3.2 hiervor aufgeführten Anzeigen allesamt nicht an die Hand resp. stellte die insoweit eröffneten Verfahren ein. Zur Begründung hielt sie in der angefochtenen Verfügung einleitend unter Ziff. 3 fest, dass seitens des Beschwerdeführers Ausführungen gemacht würden, ohne ein konkretes strafrechtlich relevantes Verhalten der jeweils beschuldigten Person zu umschreiben und ohne die pauschalen Beschuldigungen in irgendeiner Form mit Beweismitteln zu untermauern resp. glaubwürdig zu machen. Inhaltlich erschöpften

12 sich die Anzeigen in der Darlegung, inwiefern Verfügungen des beanzeigten Behördenmitglieds oder der Behörden nicht korrekt seien, weil diese angebliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet oder falsch vollzogen und das Gesetz falsch ausgelegt hätten und/oder inhaltlich nicht zum vom Beschwerdeführer erwünschten Ergebnis gekommen seien. Konkrete, für eine vernünftige Person nachvollziehbare strafrechtliche (Tat-)Vorwürfe würden keine substantiiert dargelegt. Vielfach werde derselbe Sachverhalt, der bereits in früheren Anzeigen (erfolglos) gegen andere Behördenmitglieder vorgebracht worden sei, auch gegen die neu beanzeigten Behördenmitglieder geltend gemacht. So fänden sich oftmals Wiederholungen bereits verwendeter Begründungen oder Aufzählungen von diversen Straftatbeständen. In dieser Form begründeten die Anzeigen keinen Anfangsverdacht gegen die beanzeigten Personen. Eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt stelle keine Anzeige dar. Alle Anzeigen beruhten zusammenfassend einzig darauf, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen Verfahrenshandlungen der beanzeigten Personen nicht einverstanden sei oder Verfahrensmängel in Form von Unterlassungen konstruiere, um zu den von ihm erwünschten Entscheiden oder Verfahrensausgängen zu kommen. Weiter erinnerte die Staatsanwaltschaft daran, dass eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten sei, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nehme. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt seien keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In den Ziff. 4-32 ging die Staatsanwaltschaft dann spezifisch auf die einzelnen Anzeigen ein und begründete (mal mehr, mal weniger ausführlich) je einzeln, weshalb diese nicht an die Hand zu nehmen resp. die diesbezüglich – zufolge Zeitablaufs – eröffneten Strafuntersuchungen einzustellen seien. Dabei gelangte sie bei allen zum Ergebnis, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgemacht werden könne. 4.2 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seine 29 Anzeigen in einer einzigen Verfügung erledigt hat. Zur Begründung führt er aus, dass das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen in der StPO nicht vorgesehen sei und sich daraus auch diverse praktische Probleme ergäben. So sei unklar, wer was zu lesen bekommen solle oder zu lesen erhalten habe. Ausserdem verletze das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen – unter Berücksichtigung der kurzen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Nicht einmal Anwälte bekämen es hin, innert zehn Tagen gegen 29 en-bloc eröffnete Nichtanhandnahmen resp. Einstellungen eine qualitätsmässig hochstehende und erfolgsversprechende Beschwerde einzulegen. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf, seine Anzeigen nicht substantiiert zu haben. Diese enthielten allesamt einen Sachverhalt, beschrieben einen plausiblen Hergang (einschliesslich Darlegung, weshalb die angezeigte Handlung nicht korrekt sei) und beinhalteten auch die weiteren Komponenten einer Anzeige, wie die Beschuldigten, die Begehren und neuerdings den Schaden. Verschiedentlich habe er den Anzeigen auch das «corpus delicti» beigelegt. Damit sei

13 er seiner Rolle als Anzeiger ausreichend nachgekommen. Die Würdigung des Sachverhalts obliege dann der Staatsanwaltschaft. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie «es erhelle sich nicht», «es sei nicht erkennbar», «es seien nur Behauptungen» oder «es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft» sowie «habe falsche Vorstellungen» seien nicht rechtsgenüglich, da sie nicht im Recht gründeten. Sie stellten lediglich subjektive Ansichten dar, die Unvermögen oder Unwillen zeigten. Die Behandlung seiner Anzeigen offenbare ein unfaires Verfahren, das von vorgefassten Meinungen und feindlicher Gesinnung beherrscht sei. Überdies habe die Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung begangen resp. verschiedentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem gewisse Vorbringen gar nicht geprüft worden seien. Es kämen Zweifel auf, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» arbeite. Ausserdem komme der Eindruck auf, dass sie seine Anzeigen liegen lasse, was das Beschleunigungsgebot verletze. 5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind begründet. Das Vorgehen und die Begründung der Staatsanwaltschaft vermögen einer verfassungs- und konventionsmässigen Prüfung nicht standzuhalten. So lässt sich – wie nachfolgend aufgezeigt – eine gesamthafte Erledigung der 29 Anzeigen in einer einzelnen Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung strafprozessual nicht rechtfertigen und verletzt den Fair-Trial-Grundsatz (siehe E. 6.1 und 6.2 hiernach). Ausserdem hat sich die Staatsanwaltschaft nicht nur über das Beschleunigungsgebot hinweggesetzt (nachfolgend E. 6.3), sondern auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO unterlassen hat (E. 7.2) und verschiedentlich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (E. 8.3). 6. 6.1 6.1.1 Betreffend die (sinngemäss gerügte) Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft insbesondere mit Blick auf die grosse Anzahl gemeinsam erledigter Verfahren problematisch ist und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich praktische Schwierigkeiten im Hinblick auf die Aktenführung und das Akteneinsichtsrecht in sich birgt. Die Staatsanwaltschaft hat selbst nur ein einziges Anfechtungsobjekt erlassen. Damit die Beschuldigten nicht mehr als erforderlich erfahren, hat sie diesen die Verfügung nur auszugsweise eröffnet. Demgegenüber stellte sie dem Beschwerdeführer die Verfügung (zu Recht) ungekürzt zu. Dieser sah sich in der Folge dazu veranlasst, mit nur einer einzelnen Rechtsmittelschrift dagegen vorzugehen. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens kann es indessen nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, die Beschwerde den einzelnen Beschuldigten nur auszugweise zur Kenntnis zu bringen und im Rahmen der Gewährung des Einsichtsrechts die amtlichen Akten zu filtern. Da der Beschwerdeführer letztlich aber nichts dagegen hatte, dass seine Beschwerde den Beschuldigten ungeschwärzt zugestellt wird, braucht auf diese Problematik nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Rz 6 Bst. a und b der Beschwerde).

14 6.1.2 Indem die Staatsanwaltschaft eine einzige Verfügung erlassen hat, hat sie die 29 Anzeigen resp. Verfahren vereinigt. Eine formelle Vereinigungsverfügung lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen, obschon eine solche mit Blick auf die Dokumentationspflicht und die Parteirechte (insbesondere die Möglichkeit der Anfechtung) erforderlich wäre. Abgesehen davon erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft den beschuldigten Personen die angefochtene Verfügung nur auszugsweise zukommen liess, wenn sie die Verfahren doch – zumindest faktisch – vereinigt hat. Eine derart eingeschränkte Eröffnung lässt sich jedenfalls nicht mit Art. 84 Abs. 4 StPO begründen, wonach «den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils» zuzustellen sind, «in denen ihre Anträge behandelt werden». Art. 84 Abs. 4 StPO sieht vor, dass beschuldigten Personen das vollständige begründete Urteil eröffnet werden muss. Auch wenn es sich vorliegend nicht um ein Urteil handelt, gilt dies analog auch für verfahrenserledigende Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf welche Rechtsgrundlagen die Staatsanwaltschaft die 29 Anzeigen in einer einzigen verfahrensabschliessenden Verfügung erledigt resp. was sie genau gedacht/beabsichtigt hat, bleibt unklar, zumal sich auch die Generalstaatsanwaltschaft, die sich im Rahmen des Schriftenwechsels lediglich mit einem Verweis auf die angefochtene Verfügung begnügt hat, nicht dazu geäussert hat. Letztlich braucht diese Frage indes nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 6.1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt [sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit]). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung, und gewährleistet somit das Gleichbehandlungs- (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Über die in Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO genannten Konstellationen hinaus ermöglicht Art. 30 StPO die Vereinigung getrennt geführter oder initiierter Verfahren, wenn sachliche Gründe vorliegen (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine derartige Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Dass es sich vorliegend allein um eine Verfahrensvereinigung im Sinne von Art. 30 StPO – d.h. aufgrund eines engen Sachzusammenhangs – handeln kann, braucht nicht weiter diskutiert zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO liegen offensichtlich nicht vor. Anders als die Staatsanwaltschaft zu meinen scheint, kann vorliegend jedoch nicht von einem engen Sachzusammenhang der diversen zur Anzeige gebrachten Sachverhalte ausgegangen werden, der

15 eine Vereinigung der 29 vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren aufdrängte. Von einem solchen ist in der Regel dann auszugehen, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten vorwerfen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.4). Mit anderen Worten wird ein enger Sachzusammenhang dann bejaht, wenn die Anzeigen denselben Lebenssachverhalt betreffen. Das ist vorliegend nicht der Fall und liegt insbesondere auch nicht im Umstand begründet, dass praktisch sämtliche Anzeigen des Beschwerdeführers denselben Themenkreis beschlagen resp. inhaltlich die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Allein das Vorliegen einer gleichen Thematik hat nicht automatisch die Bejahung eines engen Sachzusammenhangs zur Folge, zumal die diversen Anzeigen resp. Verfahren auch nicht dieselben Parteien oder «corpus delicti» betreffen. Hinzu kommt, dass gewisse, in der angefochtenen Verfügung behandelte Anzeigesachverhalte gänzlich ausserhalb des Themenkreises «Inkasso / Betreibungsverfahren» liegen (siehe Anzeige vom 15. November 2023, die sich gegen Verwaltungsrichter H.________ im Zusammenhang mit einer von diesem erlassenen Verfügung betreffend ein Verfahren mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie gegen Mitarbeiter dieser Ausgleichskasse richtet [Verfahren BA 23 2779; Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung]; ferner die Anzeige vom 12. Februar 2024 [Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung; Verfahren BA 24 408 betreffend Nichtanhandnahme eines gegen Mitarbeitende der Ausgleichskasse des Kantons Bern initiierten Strafverfahrens] und die Anzeige vom 17. Februar 2025, welche die Retournierung resp. Nichtweiterleitung von gegen Mitarbeitende ausserkantonaler Strassenverkehrsämtern eingereichten Strafanzeigen zum Gegenstand hat [Verfahren BA 25 495; Ziff. 32 der angefochtenen Verfügung]). Weshalb die Staatsanwaltschaft diese trotzdem in die gleiche verfahrenserledigende Verfügung integriert hat, erschliesst sich nicht und dürfte möglicherweise einzig darin begründet sein, dass der Beschwerdeführer wiederholt die an Verfahren beteiligten Justizangehörigen und Mitarbeitenden von Verwaltungsbehörden mit ähnlich lautenden Vorwürfen konfrontiert. Dies vermag eine Verfahrensvereinigung jedoch nicht zu rechtfertigen. Sachliche Gründe für eine Vereinigung der 29 Anzeigen sind letztlich nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch nicht ernsthaft behaupten, prozessökonomische Gründe bedingten eine vereinigte Verfahrensführung. 6.1.4 Zusammengefasst ist das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen (einerseits Vereinigung, andererseits dann aber doch nur auszugsweise Eröffnung) weder praktikabel noch prozessrechtlich vorgesehen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Vereinigung nicht vor. 6.2 Weiter lässt sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht mit dem Fair-Trial- Grundsatz resp. dem Fairnessgebot (Art. 3 StPO, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbaren: 6.2.1 Der Fair-Trial-Grundsatz garantiert ein gerechtes Verfahren sowie eine menschenwürdige Behandlung (siehe ferner Art. 7 und 9 BV) und umfasst insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und auf eine faire Verfahrensführung. Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO die Strafbehörden, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu ge-

16 währen. Art. 107 StPO statuiert und umreisst den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien im Strafverfahren, indem er dessen hauptsächliche Teilgehalte aufführt (u.a. das Recht auf Akteneinsicht und damit auch Kenntnis der einem Entscheid zugrundeliegenden Akten). Die Aufzählung ist – wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – nicht abschliessend. Ein weiterer nicht explizit genannter Aspekt des rechtlichen Gehörs ist beispielsweise der Anspruch der Parteien darauf, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Verfahrens gewährt wird (VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 107 StPO). Ausserdem normiert Art. 29a Satz 1 BV, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Verfassungsnorm verbrieft somit für jede Person einen einklagbaren Anspruch, dass «ihre» Rechtsstreitigkeit durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Überprüfungsbefugnis in Rechts- und Sachverhaltsfragen beurteilt wird. Darüber hinaus muss der gerichtliche Rechtsschutz wirksam sein (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 13 zu Art. 29a BV; ferner Art. 13 EMRK, wonach jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben [sog. Recht auf wirksame Beschwerde]). Ein effektiver Rechtsschutz setzt u.a. voraus, dass das rechtliche Gehör der von einem Entscheid betroffenen Person gewahrt wird und der Zugang zum Gericht nicht durch Regelungen oder eine Anwendungspraxis der Behörden verhindert oder übermässig erschwert wird (zum Zweitgenannten siehe WALDMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 29a BV). Aufgrund von Art. 29a Satz 2 BV können Bund und Kantone die richterliche Beurteilung «in Ausnahmefällen» durch Gesetz ausschliessen, was erst recht für Einschränkungen gilt, worunter beispielsweise Fristen und Formvorschriften fallen (WALDMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 29a BV). 6.2.2 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zehn Tage und kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 396 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3.1.). Mit Blick auf die ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen einer Beschwerde, wonach u.a. anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (siehe Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), kann diese Frist – gerade bei einem komplexen Verfahrensgegenstand – durchaus als kurz bezeichnet werden, ist jedoch vom Gesetzgeber explizit so festgesetzt worden und verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Das Bundesgericht hat denn selbst in einem Verfahren, in welchem der beschuldigten Person mit einem einzelnen Schreiben der Staatsanwaltschaft Kenntnis von 39 Genehmigungsentscheiden betreffend geheime Überwachungsmassnahmen gegeben worden war, nicht auf eine «Überrumpelungstaktik» der Staatsanwaltschaft geschlossen und eine Verletzung von Art. 3 StPO (Fairnessgebot) und Art. 6 und 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und

17 auf wirksame Beschwerde) verneint (Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.4 f.). Es schloss in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung vorgelegen hätten. Dabei war von Bedeutung, dass der Verteidiger mit dem Fall vertraut war, ihm die Akten bereits einen Monat zuvor zugestellt worden waren und der Beschuldigte anlässlich von Einvernahmen regelmässig mit Überwachungsmassnahmen konfrontiert worden war. Das Bundesgericht hielt in jenem Entscheid weiter fest, dass es dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger zumutbar und möglich gewesen sei, gewisse relevante Aktenstücke während der Beschwerdefrist zu sichten, auch wenn ihm diese bei Beginn des Fristenlaufs noch nicht zur Verfügung gestanden seien. Von einem Rechtsanwalt dürfe erwartet werden, dass er sich vorab auf einen dringlichen Fall konzentriere. Die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts hätten schliesslich zwar einen erheblichen Umfang aufgewiesen, doch seien sie in vielen Punkten repetitiv, was daher rühre, dass sie sich alle auf den gleichen Sachverhaltskomplex bezogen hätten. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht im Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 (dort setzte die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person darüber in Kenntnis, dass insgesamt 23 geheime Überwachungsmassnahmen verfügt und genehmigt worden waren). 6.2.3 Auch wenn vorliegend die Verfahren vom Beschwerdeführer in Gang gesetzt worden waren, ihm demzufolge die gerügten Sachverhalte und die den Anzeigen beigelegten Unterlagen bekannt waren, die angezeigten Sachverhalte überwiegend denselben Themenkreis beschlagen und die Staatsanwaltschaft keine ergänzenden Ermittlungen angestellt hat, greift die zuvor dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.4 f. und 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 hier nicht. Anders als in jenen Verfahren betreffen die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gerade nicht den gleichen Sachverhaltskomplex. Ausserdem lagen die Voraussetzungen einer Verfahrensvereinigung nicht vor. Der Beschwerdeführer muss sich demzufolge nicht von vornherein den Einwand gefallen lassen, er hätte trotz der kurz bemessenen Frist von zehn Tagen ausreichend Zeit zur Erhebung einer hinreichend begründeten Beschwerde gehabt. Die (sinngemäss) gerügte Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Anzumerken ist immerhin, dass der Beschwerdeführer kein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht und dargelegt hat, dass aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft unzureichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte. 6.3 6.3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören auch der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden das Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen es ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Be-

18 urteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.4 mit Hinweis; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 5 StPO). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass ein halbjähriger Stillstand der Strafuntersuchung in einem nicht komplexen Strafverfahren nicht mit einer erhöhten Geschäftslast begründet werden kann, zumal dem mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen beizukommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 579 vom 15. Januar 2026 E. 3.3 und BK 25 421 vom 15. Dezember 2025 E. 3.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1061/2024 vom 14. April 2025 E. 2.1). 6.3.2 Unbestrittenermassen befasste sich die Staatsanwaltschaft über einen längeren Zeitraum nicht mit den Anzeigen des Beschwerdeführers. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer eine ganze Reihe von früheren Entscheiden, die von Staatsanwältin X.________ erlassen worden seien, mit Beschwerde weitergezogen und gleichzeitig auch Staatsanwältin X.________ wegen Befangenheit abgelehnt habe. Zunächst habe man den Ausgang dieser Verfahren abwarten wollen (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Dabei scheint die Staatsanwaltschaft aber zu verkennen, dass ein Verfahren durch ein Ausstandsgesuch nicht blockiert wird (siehe Art. 59 Abs. 3 StPO, wonach die von einem [mutmasslichen] Ausstand betroffene Person ihr Amt weiterführt). Allein der Umstand, dass gegen Staatsanwältin X.________ ein Ausstandsgesuch anhängig gemacht wurde, vermag ein Zuwarten somit nicht zu begründen, zumal staatsanwaltschaftsintern die Anzeigen des Beschwerdeführers auch an einen anderen Staatsanwalt/eine andere Staatsanwältin hätten zugewiesen werden können. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 23 398 vom 12. Dezember 2023 einen Ausstandsgrund von Staatsanwältin X.________ verneint. Spätestens ab dann wäre die Behandlung der Eingaben des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. Ein Grund, das bundesge-

19 richtliche Verfahren 7B_30/2024 ebenfalls noch abzuwarten, ist nicht auszumachen (Anmerkung der Kammer: Mit Urteil 7B_30/2024 vom 5. März 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen vorgenannten Beschluss der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerde nicht ein). 6.3.3 Mit Blick auf die hohe Zahl der zu behandelnden Anzeigen, der Parteirolle des Beschwerdeführers (bei ihm handelt es sich nicht um die beschuldigte Person, der im Gegensatz zur Privatklägerschaft ein höheres Interesse an einer kurzen Verfahrensdauer zuzusprechen ist) und den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Themenkomplex im Vergleich zu anderen Strafverfahren weniger hohe Rechtsgüter betrifft, ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Anzeigen des Beschwerdeführers keine prioritäre Bedeutung zugemessen hat. Indes ist eine Zeitspanne von über einem Jahr zwischen Eingang der Anzeigen und der Verfahrenserledigung, während welcher keine Abklärungen oder Ermittlungshandlungen erfolgt sind, klar zu lang. Die Staatsanwaltschaft wäre bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen, die einzelnen Anzeigen – selbst bei einer Verfahrensvereinigung – innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Es liegt daher betreffend die Verfahren BA 23 2312, BA 23 2703, BA 23 2779, BA 23 2810, BA 24 66, BA 24 270, BA 24 271, BA 24 372 und BA 24 408 (vgl. Ziff. 4-6 und 8-13 der angefochtenen Verfügung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 6.3.4 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2; Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 390 vom 16. Juni 2025 E. 11). Die Beschuldigten bringen – soweit sie sich überhaupt vernehmen liessen – nicht vor, dass resp. inwieweit sie durch die Verletzung des Beschleunigungsgebotes betroffen sind. Dem Beschwerdeführer selbst standen straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich gegen die Handlungen der Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass er sich jemals beklagt hätte, die von ihm initiierten Verfahren würden verzögert und er werde dadurch geschädigt. Den Interessen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten kann vorliegend – und mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens – mit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots genügend Rechnung getragen werden.

20 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Diesfalls muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung kann das Verfahren mit einer Einstellung erledigt werden, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Erfolgt die Eröffnung einer Strafuntersuchung, hat die Staatsanwaltschaft – wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlassen will – den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss anzukündigen und ihnen mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, um Beweisanträge stellen zu können (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der Erlass einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO bei geplanter Verfahrenserledigung durch Anklage oder Einstellung ist Ausfluss der strafbehördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht und leitet sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ab (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; WIPRÄCHTI- GER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 318 StPO). Art. 318 Abs. 1 StPO ist zwingend und eine

21 Nichtbeachtung stellt eine Gehörsverletzung dar (WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, a.a.O., N. 19 zu Art. 318 StPO). 7.2 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte betreffend zehn Anzeigen des Beschwerdeführers die Einstellung der diesbezüglichen Verfahren (vgl. Ziff. 4-13 der angefochtenen Verfügung [BA 23 2312, BA 23 2703, BA 23 2779, BA 23 2806 [im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr Streitgegenstand], BA 23 2810, BA 24 66, BA 24 270, BA 24 271, BA 24 372 und BA 24 408]). Dabei hielt sie fest, dass Verfahren formell zu eröffnen seien und an die Stelle der Nichtanhandnahmeverfügung die Einstellungsverfügung trete, wenn zwischen Anzeigeerhebung und dem Entscheid über den Verfahrensausgang ca. ein Jahr oder mehr Zeit verstrichen sei, was bei den ersten zehn Anzeigen der Fall sei. Aktenkundig unterblieb eine Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft hat somit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was in der vorliegenden Ausgangslage von Amtes wegen festzustellen ist. 7.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 7.2.3 Eine Heilung ist bei einer unterlassenen Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO nicht von vorherein ausgeschlossen, zumal die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt und die Staatsanwaltschaft – wie hier – keine Ermittlungen getätigt hat. Wie sich nachfolgend jedoch noch zeigen wird (E. 8.3), hat sich die Staatsanwaltschaft verschiedentlich mit einer Kurzbegründung begnügt, welche selbst in der vorliegenden Ausgangslage den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer seine Vorbringen bekannt waren und er aufgrund früherer verfahrensabschliessender Verfügungen der Staatsanwaltschaft und Beschwerdeentscheide Kenntnis über die Rechtslage hat, erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung stellenweise nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer erwähnten Straftatbestände als nicht erfüllt betrachtet. Aus der Formulierung «Inwiefern die aufgezählten Straftatbestände erfüllt sind, wird nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.» (siehe etwa Ziff. 32 der angefochtenen Verfügung betreffend Amtsmissbrauch einer Mitarbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft durch Nichtweiterleitung von Anzeigen) lassen sich die

22 Überlegungen der Staatsanwaltschaft nicht in rechtsgenüglicher Weise entnehmen. Vor diesem Hintergrund und zumal sich auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren lediglich mit einem Verweis auf die (angeblich) ausführliche Begründung der angefochtenen Verfügung begnügte und zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen nicht Stellung bezog, kommt eine Heilung der im Zusammenhang mit der unterlassenen Parteimitteilung erfolgten Gehörsverletzung nicht in Betracht. 8. 8.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5, 148 III 30 E. 3.1 und 147 IV 409 E. 5.3.4, je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5, 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). 8.2 Die Beschwerdekammer geht mit dem Beschwerdeführer einig, dass seine an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingaben durchaus je die Voraussetzungen einer Anzeige zu erfüllen vermögen. Soweit er sich an der wiederholten Formulierung der Staatsanwaltschaft stört, wonach er seine Vorbringen nicht substantiiere, ist ihm beizupflichten, dass seine Anzeigen substantiiert (begründet und belegt) sind. Aus ihnen geht klar hervor, was er beanstandet. Ob die Vorwürfe materiellrechtlich begründet sind, mit anderen Worten, ob diese von strafrechtlicher Relevanz sind, beschlägt eine andere Frage. Dass die Staatsanwaltschaft Formulierungen wie «es erhelle nicht» oder «es sei nicht erkennbar» verwendet hat, ist – anders als der Beschwerdeführer meint – jedoch zulässig. Auch muss sie nicht zwingend begründen, weshalb die angezeigte Person rechtskonform gehandelt hat, zumal dem Beschwerdeführer die Rechtslage aus unzähligen Entscheiden bekannt ist. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht darin aufzuzeigen, weshalb ihrer Einschätzung zufolge keine Strafbarkeit vorliegt. 8.3 Die vorliegende Ausgangslage zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet abschlägiger Entscheide wiederholt gleiche Vorwürfe im Zusammenhang mit Inkasso- und Betreibungsverfahren erhebt. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund ihre Begründung kurz halten möchte, ist nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz hat sie, wenn sie eine Strafbarkeit verneint, darzutun, weshalb sich die beschuldigte Person nicht strafbar gemacht hat (wie sie

23 dies etwa hinsichtlich der ersten zwei Anzeigen gemacht hat [BA 23 2312 und BA 23 2703; Ziff. 4 f. der angefochtenen Verfügung]), wobei allein pauschale Formulierungen wie «Der Umstand, dass V.________ mit der geltenden Rechtsordnung und dem Ablauf des Bestreibungsverfahrens nicht einverstanden ist, begründet kein strafrechtlich relevantes Verhalten der zuständigen Behörden.» der Begründungspflicht nicht standhalten, wenn der Beschwerdeführer (angebliche) Tathandlungen einzeln darlegt. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – wie in den Verfahren BA 23 2312 und BA 23 2703; (Ziff. 4 f. der angefochtenen Verfügung) – zumindest summarisch einzugehen, wobei Verweise auf andere Entscheide zulässig sind, sofern aus der Begründung hervorgeht, weshalb diese vorliegend greifen und wenn die wesentlichen Überlegungen der entscheidenden Behörde selbst kurz ausgeführt werden. Der Umstand, dass Verweise gemäss Bundesgericht in einem gewissen Ausmass zulässig sind (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1, 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4 und 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbindet die Behörden nicht davon, die entscheidwesentlichen Überlegungen selbst – wenn auch kurz – im Entscheid wiederzugeben (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 89 vom 1. Dezember 2025 E. 3.2 und BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5) Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob beispielsweise die Nichtanhandnahmen in den Verfahren BA 24 1176, BA 24 1974, BA 25 382 und BA 25 394 (Ziff. 17, 19 und 30 f. der angefochtenen Verfügung) die Begründungsanforderungen erfüllen, zumal der Beschwerdeführer seine Vorbringen entgegen den staatsanwaltlichen Ausführungen substantiiert hat. Dasselbe gilt bezüglich des Verfahrens BA 24 2282 (Ziff. 23 der angefochtenen Verfügung), in welchem es um die Rechnungsstellung des Kantons Aargau geht. Eine Durchsicht der Akten zeigt, dass einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht erfasst resp. geprüft wurden. Exemplarisch ist dabei auf Folgendes hinzuweisen: - Anzeige vom 15. November 2023, Verfahren BA 23 2779 (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung): Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, geht aus der Anzeige klar hervor, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Handlungen von Verwaltungsrichter H.________ moniert (u.a. die Tatsache, dass dieser ein Verfahren eröffnet und einen Kostenvorschuss einverlangt hat, obwohl er keine Beschwerde eingereicht habe). Es geht somit entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht um einen Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Abweisung seines Gesuchs um Herabsetzung der Beiträge für Seltständigerwerbende, sondern um die Einleitung eines diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Ausserdem scheint es der Staatsanwaltschaft entgangen zu sein, dass der Beschwerdeführer auch Mitarbeitende der Ausgleichskasse des Kantons Bern angezeigt hat. Dazu lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. - Verfahren BA 23 2810 (Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung): Unter dem Fasz. BA 23 2810, 23 2813 ist nicht nur die in der angefochtenen Verfügung erwähnte Anzeige vom 29. November 2023 abgelegt, sondern auch jene vom 4. Dezember 2023, in welcher sinngemäss Urkundenfälschung moniert wurde. Abgesehen von der Erwähnung, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Fabrikati-

24 on gefälschter Urkunden erhebe, geht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht weiter darauf ein. - Verfahren BA 24 270 (Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung): Angezeigt wurden nicht nur der N.________, sondern auch (unbekannte) Mitarbeitende des Amts für Informatik und Organisation des Kantons Bern (KAIO). Dazu lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. - Anzeigen vom 4. und 6. Mai 2024, Verfahren BA 24 1119 (Ziff. 16 der angefochtenen Verfügung): Obschon unter dem Fasz. BA 24 1119 zwei Anzeigen betreffend drei Nichtanhandnahmeverfügungen eingeordnet sind, nimmt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung lediglich Stellung zur Anzeige vom 6. Mai 2024 und einer (von zwei) dieser Anzeige beigelegten Nichtanhandnahmeverfügung. Selbst wenn hinsichtlich der der Anzeige vom 6. Mai 2024 beigelegten, von der Staatsanwaltschaft aber nicht erwähnten Nichtanhandnahme BM 24 9886 eine Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024) und sich eine Strafbarkeit des für die Nichtanhandnahmeverfügung verantwortlichen Staatsanwalts wohl erübrigen dürfte, darf es nicht sein, dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort mit jener Nichtanhandnahme auseinandersetzt. Gleich verhält es sich mit der Anzeige vom 4. Mai 2024. Anders als die Staatsanwaltschaft festhält, ging es dem Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 6. Mai 2024 auch nicht nur um die geltende Rechtsordnung und den Ablauf des Betreibungsverfahrens, sondern auch um den von Staatsanwalt AF.________ vorgenommenen Rückgriff bezüglich der Verfahrenskosten. - Anzeige vom 11. September 2024 (Verfahren BA 24 2136; Ziff. 21 der angefochtenen Verfügung): Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, geht aus der Anzeige sehr wohl hervor, was der Beschwerdeführer beanstandet, nämlich den Umstand, dass Oberrichterin K.________ – anstelle der Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens – eine Beschwerde von ihm als querulatorisch eingestuft und diese an ihn zurückgeschickt hat, was Amtsmissbrauch darstelle. Zu diesem Sachverhalt äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht. Im Übrigen kann die Anzeige – wie mehrheitlich auch die anderen – als «hinreichend substantiiert» bezeichnet werden. Weiter fällt auf, dass die Anzeige vom 17. Februar 2025 (Verfahren BA 25 495; Ziff. 32 der angefochtenen Verfügung), mit welcher der Beschwerdeführer Amtsmissbrauch gegen eine Mitarbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft wegen unterlassener Weiterleitung seiner Anzeigen an die zuständigen (ausserkantonalen) Behörden geltend gemacht hatte, lediglich deshalb nicht an die Hand genommen wurde, weil nicht substantiiert dargelegt worden und ersichtlich sei, inwiefern die aufgezählten Straftatbestände erfüllt seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht «mehrere» Straftatbestände angerufen hat, vermag diese pauschal gehaltene Formulierung der Begründungspflicht nicht zu genügen. 8.4 Die Staatsanwaltschaft hat demnach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht mehrfach nicht Genüge getan.

25 Es ist indessen nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, jedes ungenügende Handeln der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu heilen. Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft auch anderen rechtsstaatlichen Prinzipien nicht nachgekommen ist, drängt sich vorliegend eine Rückweisung zur Neubeurteilung anstelle einer Heilung auf. 9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde angesichts der Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte als begründet und ist gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Weitergehend braucht auf die Rügen des Beschwerdeführers, die dieser im Zusammenhang mit den einzelnen Verfahrensnummern noch vorgebracht hat, nicht eingegangen zu werden (zum Ausstand siehe E. 10 hiernach). Anzumerken ist einzig, dass die festgestellten Verfahrensfehler nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Absolut unwirksam resp. nichtig sind sie nach der sogenannten Evidenztheorie einzig dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung stellen nur ganz ausnahmsweise Nichtigkeitsgründe dar. Als solche fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 [zur Publikation bestimmt] E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Dies liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass vorliegend nicht nur ein einzelner, sondern mehrere Verfahrensfehler ausgemacht werden, bedeutet nicht, dass es sich automatisch um «krasse» Verfahrensfehler handelt. Die angefochtene Einstellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung wird vor diesem Hintergrund aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anzeigen des Beschwerdeführers einzeln zu beurteilen, wobei sie – soweit sie eine Strafuntersuchung eröffnet hat – der gesetzlichen Pflicht zur Fristansetzung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO und – im Falle erneuter Einstellungen resp. Nichtanhandnahmen – der Begründungspflicht nachzukommen haben wird. Weitere Weisungen drängen sich nicht auf. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die «Suspendierung» der die angefochtene Verfügung signierenden Staatsanwälte (konkret: von Staatsanwältin X.________ und vom leitenden Staatsanwalt Y.________ [nachfolgend auch: Gesuchsgegnerin 1 und Gesuchsgegner 2 resp. Gesuchsgegner]). Mit Blick auf die Begründung der als «Beschwerde» betitelten Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2025 ist davon auszugehen, dass er damit auch ein Ausstandsgesuch stellt. So lässt sich dieser unter Rz. 17 entnehmen, dass er den Ausstand resp. die Vorbefassung der Staatsanwaltschaft aus dem Umstand ableitet, dass diese betreffend das Verfahren BA 23 2312 auf ein anderes erledigtes Verfahren (BA 22 842) verwiesen hat, welches im Wesentlichen und über weite Teile der neuerlichen Anzeige entsprechen soll. Der Beschwerdeführer resp. Gesuchsteller hält dem entge-

26 gen, dass sich seine neuerliche Anzeige vom 9. Oktober 2023 jedoch gegen andere beschuldigte Personen gerichtet habe und darin andere Umstände beschrieben worden seien (angefochtene Verfügung Ziff. 4 und Beschwerde Rz. 17). In Rz. 27 der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass die letzten drei Zeilen auf S. 13 der angefochtenen Verfügung (Anmerkung der Kammer: Verfahren BA 24 1081, Ziffer. 15 der angefochtenen Verfügung: Es ist offensichtlich, dass V.________ mit der generellen Rechtsordnung und dem ganzen Ablauf des Betreibungsverfahrens nicht einverstanden ist. Dies begründet kein strafrechtlich relevantes Verfahren der zuständigen Behörden.) ein unfaires Verfahren offenbarten, das von vorgefassten Meinungen und feindlicher Gesinnung beherrscht werde, weshalb bei Staatsanwältin X.________ ab dem 29. April 2024 Befangenheit bestehe. Auch der Begründung der Nichtanhandnahme seiner Anzeige vom 11. September 2024 (Verfahren BA 24 2136; Ziff. 21 der angefochtenen Verfügung) will der Beschwerdeführer/Gesuchsteller eine feindliche Gesinnung der Staatsanwaltschaft ihm gegenüber entnehmen, indem diese wiederum nur erwähne, dass er seine Vorbringen nicht substantiiere und allein der Umstand, dass er mit der generellen Rechtsordnung und dem Entscheid des Obergerichts nicht einverstanden sei, kein strafrechtlich relevantes Verhalten begründe (Rz. 33 der Beschwerde). Und schliesslich sieht er die Befangenheit im Umstand bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft seine Anzeige vom 22. Oktober 2024 – u.a. mangels Betroffenheit und mangels Vorliegens eines Offizialdelikts – nicht an die Hand genommen hat (Rz. 38 der Beschwerde und Ziff. 26 der angefochtenen Verfügung [Verfahren BA 24 2518]; Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um die unter E. 2.3 hiervor erwähnte Anzeige, welche mangels Legitimation nicht Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist). 10.2 Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Auslöser für das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchgegner ist die angefochtene Verfügung vom 4. März 2025, welche dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller am 7. März 2025 eröffnet worden ist. Mit persönlicher Übergabe seiner Beschwerde am 14. März 2025 beim Obergericht des Kantons Bern erfolgte das Ausstandsgesuch innert Wochenfrist und damit rechtzeitig. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 10.3 Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller wirft in der Begründung (auch) der Staatsanwaltschaft Vorbefassung und Feindlichkeit vor. Insoweit ist er daran zu erinnern, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind. Da der Beschwerdeführer/Gesuchsteller mit seinem Antrag auf «Suspendierung» jedoch offensichtlich nur auf die – die angefochtene Verfügung – unterzeichnenden Staatsanwälte abzielt, darf davon ausgegangen werden, dass

27 sein Ausstandsgesuch auch nur die Staatsanwältin X.________ und Staatsanwalt Y.________ betrifft. 10.4 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter resp. der staatsanwaltliche Verfahrensleiter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1194/2024 vom 30. Januar 2026 E. 3.2). Die Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines staatsanwaltlichen Verfahrensleiters im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. 10.5 Die Beschwerdekammer hebt mit dem vorliegenden Beschluss die Einstellungsresp. Nichtanhandnahmeverfügung auf. Dieser Umstand vermag für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 3.2.2 betreffend zweifache Aufhebung eines Entscheids, auch zum Folgenden; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 294+295 vom 5. Februar 2025 E. 6.3 f.). Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter (resp. hier eine staatsanwaltliche Verfahrensleiterin oder einen Verfahrensleiter) umfasst nicht die Garantie fehlerfreien Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit, son-

28 dern sind primär in den gegen die zu beanstandenden Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Zu bejahen ist eine Befangenheit etwa dann, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Derartige wiederholte grobe Fehlleistungen sind vorliegend nicht erkennbar und liegen auch nicht darin begründet, dass die Gesuchsgegnerin 1 die angezeigten Sachverhalte als strafrechtlich nicht relevant qualifiziert, die 29 Anzeigen vereinigt, Art. 318 Abs. 1 StPO nicht beachtet sowie die Begründungspflicht verletzt hat. Die Verfahrensfehler werden denn auch durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft behoben. Ausserdem war es der Gesuchsgegnerin 1 nicht von vornherein verwehrt, auf andere Verfahren zu verweisen, auch wenn diese nicht den exakt identischen Sachverhalt zum Gegenstand hatten. Sie betrafen immerhin den gleichen Themenkomplex. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers/Gesuchstellers vermag in der vorliegenden Konstellation auch die staatsanwaltliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer/Gesuchsteller generell mit der Rechtsordnung und dem Ablauf des Betreibungsverfahrens nicht einverstanden sei, sich daraus jedoch kein strafbares Verhalten der angezeigten Personen ergebe, nicht den Anschein der Vorbefassung oder Befangenheit der Gesuchsgegner zu erwecken, zumal – wie bereits erwähnt – unzählige im Zusammenhang mit dem Themenkomplex «Inkasso/Betreibungsverfahren» ergangene Verfügungen und Entscheide vorliegen, der Beschwerdeführer ungeachtet dessen aber weiterhin in den wiederholt als rechtmässig eingestuften Abläufen des Betreibungsverfahrens eine Strafbarkeit der zuständigen Behörden zu erblicken versucht. 10.6 Gestützt auf das Ausgeführte liegt klarerweise kein Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO vor. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine angeblich von den Gesuchsgegnern ausgehende Feindlichkeit auszumachen. Das Gesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund durfte ausnahmsweise auf die Einholung einer Stellungnahme bei den Gesuchsgegnern verzichtet werden. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt und sich der Aufwand des auf das Nichteintreten entfallenden Teils gesamthaft betrachtet als gering erweist. Die Verfahrenskosten werden vorliegend mit Blick auf den Umfang der beurteilten Streitgegenstände auf CHF 3’000.00 festgesetzt (Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

29 11.2 11.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. 11.2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt zwar CHF 2’000.00, da er drei Tage für die Redaktion der Beschwerde habe aufwenden müssen. Jedoch begründet er nicht, dass er deswegen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können oder wirtschaftliche Einbussen erlitten hätte. Vor diesem Hintergrund ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 11.2.3 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten verzichteten auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren oder liessen sich erst gar nicht vernehmen. Ihre Aufwendungen sind – auch unter Berücksichtigung der für die Kenntnisnahme der Beschwerde und der verfahrensleitenden Verfügungen erforderlichen Zeit – als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihnen daher ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. 11.3 Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (pro Gesuchsgegner CHF 600.00), sind hingegen dem unterliegenden Beschwerdeführer/Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens im Ausstandsverfahren hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind im vorliegenden Ausstandsverfahren bereits mangels Einholung einer Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23

30 536+537 vom 16. August 2024 E. 8.3, wonach die obsiegende beschuldigte Person im Ausstandsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat).

31 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. März 2025 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Anzeigen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen einer erneuten Beurteilung zu unterziehen. 3. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3’000.00, trägt der Kanton. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller auferlegt. 6. Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer/Gesuchsteller (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-22 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 1 (per Kurier) - dem Gesuchsgegner 2 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin X.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 25. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

32 Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2025 116 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 25.02.2026 BK 2025 116 — Swissrulings