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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.01.2020 BK 2020 9

13 gennaio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,175 parole·~6 min·1

Riassunto

Beweisanträge / Absetzung HV | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 9 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger 1 D.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Beweisanträge / Absetzung HV Strafverfahren wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 23. Dezember 2019 (PEN 17 194)

2 Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren hängig gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, wegen Verleumdung, mehrfach begangen, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2019 wies das Regionalgericht den eigenständigen Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Strafregisterauszügen über die Straf- und Zivilkläger C.________ und D.________ ab. Der Antrag auf Annullierung der Vorladung für die Verhandlung vom 6. Februar 2020 wurde zur Zeit abgewiesen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit eigenständigem Schreiben vom 7. Januar 2020 an das Regionalgericht Beschwerde. Er stellte das sinngemässe Rechtsbegehren, der Beweisantrag um Einholung der Strafregisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger sei gutzuheissen und es sei die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts über seine Beschwerde betreffend Ablehnung von Staatsanwältin E.________ auszusetzen. Am 9. Januar 2020 leitete das Regionalgericht die Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, unter Mitteilung der Verfügung auch an Fürsprecher B.________. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme, namentlich insbesondere auch von Fürsprecher B.________, bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Gründen offensichtlich unzulässig: 2.2 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt sie den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. 2.3 Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 6. Dezember 2019 das Datum der Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2020 festgesetzt. Zudem hat es mitgeteilt, dass an der Hauptverhandlung von Amtes wegen die Befragung der Parteien erfolgen werde. Den Parteien wurde Frist gesetzt, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Dies hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 gemacht, indem er um Einholung der Strafregisterauszüge der Straf- und Zivilkläger ersuchte. Das Regionalgericht hat den Beweisantrag mit vorliegend angefochtener Verfügung begründet abgewiesen. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.2 hiervor), ist die Ablehnung des Beweisantrags im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht anfechtbar. Die abgelehnten Beweisanträge können an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Mithin fehlt es be-

3 treffend den abgewiesenen Beweisantrag an einer zulässigen anfechtbaren Verfügung. Auf die Beschwerde ist insoweit zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass auch für die Beschwerdekammer in Strafsachen nach summarischer Durchsicht der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die beantragten Strafregisterauszüge über die Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts als erforderlich erscheinen sollen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.4 Gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO setzt die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung fest und lädt die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vor, die einvernommen werden sollen. Sie entscheidet endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 4 StPO). 2.5 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beantragt, «die Vorladung sei zu annullieren», bis der Entscheid des Bundesgerichts betreffend seiner hängigen Beschwerde i.S. Ausstand von Staatsanwältin E.________ eingetroffen sei. Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Verschiebungsgesuch im Sinne von Art. 331 Abs. 4 StPO. Der Entscheid des Regionalgerichts über das Verschiebungsgesuch vor Beginn der Hauptverhandlung ist, wie dargetan wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), endgültig, d.h. es kann hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Auch insoweit ist die Beschwerde demnach mangels zulässiger anfechtbarer Verfügung offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter ausübt (Art. 59 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss BK 19 498 vom 26. November 2019 ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Staatsanwältin E.________ nicht eingetreten, da dieses nicht ohne Verzug gestellt worden war und sich aus den Verfahrensakten im Übrigen auch keine Hinweise auf fehlerbehaftete Handlungen der Staatsanwältin ergeben hatten. Derzeit ist eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hängig (Verfahrens-Nr. 1B_588/2019). Ein endgültiger Entscheid des Bundesgerichts über den Ausstand ist noch ausstehend, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass Staatsanwältin E.________ ihr Amt weiter ausübt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, die Hauptverhandlung bis zum Entscheid des Bundesgerichts zu verschieben. Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, könnten aufgehoben und wiederholt werden, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht nach den Abklärungen des Regionalgerichts zudem begründete Aussicht darauf, dass das Bundesgericht bis zum Termin vom 6. Februar 2020 über die Beschwerde entschieden haben wird (vgl. Verbal vom 20. Dezember 2019). Auch deshalb erscheint eine Verschiebung des Hauptverhandlungstermins als nicht angezeigt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die

4 Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (insbesondere aufgrund der Durchsicht des vorliegenden Beschlusses) ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die allfällige amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin F.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (BJS 16 28385) Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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