Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 7 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegner C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten
2 Erwägungen: 1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Tätlichkeiten hängig. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 13. März 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Januar 2020 führte der Gesuchsteller aus: Er habe den Gesuchsgegner erst jetzt erkannt. Er lehne diesen ab. Er habe bereits in einem anderen Verfahren den Vorsitz gehabt. Im vorherigen Verfahren sei er verurteilt worden. Die neuerliche Sache dürfe nicht durch denselben Gerichtspräsidenten beurteilt werden. Zumindest unbewusst sei dieser voreingenommen und nicht mehr neutral. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 übermittelte der Gesuchsgegner die Akten PEN 19 222 an die Beschwerdekammer zur Behandlung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner teilte gleichzeitig mit: Seiner Ansicht nach lägen keine Ausstandsgründe vor. Er habe zwar bereits im Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272+273 [Strafverfahren wegen Drohung und Widerruf]) den Vorsitz gehabt. Ein Ausstandsgrund liege deswegen jedoch nicht vor. Im Weiteren verzichte er auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller replizierte am 24. Januar 2020. Er führte aus was folgt: Sinngemäss der Akten PEN 19 222, Absatz 2 stellt der Gesuchsteller bezüglich Verfahren PEN 18 525/527 gegen den Gesuchsgegner ein Austandsgesuch. Der Beschuldigte hat gegen das Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272/273) Einsprache sowie Beschwerde gegen den damaligen Gerichtspräsidenten vor dem Regionalgericht und bezüglich falscher ungerechter Verurteilung sowie Verfahrensfehler an das Obergericht weitergeleitet. Der Beschuldigte konnte wegen Auslandaufenthalt nicht weiter Einfluss nehmen. Der Gesuchsteller/Beschuldigte erhebt wiederkehrend Beanstandung, da im Verfahren 18 525/527 Missstände und Umstände von falschen Protokollaufnahmen vorkamen und dies zu einem ungerechten Urteil führte, weil derselbe Richter im vorliegenden Gerichtsverfahren wieder federführend ist. Sinngemäss wird dem das Verfahren leitende Gerichtspräsidenten/Gesuchsteller vorgeworfen, dass dieser nicht nur befangen sondern insbesondere nicht eine neutrale, unabhängige beziehungsweise nicht vorurteilende Haltung als unparteiischer Einzelrichter einnehmen kann. Der Gerichtspräsident diktiert der laienhaften Protokollführerin verdrehte und falsche Aussagen, welche der Beschuldigte so gar nicht verbal aussagte. Tangierend sinngemäss obigem Absatz 2 und 3, liegen nicht nur Verfahrensfehler vor, es muss davon ausgegangen werden, dass der Gerichtspräsident gegen den Beschuldigten/Gesuchsteller bezüglich der Rügen an dessen eine Feindschaft entwickelt hat. Also die Umstände für ein persönliches Interesse gegeben sind. Weiter nicht ausgeschlossen werden kann dass der Gerichtspräsident in Angelegenheiten zum Beschuldigten als Sachverständiger bereits tätig war. Kosten im Ausstandsverfahren seien vollumfänglich dem Straf- und Zivilkläger zu stellen [Orthografiefehler korrigiert]. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstands-
3 gesuch i.S. PEN 19 222 ist einzutreten. Das abgeschlossene Verfahren PEN 18 525/527 indes liegt ausserhalb des Streitgegenstands. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Einen Ausstandsgrund stellt auch dar, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO). 3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Der Gesuchsgegner war eben gerade nicht in der gleichen Sache gegen den Gesuchsteller tätig. Vielmehr handelt es sich um eine andere Streitsache (PEN 18 525/527). Ein angebliches Fehlurteil wäre durch Rechtsmittel zu korrigieren gewesen. Behauptete falsche Formulierungen in Protokollen von Einvernahmen können sofort gerügt werden. Inwiefern der Gesuchsgegner vorgängig als Sachverständiger tätig gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anhaltspunkte für eine mögliche Feindschaft sind in keiner Art auszumachen. Auch generell sind aus den Verfahrensakten bei objektiver Betrachtung keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erkennbar. Es ist insgesamt kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschuldigten/Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin D.________ (O 19 2960) Bern, 29. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.