Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 67 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Januar 2020 (BJS 18 21306)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 17. Februar 2020 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, das gegen den Beschuldigten eröffnete Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sei weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die mit Schreiben vom 13. Januar 2020 gestellten Beweisanträge (Zeugeneinvernahme von E.________ sowie Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Aussagen) durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 4. März 2020 bzw. 27. April 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin. In ihrer Replik vom 18. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im betreffenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das vorliegende Verfahren kam gestützt auf die telefonische Meldung einer Mitarbeiterin des Frauenhauses F.________ vom 17. Dezember 2018 in Gang. Die Mutter der Beschwerdeführerin meldete sich beim Frauenhaus, nachdem ihr die Beschwerdeführerin von zwei Vorfällen anlässlich ihres Besuchs beim Vater (dem Beschuldigten) erzählt hatte. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 18. Dezember 2018 polizeilich einvernommen. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass ihr die Beschwerdeführerin am Sonntag, 16. Dezember 2018 beim Abendessen erzählt hatte, dass sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe und sie auf der Toilette auf dem Beschuldigten gesessen habe (Z. 153 ff.). Zudem habe ihr die Beschwerdeführerin erzählt, dass der Beschuldigte ihre Vagina immer liebkosen würde, auch ihre Pobacken (Z. 198 ff.). 3.2 Die Staatsanwaltschaft unterschied in ihrer Einstellungsverfügung zwischen diesen beiden Vorfällen und nahm auch eine getrennte Beurteilung vor. Der Vorfall auf der Toilette wird in der Beschwerde nicht mehr thematisiert und auch in der Replik wird weder erwähnt noch begründet, inwiefern dieser Sachverhalt einen konkreten Tatverdacht wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu begründen vermag. Vor
3 diesem Hintergrund bildet der Vorfall auf der Toilette nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Abgesehen davon ergeben sich auch nach Ansicht der Kammer weder aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Mutter noch aus ihren Aussagen anlässlich der Videobefragungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sie in diesem Zusammenhang in eine sexuelle Handlung miteinbezogen hat. Es kann insofern auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (S. 16, 1. Abschnitt). 3.3 Zu prüfen bleibt damit, ob andere konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin vorliegen. Einzige Beweismittel sind die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin, die sich auf die Erzählungen der Beschwerdeführerin stützen, zwei Videoeinvernahmen mit der Beschwerdeführerin sowie die Aussagen des Beschuldigten und dessen Mutter. Weiter wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) diverse Berichte und Entscheide betreffend Besuchsrecht ediert. Bei diesen Akten befindet sich auch ein Bericht einer Fachpsychologin des Frauenhauses vom 18. Januar 2019. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erwähnte die Vorfälle erstmals gegenüber ihrer Mutter und zwar am 16. Dezember 2018. Die Mutter sagte am 18. Dezember 2018 gegenüber der Polizei aus, sie seien am Essen gewesen, da habe ihre Tochter gesagt, dass sie den Penis ihres Vaters gesehen habe. Das habe ihre Tochter vorher schon etwa dreimal gesagt, sie hätte es aber nicht geglaubt. Sie habe ihr deshalb auch am Sonntag gesagt, dass ihr Vater das nicht gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe dann gesagt, dass sie am Sonntag auf ihrem Vater gesessen habe auf der Toilette (Z. 147 ff.). Danach forderte die Mutter die Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Spiel und Erzählen auf (Z. 159 f.). Auf Frage, wann genau dieser Vorfall passiert sei, sagte die Mutter aus, das habe die Beschwerdeführerin ihr nicht erzählt, aber das müsse an diesem letzten Wochenende passiert sein. Aber es komme noch viel schlimmer. Die Beschwerdeführerin habe sie immer wieder mal gefragt, warum die Mutter ihre (eigene) Vagina nicht liebkosen würde. Sie habe darauf immer geantwortet, dass «man dies einfach sauber halte». Die Beschwerdeführerin habe ihr daraufhin aber geantwortet, dass der Beschuldigte ihre Vagina immer liebkosen würde, auch ihre Pobacken. Sie habe dann gefragt, wie der Beschuldigte sie liebkost habe. Da habe sie gesagt, wenn sie bei ihm übernachte, streichle er ihre Vagina (Z. 196 ff.). Sie (die Mutter) habe der Beschwerdeführerin gesagt, «komm, lass uns spielen», sie sei nun die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin sei der Beschuldigte. Sie habe sich rückwärts aufs Bett gelegt und die Beschwerdeführerin gefragt, wo das stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass dies im eigenen Zimmer passiert sei. Der Beschuldigte habe ihre Vagina massiert. Sie habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie nackt gewesen sei und das habe sie bejaht. Sie (die Mutter) habe die Gewissheit haben wollen und habe sich auch ausgezogen. Danach habe die Beschwerdeführerin sie an der Vagina und an ihrem Hintern gestreichelt. Dies ziemlich lange. Die Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass sie dabei jeweils die Augen geschlossen
4 gehabt habe und der Beschuldigte mit seinem Fuss ihre Vagina gestreichelt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Wort Fuss benutzt, aber sie glaube nicht, dass sie damit Fuss gemeint habe. Die Beschwerdeführerin habe verneint, den Fuss gesehen zu haben (Z. 205 ff.). Der Beschuldige habe ihr gesagt, dass er sie nicht mehr massiere, wenn sie die Augen öffne. Der Beschuldigte habe den Fuss auf die Vagina gedrückt und das habe ihr wehgetan (Z. 216 ff.). Die Beschwerdeführerin habe ihr noch gesagt, dass sie sich schäme wegen dem, was der Beschuldigte gemacht habe (Z. 223 f.). Das Streicheln an der Vagina sei immer passiert, wenn sie beim Beschuldigten übernachtet habe (Z. 231). Auf Frage, ob die Beschwerdeführerin bereit sei, mit einer anderen Person darüber zu sprechen, habe sie gesagt, dass man das nicht mache, was der Beschuldigte gemacht habe, und dass sie sich dafür schäme (Z. 244 ff.). 4.2 Anlässlich der Videobefragung vom 19. Dezember 2018 machte die Beschwerdeführerin zunächst Aussagen zum Vorfall auf der Toilette. Auf Vorhalt, dass mit «dem Papi noch etwas Anderes passiert sei» machte die Beschwerdeführerin Stossbewegungen mit dem Fuss und Wischbewegungen mit der Hand und führte aus, der «Papi» habe so gemacht (ab 09:11:35). Die Bewegungen mit der Hand wiederholte sie in der Folge auch nochmals. Auf Frage, wo das gewesen sei, wird die Beschwerdeführerin offensichtlich ganz verlegen und sagt beim «Popi», auf Nachfrage und Übersetzung gibt sie auf türkisch an, es sei dort gewesen, wo «man Gagi» mache. Dabei zeigt sie nach einer Aufforderung auch auf ihr Gesäss (ab 09:12:58). Auf Nachfrage, was der Beschuldigte genau mit dem Fuss gemacht habe, sagt sie, das habe sie vergessen. Sie habe so getan, als würde sie schlafen und zeigt, wie sie die Augen zu gehabt habe. Sie habe Kleider angehabt. Auf nochmalige Frage, was der Beschuldigte mit dem Fuss gemacht habe, sagt sie, sie wisse es nicht. Die Frage, ob der Beschuldigte auch etwas mit der Hand gemacht habe, bejaht sie. Er habe mit der Hand und mit dem Fuss etwas gemacht. Auf Frage, ob der Beschuldigte nur hinten etwas gemacht habe, schüttelt die Beschwerdeführerin den Kopf und sagt «auch hier» und deutet mit dem Finger auf ihren Genitalbereich. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte gemacht habe, so gestreichelt (ab 09:14:00 bis ca. 09:15:45). Sie habe es nur ihrer Mami erzählt und die habe gesagt, dass sie alles erzählen müsse (ab 09:16:30). Auf Frage, ob noch mehr passiert sei beim Beschuldigten, sagt die Beschwerdeführerin ja, aber sie habe alles vergessen (ab 09:17:09). Auf Frage, ob das mit dem Fuss schon lange her sei, sagt sie, es sei nur einmal passiert (09:18:40). Sie sei schon fünf gewesen, als das mit dem Fuss passiert sei (09:18:45). Als die Beschwerdeführerin gefragt wird, ob der Beschuldigte gedacht habe, sie schlafe, bejaht sie dies (09:19:15) und fügt dann spontan an, dass sie ihrer Mutter etwas nicht gesagt habe, «weil ich nicht geschlafen habe, das habe ich vergessen Mami zu sagen» (ab 09:19:25). Auf Frage, ob das schlimm gewesen sei mit dem Fuss und der Hand, nickt sie, weiss aber nicht warum. Die Frage, ob es wehgetan habe, verneint sie (ab 09:20:00). Die Frage, ob der Papi sie manchmal streichle, bejaht sie und auf die Frage wo, zeigt sie auf ihren Arm. Sonst streichle der Beschuldigte sie nirgends (ab 09:20:51). Die Frage, ob der Beschuldigte sie auf der Toilette gestreichelt habe, verneint sie und sagt schliesslich spontan, nur im Bett habe er sie gestreichelt (ab 09:30:20/36). Sie habe den Fuss nicht gesehen. Auf Frage, warum sie wisse, dass es mit dem Fuss gewesen sei, gibt sie
5 an, sie habe die «Fussfinger (Zehen)» gesehen und deshalb gewusst, dass es der Fuss des Beschuldigten gewesen sei (ab 09:30:50). Die Beschwerdeführerin wird nochmals auf ihre Aussage hingewiesen, wonach sie auf dem Bett Kleider angehabt habe, und sie wird weiter gefragt, ob der Beschuldigte auch ihre nackte Haut mit dem Fuss berührt habe. Die Beschwerdeführerin schüttelt zunächst den Kopf. Auf Frage, ob er nur die Kleider berührt habe, überlegt sie kurz und sagt dann, nein nur auf der nackten Haut und berührt ihre Hand. Der Beschuldigte habe mit ihrer Kleidung «so gemacht». Dann zeigt sie, dass ihr die Hosen runtergezogen wurden. Das habe ihr Papi gemacht (ab 09:31:53). 4.3 In der Videobefragung vom 29. April 2019 erinnert sich die Beschwerdeführerin daran, dass sie erzählt habe, dass der Beschuldigte ihr hier (dabei drückt sie mit ihren Händen in ihren Genitalbereich) wehgemacht habe, fährt dann aber gleich weiter, zeigt auf ihren Plüschhund und meint, dass sie ein Bett brauche, dort könne sie es zeigen. Das Bett müsse «mega» gross sein. Sie könne es nicht erzählen, ohne es zu zeigen (ab 14:10:45). Auf Frage, was sie denn im Bett zeigen würde, legt sie ihren Plüschhund auf den Tisch und schlägt mit der Faust zwischen die Beine des Plüschhundes, «ihr Papa habe so gemacht, das habe «mega weh getan». Die Beschwerdeführerin streicht auch mit der flachen Hand zwischen den Beinen des Plüschhundes hin und her und erzählt, der Beschuldigte habe zuerst so gemacht. Das Streichen mit der flachen Hand habe nicht wehgetan, aber das Schlagen schon. Es sei in Omas Haus passiert. Der Beschuldigte habe auch dort gewohnt, jetzt wohne er auch noch dort, aber unten. Die Oma wohne oben (ab 14:12:15). Sie wechselt dann wieder das Thema und sagt, dass sie ein Bett brauche, sogar zwei und auch einen Karton, aus dem sie ein Herz ausschneide. Auf Frage sagt sie, dass ihr Bett ein Herz habe und dass es dort passiert sei, was sie vorhin gezeigt habe. Es sei nur einmal passiert. Sie habe es nicht gesehen, weil ihre Augen zu gewesen seien. Sie wisse, dass es passiert sei, weil sie es gespürt habe. Sie habe das (zeigt auf ihre Fingerknöchel) und den Fuss, die kleinen Finger am Fuss gespürt. Auf Frage, wo sie die Zehen gespürt habe, sagt die Beschwerdeführerin «in ihrem Fudi» (14:14:26). Die Beschwerdeführerin verneint die Frage, dass sie letztes Mal noch mehr erzählt habe. Sie wisse jetzt aber, was der Beschuldigte gemacht habe. Auf Frage, ob sie erzählen könne, meint die Beschwerdeführerin, sie müssten dafür auf die Toilette gehen. Sie will es mit ihrem Plüschhund vorführen, dieser sei Papi und sie das Kind (ab 14:16:38). Sie erzählt dann recht ausführlich vom Vorfall auf der Toilette (ab 14:18:50) und erwähnt dann plötzlich wieder das Bett (14:21:35). Ab 14:27:50 zeigt die Beschwerdeführerin wieder, wie ihr Papi sie im Bett zwischen den Beinen angefasst habe. Sie zeigt, wie er sie mit der flachen Hand zwischen den Beinen gestreichelt und gesagt habe, er liebe sie. Dann habe er ihre Hose runtergemacht. Anschliessend führt sie vor, wie der Beschuldigte sie mit der Faust zwischen den Beinen geschlagen habe. Das habe «mega wehgetan». Auf Frage, was die Beschwerdeführerin dann gemacht habe, gibt sie an, sie habe ihre Augen selber zugemacht. Sie habe nichts zu ihrem Papi gesagt. Wenn sie sage, es tue weh, werde ihr Papi immer sauer. Es sei nur einmal vorgekommen, dass er ihr wehgetan habe. Sie habe vergessen, es ihrer Mutter zu sagen, dass der Beschuldigte sauer sei. Der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, dass er sauer sei. Ihre Mutter habe ihr nur gesagt, dass sie mit ihr (der Polizistin) wieder
6 spreche und habe gesagt, sie solle alles erzählen (ab 14:30:40). Ihre Mama habe gesagt, dass sie nicht wisse, was der Papi gemacht habe und sie (die Beschwerdeführerin) habe gesagt, dass sie schon alles erzähle. Sie sage immer die Wahrheit (14:37:20). Die Beschwerdeführerin sagt schliesslich von sich aus, dass sie noch darüber sprechen möchte, was der Beschuldigte hier (zeigt mit dem Finger zwischen die Beine des Plüschhundes) gemacht habe (ab 14:38:57). Sie führt dann wieder vor, wie ihr Papi sie zuerst zwischen den Beinen gestreichelt habe, wie er sie dann zwischen den Beinen mit der Faust geschlagen und auch noch mit dem Fuss gestossen habe. Das habe er vorne und hinten beim «Popo» gemacht. Sie sei auf dem Bett gelegen, so wie beim Schlafen. Sie sei zuerst auf dem Rücken gelegen, dann auf der Seite. Sie habe sich gedreht, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr Papa das mache, sie habe gedacht, er mache ihre Schlafhosen nicht herunter. Dann habe sie Angst gehabt. Sie habe immer Angst, dass er sie an den Armen festhalte. Das sei noch vorher im Haus gewesen. Auf der Toilette habe sie die Hosen selber runtergezogen, im Bett habe es ihr Papa gemacht. Sie habe nicht gesehen, wie er ihre Schlafhosen runtergezogen habe, aber es sei kitzelig, wenn es jemand anfasse (ab 14:44:00). Dann habe sie gedacht, ihr Papa wolle sie töten. Sie wisse nicht, warum sie das gedacht habe. Ihr Papa habe das nicht gesagt. Auf Nachfrage gibt sie an, Unterhosen getragen zu haben. Diese habe der Beschuldigte auch runtergezogen. Ab 14:46:25 führt sie auf dem Boden mit dem Plüschhund vor, wie der Beschuldigte sie mit dem Fuss in den Genitalbereich gestossen habe. Dabei sitzt sie vor dem Plüschtier. Sie wisse nicht, warum ihr Vater dies gemacht habe. Sie habe einfach gedacht, ob er sie töten wolle oder nicht. Sie habe die Augen immer zugehabt, wisse aber gerade nicht warum. Der Papi sei angezogen gewesen. Auf Nachfrage bejaht sie, dass sie das ihrer Mami auch gesagt habe. Diese habe nichts gesagt. Sie bejaht, dass sie es ihrer Mami in deren Bett auch gezeigt habe. Sie habe es ihrer Mami so gezeigt, wie sie es jetzt (anlässlich der Befragung) gezeigt habe. Die Frage, ob sie es noch auf eine andere Art gezeigt habe, verneint sie. Weder ihre Mutter noch sie hätten sich hingelegt; sie (die Beschwerdeführerin) habe es nur mit den Plüschhunden gezeigt (ab 14:48:00). In der Folge führt die Beschwerdeführerin den Vorfall auf dem Bett nochmals vor. Ein Badetuch bildet das Bett und sie legt ihren Plüschhund darauf. Dann kniet die Beschwerdeführerin vor das Tuch und boxt mehrmals mit der Faust zwischen die Beine des Plüschhundes. Der Plüschhund sei sie. Die Beschwerdeführerin legt dem Plüschhund die Ohren über die Augen. Auf Frage, wo sich der Beschuldigte befunden habe, setzt sich die Beschwerdeführerin im Schneidersitz vor bzw. auf den Bettrand (Ende des Badetuches), sie wolle aber lieber knien (ab 15:10:25). Sie bejaht nochmals, dass sie es ihrer Mutter gezeigt habe. Diese habe aber nur zugeschaut. Sie habe das, was sie beim Hund gezeigt habe, nicht an der Mutter gezeigt. Dabei schlägt sie immer wieder mit der Faust zwischen die Beine des Plüschhundes (ab 15:13:30). Sie habe ihre Mutter schon nackt gesehen, das sei aber nicht schlimm. Es sei aber nicht ok, wenn man den Vater nackt sehe. Dieser habe ein «Pipi» (ab 15:14:57). Sie verneint, dass sie ihre Mutter jemals so zwischen den Beinen angefasst habe, wie sie es beim Plüschhund gezeigt habe (ab 15:16:27). Sie habe keine Angst vor der Mutter, aber sie habe immer Angst vor dem Papi, dass er sie an der Hand festhalte und sie schlage. Er habe sie schon am Rücken geschlagen (ab 15:17:06). Zu Hau-
7 se schlafe sie immer im Bett von der Mutter (ab 15:18:10). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, was sie bei der Polizei sagen oder nicht sagen solle, schüttelt die Beschwerdeführerin den Kopf (ab 15:35:07). Auf dem Bett sei sie auf der Seite und auf dem Rücken gelegen. Ihre Beine seien lang gestreckt und zusammen gewesen. Sie korrigiert aber anschliessend und sagt, die Beine seien nicht zusammen gewesen, erst nachher. Sie habe vergessen, warum die Beine nicht zusammen gewesen seien. Sie sei müde (ab 15:42:14). 5. Bereits die ersten Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten nach Ansicht der Kammer Sachverhalte, die eine sexuelle Handlung darstellen könnten (09:11:35 bis 09:15:45; Fuss am Gesäss und Streicheln im Genitalbereich). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb das Streicheln und Stossen im Genitalbereich keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen soll, zumal die Beschwerdeführerin behauptet, dies habe sich im Bett zugetragen und sie habe so getan, als würde sie schlafen. Eine Einstellung mit dem Hinweis, es lägen keine sexuellen Handlungen vor, kann jedenfalls nicht erfolgen. Zudem stellen nicht erst die anlässlich der zweiten Videobefragung geschilderten Faustschläge gegen den Intimbereich einen Hinweis für eine sexuelle Handlung dar. 6. Zu prüfen ist, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft sind und eine Verurteilung gestützt darauf wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Dabei darf dem urteilenden Gericht nicht vorgegriffen werden. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3.1 f. mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin war in der Lage, dem Gespräch zu folgen und kontextbezogen Antwort zu geben. Es gibt keine Anzeichen, dass sie nicht über die kognitiven Voraussetzungen verfügt hatte, grundsätzlich verwertbare Aussagen zu machen. Es trifft aber zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen wenig Details enthalten, grösstenteils auf konkrete Nachfrage hin erfolgten und sich oftmals auf ein Nicken bzw. Kopfschütteln sowie auf ein Vorzeigen der angeblichen sexuellen Handlung beschränkten. Dies gilt fast für die gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Videoeinvernahme. Allgemein wirkt die Beschwerdeführerin an der ersten Befragung sehr verschlossen. Ihre Reaktionen und Antworten beschränken sich auch bei den Einstiegsfragen und Fragen ausserhalb des Kerngeschehens oftmals auf ein Nicken oder Kopfschütteln. Sie macht allgemein nur wenig spontane Äusserungen und erzählt fast ausschliesslich nur auf konkrete Nachfrage hin. Die Aussagen zum Kerngeschehen und
8 die Aussagen ausserhalb des Kerngeschehens weisen daher eine ähnliche Qualität auf, weshalb aufgrund der detailarmen Aussagen zum Kerngeschehen nicht auf einen fehlenden Erlebnisbezug geschlossen werden kann (vgl. betreffend Grundlagen der merkmalsorientierten Inhaltsanalyse: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 53 ff.). Zudem dürften in der ersten Einvernahme auch sprachliche Schwierigkeiten die Aussagequalität beeinflusst haben. 7.2 Die Reaktionen und Antworten der Beschwerdeführerin erfolgten aber teilweise durchaus differenziert. So kann beispielsweise betreffend die Frage an der ersten Videoeinvernahme, ob die Beschwerdeführerin nackt war, nicht einzig auf den Videoabschnitt ab 09:33:05 verwiesen werden. Diese Frage war schon kurz vorher Thema. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals auf ihre Aussage hingewiesen, wonach sie auf dem Bett Kleider angehabt habe, und sie wurde weiter gefragt, ob der Beschuldigte auch ihre nackte Haut mit dem Fuss berührt habe. Die Beschwerdeführerin schüttelte zunächst den Kopf. Auf Frage, ob er nur die Kleider berührt habe, überlegte sie kurz und sagte dann, nein nur die nackte Haut und berührte dabei ihre Hand. Weiter sagte sie, der Beschuldigte habe mit ihrer Kleidung «so gemacht». Dann zeigte sie, wie ihre Hosen runtergezogen wurden. Das habe ihr Papi gemacht (ab 09:31:53). Mit Blick darauf scheint es weder ein Widerspruch noch das Ergebnis einer Beeinflussung zu sein, wenn die Beschwerdeführerin einerseits bestätigt, Kleider angehabt zu haben, andererseits aussagt, der Beschuldigte habe ihre nackte Haut berührt (sie trug Kleider, die Hosen ihres Schlafanzuges waren aber runtergezogen). 7.3 Weiter unterschied die Beschwerdeführerin zwischen «Fudi» und «Popo (dort, wo man Kacka macht)». Sie führte an der ersten Videobefragung auch aus, dass es im Bett des Beschuldigten passiert sei, nur das Spielzeug sei in ihrem Bett gewesen (09:12:25). Der Kammer stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin hier zwischen dem Nachspielen mit den Plüschhunden und dem Vorfall mit dem Beschuldigten differenziert. Sie fügte auch spontan an, dass der Beschuldigte sie nur im Bett gestreichelt habe und nicht auf der Toilette, womit sie auch hier Differenzierungen vornimmt. Originell und erlebnisfundiert scheint insbesondere auch ihre Aussage, wonach sie die «Fussfinger» des Beschuldigten gesehen habe. Die Mutter sagte aus, die Beschwerdeführerin habe vom Fuss gesprochen, habe aber wohl etwas Anderes gemeint. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin es ihrer Mutter genauso wie bei der Polizei erzählt hat. Die Frage an der Videoeinvernahme lautete, warum die Beschwerdeführerin wisse, dass es mit dem Fuss gewesen sei. Es scheint nachvollziehbar, dass sie in diesem Zusammenhang davon sprach, die «Fussfinger» gesehen zu haben, auch wenn sich ihre Wahrnehmung allenfalls auf das Fühlen beschränkte. So sagte ihre Mutter aus, die Beschwerdeführerin habe den Fuss nicht gesehen. An der zweiten Videobefragung waren die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin deutlich besser und sie sagte aus, sie habe die «Fussfinger» gespürt, was ihre ersten Aussagen bei der Mutter bestätigt. 7.4 Die Beschwerdeführerin wirkt anlässlich der zweiten Videobefragung, viereinhalb Monate später, insgesamt viel offener. Anlässlich der zweiten Einvernahme gab sie
9 an, dass sie auf der Toilette selber die Hosen runtergezogen habe, im Bett habe es ihr Papa gemacht. Sie habe nicht gesehen, wie er ihre Schlafhosen runtergezogen habe, aber es sei kitzelig, wenn es jemand anfasse (ab 14:44:00). Das Runterziehen der Hosen bestätigte sie somit auch an der zweiten Einvernahme. Zudem unterschied sie zwischen den beiden Vorfällen. Ihre Aussage, es sei kitzlig gewesen, ist dabei durchaus ein originelles Detail. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie so getan habe, als würde sie schlafen (dabei hat sie auch ihrem Plüschtier die Ohren über die Augen gelegt). Diese Aussagen sowie die Antworten, welche Positionen sie im Bett eingenommen hatte (Seite und Rücken) und wo bzw. mit was sie der Beschuldigte berührt haben soll, blieben ebenfalls gleich. Bei der Kammer entstand zudem nicht der Eindruck, dass sie nur bei Alltagsfragen spontan und differenziert Aussagen machte (vgl. dazu auch E. 11 dieses Beschlusses). Zwar schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der zweiten Videobefragung auf einmal Faustschläge, die sie vorgängig nicht erwähnt hatte. Die Beschwerdeführerin sprach aber nach wie vor auch vom Streicheln bzw. führte ein solches vor. Ob und inwiefern die Faustschläge allenfalls auf suggerierte Einvernahmen hindeuten und welchen Einfluss dies auf die Würdigung der Aussagen hat, wird nachfolgend geprüft werden. Die plötzliche Erwähnung von Faustschlägen schliesst nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht einen realen Erlebnishintergrund aus, zumal die Aussagen ansonsten konstant blieben. Die Beschwerdeführerin beschrieb wiederholt eine konkrete Handlung und es scheint nachvollziehbar, dass deren Bedeutung sich ihr nicht erschloss bzw. ihr zum Zeitpunkt der ersten Befragung unverständlich war. Ihre Aussagen sind daher auch vor diesem Hintergrund zu würdigen und einzuordnen (vgl. Beschwerde S. 7 unten). 7.5 Die Kammer erkennt somit Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass sich der Vorfall mit dem Fuss nicht so abgespielt haben kann, wie von der Beschwerdeführerin vorgeführt, oder dass sie und ihre Mutter betreffend Nachspielen des Vorfalls im Bett gegensätzliche Aussagen machen, führt nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen, auch wenn diesbezüglich Klärungsbedarf besteht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch allfällig suggestiven oder anderen Einflüssen Rechnung zu tragen. Zudem scheint es durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin an der zweiten Einvernahme nicht mehr an das Nachspielen mit der Mutter erinnert hat. 8. 8.1 Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte verweisen in ihren Stellungnahmen auf suggestive Störeinflüsse. Auch die Kammer erkennt solche. Die Frage ist, ob und inwiefern sich diese ausgewirkt haben. Insbesondere steht eine Beeinflussung durch die Mutter im Raum, welche getrennt vom Beschuldigten lebt. Die Vorwürfe wurden zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Beschuldigte eine eigene Wohnung in Aussicht hatte, was gemäss Trennungsvereinbarung zu einer Ausweitung seines Besuchsrechts führte. Allerdings bestreitet die Mutter, dass sie von der neuen Wohnung des Beschuldigten gewusst hat (Einvernahme vom 24. Juni 2019, Z. 224 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten geht auch nicht hervor, dass er ihr dies zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hatte (Einvernahme vom 21. Dezember 2018, Z. 79 ff.). Insofern ist jedenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
10 der Erhebung der Vorwürfe und der Ausweitung des Besuchsrechts eine reine Mutmassung. Die Trennung ist eine belastende Situation, aber es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass es seit der Regelung des Besuchsrechts im August 2018 zu Schwierigkeiten gekommen ist. So ergibt sich auch aus dem Bericht der Fachpsychologin, welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Mutter betreut hat, dass bis zum 14. Dezember 2018 keine Äusserungen der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegen haben, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Beschuldigten gehen wolle. Sie habe auch nie negativ über den Beschuldigten gesprochen. Vielmehr habe die Mutter erwähnt, dass sie der Beschwerdeführerin eine gute Beziehung zum Kindsvater ermöglichen möchte und schien darum bemüht zu sein (Bericht vom 18. Januar 2019, S. 3). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte böse sei, mit anderen Frauen spreche und ihre Mutter verlassen habe, stammt auch nach Ansicht der Kammer eher aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin und nicht von ihr selber. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse für die anderen Aussagen ziehen. 8.2 Aus den Aussagen der Mutter geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sie schon vorher einmal gefragt hatte, wieso sie (die Mutter) denn die Vagina der Beschwerdeführerin nicht streicheln würde (vgl. E. 4.1 dieses Beschlusses). Es ergeben sich aber keine Anzeichen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin dies wieder zum Thema gemacht und die Initiative ergriffen bzw. nachgefragt hat. Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass es zu einem früheren Zeitpunkt ein intensives Thema gewesen ist. Vielmehr schien sich die Mutter bis anhin nicht viele Gedanken darüber gemacht zu haben. Hinweise, dass ein solcher Verdacht bereits vorher Thema gewesen war, liegen nicht vor. Gemäss Angaben der Mutter schilderte die Beschwerdeführerin diese Vorfälle spontan beim Essen. Erst (unmittelbar) danach muss vom Vorliegen suggestiver Bedingungen ausgegangen werden (Nachspielen). Zwar schien das Nachspielen betreffend den Vorfall auf der Toilette schon vor den Aussagen betreffend Streicheln an der Vagina erfolgt zu sein. Es handelt sich aber um separate Vorfälle, die auch von der Beschwerdeführerin immer unterschieden wurden. Es kann daher auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das erste Spiel die Aussagen betreffend Streicheln an der Vagina beeinflusst haben. Wie ausgeführt, bestehen durchaus Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war zu differenzieren und auch zwischen dem Nachspielen und der Situation mit dem Beschuldigten unterscheiden konnte. Mit der Aufforderung zum Spiel war zudem nicht die Aufforderung an die Beschwerdeführerin verbunden, die Mutter anzufassen. Der Beschuldigte erkannte in der ersten Videobefragung folgende Aussage der Beschwerdeführerin: «Mein Mami hat mit mir ein Spiel gemacht, damit ich es nicht wieder vergesse» (09:00:13/23). Die Aussage betraf den Vorfall auf der Toilette und beginnt bereits etwas früher mit dem folgenden Wortlaut (09:59:43): «…nur zu Hause, bei mine Mami zu Hause, damit Mami wissen kann, Mami hat nichts gemacht, nur Spiel gemacht zum nicht vergessen, aber mine Papi … habe ich wieder schon vergessen». Die Aussage könnte in diesem Zusammenhang und in Anbetracht der damaligen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin daher auch bedeuten, sie hätten das Spiel gemacht, damit die Mutter Bescheid weiss. Ein eindeutiger Hinweis, dass es sich um suggerierte Aussagen aufgrund eines eingeübten Spiels handelt, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Die Mutter der Be-
11 schwerdeführerin schien abgesehen von der Aufforderung zum Spiel eher eine passive Rolle eingenommen zu haben. So gibt es keine Hinweise, dass die Mutter die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, sie zu berühren. Allenfalls könnte es der Beschwerdeführerin auch leichter gefallen sein, die Szene nachzuspielen oder ihre Mutter hat dies so angenommen. Der Umstand, dass die Mutter die Plüschhunde an die Einvernahme mitgebracht hat, ist deshalb ebenfalls kein Hinweis auf ein einstudiertes Rollenspiel, wie vom Beschuldigten behauptet. Die Ausgangslage präsentiert sich nach Ansicht der Kammer daher nicht dergestalt, dass offensichtlich bereits vor der Erstbekundung (erstmalige Schilderung gegenüber der Mutter) gravierende, suggestive Bedingungen vorgelegen haben. Zudem scheint es unwahrscheinlich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Berührung mit dem Fuss suggeriert hat. In diesem Sinn äusserte sich auch die Fachpsychologin in ihrem Bericht vom 18. Januar 2019 (S. 3). Zumindest das Kerngeschehen (Streicheln an der Vagina und Stossen mit dem Fuss) blieb denn auch gleich. Insbesondere muss betreffend allfälliger Auswirkung der suggestiven Störeinflüsse zwischen der ersten und zweiten Videobefragung differenziert werden. 8.3 Die Beschwerdeführerin gab zweimal (in der ersten und zweiten Videobefragung) spontan an, dass sie ihrer Mutter nicht erzählt habe, dass sie so getan habe, als würde sie schlafen und dass der Beschuldigte sauer geworden sei. Solche Aussagen wären nach Ansicht der Kammer nicht zu erwarten, wenn sie der Mutter nicht eigene, erlebnisbezogene Schilderungen gemacht hätte. Es zeigt vor allem, dass es der Beschwerdeführerin wichtig zu sein schien, der Mutter alles genau wiederzugeben. Mit Blick darauf sind ihr Aussageverhalten, der Drang, die Vorfälle unbedingt vorspielen zu wollen, sowie ihr Ärger darüber, etwas vergessen zu haben, auch im Zusammenhang mit Druck, den sie sich selber oder der ihr (unbewusst) auch durch die Mutter auferlegt worden ist, zu interpretieren. Die Beschwerdeführerin wollte alles richtig erzählen. Es scheint nachvollziehbar, dass ein Nachspielen auch aufgrund der türkischen Muttersprache einfacher gewesen ist. Auch ein Loyalitätskonflikt oder Schamgefühl könnten die detailarmen Aussagen und das stereotype Vorzeigen der angeblichen Handlungen sowie die sich widersprechenden Aussagen betreffend die Frage, ob der Beschuldigte ihr weh getan habe, veranlasst haben. Immerhin sagte die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei aus, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie sich schäme. Auch die Fachpsychologin führte in ihrem Bericht vom 18. Januar 2019 aus, die emotionale Reaktion der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Thema der möglichen sexuellen Übergriffe habe wiederholt auf ein hohes Belastungsniveau hingewiesen, das sich auch körperlich gezeigt habe (S. 3). Auf einen Loyalitätskonflikt weisen auch die Aussagen der Mutter bei der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2019 betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin gelogen habe, hin (Z. 144 ff.). Dabei erschliesst sich der Kammer nicht, ob die Beschwerdeführerin damit ihre Mutter oder den Beschuldigten schützen wollte. Die Unklarheiten sowie das stereotype Vorzeigen können jedenfalls auch auf andere Konflikte hinweisen und sind nicht in erster Linie oder ausschliesslich auf suggestive Störeinflüsse zurückzuführen.
12 8.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Fragen der Polizistin zumindest teilweise eingebend waren. Dies hängt auch mit dem Umstand zusammen, dass die Beschwerdeführerin kaum spontane Aussagen machte und sie sich noch nicht gut auf Deutsch verständigen konnte. Es entsteht aber auch bei den Videobefragungen nicht der Eindruck, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt erst durch die Fragestellungen entstanden oder mehrheitlich durch diese beeinflusst wurden (vgl. E. 8 und 9 dieses Beschlusses). 8.5 Auffallend ist tatsächlich, dass das Element mit den Faustschlägen gegen den Intimbereich sowohl von der Beschwerdeführerin als auch deren Mutter erst in den zweiten Einvernahmen aufgetaucht ist. Aus den Akten erschliesst sich der Kammer nicht, ob die Mutter das Video gesehen hat. Jedenfalls könnte die Ähnlichkeit ihrer Aussagen sowie das neue Element auch damit zusammenhängen, dass die Mutter, falls sie das Video gesehen hat, die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Tochter unterstreichen wollte. Denkbar ist insbesondere auch, dass die Faustschläge an weiteren Gesprächen mit der Mutter aufgetaucht sind. Jedenfalls deutet auch dieser Umstand nicht zwingend daraufhin, dass sich suggestive Einflüsse ausgewirkt haben. Dies gilt insbesondere für die erste Videobefragung. 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass suggestive aber auch andere Störeinflüsse vorliegen. Mit Blick auf die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussagen scheint es aber nicht offensichtlich, dass sich suggestive Störeinflüsse in einem Mass ausgewirkt haben, das es nicht mehr erlaubt, eine inhaltsanalytische Beurteilung anhand von Realkennzeichen vorzunehmen, d.h. erlebnisbasierte von suggerierten Aussagen zu unterscheiden. Eine Beurteilung der Aussagezuverlässigkeit scheint jedenfalls insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Videobefragung immer noch möglich zu sein. Die Aussagen der Beschwerdeführerin müssen zudem auch vor dem Hintergrund eines Loyalitätskonfliktes oder Schamgefühls beurteilt werden. Bei dieser Ausgangslage können nach Ansicht der Kammer aber einzig durch die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens weitere Erkenntnisse gewonnen werden. Auch wenn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts, aber auch der Staatsanwaltschaft ist, drängt sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person beim Vorliegen besonderer Umstände auf. Solche sind nach Ansicht der Kammer gegeben. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt das Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragungen (5 Jahre und 10 Monate bzw. 6 Jahre und zwei Monate) sowie der Umstand, dass ihre Aussagen anlässlich der ersten Videobefragung insgesamt sehr karg waren und bei deren Würdigung nach Ansicht der Kammer auch weiteren psychologischen/emotionalen Konflikten Rechnung zu tragen ist. Eine Beurteilung, ob und wie sich welche Störeinflüsse bei der ersten und/oder zweiten Videobefragung ausgewirkt haben, scheint nur durch eine Fachperson möglich zu sein.
13 Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, zumal die Kammer zum Schluss gekommen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus Realkennzeichen enthalten und nicht von vorneherein als unglaubhaft bezeichnet werden können. Dies geht auch aus dem Bericht der Fachpsychologin vom 18. Januar 2019 hervor. Der Umstand, dass die Besuche mit dem Beschuldigten positiv verlaufen, lässt keine zwingenden Rückschlüsse zu. Eine abschliessende Aussagewürdigung kann damit nicht erfolgen. Mit Blick auf diese Ausgangslage scheint es auch angezeigt, die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen. Zwar beschränken sich die Aussagen der angerufenen Zeugin ebenfalls nur auf die Wiedergabe der Erzählungen durch die Beschwerdeführerin. Aber allenfalls ergeben sich daraus weitere Erkenntnisse, welche auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Glaubhaftigkeitsgutachtens von Bedeutung sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen und nach Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Auftrag zu geben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Anwältin des Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt.
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes der Beschwerdeführerin sowie der amtlichen Anwältin des Beschuldigten werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 23. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.