Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 418 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Etter Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / Anwendung von Zwang Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2020 (BM 20 28635)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 10. September 2020 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung. Am 24. September 2020 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser am 3. Oktober 2020 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2020. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; sie teilte dem Beschwerdeführer indes mit, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Replik vom 31. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Eventualiter seien selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Kosten für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern zu tragen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. Juni 2020 die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben. Konkret soll er sich der Polizei mehrmals in den Weg gestellt haben, um die Verfolgung einer flüchtenden Person zu verhindern, welche kurz zuvor ein Delikt begangen hatte. Dabei wurde er von der Polizei mehrmals aufgefordert, den Weg freizugeben, wobei diese ihn darauf hinwies, er mache sich ansonsten wegen Hinderung einer Amtshandlung strafbar. Der Beschwerdeführer verschaffte der flüchtenden Person dadurch den Vorteil zum Entkommen. Schliesslich wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, in der seine Identität festgestellt wurde. Er machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2020 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und es wurde ihm eine Kopie des Formulars «Erkennungsdienstliche Erfassung» ausgehändigt. Trotz Vereinbarung zur Kontaktaufnahme bezüglich eines Termins für die erkennungsdienstliche Erfassung kam er dieser nicht nach, weshalb sie in der Folge von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde (vgl. Anzeigerapport vom 10. Juli 2020).
3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft begründe weder ausreichend, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel sei, noch werde darauf eingegangen, weshalb sie dem Untersuchungsziel überhaupt dienen sollte. Die Staatsanwaltschaft habe auch nicht ausgeführt, weshalb die vorliegende Zwangsmassnahme im Einzelfall geeignet oder verhältnismässig sein sollte. Ebenso äussere sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme nicht dazu, sondern wiederhole vielmehr, was in der angefochtenen Verfügung bereits stehe. Seine Identität und der fragliche Sachverhalt sei durch die Personenkontrolle vor Ort bereits zweifelsfrei festgestellt worden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei im konkreten Fall untauglich, um neue, ermittlungsrelevante Tatsachen oder dem Untersuchungsziel dienliche Erkenntnisse zu gewinnen. Folglich diene die Zwangsmassnahme weder einem Zweck noch sei sie das mildeste Mittel, weshalb sie unverhältnismässig sei. 4.2 Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), zumal dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, genügt die staatsanwaltliche Begründung hier tatsächlich nicht. Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts noch sachdienlich sein sollte bzw. welche Tatumstände damit noch geklärt werden könnten, zumal sich der Beschwerdeführer bereits einer Personenkontrolle unterzogen hat und ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Strafverfahren bekannt. Aufgrund der bereits erfolgten Identitätsüberprüfung durch die Polizei ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung sachdienlich sein kann. Bei dieser Ausgangslage hätte die Staatsanwaltschaft die Erforderlichkeit daher näher begründen müssen. Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, für welche allfälligen weiteren Verfahren die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sein könnte. Obschon es sich um einen geringfügigen Eingriff handelt, entbindet dies die Staatsanwaltschaft nicht, zumindest ganz kurz eine konkrete Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Es liegt trotz herabgesetzter Begründungsanforderungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
4 und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Sachdienlichkeit geäussert und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 5. 5.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch bei Übertretungen angeordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1), besteht in der Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 90). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. 268; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen
5 (Art. 260 Abs. 3 StPO). Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANS- JAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 260 N. 9). Entsprechend genügt, dass in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 260 N. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil-Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung wie folgt: «[…] Selbst wenn die Beschwerdekammer aber die Auffassung vertreten sollte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung kein geeignetes Mittel darstelle, um das dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfene Delikt aufzuklären, so wäre die erkennungsdienstliche Erfassung beim Beschwerdeführer aus den nachfolgenden Gründen dennoch zulässig: Gemäss der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung darf die erkennungsdienstliche Erfassung nämlich auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise
6 an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen wird. Seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig angesehen werden. […]» 5.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich in Bezug auf die Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung nur auf seine Vorstrafen ab und nehme damit eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit an, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. Das Bundesgericht hingegen verlange in diesem Falle erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für Delikte mit einer gewissen Schwere. Vorliegend lägen keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte vor, wonach er in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 5.4 Fraglich ist, ob aufgrund des vorliegenden Vorwurfs, aber auch angesichts der Gesamtumstände des Falles, erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in weitere solche Delikte verwickelt sein könnte. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten und zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um eine Person, welche nicht vorbestraft war. Obschon diese bereits als Jugendliche Kontakt zur Polizei hatte, kam es zu keiner Anzeige und es wurde davon ausgegangen, dass diese Person bisher keine Straftat begangen hatte. Es blieb vielmehr bei verbalen Aggressionen und entsprechenden Gebärden, weshalb das Bundesgericht ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte verneinte, dass die beschuldigte Person hinsichtlich anderer, auch künftiger Delikte von gewisser Schwere hätte verwickelt sein können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2.). In einem anderen Fall verneinte das Bundesgericht aufgrund der Aktenlage die Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person weitere Delikte begangen habe. Die betroffene Person sei weder vorbestraft noch hätten sich konkrete Hinweise ableiten lassen, wonach diese in der Vergangenheit in Delikte von gewisser Schwere hätte involviert sein sollen oder es in der Zukunft hätte sein können. Die Tatsache, dass in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung Vergehen zu beurteilen waren, hatte die Wahrscheinlichkeit für Delikte dieser gewissen Schwere nicht zu begründen vermögen. Im Zusammenhang mit den ihr vorgeworfenen Taten stand sie nämlich unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht ging deshalb davon aus, dass sie bisher keine massgeblichen Straftaten begangen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5). Im vorliegenden Fall hingegen ist der Beschwerdeführer in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten und insbesondere wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft (siehe Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 31. Juli 2020). In der aktuell gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung ist ebenfalls eine Hinderung einer Amtshandlung zu beurteilen. Konkret hinderte der Beschwerdeführer die Polizei an der Verfolgung einer Person, welche zuvor gerade ein Delikt begangen hatte. Es ist mit einer substanziell höheren Wahrscheinlichkeit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder Delikte dieser gewissen Schwere – vorliegend handelt es sich um ein Vergehen – begehen wird. Es handelt sich gerade nicht lediglich um einen vagen, nicht näher begründeten Verdacht,
7 dass der Beschwerdeführer mögliche weitere Delikte dieser Art begehen wird. Aus diesem Grund ist von einer erhöhten und konkreten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass es in Zukunft erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommen könnte oder – wie vorliegend der Fall – in der Vergangenheit bereits gekommen ist. Da es sich auch bei den möglichen neuen Straftaten nicht um eine Bagatelle handelt, ist die Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Ebenso vermag das öffentliche Interesse an der Aufklärung solcher Taten dies zu rechtfertigen. Die erkennungsdienstliche Erfassung greift nur leicht in die Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Dies gilt umso mehr, als diese ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur DNA- Analyse erfolgt. Dass mildere Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen könnten, ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung verhältnismässig. Weiteres in dieselbe Richtung gehendes straffälliges Verhalten kann jedenfalls nicht vorbehaltlos ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Replik nichts. Insgesamt bestehen damit vor allem auch mit Blick auf seine Vorstrafen genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer Hinderung einer Amtshandlung beteiligen könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Sie ist für die Aufklärung solcher Taten sowohl geeignet, erforderlich und angesichts ihrer Schwere dem Beschwerdeführer zumutbar, so dass sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt. Die Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfänglich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegte (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin i.V.: Etter Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.