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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.09.2020 BK 2020 340

8 settembre 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,820 parole·~14 min·1

Riassunto

Anordnung Untersuchungshaft; Kollusions- und Wiederholungsgefahr | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 340 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 17. August 2020 (ARR 20 287)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 15. August 2020 festgenommen. Mit Entscheid vom 17. August 2020 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an und beschränkte die Haftdauer auf drei Monate, d.h. bis zum 14. November 2020. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 25. August 2020 Beschwerde ein. Er beantragte, der Haftanordnungsentscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; eventualiter sei die Dauer der Untersuchungshaft auf einen Monat zu reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. August 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid. In ihrer delegierten Stellungnahme beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. August 2020 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 31. August 2020) die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2020 am 1. September 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit D.________ (nachfolgend: Geschädigter) in eine tätliche Auseinandersetzung geraten zu sein. Die Aussagen der anwesenden Personen, welche als Auskunftspersonen befragt worden sind, sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selber weisen darauf hin, dass dieser mit seinen Füssen gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten getreten hat (pag. 14, Z. 78 ff.; pag. 19 Z. 34 f.; pag. Z. 69, 92 f.; pag. 51, Z. 204 ff.). Erste Untersuchungen im Spitalzentrum Biel zeigten, dass der Geschädigte unter anderem mehrere schwere Verletzungen in der Kopfregion (Stirn und Hinterkopf) und eine Kehl-

3 kopffraktur erlitten hatte. Der Geschädigte schwebte jedoch nicht in konkreter Lebensgefahr. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte gegen den Kopf geeignet sind, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Der dringende Tatverdacht ist daher gegeben und wird denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Beschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c; Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestünden keine konkreten Indizien für das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Alle Tatbeteiligten inkl. Opfer seien polizeilich einvernommen worden. Er habe den Tatvorwurf im Wesentlichen gestanden. Es sei ihm offensichtlich gar nicht mehr möglich, das vorliegende Verfahren zu vereiteln oder die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu gefährden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist. Allerdings bestehen hinsichtlich des Tathergangs, seines Tatbeitrags sowie des Grundes für die Auseinandersetzung Widersprüche. Der Beschwerdeführer räumte die Fusstritte denn auch nicht sofort ein, sondern gab zunächst an, er habe versucht zu kicken, habe den Geschädigten jedoch nicht getroffen (pag. 34, Z. 123). Etwas später fügte er an, er habe den Geschädigten an der Schulter und nicht am Kopf getroffen (pag. 36, Z. 225 ff. und pag. 38, Z. 354 ff.). Erst an der Hafteröffnung vom 15. August 2020 sagte er aus, dass er Fusstritte gegen den Geschädigten ausgeteilt habe, als dieser am Boden gelegen habe (pag. 51, Z. 204 ff.). Er habe etwa zweimal getreten

4 (pag. 51Z. 211 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der am Tatort anwesenden E.________, F.________ und G.________, welche alle gesehen hätten, wie er mehrere Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten ausgeteilt habe, bestätigte der Beschwerdeführer, das habe er ja gesagt, ja, es stimme (pag. 51, Z. 222 ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zunächst vom Geschädigten geschlagen worden. Dieser sei bereits im Gefängnis gewesen, weil er jemanden «aufgeschlitzt» habe. Seine Reaktion (des Beschwerdeführers) sei deshalb etwas heftig gewesen (pag. 32, Z. 30 ff., pag. 33, Z. 98 ff., pag. 36, Z. 234 f.). 5.3 Letztlich erklärt der Beschwerdeführer seine Tat als übertriebene Notwehrhandlung (vgl. auch pag. 50, Z. 187). Allerdings ergeben sich aus den Aussagen des Geschädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Geschädigte mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als Aggressor bezeichnet. So sagte E.________ am 15. August 2020 aus, er (der Beschwerdeführer) habe plötzlich die Autotüre auf ihrer Seite zugeschlagen. G.________ sei halb drin und halb draussen gestanden. Der Beschwerdeführer habe auch die Türe auf G.________s Seite zugeschlagen, wobei G.________ von der Türe getroffen worden sei. Von da an sei der «Russe» (Anmerkung der Kammer: der Geschädigte) dazwischen gegangen und habe die Frauen verteidigen wollen (pag. 13, Z. 42 ff.). Der Beschwerdeführer habe irgendwie schizophren geschienen. Er habe mit ihnen gelacht und dann plötzlich wieder rumgeschrien. Er sei einfach auf das Auto los und auf die Personen, er sei sehr aggressiv gewesen (pag. 13, Z. 54 ff.). Der Beschwerdeführer habe auf alles eingeschlagen (pag. 13, Z. 69). F.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe schon auf dem Weg in die Stadt sehr «hässig» gewirkt (pag. 19, Z. 25 und Z. 61 f.). G.________ sagte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2020 aus, der Beschwerdeführer habe ihr die Türe in den Bauch geschlagen (pag. 23, Z. 65 f.). Sie könne den Beschwerdeführer, so leid wie es ihr tue, als einzigen Täter identifizieren. Er habe seine Aggressionen nicht im Griff und nehme viele Sachen falsch auf. Er interpretiere die Sachen falsch (pag. 23, Z. 92 ff.). 5.4 Die Aussagen der Auskunftspersonen sind damit mit Blick auf den Tathergang sowie die Rolle und das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor von grosser Bedeutung, zumal der Geschädigte sich nicht erinnern kann oder will, wer ihn geschlagen hat, und der Beschwerdeführer seinen Beitrag herunterspielt und sich auch als Opfer sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.). Der Beschwerdeführer kennt die Auskunftspersonen und ist mit Ausnahme von E.________ mit ihnen befreundet (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 15. August 2020, Z. 207). Dass Hemmungen bestehen, den Beschwerdeführer zu belasten, zeigt auch der Umstand, dass H.________ bisher die Aussage verweigert hat. Dies begründete sie mit der bestehenden Freundschaft zum Beschuldigten und zum Geschädigten; sie wolle nicht zwischen die beiden geraten (pag. 17, Z. 23 ff.). Das ist zwar nachvollziehbar, zeigt aber, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Auskunftspersonen deren Aussagen besonders kollusionsanfällig macht. Der Beschwerdeführer suchte, bevor er sich bei der Polizei stellte, auch telefonischen Kontakt mit den Auskunftspersonen bzw. sprach mit H.________ und gab an, die Staatsanwaltschaft könne H.________ oder so fragen, was passiert sei

5 (pag. 50, Z. 192 f. und delegierte Einvernahme vom 15. August 2020, pag. 35, Z. 168 f.). Die Aussagen erfolgten noch nicht parteiöffentlich. Es ist nach wie vor entscheidend, was die Auskunftspersonen aussagen, womit immer noch konkrete Kollusionsmöglichkeiten bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, alle seien gegen ihn, und er seine Rolle anders sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.), sowie die Schwere der untersuchten Straftat begründen auch eine konkrete und erhöhte Kollusionsneigung. Für den Beschwerdeführer bestehen jedenfalls konkrete Anreize, sich mit den betreffenden Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung an den Nachweis einer Kollusionsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist diese zu bejahen. 6. 6.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, «wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden, und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. 6.2 Geschütztes Rechtsgut bei der Körperverletzung ist die psychische Integrität. Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Angriffs und Raufhandels (pag. 55 ff.). Bei diesen Delikten handelt es sich um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 6.3 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfall-

6 prognose zu verlangen, setzt potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr dabei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 6.4 Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen. Von einer rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuelle Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädigte bereits am Boden lag, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführungen in E. 5.3 dieses Beschlusses). Sowohl F.________ als auch G.________ erwähnen in ihren Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Situation schon Schwieriges erlebt bzw. mit sich selber zu kämpfen habe (Z. 66, Z. 71 ff.; Z. 105) und auch Sachen falsch interpretiere (pag. 23, Z. 93 f.). Der Beschwerdeführer scheint den Eindruck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbesondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Handeln (Einmischen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rückfallprognose aus. Es besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen. 7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

7 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Haftdauer von drei Monaten mit den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen der Auskunftspersonen. Eine Zeitdauer von drei Monaten erscheint für diese Ermittlungshandlungen zu lang. Allerdings ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, weshalb sich die Haftdauer nicht einzig an den noch geplanten Einvernahmen bemisst. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal die notwendigen Untersuchungshandlungen zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass auch die noch ausstehenden Einvernahmen in Kürze erfolgen werden. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. Ersatzmassnahmen, mit welcher der Wiederholungsgefahr begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Allenfalls käme eine ambulante Therapie in Betracht. Es bestehen aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, eine solche zu absolvieren. Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 8. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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