Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 34 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokat B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerund Integrationsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2020 (KZM 20 4)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Konkret wird ihm vorgeworfen, seit Herbst 2018 mindestens zwölf Schleppertransporte von Italien in die Schweiz bzw. über die Schweiz nach Deutschland durchgeführt zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sein soll (qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 116 Abs. 3 AIG). Zudem soll er zusammen mit einem weiteren Beschuldigten mit Kokain gehandelt haben (qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG). Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2019 festgenommen und am 11. April 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Seither wurde die Untersuchungshaft immer wieder verlängert, letztmals mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vorinstanz) vom 14. Januar 2020 für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 8. April 2020. Gegen die Haftverlängerung erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei in Aufhebung des Entscheids die Haft um höchstens einen Monat zu verlängern. 3. Es sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Am 28. Januar 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Advokat B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme, reichte als Beilage aber eine E-Mail des Staatssekretariats für Migration vom 29. Januar 2020 betreffend Verfahren um Widerruf der Staatenlosigkeit ein. 2. Gestützt auf Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der ihm gegenüber angeordneten Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert
3 (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht respektive die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erkennenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). 3.2 Der Tatverdacht ist nicht bestritten (vgl. III. 3. der Beschwerdeschrift sowie E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Es liegt eindeutig ein dringender Tatverdacht vor. 4. Der Beschwerdeführer äussert sich in III. 4 der Beschwerdeschrift relativ einlässlich zur Kollusionsgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hatte indes offen gelassen, ob eine solche vorliegt oder nicht (E. 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Mit Blick auf das Nachstehende lässt auch die Beschwerdekammer die Frage offen, ob zusätzlich zur – gegebenen – Fluchtgefahr Kollusionsgefahr besteht. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).
4 5.2 Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Fluchtgefahr wie folgt begründet: […] Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hielt mit der Staatsanwaltschaft dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestünden, die für die Fluchtgefahr sprächen. Es verwies vorab auf den Haftverlängerungsantrag vom 3. Juli 2019 und den Haftverlängerungsantrag, denen es sich anschloss. Obwohl A.________ in der Schweiz Bezugspunkte zu haben schien, ging das kantonale Zwangsmassnahmengerichts entgegen der Ausführungen der Verteidigung davon aus, dass nicht zuletzt aufgrund der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe und der mehrjährigen Landesverweisung und angesichts der zu verzeichnenden Steigerung der Belastungen in zeitlicher und mengenmässiger Hinsicht sowie der damit einhergehenden Erhöhung der möglichen Sanktion zu befürchten sei, dass er sich seinem Verfahren durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen in der Schweiz zu entziehen versuchen würde, sobald es ihm möglich wäre. Die Vorbringen der Verteidigung, die sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zwar grundsätzlich günstig auswirken könnten, vermöchten die zusätzlich zu den bereits genannten für die Fluchtgefahr sprechenden Elemente – die da wären namentlich die mangelnde Integration in der Schweiz und Beherrschung der deutschen oder französischen Sprache, das Fehlen einer geregelten Arbeit und mit Ausnahme seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen Ehefrau und eines familiären Bezugs zur Schweiz, die am 22. Februar 2019 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung B sowie der bis am 6. Mai 2020 gültige Aufenthaltstitel in Italien – nicht aufzuwiegen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3.2). Die grösstenteils mit den früheren identischen Einwände der Verteidigung setzen vorliegend keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Frage, inwiefern A.________ tatsächlich staatenlos und die Umsetzung einer allfälligen Landesverweisung unmöglich sein soll, müsste nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass er sich in Italien offensichtlich unter der Identität E.________, geboren am 3. September 1970, von F.________, anmeldete, aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Übrigen, wie bereits am 15. Oktober 2019 erwogen, Gegenstand fremdenpolizeilicher Abklärungen bilden. Darüber hinaus dürfte sich je nach Ausgang des Strafverfahrens nicht nur sein, sondern auch das Bleiberecht seiner ebenfalls nicht erwerbstätigen Ehefrau in der Schweiz prekär gestalten, falls es vom Status des A.________ abgeleitet sein sollte. Schliesslich teilt das kantonale Zwangsmassnahmengericht den Standpunkt […] nicht, wonach das Fluchtrisiko aufgrund der 9-monatigen Untersuchungshaft dermassen gesunken sein soll, dass dieser Haftgrund nicht mehr gegeben wäre, da bei A.________ eine empfindliche, mehrjährige Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. 5.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er lebe seit 15 Jahren in der Schweiz. Er sei verheiratet und habe mit seiner Frau bis zur Verhaftung in Zollikofen gelebt. Seine Frau besuche ihn regelmässig im Gefängnis. Sie hätten eine enge emotionale Beziehung. Seine familiäre Bindung sei in der Schweiz. Sein Leben hier gelte als gefestigt. Er habe seit seiner Einreise die Schweiz nie über eine längere Zeit verlassen. Aufgrund seiner Staatenlosigkeit sei es ihm nicht möglich, sich rechtmässig und über längere Zeit anderswo aufzuhalten. Eine Rückreise nach Syrien komme nicht in Frage, da er Maktumin sei. Die emotionale und familiäre Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz könne zwar angezweifelt werden, jedoch ändere dies nichts daran, dass er sich seit der Einreise im Jahr 2004 nie an einem anderen Ort aufgehalten habe als in der Schweiz. Die Angabe, dass er Verwandte im Ausland habe, genüge für die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass der Beschwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung besitze, welche ein Indiz für die Fluchtgefahr darstelle. Er habe aber diese Bewilligung nach Erlangung seiner schweizerischen Aufenthaltsbewilligung entsorgt. Deshalb könne nicht angenommen werden, er würde sich bei einer Freilas-
5 sung nach Italien begeben. Die italienische Aufenthaltsbewilligung habe er nur benötigt, um seine eingeschränkte Mobilität, die er aufgrund seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gehabt habe, zu umgehen (EV vom 14. August 2019, Z. 270-274). Im Weiteren sei die Höhe der zu erwartenden Strafe nie ausschlaggebend für die Annahme einer Fluchtgefahr (BGE 117 Ia 69). So sei selbst bei einem Tötungsdelikt und einer zu erwartenden Strafe von mehr als zehn Jahren die Inhaftierung nicht als zwingend erachtet worden (Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 5.2). Mit zunehmender Haftdauer sinke die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp zehn Monaten in Haft, was als lange Haftdauer einzustufen sei. Ferner habe die drohende Landesverweisung keinerlei Einfluss auf die Frage der Fluchtgefahr. Eine Landesverweisung könnte aufgrund der Staatenlosigkeit trotz rechtskräftiger Verurteilung nicht umgesetzt werden. Dies sei dem Beschwerdeführer bekannt. So habe er Folgendes ausgesagt (EV im April 2019, Z. 181-188): «Wohin werde ich gehen? Wenn Sie mich rauswerfen, werde ich nicht gehen. Ich bin seit 15 Jahren in der Schweiz und ich bleibe hier. Niemand kann mich aus der Schweiz werfen, nur wenn ich sterbe. Ich bleibe hier». 5.4 Die Beschwerdekammer erkennt nicht bloss eine Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine konkrete Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (siehe vorne E. 5.2). Ergänzend ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Zwischenzeitlich ist – im Hinblick auf die Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung – die Stellungnahme des Amtes für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienste, Bereich Zuwanderung und Integration, Dienst Abklärungen und Massnahmen, vom 22. Januar 2020 inkl. Beilagen aktenkundig. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass der Migrationsdienst am 23. September 2019 aufgrund des aufgefundenen italienischen Reisedokumentes, lautend auf E.________, geb. 03.09.1970 in I.________, F.________, und des vom Beschwerdeführer gesprochenen Dialekts, welcher in seiner angeblicher Herkunftsregion unüblich sei bzw. von dem bei den «Maktumins» üblicherweise gesprochenen Dialekt abweiche, die Prüfung der Aberkennung der Staatenlosigkeit beim SEM aufgrund der Zweifel hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers beantragte. Der Fall ist beim SEM hängig (vgl. auch E-Mail des SEM vom 29. Januar 2020 in BK-Akten). Des Weiteren wird aus den Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 die Ehe mit G.________, tunesische Staatsangehörige, eingegangen ist. Aus dieser Ehe gehen keine gemeinsamen Kinder hervor. Das Ehepaar lebt grösstenteils von der Sozialhilfe. Dem Pass für eine ausländische Person, lautend auf A.________, Ni. ________, kann entgegen der Schilderungen in der Beschwerde vom 27. Januar 2020 – wonach der Beschwerdeführer sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 nie an einem anderen Ort als in der Schweiz aufgehalten habe – entnommen werden, dass er in den Jahren 2017, 2018 und auch noch im Februar 2019 unter anderem regelmässig nach H.________ reiste. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine vertiefte Bindung zur Schweiz aufweist, welche ihn von einer Flucht vor dem Strafverfahren oder dem drohenden Strafvollzug abhalten könnte. Entgegen seiner Beteuerungen hält er sich offenbar doch regelmässig im Ausland auf, andernfalls er auch kein ita-
6 lienisches Dokument gebraucht hätte, um seine «eingeschränkte Mobilität» zu «umgehen». Sein Bleiberecht in der Schweiz ist aufgrund des hängigen Verfahrens auf Aberkennung der Staatenlosigkeit ungewiss. Da er zudem angesichts der ihm gemachten Vorwürfe mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen muss – welche selbstredend als Anreiz für eine Flucht gelten kann –, ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Mit Blick auf die schwerwiegenden Tatvorwürfe und die drohende Sanktion ist eine Flucht des Beschwerdeführers also hochwahrscheinlich, zumal er im Falle einer Verurteilung die Schweiz höchstwahrscheinlich wird verlassen müssen. Mögliche Vollzugshindernisse berühren das Aussprechen eines Landesverweises grundsätzlich nicht. Ausserdem blendet der Beschwerdeführer aus, dass er durchaus andere Fluchtmöglichkeiten hätte als nach Syrien oder Italien. So könnte er auch innerhalb der Schweiz abtauchen oder sich auf dem Landweg anderswo ins Ausland absetzen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 1P.625/2006 vom 12. Oktober 2006. Die Sachlage ist in keiner Weise vergleichbar. In diesem Entscheid aus dem Jahr 2006 sprachen diverse Hinweise dafür, dass die dortige Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich eine Schweizer Bürgerin – ihr Heimatland nicht verlassen wird: IV-Rentnerin, keine Auslandkontakte, seit Jahren in medizinischer Behandlung wegen verschiedener Beschwerden, angesichts eines fehlenden Beziehungsnetzes sehr unwahrscheinliches längeres Untertauchen im Inland etc. Solche Gründe fehlen hier praktisch gänzlich. Speziell mutet ferner das Argument der Verteidigung unter Hinweis auf BGE 117 Ia 69 an, dass die Höhe der möglichen Strafe nie ausschlaggebend für die Annahme von Fluchtgefahr sei, hatte das Bundesgericht in diesem Leitentscheid doch festgehalten, die Höhe der zu erwartenden Strafe vermöge für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen (siehe bereits die Regeste). Zusammengefasst herrscht hier ein sehr hohes Fluchtrisiko. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt wie gesehen eventualiter beantragen, die Haft sei um höchstens einen Monat zu verlängern. Das Verfahren müsse so rasch wie möglich vorangetrieben werden, sodass er nicht unnötig inhaftiert bleibe. Das Verfahren stehe vor dem Abschluss. Es seien sämtliche nötigen Beweise eingeholt und verwertet worden. Die Staatsanwaltschaft könne die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers problemlos durchführen, ohne dass er länger in Haft verbleiben müsse. Es sollte ihr unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots zumutbar sein, die Schlusseinvernahme innert eines Monats durchzuführen. 6.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet dem wie folgt: Wie in der Haftbeschwerde vom 27. Januar 2020 festgehalten wird, liegt unterdessen der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Dezember 2019 in der Aktion TRI vor, womit die polizeilichen Ermittlungen als abgeschlossen erachtet werden können. Ausser Acht gelassen wird jedoch, dass in der Aktion TRI mit drei Beschuldigten parteiöffentliche Schlusseinvernahmen durchzuführen sind, bevor die Akten – nach Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und der Behandlung allfälliger Anträge auf Beweisergänzung – dem zuständigen Gericht zur Beurteilung überwiesen werden können. Die Akten umfassen 35 Deliktsblätter und rund 8 Bundesordner […]. Die Durchführung von Schlusseinvernah-
7 men innert Monatsfrist ist angesichts des Umfanges und der Komplexität der Sache illusorisch, auch wenn das Verfahren mit der notwendigen Priorität vorangetrieben wird. 6.3 Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist nichts beizufügen. Die Kammer schliesst sich diesen an. Dem Eventualantrag kann nicht entsprochen werden. 7. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen wie ihm – der möglicherweise auch gar nicht staatenlos ist – praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch das Electronic Monitoring kann einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring stellt überdies keine eigenständige Ersatzmassnahme dar, sondern lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer solchen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 140 IV 19 E. 2.6). Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bannen vermöchten. Im Übrigen ist die Untersuchungshaft mit Blick auf die drohende Strafe in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.