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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2020 BK 2020 25

6 febbraio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,129 parole·~6 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme; Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 25 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2020 (BM 19 38111)

2 Erwägungen: 1. Am 6. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2020 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens sowie die Bearbeitung seiner Strafanzeige durch einen von der Behörde unabhängigen Strafrechtsexperten. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 23. Januar 2020 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer Frist von 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 nach. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer war Hauptaktionär der C.________ AG (nachfolgend: C.________). Er macht zusammengefasst geltend, im gegen die C.________ langjährig geführten Konkurs- und Liquidationsverfahren seien grobe Verfehlungen begangen worden. So wirft er insbesondere dem damals zuständigen Konkursbeamten vor, Sicherungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten sowie Aufsichtspflichten verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer ging auch strafrechtlich gegen den Konkursbeamten sowie Gesellschafter der C.________ vor. 2013 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Staatshaftungsklage ein, welche mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2018 entschieden wurde (Dossier Nr. 100.2016.45, abrufbar unter: https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/; besucht am 5. Februar 2020). Die Vorwürfe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Personen, welche seine Staatshaftungsklage bei der Justiz,- Gemeindeund Kirchendirektion (nachfolgend: JGK) sowie beim Verwaltungsgericht bearbeitet haben (namentlich bekannt sind ihm D.________, E.________ und F.________). Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht hätten ihre Kompetenzen in missbräuchlicher Art masslos überschritten. Die vielen Lügen und falschen rechtlichen Erwägungen hätten nur ein Ziel gehabt, nämlich die Haftung des Kantons abzuwürgen. Insbesondere die aus den vormals geführten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse zeigen nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Konkursbeamte die erwähnten Pflichten verletzt hat. Er verweist auf die von seinem damaligen Anwalt im Strafverfahren u.a. gegen den Konkursbeamten eingereichte Stelhttps://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/

3 lungnahme vom 31. Mai 2002. Daraus ergebe sich ein guter Überblick über die Ereignisse. Den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten habe sich beispielsweise entnehmen lassen, dass der Konkursbeamte nicht legitimiert gewesen sei, die Patentanmeldungen fallen zu lassen, notabene solche, die vor Konkurseröffnung noch unter Arrest gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe wahrheitswidrig festgestellt, dass dem Vorsteher des Konkursamtes kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei. Der Beschwerdeführer zitiert dabei auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 05 449 vom 30. Oktober 2007 E. 4.2. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass der Konkursbeamte Sicherungspflichten verletzt habe. Der Beschwerdeführer erwähnt auch weitere widerrechtliche Handlungen, die sich seiner Meinung nach aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben und von der JGK bzw. dem Verwaltungsgericht in missbräuchlicher Art nicht berücksichtigt worden sind. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch. Der Vorteil des Kantons Bern sei, für den ihm (dem Beschwerdeführer) zugefügten Schaden nicht haften zu müssen. 4. Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_281/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b). 5. Der Umstand, dass sich aus anderen Verfahren allenfalls Hinweise auf ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursbeamten ergeben hatten, bedeutet nicht automatisch, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der JGK falsch sind. Selbst wenn die JGK oder das Verwaltungsgericht den Sachverhalt teilweise falsch gewürdigt hätten, würde dies noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs begründen. Sowohl die JGK als auch das Verwaltungsgericht waren zur Beurteilung der Staatshaftungsklage zuständig. Dass sie diesbezüglich zu einem für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Schluss kamen und seiner Meinung nach wesentliche Punkte unberücksichtigt liessen, begründet keinen Hinweis auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht, auch wenn sich der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt fühlt. Letztlich geht es um die materielle Überprüfung des Verwaltungsgerichtsurteils. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung kann nicht durch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs erwirkt werden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Weiterleitung an einen unabhängigen Strafrechtsexperten ist nicht vorgesehen. Es bestand auch kein Anlass, die Strafanzeige durch eine ausserkantonale Behörde oder eine andere Regionale Staatsanwaltschaft bearbeiten zu lassen. Der Umstand, dass ein früheres Strafverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft

4 Bern-Mittelland verjährt und es gemäss Beschwerdeführer zu fragwürdigen Entscheiden gekommen ist, ist noch kein Grund für eine andere Zuteilung, zumal es sich nicht um dieselbe Verfahrensleitung handelt und es um die Beurteilung neuer Vorwürfe geht. Auch der Umstand, dass Berner Behörden angezeigt sind, führt nicht automatisch zu einer Umverteilung des Falles. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner Sicherheitsleistung verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 6. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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