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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.08.2020 BK 2020 235

5 agosto 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,180 parole·~11 min·1

Riassunto

Neubeurteilung; Entschädigung (Einstellung) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 235 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) - Neubeurteilung Strafverfahren wegen Nötigung Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 128 vom 15. Mai 2019

2 Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 28. Februar 2019 die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nötigung. Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Ziffer 2) und es wurde ihm keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). Gegen die Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte, die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen und ihm sei eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 15. Mai 2019 ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (CHF 1‘200.00) dem Beschwerdeführer. Mit Urteil 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2019 auf und wies die Sache zum neuem Entscheid zurück. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Bern wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Gestützt auf dieses Urteil eröffnete die Beschwerdekammer am 12. Juni 2020 ein neues Beschwerdeverfahren und holte die amtlichen Akten BJS 18 9458 ein. Die Beschwerdekammer stellte in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2020 fest, dass die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. April 2019 Anträge gestellt und begründet und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2019 von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht hatte. Auf eine erneute Anordnung eines Schriftenwechsels wurde deshalb verzichtet und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich abschliessend zum Ausgang des Verfahrens zu äussern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, liess sich innert verlängerter Frist am 20. Juli 2020 vernehmen und beantragte, dass die Verfahrenskosten des ursprünglich gegen ihn geführten Strafverfahrens vom Staat zu tragen seien und ihm eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten sei in der Höhe der von Rechtsanwalt B.________ am 1. Mai 2019 eingereichten Kostennote. 2. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu be-

3 schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2 u.a. mit Verweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2). 4. Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid 6B_732/2019 vom 5. Juni 2020 in E. 1.3.2 verbindlich zur Feststellung, dass die von der Beschwerdekammer zur Begründung der Kostenauflage herangezogene Verhaltensnorm, wonach kostenpflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände nicht einer anderen Person weitergeleitet werden dürfen, nicht einschlägig und nicht geeignet sei, um ein widerrechtliches Verhalten des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden gemeinsam die Verantwortung für die Gegenstände tragen, weshalb nicht von einem qualifizierten Verstoss gegen die besagte Verhaltensnorm gesprochen werden könne. Hinsichtlich der deponierten Möbel resp. der Wertgegenstände der Ehefrau sei zudem kein Schaden entstanden. Die Kostenauflage sei auch nicht damit zu begründen, dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise in Kauf genommen habe, dass im Freien deponierte Wertgegenstände zerstört oder gestohlen werden könnten, weil dieser Vorwurf nicht Gegenstand des Strafverfahrens gebildet habe. Dem Beschwerdeführer sei einzig eine Nötigung vorgeworfen worden, womit es an einem Kausalzusammenhang zwischen den Verfahrenskosten und dem inkriminierten Verhalten fehle. 5. Diese Erwägungen schliessen nicht aus, dass eine andere Verhaltensnorm herangezogen werden kann. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass seine Frau einen sehr vollen Terminkalender gehabt habe. Somit sei ihm klar gewesen, dass es für sie eine grosse Belastung war, wenn sie kurzfristig gezwungen worden sei, diverse Gegenstände und Abfall vor ihrer Liegenschaft umgehend wegzuräumen und zu entsorgen. Dass dies bei einer Mutter mit drei Kindern und einem vollen Terminplan zu einer hohen Belastung führen könne, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und gründe nicht bloss auf einer subjektiven Emp-

4 findlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, sie in eine Situation zu bringen, in welcher sie entweder das Risiko haben eingehen müssen, dass ihre Sachen durch Witterungseinflüsse oder Tiere beschädigt oder gestohlen werden könnten oder sonst gezwungen wäre, unter grossem Aufwand ihre Tage umzuplanen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Sache für sie noch zusätzlich erschwert, indem er die Ladungen in kurzen Abständen vorbeigebracht habe. Dadurch habe er ihr die Möglichkeit genommen, die bereits erhaltenen Gegenstände in Ruhe zu ordnen, bevor wieder eine neue Ladung gekommen sei. Beim vorsätzlichen Herbeiführen einer solchen Belastungssituation handle es sich klarerweise um einen Angriff auf die physische und psychische Integrität der Betroffenen. Der Angriff habe – wie bereits in der Stellungnahme vom 10. April 2019 dargelegt – eine gewisse Schwere erreicht, womit eine Persönlichkeitsverletzung i. S. v. Art. 28 ZGB zu bejahen sei. 6. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 412 f.; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen. Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise bei Verfahrenseinstellungen gestützt auf Art. 55a StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). 7. Das (mehrmalige und lediglich kurz vorher angekündigte) Abladen von Gegenständen und Lebensmitteln vor dem Haus einer anderen Person, selbst wenn die Sachen in deren Eigentum stehen, kann einen Angriff auf die psychische Integrität darstellen und damit Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies hängt aber wesentlich auch von den Umständen ab. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beteiligten um Ehepartner handelt, die in Trennung leben. Die Ehefrau sagte aus, dass sie heimlich/unangemeldet ausgezogen sei und nur das Wichtigste mitgenommen habe. Sie stellt denn auch nicht in Abrede, dass es sich, wenn auch nicht ausschliesslich, um ihre oder gemeinsame Sachen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab an, es habe sich bei den Lieferungen um den Rest ihrer Sachen gehandelt. Er habe so vorgehen müssen, weil sie ohnehin nie Zeit gehabt hätte und er genug von ihren Sachen selber habe entsorgen müssen. Ob dies zu-

5 trifft, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist aber auch nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang, Beweis darüber zu führen, inwiefern das Vorgehen des Beschwerdeführers auch durch das Verhalten seiner Ehefrau beeinflusst worden ist und welche Mitverantwortung allenfalls auch die Ehefrau trägt. Das Bundesgericht führte jedenfalls aus, dass sich auch die Ehefrau vorwerfen lassen müsse, sich nicht um eine gütliche Regelung bemüht zu haben. Nachdem unbestritten sei, dass die Ehefrau bei ihrem Auszug praktisch den gesamten Hausrat beim Beschwerdeführer zurückgelassen habe, wobei sich die Angelegenheit offenbar über Monate hingezogen habe, sei dem Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise vorzuwerfen, dass er alleine gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte sich zudem allenfalls dem Vorwurf ausgesetzt, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben, hätte er die Gegenstände des gemeinsamen Hausrats selbständig entsorgt. Gestützt auf diese Erwägungen des Bundesgerichts und den erwähnten Kontext stellt das Abladen der Gegenstände und Lebensmittel vor dem Haus der Ehefrau keinen Angriff auf deren psychische Integrität dar. Eine rechtlich relevante Persönlichkeitsverletzung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sowie die Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO sind, auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter dieser Bestimmungen, nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. Die Verfahrenskosten des Strafverfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00 trägt folglich der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Strafverfahren BJS 18 9458 eine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Blick auf den Tatvorwurf sowie allfällige Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Kinder war der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 1. Mai 2019 insgesamt ein Honorar von CHF 4'000.00 geltend, wobei insgesamt 8.75 Stunden (Stichtag: 28. Februar 2019), ausmachend ein Honorar von CHF 2'362.50, auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft entfallen. Dieser Aufwand scheint mit Blick auf die Einvernahmen, an denen Rechtsanwalt B.________ anwesend war, gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458, unter Berücksichtigung der offensichtlich angemessenen Auslagen von CHF 55.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7% (ausmachend: CHF 186.15), eine Entschädigung von CHF 2'603.65 auszurichten. 9. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens BK 19 128, bestimmt auf insgesamt CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 128 entsprechend der Kostennote vom 1. Mai 2019 (nach Abzug der Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 2'362.50) eine Entschädigung von CHF 1’763.60 (Honorar von CHF 1'637.50 zuzüglich MWST von CHF 126.10) auszurichten. Die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird pauschal auf CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2019 im Verfahren BJS 18 9458 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens BJS 18 9458, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Verfahren BJS 18 9458 vor der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland von dieser eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'603.65 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und des Beschwerdeverfahrens BK 19 128, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 5. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen in den Verfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 19 128 und BK 20 235) von dieser insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2’063.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 5. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigungen werden durch den Kanton entrichtet Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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