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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2020 BK 2020 200

3 giugno 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·12,721 parole·~1h 4min·3

Riassunto

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 200 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2020 (KZM 20 436)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Am 14. Januar 2020 wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2020 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis 13. April 2020, in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 27. April 2020 um sechs Monate, d.h. bis 13. Oktober 2020. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – das Folgende: 1.1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen; 1.2. Eventualiter: Sollte das Obergericht entgegen der Ausführungen der Verteidigung vom Vorliegen eines Haftgrundes ausgehen, seien die nachfolgend aufgelisteten Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO für die Dauer von drei Monaten kombiniert anzuordnen: 1.2.1 Die Auflage, dass sich die Beschuldigte ausschliesslich an ihrem Wohndomizil […] aufhalten darf (Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO). Zur Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung sei das Electronic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO anzuordnen; 1.2.2 Die Auflage, dass sich die Beschuldigte täglich zwischen 10.00 und 13.00 Uhr telefonisch von ihrem Festnetzanschluss in ihrer Wohnung in D.________ bei der Kantonspolizei Bern, Polizeiwache in E.________ […] melden muss (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO); 1.2.3 Überdies sei eine Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal Fr. 35'000.00 anzuordnen (i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 238 f. StPO); 1.2.4 Der Beschuldigten sei zu verbieten, direkt (mündlich, schriftlich, telefonisch, per E- Mail, SMS etc.) oder indirekt (via Drittpersonen) mit den nachgenannten Personen in Kontakt zu treten (Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO): a) mit ihrer Tochter F.________ und deren Ehemann G.________; b) mit den von ihr vermittelten Arbeitnehmerinnen und deren Angehörigen; c) mit ihren ehemaligen Auftraggebern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. Mai 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 39 und KZM 20 436 zu. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 18. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Eingang bei der Beschwerdekammer: 22. Mai 2020). Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts

3 und diejenige von Staatsanwältin C.________ wurden der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 25. Mai 2020). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4 bis E. 8) und besondere Haftgründe (E. 9 und E. 10 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 11). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, während Jahren und systematisch Frauen aus schlechten wirtschaftlich Verhältnissen in Serbien angeworben und im Tourismusort E.________ illegal, teilweise unter misslichen Bedingungen, teilweise unter Anwendung von Zwangsmitteln, jedenfalls aber unter Verletzung der anwendbaren Arbeitszeit- und Mindestlohnbestimmungen, beschäftigt zu haben. Teilweise seien die Frauen zusätzlich zu den täglichen Reinigungsarbeiten nachts als Babysitter in Hotels oder fürs Hundehüten eingesetzt worden. Mitbeschuldigt werden auch ihre Tochter (F.________) und ihr Ehemann (H.________). Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Anwerberin vor. Gleichzeitig ermittelt sie wegen gewerbsmässigen Wuchers, Erpressung und Nötigung. Daneben steht sie im dringenden Verdacht, qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20; Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht [Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG], Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung [Art. 117 AIG]) begangen zu haben. Dem Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 39) kann dazu entnommen werden, dass Anfang des Jahres 2019 bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes

4 Schreiben mit entsprechenden Vorwürfen eingegangen sei. Später erhielt die Kantonspolizei ein weiteres anonymes Schreiben. Das Ehepaar A.________ und die Tochter der Beschwerdeführerin, F.________, wurden am 14. Januar 2020 je in ihren Wohnungen in der Überbauung I.________ in D.________ angehalten. In der Nachbarswohnung des Ehepaars A.________ konnten vier Serbinnen angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der Liegenschaft Chalet J.________ an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der Beschwerdeführerin, K.________. Die Kantonspolizei Bern stellte anlässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente und elektronische Geräte sicher. Zudem führte sie Hausdurchsuchungen bei diversen mutmasslichen Auftraggebern der Beschwerdeführerin und bei Immobilienverwaltungen durch. Ferner erfolgten diverse Einvernahmen (u.a. mit den drei Beschuldigten, mit den Arbeitnehmerinnen [d.h. den Privatklägerinnen L.________, M.________ und N.________ sowie weiteren Arbeitnehmerinnen, die in der Nachbarswohnung der Beschwerdeführerin untergebracht waren], mit einer Nachbarin der Beschwerdeführerin [O.________] und mit Mitarbeiterinnen von Liegenschaftsverwaltungen). Die Beschwerdeführerin gibt zu, dass sie seit ein paar Jahren diverse Frauen aus Serbien hier für sich illegal hat arbeiten lassen. Weitergehend bestreitet sie jedoch die gegen sie erhobenen Vorwürfe, insbesondere denjenigen, dass sie Menschenhandel betrieben habe. 4.2 Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Menschenhandel liegt vereinfacht gesagt vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 182 StGB). Der Tatbestand des Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [SR 0.311.542; nachfolgend: Palermoprotokoll]; Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [SR 0.311.543, nachfolgend: EMK]). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3). Menschenhandel liegt somit vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung (Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu:

5 DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (Androhung oder Anwendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Der Tatbestand will u.a. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen in sexuellen Belangen und hinsichtlich seiner Arbeitskraft schützen. Das selbstbestimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel aus. Ob eine Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.). 4.3 Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AIG). Ob ein schwerer Fall vorliegt, bestimmt sich nach den dem AIG zugrunde liegenden Wertungen sowie nach den gesamten Tatumständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Strafschärfend können z.B. die Beschäftigung des illegal in der Schweiz weilenden Ausländers zu einem niedrigeren als dem orts- und berufsüblichen Lohn oder überhöhte Mietabzüge für zur Verfügung gestellte Unterkünfte berücksichtigt werden. Weiter sind etwa die Zahl der illegal Beschäftigten und deren Arbeitsbedingungen in Rechnung zu stellen (MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 117 AIG). Weiter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Einoder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AIG). 4.4 Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit

6 nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmässiger Begehung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB). 5. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der Haft jedoch genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 6. Ad Menschenhandel 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht des Menschenhandels damit, dass die Beschwerdeführerin Frauen aus schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Serbien – unter unzutreffenden Angaben zu Art und Umfang – für Haushaltstätigkeiten in der Schweiz angeworben habe und diese hier illegal, teilweise unter misslichen Bedingungen, teilweise unter Anwendung von Zwangsmitteln habe arbeiten lassen. Es führte aus, dass es unerheblich sei, ob der Kontakt durch die Beschwerdeführerin initiiert worden sei (wie bei L.________) oder ob die Frauen von sich aus zur Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hätten (so im Fall von M.________ und N.________), werde doch nicht um den Erstkontakt, sondern um den Arbeitseinsatz in der Schweiz (mit dem Ziel der dorti-

7 gen Ausbeutung) geworben. Aufgrund der (dem ersten Anschein nach) glaubhaften Aussagen von L.________, M.________ und N.________ müssten die Arbeitsbedingungen wahrscheinlich als ausbeuterisch bezeichnet werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin L.________ den Pass weggenommen und ihr (zunächst) die Entlöhnung vorenthalten. Bei N.________ und M.________, die beide den Pass hätten behalten können, sei davon auszugehen, dass sie sich – mit Blick auf ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien – ihrem Schicksal gefügt hätten. Aufgrund der Aussagen von M.________ vom 17. Januar 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber so verhalten habe, dass sie immer mehr geleistet hätten, und gesagt habe, dass sie die Jacke unter den Arm nehmen und zurück nach Serbien gehen könnten, wenn sie nicht gut arbeiten würden, bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von der prekären wirtschaftlichen Lage gehabt und dieses Wissen gezielt eingesetzt habe. Aufgrund dessen sei eine Einwilligung der betroffenen Frauen in die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu verneinen. Dass es möglicherweise weitere Personen gegeben haben könnte, welche mehrmals zur Beschwerdeführerin und ihrem Mann in die Schweiz gereist seien, ändere in Bezug auf die Situation der vorerwähnten drei Frauen (L.________, M.________ und N.________) nichts. Die Verhältnisse und die Arbeitsbedingungen dieser anderen Frauen, welche möglicherweise mit dem Ehepaar A.________ verwandt seien, seien nicht bekannt. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass das von ihr etablierte Vermittlungssystem allenfalls zu Beginn der Strafuntersuchung den Verdacht auf Menschenhandel erlaubt habe. Ein anfänglicher Verdacht habe sich jedoch zwischenzeitlich mit den getätigten Ermittlungen nicht verdichten lassen. Zusammengefasst hält sie fest, dass schlecht entlöhnte Arbeit, bei der die betroffene Person frei darüber entscheiden könne, ob sie die Arbeitsstelle weiterhin behalten möchte oder ob sie diese aufgeben wolle, keine unter Zwang geleistete Arbeit darstelle und dementsprechend das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung nicht erfülle. Der Umstand, dass verschiedene Arbeitnehmerinnen mehrmals in der Schweiz für sie gearbeitet und andere Frauen ihre Arbeit nach kurzer Zeit aufgegeben hätten und wieder abgereist seien, belege, dass die Arbeit freiwillig und ohne Ausübung von Zwang erfolgt sei. Dass die Arbeitskräfte ihre Stelle jederzeit hätten verlassen können und dies auch getan hätten, ergebe sich aus den Aussagen der beiden Privatklägerinnen M.________ und N.________. Einzig L.________ habe ausgesagt, dass sie an der Abreise gehindert worden sei, was jedoch von ihr (der Beschwerdeführerin) vehement bestritten werde. Weiter verneint die Beschwerdeführerin ein tatbestandsmässiges Anwerben der Arbeitnehmerinnen. Solches setze ein aktives Bemühen zur Erlangung der «Verfügungs- und Bestimmungsbefugnis» über das Opfer (zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft) von Seiten der beschuldigten Person voraus, was vorliegend nicht gegeben sei, seien die Kontakte zu ihr doch immer von den Arbeitnehmerinnen hergestellt worden. 6.3 Derzeit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Ent-

8 scheid und insbesondere auf die ausführlich und sorgfältig begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hält zwar zutreffend fest, dass eine lediglich schlecht entlöhnte Arbeit den Tatbestand des Menschenhandels nicht zu erfüllen vermöchte. Von einer solchen Ausganslage kann hier jedoch in keiner Weise gesprochen werden. 6.3.1 Hinsichtlich der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe lassen sich den Haftakten folgende Aussagen entnehmen: L.________ führte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juni 2019 und vom 20. August 2019 aus, sie sei von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 in P.________ (Ort) (Serbien) für Reinigungs- und Kinderhütedienste in E.________ angeworben worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45-57 und Z. 353 ff., beide auch zum Folgenden). P.________ (Ort) sei eine ganz kleine Ortschaft, in welcher viel erzählt werde, so auch davon, dass die Tochter der Beschwerdeführerin eine Agentur für Reinigung und Kinderhütedienste in E.________ betreibe. Es seien ihr CHF 1'500.00 pro Monat inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und die Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung versprochen worden, bei einer Arbeitszeit von 6 Tagen/Woche à jeweils 8 Stunden. Es sei die Rede von klassischen Reinigungsarbeiten gewesen, das Kinderhüten sei nicht erwähnt worden. Mit dieser Perspektive habe sie ihren Job im Schuhgeschäft in P.________ (Ort) aufgegeben. In der Schweiz sei sie vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Empfang genommen worden. Vermutlich sei er es, der die Reise organisiert habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 61 ff. und Z. 337). Hier habe sie dann während 7 Tagen/Woche und 10 bis 12 Stunden pro Tag arbeiten müssen. Freizeit habe sie nie gehabt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 360 und 398 ff., auch zum Folgenden). Körperlich sei dies kaum auszuhalten gewesen. Sie habe nur zweimal am Tag etwas zu essen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas zu Essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca. 06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f. und 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage I.________ habe putzen müssen, sei sie von der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt, z.B. eine Frucht oder ein Sandwich. Es habe viel Arbeit gegeben und in der Nacht habe sie im Keller die Wäsche machen und ein paar Mal in einem Hotel bis 03:00 Uhr Kinder hüten müssen. Danach habe sie teilweise um 06:00 Uhr wieder die Putztätigkeit aufnehmen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 105 ff.). Sie habe die Unterkunft nicht verlassen und mit niemandem kommunizieren dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 76 ff. und Z. 346 ff., beide auch zum Folgenden). Nach 20 Tagen habe sie aufhören wollen, worauf ihr die Beschwerdeführerin den Pass weggenommen und gesagt habe, dass sie kein Geld erhalten werde, wenn sie nicht die vollen drei Monate bleibe. Ohne Pass und ohne Geld aber habe sie (L.________) nicht ausreisen

9 können. Schliesslich sei sie für knapp zwei Monate geblieben, wofür sie am Ende CHF 2'700.00 erhalten habe. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin habe sie CHF 150.00 für die Fahrt nach Genf zahlen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 149 ff.). Später sei sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bedroht worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 192 ff., auch zum Folgenden). Als sie auf Frage der Beschwerdeführerin, ob sie wieder zurückkommen wolle, gesagt habe «nie im Leben», habe die Beschwerdeführerin ihrer Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (L.________) auch gesagt, dass sie (die Beschwerdeführerin) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. E.________ sei ihr Territorium. Als sie (L.________) später auf Einladung einer Freundin hin nach Italien gereist und danach auch nach E.________ gekommen sei, habe der Ehemann der Beschwerdeführerin sie gesehen und sie massiv beschimpft. Er habe ihr gedroht, dass er sie töten würde, wenn sie zur Polizei ginge (ca. Oktober 2018; Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 199 ff.). Derzeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Aussagen von L.________ unglaubhaft sein könnten. Daran ändern die zwischen ihr und dem Ehepaar A.________ bestehenden Konflikte nichts. Ihre Aussagen stehen im Einklang mit jenen von N.________ und M.________ sowie mit den getätigten Überwachungsmassnahmen. U.a. kann den im Haftantrag vom 15. Januar 2020 wiedergegebenen Telefongesprächen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitseinsätze der aus Serbien stammenden Frauen organisiert und Kenntnis von deren prekären wirtschaftlichen Verhältnisse gehabt hat: - Am 29.06.2019 17:59:47 gibt A.________ an, dass F.________ (Tochter) eine Frau suche mit Sprachkenntnissen. Da sie niemanden gefunden habe, habe sie nun jemanden genommen ohne Sprachkenntnisse. A.________ gibt an, dass ihr F.________ stets eine Frau auswechsle, weil die F.________ A.________ jetzt so wie so in der Hand halte. A.________ sagt, dass F.________ ihr eine Frau gebe, die bei F.________ auch reinige, aber zuerst müsse die Frau bei F.________ die Appartements reinigen und erst nachdem sie diese Arbeit erledigt habe, könne sie für A.________ putzen. - 04.09.2019 09:27:30 mit UW056 (mit Q.________, Mitarbeiterin von R.________Liegenschaftsverwaltung). Q.________ bekräftigt, dass A.________ die Mädchen versichern soll und zwar gegen Krankheit UND Unfall. A.________ gibt an, dass die Mädchen von F.________ und ihr immer versichert würden, bevor sie in die Schweiz kommen würden. Q.________ warnt eindringlich davor, dass ein allfälliger Unfall sonst zu einem ernsten Problem werden könnte. A.________ meint, sie habe immer gedacht, dass für R.________Liegenschaftsverwaltung nur die fehlenden Papiere der Mädchen ein Problem seien und nicht die Versicherung. Man ist sich einig, dass die Serbinnen in der Schweiz arbeiten, weil sie keine andere Wahl haben und wesentlich mehr verdienen als in Serbien. - 17.10.2019 11:10:34. A.________ spricht mit UW002 (K.________) offen über den unrechtmässigen Aufenthaltsstatus und die Schwarzarbeit. Am 17.10.2019 müssen zwei Frauen bei K.________ arbeiten, eine S.________ und eine T.________. - 12.12.2019 13:46:03 mit UW072 (U.________, Mitarbeiterin von V.________Liegenschaftsverwaltung). U.________ fragt nach einer Frau für nachmittags. Wenn

10 die Frau von A.________ bei R.________Liegenschaftsverwaltung frei werden sollte, wird sich A.________ noch melden. Da die Frau noch nie da war, muss U.________ sie bei der Arbeit einweisen und überwachen. U.________ müsste aber noch dringend die Listen an F.________ senden. - 14.11.2019 08:44:11 mit UW080 (W.________, Mitarbeiterin R.________Liegenschaftsverwaltung) über erneuten Einsatz einer Frau von F.________, vom 20./21.12.2019 bis 04.01.2020, 4x in der Woche, täglich 4 Stunden. Die Reinigung erfolgt im Chalet X.________. A.________ gibt an, dass die Mädchen bereits am 15.12.2019 hier sein würden. Letztes Jahr sei Y.________ von F.________ bei dieser Familie gewesen. Sie werde mit F.________ sprechen und schauen wer kommen werde. Man solle den Stundenlohn von CHF 40.00 aufschreiben. Anschliessend wird der Betrag auf CHF 30.00 korrigiert. A.________ gibt an, dass man das Geld auf ihr bekanntes Konto überweisen solle. - 21.11.2019 13:50:45 mit UW072 (U.________, Mitarbeiterin V.________Liegenschaftsverwaltung) A.________ gibt an, dass am Montag eine Frau da sein wird. Diese werde am Sonntag ankommen und könne bereits am Montag eingesetzt werden. Weiter fragt U.________ nach einer Frau, die sie über längere Zeit als Babysitterin einsetzen könne. Anscheinend hat U.________ noch eine Abrechnung mit A.________ offen. A.________ gibt bekannt, dass sie zwei Frauen ständig bei einer Familie im Einsatz habe. Dem Auftraggeber werde ein schwarzes Angebot unterbreitet. Sie gebe den Frauen CHF 2'000 oder 2'500 und nehme für sich CHF 500 Provision. Weiter preist A.________ U.________ papierlose Frauen an, die 10 Stunden täglich arbeiten und normal CHF 3'000 kosten würden. Den Frauen zahle A.________ manchmal die Reisekosten. Eine Z.________ und eine AA.________ kämen. Die Equipe werde am 15. erscheinen. - 03.12.2019 10:23:18 mit UW003 (AB.________), gibt A.________ bekannt, dass AC.________ nach nur 5 Tagen Hals über Kopf abgereist sei. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei gegangen. Die Frau habe gesagt, sie sei nicht für solche harte Arbeit gemacht. A.________ meinte, diese Frau sei nicht richtig im Kopf, sie habe das schon bei ihrer Ankunft bemerkt gehabt. Die Frau habe die Abreise selber organisiert, obschon H.________ sie hätte nach Lausanne fahren können. Daher habe A.________ sich auch nicht verabschieden und die Frau auch nicht auszahlen können. Etwas später im Gespräch fragt A.________ dann, warum sie die Frau hätte auszahlen sollen: „Warum hätte ich ihr der Lohn auszahlen müssen, wenn sie nur fünf Tage hierher verbracht hatte und davon nur drei Tage gearbeitet und zwei andere bei mir gesessen hat. Zudem konnte sie mir nicht einmal ein Frühstück zu servieren." - 03.12.2019 10:31:37 mit UW003 (AB.________) über AC.________. A.________ weiss nicht, wer AC.________ abgeholt hat und wohin sie gegangen ist. Sie bezeichnet AC.________ als Nutte. AC.________ ist offenbar am Vortag beim Putzen an ihre Grenzen gestossen und ihr soll übel geworden sein. A.________ und H.________ haben den Arbeitswillen von AC.________ mit einem zerknüllten Kissen "getestet". Wenn sie da Kissen nicht aufgeschüttelt hätte, wollte man ihr kündigen. A.________ sagt u.a.: „AB.________, es hätte nichts genutzt ihr auch nur 500 Fr. zu geben. Sie ist nicht mal 100 Fr. wert." N.________ und M.________, welche ebenfalls für die Beschwerdeführerin tätig gewesen waren, gaben zu Protokoll, dass sie extrem lange und harte Arbeitstage gehabt hätten, anders, als ihnen in P.________ (Ort) gesagt worden sei (von 07:00-23:00 Uhr, häufig auch länger, jederzeit auf Abruf und häufig auch in der Nacht, v.a. wegen des zahnenden Babys; vgl. etwa Schilderung in der Einvernah-

11 me von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 599-628; 18:10 Uhr Z. 399 ff. und 438 ff., 678 ff.; Einvernahme von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 308 ff.). Sie hätten auch am Wochenende gearbeitet; freie Tage habe es keine gegeben. Beide berichten von Schmerzen und Wunden an den Händen (u.a. Einvernahme von M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 505 ff.; Einvernahme von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 397-431). In Serbien sei lediglich von Kinderhüten und ein wenig Putzen die Rede gewesen und dass es nicht so viel Arbeit sei, weil das eine Kind bis 15 Uhr in der Schule sei und danach sportliche Aktivitäten habe und das andere Kind (ein Baby) die ganze Nacht schlafen würde. Ausserdem würden sie die Arbeit zu zweit erledigen (Einvernahmen von M.________ vom 14. Januar 2020 Z. 383 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 181 f.; ferner Einvernahme von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224 ff., wonach es wie zu Hause sei und ein bisschen Hausarbeit erledigt werden müsse). Weder N.________ noch M.________ berichteten jedoch von direkten Freiheitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug). Der Kontakt zur Beschwerdeführerin in Serbien sei via Bekannte zustande gekommen (Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 353-361; 18:10 Uhr Z. 334 ff.; Einvernahme von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 190 ff.). Sowohl N.________ als auch M.________ sind ihren Angaben zufolge wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Situation auf zusätzliches Einkommen angewiesen gewesen. Alternativen hätten sie keine gehabt (vgl. Einvernahmeprotokoll von N.________ vom 14. Januar 2020 Z. 179 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 117 f., Z. 166 f. und Z. 430: Wir müssen diese Arbeit machen, um zu überleben; Einvernahmen von M.________ vom 14. Januar 2020 Z. 339, wonach sie mit den in Serbien verdienten Euro 200.00 nicht habe überleben können, und vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.: Meine Eltern sind gestorben. Ich war sehr depressiv und es ist eine schwierige Periode für mich. Ich wollte jede Möglichkeit nutzen, um etwas zu verdienen, sowie Z. 112 ff.). Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von den schwierigen Verhältnissen der Frauen in Serbien gehabt, habe Frauen gesucht, die keine Familie oder aber familiäre Probleme gehabt hätten oder solche, die einfacher zu manipulieren gewesen seien (Einvernahme von M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 549 ff.). Vor dem Stellenantritt habe die Beschwerdeführerin die zu verrichtenden Arbeiten (Babysitten und Putzen bei der Familie K.________) massiv beschönigt. Sie hätten nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der Chef gerufen habe (Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 398 f.). M.________ berichtete sodann, dass die Beschwerdeführerin für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat erhalten habe, ev. sogar mehr (Einvernahmen von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.). Ferner erzählte sie von «psychologischen Tricks», die in der Schweiz zur Anwendung gelangt seien: Die Beschwerdeführerin habe versucht, sie und N.________ gegeneinander auszuspielen (mit Aussagen, wonach nur die Bessere die Stelle behalten werde), was sie sehr gestresst habe (Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 393 ff.; 18:10 Uhr Z. 208 ff., Z. 219 ff. zum Folgenden). Sie habe sogar krank bzw. verletzt gearbeitet, aus Angst, die Stelle zu verlieren. Generell sei sie von der Beschwerdeführerin sehr unter Druck gesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, falls sie nicht gut arbeite, schicke man sie zurück nach Serbien. Durch

12 die viele Arbeit inkl. Nachtarbeit habe sie (M.________) sich «wie im Gefängnis» gefühlt. Ebenfalls sei gedroht worden, man melde der Polizei, dass sie illegal hier seien (Einvernahme von M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 460 f. und Z. 464). Die Ausführungen der drei Privatklägerinnen werden durch die Aussagen von O.________, einer Nachbarin aus der Überbauung I.________, gestützt. Zusammengefasst berichtete sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 3. April 2020, dass die Beschwerdeführerin vor ca. 10 Jahren damit angefangen habe, sich bei den Putzarbeiten von Verwandten unterstützen zu lassen. Zu Beginn seien nur 2-3 Personen hier gewesen. Dies habe sich im Verlauf jedoch gesteigert. Am Anfang seien die Leute jeweils bei ihnen in der Wohnung gewesen. Irgendwann – vor ca. 8-10 Jahren – habe die Beschwerdeführerin sie gefragt, ob es möglich sei, dass Leute bei ihr (O.________) in der Wohnung übernachten könnten. Sie habe eingewilligt. Da sie damals in AF.________ studiert habe, sei sie nur am Wochenende in E.________ gewesen. Als sie [einmal] in die Wohnung gekommen sei, seien zwei Frauen in ihrem Alter in der Wohnung gewesen (AD.________ und AE.________). AE.________ habe geheult und sei am Boden zerstört gewesen. Sie habe ihr erzählt, sie sei total enttäuscht und am Boden zerstört. Sie habe gesagt, dass sie einen Tag frei haben möchte und dass sie hier nur am Arbeiten sei. Sie sei doch mit A.________ befreundet. Es sei für sie wichtig, dass sie das Geld verdiene für ihre Familie. Sie habe in Serbien keinen Job. Weiter führte O.________ aus, dass die Familie A.________ zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Wohnung angemietet hätten. Die Zahl der Leute habe zugenommen, es sei auch mehr Verkehr im Haus gewesen (am Anfang seien es 2 Frauen gewesen, am Ende mindestens 5-6 Frauen). Die Waschküche sei dauernd belegt gewesen. Irgendwann, vor 2-3 Jahren, sei gesagt worden, es handle sich um Leute von der Firma der Tochter der Beschwerdeführerin. Zwischendurch seien auch Männer gekommen, die dem Ehemann der Beschwerdeführerin geholfen hätten (u.a. beim Rasenmähen). Die Zahl der Leute sei immer mehr gestiegen. In diesem Winter (Anmerkung: 2019/2020) sei eine merkwürdige Stimmung im Haus gewesen. Wenn man nach Hause gekommen sei, habe man häufig eine Türe knallen hören oder Geräusche, wie wenn jemand wegrennen und sich verstecken würde. Bei den von den Frauen zu verrichtenden Arbeiten habe es sich um Putzarbeiten und Kinderhütedienste in verschiedenen Chalets in E.________ gehandelt (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von O.________ vom 3. April 2020, Akten KZM 20 436). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin verneint ein tatbestandsmässiges Anwerben der Arbeitnehmerinnen. Solches setze ein aktives Bemühen der beschuldigten Person voraus. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden, seien doch die Kontaktaufnahmen immer von Seiten der Arbeitnehmerinnen erfolgt. Dass sie es darauf angelegt habe, die Arbeitsmöglichkeit in der Schweiz in ihrer Herkunftsregion bekannt zu machen, sei in keiner Weise erstellt. Zwar könne es durchaus sein, dass sich die Arbeitsmöglichkeit sowie die im Vergleich zum serbischen Arbeitsmarkt guten Verdienstaussichten herumgesprochen haben könnten. Sie bestreite denn auch nicht, als Vermittlungsperson fungiert und die Arbeitnehmerinnen mit ihren Auftraggebern in der Schweiz in Kontakt gebracht zu haben. Dies vermöge aber nicht ein tatbeständliches Anwerben zu begründen.

13 Diese Ansicht greift zu kurz. Zwar trifft zu, dass gemäss den Kommentatoren DEL- NON/RÜDY unter «Anwerben» das «aktive Bemühen» zur Erlangung der «Verfügungsbefugnis» über das Opfer mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Entnahme eines Körperorgans zu verstehen ist (in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 182 StGB). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, was genau unter «aktivem Bemühen» zu verstehen ist, findet jedoch an der zitierten Kommentarstelle nicht statt. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass bei der Definition des Begriffs «Anwerben» die internationale Definition von Menschenhandel und die entsprechenden Quellen berücksichtigt werden müssen. Hierzu hält die Staatsanwaltschaft was folgt fest (Stellungnahme vom 18. Mai 2020 S. 4 [Hervorhebung durch die Kammer]): Jedenfalls ist daraus nicht abzuleiten, dass damit gemeint sein soll, von wem der Beteiligten die ursprüngliche Initiative für ein (ausbeuterisches) Arbeitsverhältnis ausgeht, sei es eines im Rotlichtmilieu oder in einem anderen Gewerbe. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der internationalen Definition von Menschenhandel entscheidend, ob die zukünftige Arbeitgeberin oder die Anwerberin, welche die Personen an einen Abnehmer weitertransferiert, neben der Tathandlung ein Tatmittel anwendet. Erst die Verwendung eines Tatmittels macht das blosse (straflose) Anwerben zu einem (strafbaren) «aktiven Bemühen». Es ist also massgeblich, ob die Anwerberin während dem Anbahnen des (ausbeuterischen) Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Opfer, seinen Angehörigen oder Sachen Gewalt anwendet oder androht («use or threat of force»), das Opfer täuscht («deceit») oder seine besondere Verletzlichkeit ausnützt («abuse of a position of vulnerability»). Diese Auffassung wird nicht nur von verschiedenen Auslegungshilfen zur internationalen Definition von Menschenhandel gestützt, wie eine gemeinsame Studie des Europarats und der United Nations zum Thema «Trafficking in organs, tissues and cells and trafficking in human beings for the purpose of the removal of organs». Nach dieser Studie ist die Tathandlung «recruitment» weit zu verstehen und darunter ist jegliche Aktivität zu subsumieren, die zur Verpflichtung oder Beschäftigung einer Person zu deren Ausbeutung führt (vgl. <https://rm.coe.int/ 16805ad1bb> [12.5.2020], S. 78). Darüber hinaus umschreibt auch eine Studie des United Office on Drugs and Crime der United Nations, wie die Tathandlungen an sich neutrale Aktivitäten sein können, aber einen anderen Charakter erhalten, wenn sie auf eine bestimmte Weise – unter Anwendung eines Tatmittels – vorgenommen werden (<https://www. unodc.org/documents/human-trafficking/2014/UNODC_2014_Issue_ Paper_Consent.pdf> [12.5.2020], S. 24). Zusätzlich ist der Explanatory Report zur Europaratskonvention gegen Menschenhandel zur Auslegung des Begriffs «Menschenhandel» beizuziehen: Demnach umfasst der Begriff sämtliche Handlungen, die zur Ausbeutung eines Opfers führen <https://rm.coe.int/16800d3812> (12.5.2020), § 78). Dies bedeutet Folgendes: Es sind nicht nur jene vom Verbot des Menschenhandels geschützt, die von einem Täter angesprochen werden und sich auf sein ausbeuterisches Angebot einlassen, weil er sie dazu zwingt, sie über die effektiven Bedingungen der Tätigkeit täuscht oder sie wegen ihrer verzweifelten Lage keine bessere Wahl haben, als das ausbeuterische Angebot anzunehmen. Der Schutz umfasst vielmehr auch solche Menschen, die einen Ausweg aus ihrer Not suchen und auf diese Weise auf einen Arbeitgeber treffen, der die Betroffenen in der Folge zur Annahme eines Angebots zwingt, sie über die effektiven Bedingungen desselben täuscht und/oder ihre vulnerable Lage ausnützt, in der Absicht, sie auszubeuten. […] Gleich sieht es MCCLEAN, wenn er festhält, dass es nicht um ein «militärisches» Rekrutieren, sondern vielmehr darum geht, «jemanden in einen Prozess zu ziehen» (MCCLEAN DAVID, Transnational Organized Crime - A Commentary on the United Nations

14 Convention and its Protocols, Oxford 2007). Schliesslich darf es keine Rolle spielen, auf welchem (Kommunikations-)Kanal die Beteiligten Kontakt miteinander aufnehmen: Insbesondere ist die Kontaktaufnahme via Mittelspersonen vom Begriff der Anwerbung umfasst (vgl. die obenerwähnte Studie des Europarats und der UN, S. 78). Daraus schliesst die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass der Begriff der Tathandlung «Anwerben» weit auszulegen sei und zwar so, dass sie (erst) in Kombination mit einem Verhalten, das einem Tatmittel entspricht, den objektiven Tatbestand von Art. 182 StGB bzw. das Tatbestandsmerkmal «Anwerben» erfülle. Dabei sei irrelevant, von wem ursprünglich die Initiative für das angestrebte ausbeuterische Arbeitsverhältnis ausgegangen sei. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind überzeugend. Ihnen kann unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte gefolgt werden. Massgebend ist derzeit einzig, ob das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei darf dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden, was nicht nur bei Beweisfragen gilt, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen, denn in Haftverfahren sind keine abschliessenden rechtlichen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen. Die Formulierung des Menschenhandelsartikels ist sehr allgemein gehalten und Rechtsprechung zur Strafbarkeit im Bereich der Ausbeutung der Arbeitskraft existiert kaum. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass somit nicht entscheidend ist, von wem aus die tatsächliche Kontaktaufnahme ausgegangen ist, und mit Blick auf die Ausführungen der drei Privatklägerinnen zur Frage, wie und weshalb der Kontakt mit der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen haben (betreffend Tatmittel siehe die Ausführungen im nachfolgenden Absatz), darf derzeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Tatbestandsmerkmal des «Anwerbens» mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt: So sagte die Privatklägerin L.________, die Beschwerdeführerin sei im Februar 2018 an ihrem Arbeitsort im Schuhgeschäft in P.________ (Ort) erschienen und habe die Sache mit der Agentur für Reinigung und Kinderhütedienst, die ihre Tochter betreibe, erwähnt (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 45 ff.). N.________ berichtete, ursprünglich habe die Beschwerdeführerin ihre Schwester für Arbeit angefragt. Da diese jedoch nicht gekonnt habe, habe sie sie (N.________) vorgeschlagen. Ihre Schwester habe sie mit der Beschwerdeführerin zusammengebracht. Sie hätten zusammen telefoniert. Die Beschwerdeführerin habe konkret von dieser Familie erzählt, dass diese zwei Kinder habe und sie Babysitten werde (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar 2020 Z. 190 ff.). M.________ wiederum gab an, sie habe einen Anruf erhalten, dass es eine Chance gebe, in die Schweiz zu kommen und gutes Geld zu verdienen. Ihre gemeinsame Bekannte habe angerufen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Mädchen gesucht, das in der Schweiz arbeiten wolle, und habe ihre gemeinsame Bekannte gefragt, ob sie jemanden kennen würde. Jemand der für CHF 1‘500.00 arbeite. So seien sie in Verbindung gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 17. Januar 2020 Z. 146 ff.). Bei den Tatmitteln, welche das Anwerben zu einem strafbaren «aktiven Bemühen» machen und gleichzeitig das zweite Tatbestandselement erfüllen (dazu E. 4.2 hier-

15 vor), ist von «Täuschung» und «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» auszugehen. Gestützt auf die Aussagen der drei Privatklägerinnen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anstellungsgespräche vor der Abreise die Arbeitszeiten und die tatsächliche Arbeitsbelastung deutlich weniger umfangreich dargestellt hatte, als die Frauen dann tatsächlich zu leisten hatten (Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 6. Juni 2020 Z. 352 ff., Z. 372 ff. und Z. 394 ff.; Einvernahmeprotokoll von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 224 ff.; Einvernahmeprotokoll von M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 181 f.). Weiter hat auch O.________ – wie bereits erwähnt – ausgesagt, dass ihr eine frühere Angestellte der Beschwerdeführerin, AE.________, weinend von der enormen Arbeitslast berichtet habe (Einvernahmeprotokoll vom 3. April 2020 Z. 78 ff.). Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin darf als Täuschung qualifiziert werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin die besondere Hilflosigkeit der serbischen Frauen ausgenutzt, standen diese im Zeitpunkt ihres Entscheids, das Arbeitsangebot der Beschwerdeführerin anzunehmen, doch in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, wovon die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte (vgl. dazu etwa: Einvernahme von N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme von M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 504 f., wonach die Beschwerdeführerin ihre Verhältnisse in Serbien gekannt habe, die Beschuldigten die Verhältnisse allgemein sehr gut kennen würden; Einvernahme von O.________ vom 3. April 2020, wonach Herr und Frau A.________ ihr gesagt hätten, es sei sehr schwierig in Serbien für eine Arbeit. Es gebe wenig Jobs und Geld). 6.3.3 Bei der Auslegung des Tatzwecks – hier der Ausbeutung der Arbeitskraft – ist ebenfalls auf die internationale Definition von Menschenhandel gemäss Art. 3 des Palermoprotokolls bzw. Art. 4 EMK zurückzugreifen, denen gemäss Zwangsarbeit unter den Begriff der Ausbeutung zu subsumieren ist. Hinsichtlich der Definition von Zwangsarbeit verweist die Staatsanwaltschaft auf die Terminologie in weiteren Staatsverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Palermoprotokolls Gültigkeit gehabt haben (Anmerkung: nachfolgende Hervorhebungen erfolgten durch die Kammer): Für das vorliegende Verfahren ist insbesondere die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 der ILO (Anmerkung der Kammer: International Labour Organization) von 1930 (SR 0.822.713.9) und Art. 4 der europäischen Menschenrechtskonvention sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR massgebend. Die ILO definiert «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Übereinkommens als jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach der ILO (Human Trafficking And Forced Labour Exploitation, Guidelines for Legislation and Law Enforcement, Special Action Programme to Combat Forced Labour, Geneva 2005, S. 19 ff.) führen folgende Verhaltensweisen zur Unfreiwilligkeit der Arbeitsleistung eines Opfers: - Anwendung oder Androhung physischer Gewalt. - Einsperrung des Opfers oder Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit innerhalb eines limitierten Gebiets. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich für die Annahme von Zwangsarbeit und Menschenhandel (vgl. EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 123). - Zurückhalten von Löhnen.

16 - Drohung, das illegal anwesende Opfer bei den Behörden zu denunzieren. - Drohung mit rein finanziellen Strafen oder Verhängung derselben. - Entzug von Identitätspapieren bzw. eine entsprechende Drohung. Zusätzlich zu den vorerwähnten nötigenden Verhaltensweisen qualifiziert die ILO auch diejenige Situation als Zwangsarbeit, in der Arbeitgeber die fehlende alternative Beschäftigungsmöglichkeit und als Folge davon die extreme Verwundbarkeit des Arbeitnehmers bewusst ausnutzt, um ihm extremere Arbeitsbedingungen aufzuerlegen, als dies sonst möglich wäre (ILO, Hard to see, harder to count, Survey guidelines to estimate forced labour of adults and children, Geneva 2012, 16f.). Diese Auffassung hat jüngst der EGMR in einem Urteil zu Art. 4 EMRK bestätigt. So bietet ein Arbeitnehmer seine Arbeit nicht freiwillig an, wenn der Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder von der Verletzlichkeit seiner Arbeiter profitiert, um sie auszubeuten (EGMR 21884/15 [Chowdury und andere vs. Griechenland] vom 30.3.2017, § 96.). Damit bezieht der EGMR nicht nur klassische nötigende Verhaltensweisen in die Qualifikation einer Tätigkeit als Zwangsarbeit ein, sondern auch die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit, wie es auch die Definition von Menschenhandel vorsieht. Auch in diesem Fall ist somit das Einverständnis der Arbeitnehmerin in die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen irrelevant (so auch C. RIJKEN, When Bad Labour Conditions Become Exploitation. Lessons Learnt from the Chowdury Case, in: Towards a Decent Labour Market for Low Waged Migrant Workers, hrsg. von C. Rijken, Amsterdam 2018, S. 200). Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR und die Interpretation der ILO zum Begriff der Zwangsarbeit das Tatmittel «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» für die Definition von «Ausbeutung der Arbeitskraft» einbezieht, ist nicht zu beanstanden (vgl. ferner das von ihr zitierte Urteil aus Genf, welches derselben Auffassung folgt [abrufbar unter: https://www.20min.ch/fr/story/ condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368). Sie folgert weiter zu Recht, dass diese Auslegung dazu führt, dass auch die Variante von «ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen» als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten muss, bei denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt wird, um den Opfern Bedingungen aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen stehen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von L.________ ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, ihr der Pass abgenommen und der Lohn – zumindest vorübergehend – vorenthalten worden ist. Auch M.________ spricht von nötigendem Verhalten, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe damit gedroht, sie würde die Mädchen bei der Polizei anzeigen (Einvernahme vom 17. Januar 2020, Z. 459 ff.). Damit ist mit grosser Wahrscheinlichkeit von Zwangsarbeit auszugehen. Ferner ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass in weiteren Fällen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse vorliegen dürften. Es ist davon auszugehen, dass sich die Frauen aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Situation im Heimatland und den fehlenden Alternativen den Arbeitsbedingungen unterzogen haben. Daran änderte sich auch nach der Reise in die Schweiz nichts. Hätten sie sich gewehrt, hätten sie die Stelle verloren. Die Beschwerdeführerin spielte die Arbeiterinnen denn auch gegeneinander aus oder setzte sie unter Druck. Dies sowie die exzessiven Arbeitszeiten, die fehlende Freiund Ruhezeit und die Entlöhnung weit unter den Bedingungen des GAV/NAV (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft https://www.20min.ch/fr/story/%20condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368 https://www.20min.ch/fr/story/%20condamne-a-six-ans-pour-traite-d-etres-humains-418471490368

17 vom 18. Mai 2020 S. 11 f.) erlauben von ausbeuterischer Beschäftigung zu sprechen. Davon, dass der dringende Tatverdacht des Menschenhandels wegen des Einverständnisses der Arbeitnehmerinnen entfällt, kann im Haftverfahren nicht gesprochen werden, selbst bei denjenigen Frauen nicht, denen der Pass nicht abgenommen, der Lohn nicht zurückbehalten, nicht mit Anzeige bei der Polizei gedroht oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden war. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen, wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einvernahme N.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430: Wir müssen diese Arbeit machen, um zu überleben; Einvernahme M.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.: Meine Eltern sind gestorben. Ich war sehr depressiv und es ist eine schwierige Periode für mich. Ich wollte jede Möglichkeit nutzen, um etwas zu verdienen; Einvernahme von O.________ vom 3. April 2020 betreffend AE.________ und die unter E. 6.3.1 hiervor zitierten Telefongespräche). Aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmerinnen bereits nach kurzer Zeit wieder abgereist sind, da ihnen die Arbeitsbedingungen nicht zugesagt haben, kann die Beschwerdeführerin nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Bezeichnenderweise qualifizierte sie den vorzeitigen Weggang einer Angestellten selber als «Flucht» (vgl. Gespräch vom 3. Dezember 2019 10:23, S. 1 ff. Beilage zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020). Auch M.________ berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2020 (Z. 638 f.), dass eine Frau «geflohen» sei. Dass allenfalls einige Frauen freiwillig und tatsächlich nur die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Arbeit verrichtet haben, mag sein, ändert aber nichts hinsichtlich der zuvor geschilderten Sachverhalte. Ob sich noch weitere Personen – wie etwa Chaleteigentümer – strafbar gemacht haben, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls nicht von Bedeutung. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Reinigung der Chalets verantwortlich gewesen ist. Dies ergibt sich bereits aus den Protokollen der Telefonüberwachung (E. 6.3.1 hiervor), beispielsweise aus dem Gespräch mit einer Mitarbeiterin einer Immobilienverwaltung vom 14. November 2019, 08:44, betreffend Reinigungsauftrag (Beilage zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 [Akten KZM 20 39]). Zudem lässt sich dies mit dem Umstand begründen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerinnen häufig in verschiedenen Chalets nacheinander zum Reinigen und manchmal zusätzlich noch als Babysitter für Gäste in Luxushotels eingesetzt hat (vgl. Aussage L.________), was schliesslich zum Exzess hinsichtlich der Arbeitsstunden beigetragen hat (vgl. dazu auch Einvernahme von M.________ vom 14. Januar 2020, 11:00, Z. 727 ff., wonach die Beschwerdeführerin sie zu immer mehr und besserer Arbeit angetrieben und sie damit unter Druck gesetzt habe, dass sie nach Hause geschickt würden, wenn der Besitzer nicht zufrieden mit ihnen sei).

18 6.4 Gestützt auf das Ausgeführte darf der dringende Tatverdacht bejaht werden, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerinnen angeworben hat, um sie unter Täuschungen und/oder Ausnutzung ihrer besonderen Hilflosigkeit zu Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den geschuldeten Bedingungen in der Branche stehen. Dieses Verhalten vermag den Tatbestand des Menschenhandels mit der in Haftverfahren relevanten Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Mit wie vielen Frauen die Beschwerdeführerin so verfahren ist, steht noch nicht fest. Aufgrund der Aussagen der drei Privatklägerinnen und O.________ sowie der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Opfer erhöhen wird. 7. Ad Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Erpressung und Nötigung sowie gewerbsmässigen Wuchers 7.1 Serbien ist nicht im EU/EFTA-Raum. Für Angehörige aus Drittstaaten muss der Arbeitgeber beim Amt für Wirtschaft eine Arbeitsbewilligung beantragen. Die Beschwerdeführerin ist geständig, während einer langen Zeit und in einer grossen Anzahl Frauen aus Serbien ohne Bewilligung zu nicht marktgerechten Konditionen beschäftigt zu haben. Gestützt auf das bereits Ausgeführte bestehen erhebliche Indizien für unzumutbare Arbeitsbedingungen, GAV-Verstösse und Gewinnsucht. Der angebliche Verdienst der Beschwerdeführerin soll sich ihrer Auskunft nach auf eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 belaufen haben (Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einer Mitarbeiterin einer Immobilienverwaltung vom 21. November 2019, 13:50:43 [Beilage zum Haftantrag; Akten KZM 20 39]). Der dringende Tatverdacht auf einen schweren Fall der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AIG) muss folglich bejaht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Widerhandlung im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG. 7.2 Hinsichtlich der Tatbestände der Erpressung und der Nötigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag vom 15. Januar 2020 (Akten KZM 20 39) und die ausführlich begründete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Mit dem Tatbestand des Menschenhandels ist die Ausbeutung als solche nicht abgegolten. Wer tatsächlich ausbeutet, erfüllt zusätzliche Tatbestände. Vorliegend relevant sind die Erpressung, die Nötigung und der Wucher. Die Tatbestände unterscheiden sich insofern voneinander, als dass bei der Erpressung/Nötigung ein nötigendes Verhalten die Ausbeutung bewirkt, während beim Wucher ohne Anwendung von Zwang eine Unterlegenheit des Opfers ausgenützt wird (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 58 zu Art. 157 StGB). Zumindest im Fall der Privatklägerin L.________ ist davon auszugehen, dass sie auf verschiedene Art und Weise gezwungen worden ist (Passentzug, Einsperren), eine Arbeitsleistung zu erbringen, die einerseits stundenmässig exzessiv gewesen, anderseits völlig unverhältnismässig entlöhnt worden ist. Durch die nötigenden Handlungen der Beschwerdeführerin wurde sie zu einem Verhalten bestimmt, durch das sie sich selber am Vermögen geschädigt hat. Der

19 Vermögensschaden besteht insofern, als ihre geldwerte Leistung, jene der Arbeit, völlig ungenügend entschädigt worden ist. Auch hinsichtlich des Wuchers kann auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 verwiesen werden. Soweit auf die Arbeiterinnen nicht nötigend eingewirkt worden ist, besteht angesichts ihrer Notlage, des Missverhältnisses des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; zum Ganzen auch Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 S. 11 f.) und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr eingesetzten Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert hat, der dringende Verdacht des gewerbsmässigen Wuchers. Anders als die Beschwerdeführerin meint, sind die Vorwürfe des gewerbsmässigen Wuchers, der Erpressung sowie der Nötigung substantiiert und können keineswegs als «nebulös» bezeichnet werden. Da sie die Arbeiterinnen organisiert und zu den erwähnten Konditionen Dritten zur Verfügung gestellt hat, kann sie die strafrechtliche Verantwortung nicht von sich auf andere abwälzen. 8. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf genügend konkrete Verdachtsmomente geschlossen hat, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der ihr vorgeworfenen Delikte erfüllt. 9. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 9.1 Die Untersuchungshaft lässt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds bzw. des von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. April 2020 Ausgeführten. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt und sie hat sich im Haftbeschwerdeverfahren zu diesen geäussert. Einer Prüfung der Kollusionsgefahr durch die Beschwerdekammer steht somit nichts entgegen. 9.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso-

20 nen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 9.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kollusionsgefahr im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst damit, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Tochter, Ehemann) ernsthaft befürchtet werden müsse, dass auf die mutmasslichen Opfer eingewirkt würde, um sie so von belastenden Aussagen abzuhalten. Neben den bereits bekannten Arbeiterinnen hätten zwischenzeitlich weitere potentielle Opfer identifiziert werden können. Ein Teil dieser Betroffenen sei grundsätzlich zur Aussage bereit. Die entsprechenden Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass weitere Opfer aussagebereit sein werden. Dass das Risiko von Drohungen und Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei, ergebe sich zum einen aus den letzten Sommer gemachten Aussagen von L.________, zum anderen aus einer Meldung der Rechtsvertreterin von L.________, Fürsprecherin AG.________, vom 28. Februar 2020, wonach nach den Anhaltungen des Ehepaars A.________ und von F.________ Angehörige von ihrer Mandantin im Heimatland Serbien bedroht worden sein sollen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihr Haus niedergebrannt und sie getötet würden, wenn die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen mache und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehme. Weiter verwies die Staatsanwaltschaft auf drohendes und aggressives Gebaren des Ehemanns der Beschwerdeführerin sowie auf den Eindruck, den die Tochter der Beschwerdeführerin bei den Eigentümern der Überbauung I.________ hinterlassen habe, als diese nach ihrer Haftentlassung dort aufgekreuzt sei und zu verstehen gegeben habe, dass die Entlassung ihrer (Stief-) Eltern ebenfalls bevorstehe. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 weist die Staatsanwaltschaft weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von den drei Privatklägerinnen schwer belastet werde. Delikte wie Menschenhandel und entsprechende Ausbeutungsdelikte seien Vieraugendelikte, bei denen oftmals Aussage gegen Aussage stehe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weitere Zeuginnen finden und sie einschüchtern könnte, so dass diese nichts mehr sagen wollten oder gar die Situation beschönigen würden. Diese Gefahr sei geradezu typisch für Verfahren wegen Menschenhandels. 9.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann gefolgt werden. Hervorzuheben resp. zu ergänzen sind folgende Punkte: Auch wenn dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 entnommen werden kann, dass die Ermittlungen bereits ein Jahr in Anspruch genommen ha-

21 ben, liegt kein derart weit fortgeschrittenes Verfahrensstadium vor, welches einen strengeren Massstab hinsichtlich Voraussetzungen der Kollusionsgefahr gebieten würde als zu Beginn einer Strafuntersuchung. Die koordinierte Aktion der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft gegen die Ausbeutung von Arbeitskräften bzw. gegen die Beschwerdeführerin sowie Ehemann und Stieftochter erfolgte erst im Januar 2020. Die anschliessenden Einvernahmen, insbesondere auch diejenigen der angehaltenen Arbeiterinnen, und die (teilweise bereits erfolgte) Auswertung von sichergestellten Unterlagen/Daten ermöglich(t)en weitere Identifikationen von mutmasslichen Opfern. Der Sachverhalt ist noch nicht umfassend abgeklärt. Somit ist an den Nachweis von Kollusionsgefahr kein allzu strenger Massstab zu stellen. Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone bzw. der Daten nehmen kann. Ungeachtet dessen sind Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass zu den mutmasslichen Opfern, insbesondere denjenigen, die zwar identifiziert, aber noch nicht förmlich befragt worden sind, höchste Kollusionsgefahr angenommen werden muss. Ihren Aussagen kommt im Verfahren entscheidende Bedeutung zu. Dasselbe gilt bezüglich L.________. Auch wenn sie bereits parteiöffentlich einvernommen worden ist, ist auch sie betreffend weiterhin von Kollusionsgefahr auszugehen. Ihre Familie in Serbien scheint massiven Bedrohungen ausgesetzt zu sein (vgl. Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2020). Es muss befürchtet werden, dass L.________ ihre Aussagen relativieren könnte im Fall, dass nach einer Haftentlassung der Beschwerdeführerin erneut auf sie und ihre Familie Druck ausgeübt würde. Ferner müssen Absprachen unter den Beschuldigten und den Auftraggebern, wie z.B. K.________, befürchtet werden. Mit Blick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin darf auf Kollusionswillen geschlossen werden. Abgesehen von den Widerhandlungen gegen das AIG bestreitet sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die ganze Situation massiv beschönigt. Sie wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihr eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse ihrerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohungsgebarens darf auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von L.________ abgestellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019, dass die Beschwerdeführerin sie nach ihrer Abreise aus der Schweiz per Facebook-Messenger kontaktiert und gefragt habe, ob sie wieder zurückkommen würde. Als sie mit «nie im Leben» geantwortet habe, habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (L.________) auch gesagt, sollte sie sie einmal in der Schweiz sehen, würde sie sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden. Sie sei hier in E.________ nicht erlaubt. Dies habe sie auch ihrer Mutter gesagt. E.________ sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 6. Juni 2019 Z. 194 ff., Z. 251 ff. zum Folgenden). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin sie – als sie im Dezember 2018 in E.________ gewesen sei – angegriffen.

22 Weiter schilderte L.________, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen. Gemäss ihren Aussagen soll er gute Kontakte zur Polizei in P.________ (Ort) haben (Einvernahmeprotokoll von L.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201 ff.). Dieses Verhalten des Ehemanns kann der Beschwerdeführerin zwar nicht direkt angerechnet werden, es erlaubt jedoch den Schluss, dass die Familie der Beschwerdeführerin geneigt ist, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt beeinflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Tochter der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung I.________ sowie ihre dort gegenüber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten der Beschwerdeführerin die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht jedoch auf den von der Verteidigung vorgebrachten Einwand der Sippenhaft nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Argument, wonach ihre Tochter aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und nach der Sippenhaft-Logik der Staatsanwaltschaft nun so oder so kolludiert werde, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin selber auf weitere mutmassliche Opfer einwirkt oder sich mit der Tochter abzusprechen versucht. Abgesehen davon ist nicht damit zu rechnen, dass die Tochter alle potentiellen Opfer namentlich kennt (vgl. hinsichtlich Anzahl und Namen die diversen Fragebogen, die der Beschwerdeführerin zugestellt worden sind). 9.5 Zusammengefasst bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin in Freiheit insbesondere mit der ebenfalls beschuldigten Tochter absprechen und mit den (mutmasslichen) Opfern sowie der sie belastenden O.________ Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass sie ihre Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte. Ob Kollusionsgefahr über den Abschluss der Voruntersuchung hinaus bis zur Hauptverhandlung weiterbesteht, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach das urteilende Gericht in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO die Belastungspersonen anlässlich der Hauptverhandlung noch einmal persönlich anhören werde, ist angesichts der hier zu beurteilenden Delikte und der Praxis bzw. der Rechtsprechung jedoch nicht zu beanstanden. 10. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 10.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli-

23 che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 10.2 Die Beschwerdeführerin ist 62-jährig, lebt seit vielen Jahren in der Schweiz und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen zu Familienangehörigen und Freunden. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung: Gemäss eigenen Angaben reist die Beschwerdeführerin jedes Jahr nach Serbien. Dort leben ihre Mutter und mittlerweile auch wieder ihre Tochter. Unbestrittenermassen wünscht sie sich, nach ihrer Pensionierung nach Serbien zurückzukehren (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 Z. 255). Erst in der Hafteinvernahme schränkte sie diesen geäusserten Wunsch insofern ein, als dieser für die Zeit gelte, in welcher ihre Mutter noch lebe (Hafteinvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2020 Z. 93). In Serbien besitzt das Ehepaar A.________ mehrere Wohnungen. Demgegenüber ist die von ihnen in D.________ bewohnte Abwartswohnung – ebenso wie die Abwartsstelle – von der Stockwerkeigentümergesellschaft I.________ gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der – allein schon wegen der unbestrittenen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. n StGB) – drohenden Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung

24 des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse der Beschwerdeführerin, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse. Dass die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung ihrer bisherigen Wohnung opponiert hat und diesbezüglich ein Schlichtungsverfahren eingeleitet worden ist, ändert daran nichts. Weiter kann die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenzkontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, werden bei einer Flucht vor den Behörden unbewachte Grenzübergänge favorisiert. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersichtlich. 10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die Beschwerdeführerin durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht. 11. 11.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate führt zu einer Haftdauer von insgesamt neun Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. 11.3 11.3.1 Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen, in welchem die in den ersten drei Monaten der Untersuchungshaft getätigten Ermittlungen aufgelistet sind. Die Staatsanwaltschaft hält weiter in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 zutreffend fest, dass das vorliegende Verfahren kein Durchschnittsverfahren ist und dementsprechend hinsichtlich Verfahrensdauer auch nicht mit einem solchen verglichen werden kann. Die Kantonspolizei hat viele Hausdurchsuchungen durchgeführt und unzählige Unterlagen etc. sichergestellt.

25 Der Aufwand für die Auswertung der Unterlagen und Daten muss als gross bezeichnet werden (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020). Trotz den – durch das Corona-Virus bedingten – Einschränkungen wird dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung getragen. Aus dem Umstand, dass sich die Ermittlungen dadurch etwas schwerfälliger gestalten, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin – im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung – standardisierte Fragebogen zu den bisher bekannten Arbeitnehmerinnen zugestellt worden sind, zeigt, dass das Verfahren beförderlich geführt wird. Dafür, dass die Kantonspolizei nicht ausreichend personelle Ressourcen zur Verfügung stellen würde, bestehen keine Hinweise. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 6. April 2020 befassen sich allein schon zwei Mitarbeiter nur mit dem Herausfiltern der Daten. Zudem sind zwei Übersetzerinnen ständig mit der Übersetzung der Chat-Nachrichten beschäftigt. Weiter werden parallel zu den Kernermittlungen vom Dezernat Wirtschaftsdelikte der Kantonspolizei Bern Finanzermittlungen getätigt. 11.3.2 Der von der Staatsanwaltschaft aufgeführte Katalog geplanter Ermittlungshandlungen (weitere Sichtung und Analyse der zahlreichen sichergestellten Dokumente und elektronischen Gegenstände, weitere Analyse der edierten Bank-, Steuer- und AHV-Unterlagen, weitere Ermittlung und Befragung bereits zurückgekehrter Opfer unter Verwendung der noch zu erhebenden Erkenntnisse aus den elektronischen Geräten sowie weitere Befragungen der Beschuldigten und fortlaufende Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen) ist nachvollziehbar. Soweit die Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft betreffend ist festzuhalten, dass die Verlängerung jeweils längstens für drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt wird (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 6.2). Zu denken ist sodann an Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder bei langwierigen Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 16_261/2013 vom 11. September 2013 E. 4.2) bzw. generell an Fälle, in welchen eine grosse Menge beschlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 4.2.1). Auch unabhängig der behördlichen Massnahmen rund um die Covid-19-Pandemie ist damit zu rechnen, dass die angekündigten Ermittlungen resp. die Befragungen und die Auswertungen sowie die anschliessende Konfrontation der Beschwerdeführerin mit denselben innert drei Monaten nicht abgeschlossen sein werden und die Haftgründe nach drei Monaten nach wie vor bestehen. Dass die förmlichen Befragungen der weiteren mutmasslichen Opfer noch nicht stattgefunden haben, liegt auch darin begründet, dass zunächst die elektronischen Daten resp. die Chats ausgewertet werden sollen. Fehlt die Auswertung als Grundlage für die Einvernahmen, besteht das Risiko, dass die Betroffenen unter Umständen mehrmals in die Schweiz reisen müssten, was weder prozessökonomisch noch im Sinn des Opferschutzes ist. Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie spielen somit zumindest derzeit keine Rolle. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden,

26 dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine sechsmonatige Verlängerung der Untersuchungshaft stattgegeben hat. 11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angeblichen Flucht- und Kollusionsgefahr mit kombiniert angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden könnte. Dem kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. 11.4.1 Soweit die Kollusionsgefahr betreffend beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbeschränkung und Kontaktverbote. Diese vermögen die bestehende Kollusionsgefahr jedoch nicht ausreichend zu bannen. Eine Kollusionshandlung würde erst entdeckt, wenn sie bereits begangen, mithin der Schaden bereits eingetreten wäre. Dieses Risiko darf gerade im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden. 11.4.2 Hinsichtlich der Fluchtgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die beantragten Ersatzmassnahmen mit Blick auf das zuvor zur Kollusionsgefahr Ausgeführte derzeit unerheblich sind. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen für den Fall, dass sich die Untersuchungshaft allenfalls in Zukunft nicht mehr mit Kollusionsgefahr begründen liesse. Die von der Beschwerdeführerin angebotene Möglichkeit der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von CHF 35‘000.00 vermag ihre künftige Anwesenheit im vorliegenden Verfahren nicht in genügendem Mass sicherzustellen. Die Offerte erweist sich insgesamt als zu vage, als dass auf sie eingegangen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat – soweit ersichtlich – bisher weder die Bereitschaft noch Fähigkeit zur Hinterlegung der Sicherheitsleistung mittels verlässlichen und glaubwürdigen Schriftstücken dokumentiert. Durch das ebenfalls hängige Haftbeschwerdeverfahrens ihres Ehemanns (Verfahren BK 20 199) ist der Beschwerdekammer zwar bekannt, dass Familienmitglieder sich via E-Mails bereit erklärt haben, für die Kaution aufzukommen. Abgesehen davon, dass sich diese Bestätigungen auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin beziehen, würde mit diesen E-Mails der Substantiierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es könnte nicht geprüft werden, ob das Geld aus rechtmässigen Quellen stammen würde. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen nicht gegeben, anstelle der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung anzuordnen (siehe dazu auch SCHMID/JOSITSCH, in: Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 238 StPO, wonach die Festsetzung einer Sicherheitsleitung eine genaue Prüfung der Herkunft der angebotenen Leistung voraussetze und bei Leistungen Dritter erhöhte Anforderungen gelten würden bzw. Vorsicht geboten sei; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 238 StPO). Auch eine Eingrenzung auf das eheliche Wohndomizil in D.________ und eine Überwachung dieses Hausarrests mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche Meldepflicht via Festnetztelefon bei der Polizeiwache E.________ vermöchten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren. Sie würden lediglich bewirken, dass Alarm ausgelöst und ein Verstoss gegen die angeordneten Auflagen und ge-

27 gebenenfalls eine Flucht rascher entdeckt würden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin verbliebe bis zur Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, liesse sich eine Flucht auch nicht mit einer Ausweis- und Schriftensperre verhindern. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte, ist eine Ausweis- und Schriftensperre bei ausländischen Staatsangehörigen von beschränkter Wirkung, kommt doch schweizerischen Strafbehörden ausländischen Behörden gegenüber keine Autorität zu. Die Schweiz kann ausländischen Behörden nicht verbieten, neue Ausweise auszustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4 mit Hinweisen). 11.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Gesundheit und macht angesichts der derzeitigen Covid-19-Situation eine Verletzung desselben geltend. Die Untersuchungshaft müsse unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden. 11.5.1 Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die öffentliche Sicherheit keine Untersuchungshaft erfordere, bestehe doch aufgrund der Kündigung ihrer Stelle keine Gefahr, dass sie ihr «System» erneut aufziehen werde. Demgegenüber müsse ihr (privates) Interesse an einer Freilassung mit Blick auf ihr Recht auf Gesundheit als hoch bezeichnet werden. Für inhaftierte Personen gelte eine umfassende Schutzpflicht des Staates. Der Staat werde gegenüber einer verhafteten Person faktisch in vollem Umfang für deren Gesundheit verantwortlich. Er müsse zur Vermeidung einer von Dritten ausgehenden Gefahr sogar selbst dann aktiv werden, wenn die inhaftierte Person selbst gar nicht um staatlichen Schutz nachsuche. Derzeit müsse damit gerechnet werden, dass sie sich im Gefängnis mit dem Corona-Virus anstecken und daran möglicherweise sterben werde, sei dieses doch hochansteckend und weltweit – selbst in der Schweiz – in gut gesicherte Spitäler, Pflegeheime und Haftanstalten eingedrungen. Es wäre einzig dem Zufall geschuldet, wenn ausgerechnet das Regionalgefängnis AH.________ resp. dessen Insassen und Gefängnisangestellte vom Covid-19-Virus verschont bleiben würden, zumal damit gerechnet werden müsse, dass bei einer weitgehenden Aufhebung der behördlich verfügten Restriktionen Neuinfektionen innert Wochen bis Monaten wieder deutlich ansteigen würden und erneut eine Überlastung des Gesundheitssystems drohen werde. 11.5.2 Diese Argumentation lässt die Untersuchungshaft ebenfalls nicht unverhältnismässig werden. Zum einen besteht nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Haftbelassung. Die Haft bezweckt denn auch nicht die Verhinderung weiterer Delikte, sondern die Sicherstellung der Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Verfahren und die Verhinderung von Kollusionshandlungen. Zum anderen verletzt die Haft auch nicht das Recht auf Gesundheit bzw. das Recht auf persönliche Freiheit. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 11. April 2020 mit Blick auf ihren Bluthochdruck und ihre Essstörung im Fall einer Ansteckung mit

28 dem Corona-Virus ein erhöhtes Risiko haben soll (vgl. Beilage 3 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren [Akten KZM 20 436]) und bislang kein bestimmtes Medikament existiert, mit dem sich die Covid-19- Erkrankung verhindern oder behandeln lässt, bedeutet dies nicht, dass eine Belassung in Untersuchungshaft unverhältnismässig würde. Die Zahl der Neuinfektionen ist aufgrund der vom Bund getroffenen Massnahmen zurückgegangen. Davon, dass die getroffenen Massnahmen – insbesondere die Hygiene- und Abstandsvorschriften – nicht wirksam wären, kann nicht gesprochen werden. Bisher hat die schrittweise Lockerung der Massnahmen glücklicherweise auch nicht zu einem besorgniserregenden Anstieg der Neuinfektionen geführt. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Situation wieder verschärfen könnte. Auch dies rechtfertigt indessen keine Haftentlassung. Dass die Gesundheitsversorgung inhaftierter Personen vor dem Hintergrund des neuartigen Virus und der Covid-19-Erkrankung als ungenügend bezeichnet werden müsste, trifft – zumindest derzeit – nicht zu. Gemäss Art. 61 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) hat der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen (Art. 61 Abs. 3 JVV). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vollzugseinrichtung dieser Pflicht und insbesondere den empfohlenen Massnahmen im vorliegenden Fall nicht nachkommt. Dass die Hygiene- und Abstandsvorschriften im Untersuchungsgefängnis bzw. in Einzelhaft nicht eingehalten werden könnten, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2020 vom 29. April 2020 E. 4). Demzufolge nützt auch die Berufung auf den Bericht der Weltgesundheitsorganisation nichts. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amt für Justizvollzug bei sich abzeichnenden Infektionen weitere Schutzmassnahmen für Risikopersonen treffen wird und die Haftsituation gegebenenfalls unter diesem Gesichtspunkt neu beurteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dies demnächst nötig werden könnte, würde eine veränderte Situation nicht zu einer automatischen Haftentlassung führen. Für den Moment kann festgestellt werden, dass das Verbot überwachter Besuche aufgehoben worden ist, woraus zu schliessen ist, dass die Behörden von einem deutlich gesunkenen Ansteckungsrisiko ausgehen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, hat sie doch zwischenzeitlich Besuch von ihrer Tochter und Enkelin empfangen. Auch aus den von ihr erwähnten Zeitungsartikeln betreffend Ansteckungen von inhaftierten Personen resp. Sicherheitsbeamten und Freilassung von Gefangenen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen handelt es sich bei den freigelassenen Personen nicht um Untersuchungshäftlinge, zum anderen befand sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in den betroffenen Vollzugsanstalten. 11.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 12. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 13. Oktober 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

29 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aufwand auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

30 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AI.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 200 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.06.2020 BK 2020 200 — Swissrulings