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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.05.2020 BK 2020 153

13 maggio 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,030 parole·~15 min·2

Riassunto

Einstellung Strafverfahren wegen Sachentziehung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 153 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. März 2020 (EO 18 8740)

2 Erwägungen: 1. Am 26. März 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachentziehung, evtl. Diebstahls sowie übler Nachrede zum Nachteil von C.________ – der Mutter des Beschuldigten – ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die sich im Verfahren als Strafund Zivilklägerin konstituiert hatte, am 8. April 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und beim Regionalgericht Anklage zu erheben. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. April 2020 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 8. Mai 2020 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis

3 zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Diebstahl). Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 139 Ziff. 4 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB; Sachentziehung). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB; üble Nachrede). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Dem Beschuldigten wurde von der Privatklägerin vorgeworfen, ihr vor längerer Zeit zwei Stühle sowie ein Saxofon entwendet und ihr übel nachgeredet zu haben, indem er in einer an sie gerichteten E- Mail angedeutet habe, dass sie Sozialhilfe beziehe, was nicht stimme. […] Aus den amtlichen Akten, insbesondere aus den eingeholten Akten der Schlichtungsbehörde sowie des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über die zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, welche zwischen den Parteien in der Vergangenheit geführt resp. aktuell hängig sind, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Parteien auf allen möglichen Ebenen und mit allen erdenklichen Mitteln bereits seit längerer Zeit bekämpfen. Die vorliegenden Anzeigen sind als weitere Eskalationsstufe im Rahmen dieser Auseinandersetzungen zu sehen. Ad üble Nachrede: […] Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die nach Ansicht der Privatklägerin ehrenrührige Tatsache, Sozialhilfe zu beziehen, in einer (an sie alleine gerichteten) E-Mail, im Rahmen einer Konversation zwischen den Parteien geäussert. Es fehlt damit das zur Erfüllung des Tatbestandes notwendige Element der vom Täter gewollten Kenntnisnahme der ehrenrührigen Tatsachen durch Dritte. Daran ändert auch die Behauptung der Privatklägerin nichts, dass sie den Mailverkehr gelegentlich an Dritte weitergeleitet habe. Dem Beschuldigten kann die Absicht der Kenntnisnahme seiner Behauptung durch Dritte nicht nachgewiesen werden, genauso wenig, wie die tatsächliche Kenntnisnahme durch Dritte. Dadurch fehlt es an einem objektiven (Kenntnisnahme durch Dritte) und einem subjektiven (Absicht dieser Kenntnisnahme) Tatbestandselement, sodass der entsprechende Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. […] Generell ad Entzug Stühle und Saxofone: […] Die angebliche Entwendung der Stühle und auch des / der Saxofon/e wäre zwischen Angehörigen begangen worden, sodass es sich a priori um ein Antragsdelikt (bei Subsumption unter die Artikel 137-139 StGB) handelt. Sollte die Handlung unter Art. 141 StGB zu subsumieren sein, gilt dasselbe, handelt es sich dabei doch ebenfalls um ein Antragsdelikt. Die angebliche Entwendung der vorgenannten Gegenstände war, wie aktenkundig ist, bereits 2016, aber wahrscheinlich schon früher ein Thema zwischen den Parteien. Die Antragsfrist (im

4 Sinn von Art. 31 StGB) war somit im Jahr 2018, als Anzeige erstattet wurde, längst abgelaufen. Das Verfahren ist somit bereits deshalb einzustellen. Ergänzend ad Entwendung Stühle: Ergänzend kann ausgeführt werden, dass die Behauptung der Privatklägerin, die zwei Stühle seien durch den Beschuldigten entwendet worden, eine Parteiaussage darstellt. Dieser Aussage stehen die Darstellungen des Beschuldigten gegenüber, diese Stühle nie mitgenommen und sie sich nicht angeeignet zu haben. Die Stühle seien immer noch in Besitz der Privatklägerin. Diese Behauptung untermauerte er durch die Einreichung eines Ausdrucks eines Wohnungsinserats, welches angeblich von der Privatklägerin ins Netz gestellt worden sei, und auf welchem exakt die umstrittenen Stühle zu sehen seien. Allerdings hat die Privatklägerin bestätigt, noch sechs weitere analoge Stühle zu besitzen, sodass nicht nachweisbar ist, ob es sich bei den ersichtlichen um die zwei umstrittenen Stühle handelt. Insofern liegt im Hinblick auf die umstrittenen Stühle eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Angesichts der verfahrenen Situation zwischen den Parteien erscheint es unmöglich, eine der beiden Versionen als glaubhafter oder unglaubhafter zu bezeichnen. Es gibt keine Hinweise auf den Standort der Stühle. Verhältnismässige und erfolgversprechende Massnahmen, dies rechtsgenüglich abzuklären, bieten sich keine an. Daran ändern auch die bei flatfox.ch eingeholten Erkundigungen hinsichtlich des oben erwähnten, im Jahr 2014 geschalteten Wohnungsvermietungs-Inserats nichts, ist doch weiterhin unklar, wer das Inserat geschaltet hat. Diesbezüglich weiterführende, verhältnismässige Beweismassnahmen drängen sich ebenfalls keine auf. Somit ist festzuhalten, dass die Entwendung der Stühle dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen ist. Damit entfällt der Vorwurf der Sachentziehung, ev. des Diebstahls sowie von allen ev. in Frage kommenden Aneignungsdelikten. Ergänzend ad Entzug Saxofone: Eine Sache ist fremd, wenn diese weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist […]. Das Eigentum bestimmt sich nach den Vorschriften des ZGB. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Eigentümer einer beweglichen Sache ist, der daran den Besitz hat. Will jemand an der Sache ein besseres Recht geltend machen, so hat er dies gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen. Die Privatklägerin behauptete, das umstrittene Selmer Saxofon gehöre ihr und sei dem Beschuldigten lediglich für die Mitwirkung an einem Konzert ausgeliehen worden. Er habe dieses in der Folge entgegen der Abmachung nicht zurückgegeben und sich dieses somit widerrechtlich angeeignet. Der Beschuldigte bestätigte, im Besitz zweier Saxofone zu sein, darunter auch das umstrittene Selmer, welche ihm allerdings beide bereits vor längerer Zeit geschenkt worden seien. Auch diesbezüglich liegt damit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Angesichts der verfahrenen Situation zwischen den Parteien erscheint es unmöglich, eine der beiden Versionen als glaubhafter oder unglaubhafter zu bezeichnen. So kann nicht nachgewiesen werden, dass das umstrittene Selmer Saxofon tatsächlich Eigentum der Privatklägerin darstellt. Insofern kann dem Beschuldigten (auch in Würdigung der oben erwähnten zivilrechtlichen Vermutung) keine Aneignung resp. keine Absicht dazu nachgewiesen werden. Damit entfällt auch in diesem Punkt der Vorwurf der Sachentziehung, ev. der Veruntreuung oder des Diebstahls. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sich als richterliche Behörde auszugeben und in Aussage-gegen-Aussage- Situationen eine abschliessende Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem Grundsatz von «in dubio pro duriore» grundsätzlich Anklage zu erheben, wenn verschiedene Versionen der Parteien zu würdigen seien. Diese Würdigung des Sachverhalts könne nur das Sachgericht vornehmen. Der Beschuldigte habe in Bezug auf die ehrrührige E-Mail zumindest in Kauf genommen, dass diese E-Mail auch Dritten zugänglich gemacht werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte weitere Empfänger mit dieser E-Mail

5 bedient habe, sei es als Blindkopie oder als Weiterleitung. Hierüber habe die Staatsanwaltschaft nicht Beweis geführt, obwohl offensichtlich sei, dass dadurch eine Verbreitung der E-Mail bei Dritten stattgefunden haben könnte, was den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen würde. Da diese Version des Sachverhalts nicht ausgeschlossen sei bzw. gar als sehr wahrscheinlich erscheine, müsse der Beschuldigte entsprechend angeklagt werden. Was die Stühle angehe, handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Dies gelte nicht nur für die Tatsache der Entwendung der Stühle selbst und deren aktuellen Standort, sondern auch für den genauen Tatzeitpunkt, wovon die Anzeigefrist – sofern überhaupt ein Antragsdelikt vorliege – abhänge. Es habe daher durch das Sachgericht eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen der Parteien stattzufinden. Hinsichtlich des Entzugs des Saxofons gelte schliesslich dasselbe. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft nähere Abklärungen zur Herkunft und zur Eigentümerschaft des Saxofons unterlassen. Es sei nicht an der Staatsanwaltschaft, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten zu prüfen, gerade in einem familiär heiklen Fall wie vorliegend. Insgesamt erachte die Beschwerdeführerin die Beweisführung und das Engagement der Staatsanwaltschaft als mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft habe sich nie ernsthaft darum bemüht, den Sachverhalt rasch und präzise zu klären. Vielmehr habe sie den Fall wohl als lästige Auseinandersetzung zwischen Mutter und Sohn abgetan und ihr kaum Beachtung geschenkt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zusammengefasst zum Schluss, es liege eindeutig keine üble Nachrede vor, und in Bezug auf die Vermögensdelikte sei die Antragsfrist längst abgelaufen gewesen. 3.5 Der Beschuldigte führt aus, vorliegend hielten sich die Chancen eines Freispruchs bzw. einer Verurteilung nicht die Waage, so dass nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin verliere sich hinsichtlich der üblen Nachrede in Spekulationen. Es könne nicht von einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage ausgegangen werden. Mit der Frage, ob bezüglich der Vermögensdelikte die Antragsfrist eingehalten worden sei, setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Diese habe in der Einvernahme vom 12. Dezember 2018 (Z. 104-130) gar nicht bestritten, dass die Gegenstände bereits in den Jahren 2014 resp. 2015 durch den Beschuldigten entzogen worden sein sollen. Sie selbst liefere mit ihren Aussagen also den Beleg dafür, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien. Selbst wenn die angezeigte Handlung des Entzugs von Stühlen und eines Saxofons als Diebstahl nach Art. 139 StGB interpretiert werden müsste, was bestritten werde, so würde zudem Ziff. 4 des genannten Artikels zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten wäre auch hier von einem Antragsdelikt auszugehen und damit die Antragsfrist mit der Anzeigeerstattung bzw. dem Ausfüllen des Strafantragsformulars vom 30. Mai 2018 längstens verstrichen gewesen. Warum der Beschuldigte kein Angehöriger oder Familiengenosse sein soll, werde aus der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht ersichtlich. 3.6 In der Replik wird ausgeführt, dass an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten werde und dazu keine Ergänzungen vorzunehmen seien; die Ausführungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft würden bestritten.

6 3.7 Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig erfolgt. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2). Diesen schliesst sich die Beschwerdekammer integral an. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist ergänzend festzuhalten was folgt: Zum Vorwurf der angeblichen üblen Nachrede wird in der Einstellungsverfügung zutreffend aufgezeigt, dass die Äusserung in der E-Mail vom 19. Juni 2018 – «Aber darfst gerne deine Sozialhilfe verprozedieren» – nur gegenüber der Beschwerdeführerin getätigt worden ist. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist deshalb nicht erfüllt. Daran ändert das erneute Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass die E-Mail Dritten zugänglich gemacht werde. Dafür fehlen jegliche Hinweise. Einzig sichtbare Adressatin der E-Mail ist die Beschwerdeführerin (A.________@bluewin.ch). Die Vermutung, der Beschuldigte habe die E-Mail in Blindkopie oder durch Weiterleitung an Dritte verbreitet, ist indizienlos und spekulativ. Dass der Beschuldigte bei seiner Befragung zu Protokoll gab, er könne aufgrund der vielen E-Mail-Konversationen nicht mehr sagen, in welcher Konversation wer teilgenommen habe (EV Beschuldigter 12. Dezember 2018, Z. 145 ff.), lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er die E-Mail im Nachhinein an Dritte weitergegeben hätte. Die Staatsanwaltschaft musste hinsichtlich einer rein theoretischen «Verbreitung des E-Mails bei Dritten» keine weiteren Abklärungen tätigen. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass die Äusserung in der E-Mail «unzweifelhaft ehrenrührig» ist. Die Äusserung in der inkriminierten E-Mail ist vielmehr im Gesamtkontext zu lesen und wie ein unbefangener Dritter zu verstehen. Der Beschuldigte brachte darin zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, eine Rechnung der Beschwerdeführerin zu bezahlen, sie aber den Rechtsweg beschreiten könne, wenn sie das Geld, das sie von der Sozialhilfe erhalte, für einen Prozess ausgeben wolle. Damit hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin in keiner Weise einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug oder gar ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Dass er anscheinend zu Unrecht davon ausging, seine Mutter empfange Sozialhilfe, reicht für die Erfüllung der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich nicht aus. Es liegt fern anzunehmen, dass diese Äusserung gegenüber der Beschwerdeführerin strafrechtlich ehrenrührig sein soll. Mangels Ehrenrührigkeit der Aussage kann folglich auch der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB nicht erfüllt sein. Die Verfahrenseinstellung ist insoweit zu Recht erfolgt. Im Zusammenhang mit den zwei Stühlen sowie dem Saxofon kommt einzig der Tatbestand der Sachentziehung oder des Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen in Betracht. Beides sind Antragsdelikte. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde richtig erkannt, dass das Antragsrecht der Beschwerdeführerin längst erloschen war, als sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete. Schon aus diesem Grund drängte sich eine Verfahrenseinstellung auf. Betreffend den Tatzeitpunkt kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 12. Dezember 2018 verwiesen werden, als sie bestätigte, dass ihr die zwei Stühle im Jahr 2014 oder 2015 abhanden gekommen seien (Z. 104-106). Die Rückforderung der Stühle sowie des Saxofons waren ausserdem Thema in der E-Mail-Korrespondenz vom 12. November 2016 (EV Beschwerdeführerin 12. Dezember 2018, Z. 108 ff.). Die Beschwerdeführerin macht dagegen gel-

7 tend, der genaue Tatzeitpunkt müsse von einem Sachgericht festgelegt werden und es sei ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Antragsdelikt vorliege. Entgegen dieser Behauptung darf und muss die Staatsanwaltschaft die Frage nach dem Tatzeitpunkt bzw. der Rechtzeitigkeit des Strafantrages bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen beurteilen. Auch muss sie bei fehlenden Prozessvoraussetzungen eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Würde der Grundsatz «in dubio pro duriore» bedeuten, dass zwingend ein Sachgericht über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entscheiden müsste – und dies im Sinne einer «Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen der Parteien» –, wäre diese Bestimmung praktisch ihres Gehaltes entleert. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist erkennbar, welches Offizialdelikt mit dem angezeigten Verhalten anstelle der erwähnten Antragsdelikte erfüllt sein soll. Die verfügte Verfahrenseinstellung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Das beschwerdeführerische Argument, die Staatsanwaltschaft habe sich nie ernsthaft darum bemüht, den Sachverhalt rasch und präzise zu klären, ist offensichtlich haltlos. Es erübrigen sich ferner Ausführungen zu den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin bzw. kann in Bezug auf die materiellen Aspekte abschliessend auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Würden die angezeigten Sachverhalte angeklagt, resultierten vor dem Sachgericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche in allen Punkten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019 E. 14). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Mai 2020 ist angemessen.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘440.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 13. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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