Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 119 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. März 2020 (EO 20 2335)
2 Erwägungen: 1. Am 18. Januar 2020, 22.30 Uhr, kam es im Nachgang an ein Eishockeyspiel zwischen dem D.________(Eishockeyclub) und dem E.________(Eishockeyclub) beim Bahnhof in F.________(Ortschaft) am G.________(Strasse) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Fans der D.________(Eishockeyclub) und des E.________(Eishockeyclub). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete hierauf u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels. Da sich der Beschwerdeführer der polizeilichen Aufforderung zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft diese mit Verfügung vom 4. März 2020 schriftlich an (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 18. März 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten sistiert. Nach Eingang der amtlichen Akten stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 3. April 2020 den Antrag, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Beschwerdeführer zu tragen. Am 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine nicht unterzeichnete Replik ein. Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschrieben gesandte Verfügung betreffend Nachfrist zur Einreichung einer eigenhändig unterzeichneten Replik nicht abgeholt hatte und auch nach Zustellung der Verfügung mittels A-Post innert Frist keine Nachbesserung einreichte, wurde die Replik mit Verfügung vom 4. Juni 2020 nicht zu den Akten erkannt und dem Beschwerdeführer retourniert. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Satz begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall eine erkennungsdienstliche Erfassung aufdränge und inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte bestehe.
3 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die erkennungsdienstliche Erfassung gem. Art. 260 StPO (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) betrifft nur äusserlich wahrnehmbare Tatsachen bei oder an Personen und greift nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person ein (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Vorbemerkungen zu Art. 260 - 262 StPO). Die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere ist erlaubt. Auch bei Deliktsarten, bei denen die Massnahme direkt nichts bringt, ist die Massnahme gegenüber einem Beschuldigten möglich (Praxiskommentar StPO- SCHMID/JOSITSCH, N 5 zu Art. 260 StPO). Vorliegend wird dem Beschuldigten Landfriedensbruch gem. Art. 260 StGB, evtl. Raufhandel gem. Art. 133 StGB vorgeworfen. Bei beiden Delikten handelt es sich um ein Vergehen, weshalb die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung erfüllt sind. In Anbetracht dieser Ausführungen resp. angesichts der bisherigen Weigerung des Beschuldigten, sich der von der Kantonspolizei angeordneten Massnahme zu unterziehen, ist die erkennungsdienstliche Erfassung daher schriftlich mit Verfügung durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen und der Beschuldigte hat der Vorladung der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten. 3.3 Zwangsmassnahmen routinemässig anzuordnen ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufbewahrung der Daten stellen, auch wenn es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.2 f.). Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (vgl. HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, d.h. es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 4.2 und 4.4; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Tatverdacht, zum Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Indem die Staatsanwaltschaft – entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung – lediglich ausführte, die erkennungsdienstliche Erfassung
4 von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere sei erlaubt, wurde die Begründungspflicht klarerweise verletzt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme den hinreichenden Tatverdacht begründet, Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassname begründet. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Dass die Replik mangels eigenhändiger Unterschrift aus den Akten gewiesen wurde und deshalb seine dortig gemachten Ausführungen letztlich nicht berücksichtigt werden können, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb hier ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal die Heilung im vorliegenden Verfahren sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. 4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienstliche Erfassung vor, für den Tatbestand des Landfriedensbruchs bestünden keine Anzeichen. Er und die D.________(Eishockeyclub)-Fans hätten sich an die Weisungen der Polizei gehalten. Sie hätten auf Anraten der Polizei einen Umweg zum Klublokal genommen, um den E.________(Eishockeyclub)-Fans nicht zu begegnen. Sie seien von den E.________(Eishockeyclub)-Fans völlig überraschend angegriffen worden. Bei der Prüfung, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung angezeigt, sachgerecht und notwendig sei, müsse das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert werden. Seine Identität sei bekannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb von ihm noch Gesichtsbilder angefertigt werden müssten. Fotos und Fingerabdrücke von einer Person zu erstellen, wenn diese von der Untersuchung her nicht benötigt oder auch als Massnahmen nichts bringen würden, stellten willkürliche Zwangsmassnahmen dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Wenn sich im Verlauf der Untersuchung ergebe,
5 dass die Zwangsmassnahme sinnvoll und zweckmässig sei, könne sie immer noch angeordnet werden. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung wie folgt: Der hinreichende Tatverdacht des Landfriedensbruchs evtl. Raufhandels ergibt sich aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020. Demnach wurde die Auseinandersetzung von beiden Fangruppierungen gesucht. Die Polizei machte die D.________(Eishockeyclub)-Fans darauf aufmerksam, dass sie sich ins Restaurant H.________ zurückziehen sollen. Dieser Aufforderung kamen sie aber nicht nach, sondern blieben auf der Strasse, rannten Richtung G.________(Strasse) und vermummten sich. Danach kam es zur Auseinandersetzung zwischen der Gruppe D.________(Eishockeyclub) Fan, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, und der Gruppe E.________(Eishockeyclub) Fans. Es kam dabei zu gegenseitigen Schlägen und einer Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer konnte nach der Schlägerei am Boden (G.________(Strasse) Höhe I.________(Strasse)) sitzend und den Mund haltend festgestellt werden. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er einen Zahn verloren habe und Verletzungen an seiner linken Hand und seinem rechten Handgelenk erlitten habe (Anzeigerapport vom 20. März 2020 und Wahrnehmungsberichte, insbesondere Berichtsrapport von J.________ vom 25. Januar 2020). Der Beschuldigte verweigerte sämtliche Aussagen (EV-Protokoll vom 8. Februar 2020). Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren - bereits begangenen oder künftigen - Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Polizei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben. Dem kam er nicht nach, sondern rannte mit der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich die Gruppe vermummte (Kapuze über den Kopf, Schal über das Gesicht, Kragen der Jacke hochziehen usw.). Aufgrund der Tatsache, dass er in dieser aufgeladenen Situation in der Gruppe verblieb, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hin. Bekanntermassen kommt nach Eishockeyspielen öfters zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen, wozu der Beschwerdeführer zu gehören scheint. Es bestehen damit genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer wieder in eine solche Auseinandersetzung geraten könnte. Solche Delikte sind keine Bagatelle, sondern richten sich gegen den öffentlichen Frieden bzw. die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten und weisen eine gewisse Schwere auf. Er konnte von der Polizei am Ende der Schlägerei verletzt (Zahn verloren, linke Hand und rechtes Handgelenk verletzt) festgestellt werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Akten nicht vorbestraft ist, schliesst die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus und ändert im Ergebnis nichts an dieser Einschätzung. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. BGE 1B_17/2019 vom 24. April 12019 E. 3.4; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5). Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aber aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als die Erfassung vorliegend ohne DNA-Analyse erfolgt. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich
6 von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Profil-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen […]. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen wie erwähnt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil- Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel für Delikte von gewisser Schwere nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist
7 eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). 5.3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels zu bejahen ist. Es kann insoweit auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Gestützt auf die Berichtsrapporte der diensthabenden Polizeibeamten K.________, J.________ und L.________ sowie dem Anzeigerapport ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von erheblichen und konkreten Hinweisen auf den Straftatbestand des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels auszugehen. Zu ergänzen ist, dass der ebenfalls beschuldigte M.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 bestätigte, dass sie, d.h. die D.________(Eishockeyclub)-Fans, und die E.________(Eishockeyclub)-Fans sich vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung gegenseitig verbal provoziert hätten (vgl. Z. 32 f. und 138 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020). M.________ bestätigte auch sinngemäss, dass die Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans vom Restaurant H.________ Richtung G.________(Strasse) gerannt war und dass sie sich dort vermummt hätten, wobei er sich selber nicht vermummt haben will (vgl. Z. 146 ff. des Einvernahmeprotokolls). Er hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans gerannt sind – vielmehr spricht er selbst auch von «rennen» (vgl. Z. 150 f. des Einvernahmeprotokolls) – und dass sie sich – zumindest ein Teil der Gruppierung – vermummt haben (vgl. auch Z. 107 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2020, wonach er mit den anderen in den G.________(Strasse) «gelaufen» sei; vgl. ferner Z. 144 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020, wonach sich die Gruppe «plötzlich» in Bewegung gesetzt habe). Ein plötzliches Rennen und Vermummen der D.________(Eishockeyclub)-Fans wird von den Polizeibeamten K.________, J.________ und L.________ in ihren Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 übereinstimmend geschildert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser auch von M.________ zumindest teilweise sinngemäss bestätigt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die Weisungen der Polizei gehalten, erscheint wenig überzeugend. Sowohl der Polizeibeamte K.________ als auch der Polizeibeamte J.________ haben in ihren Berichtsrapporten vom 23. und 25. Januar 2020 übereinstimmend geschildert, dass sie die D.________(Eishockeyclub)-Fans aufgefordert hätten, sich ins Restaurant H.________ zurückzuziehen. Diese Aufforderung macht denn auch Sinn, hätte doch dadurch eine Konfrontation mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans am einfachsten unterbunden werden können. Die D.________(Eishockeyclub)-Fans blieben ungeachtet dessen weiterhin auf der Strasse und rannten Richtung G.________(Strasse). Sie haben sich damit – entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers – gerade nicht an die Anweisung der Polizei gehalten. Bei der vor-
8 liegenden Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, dass auch die D.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung G.________(Strasse), mithin Richtung Bahnhof und dem – zumindest teilweisen – Vermummen aktiv die Auseinandersetzung mit den E.________(Eishockeyclub)- Fans gesucht haben. Ein «völlig überraschender Angriff der E.________(Eishockeyclub)-Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde denn auch nicht in Abrede, dass er sich in der Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans befunden hatte, welche von den E.________(Eishockeyclub)-Fans angegriffen worden sein soll (vgl. S. 4 der Beschwerde). Er zog sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu. Er gab gegenüber der Polizei an, dass er einen Zahn verloren und Verletzungen an seiner linken Hand und seinem rechten Handgelenk erlitten habe (vgl. S. 6 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 20. März 2020; Berichtsrapport des Polizeibeamten J.________ vom 25. Januar 2020, S. 4). 5.4 Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht der Aufklärung der inkriminierten Straftat im hängigen Strafverfahren dienen soll. Die Identität des Beschwerdeführers ist bekannt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass etwaige Fingerabdrücke sichergestellt worden sind, welche es abzugleichen gelte. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die erkennungsdienstliche Erfassung lasse sich mit Blick auf andere – künftige oder vergangene – Delikte von gewisser Schwere begründen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung wäre nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer in solche Delikte verwickelt sein könnte (vgl. E. 5.2 hiervor). Die vom Bundesgericht verwendeten Adjektive «erheblich» und «konkret» verdeutlichen, dass es sich um Anhaltspunkte handeln muss, die von einer gewissen Relevanz sind, sowie dass diese nicht abstrakt bzw. fiktional sein dürfen. Reine Mutmassungen, Gerüchte und generelle Vermutungen scheiden damit aus (ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, in: Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326; WEBER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 197 StPO). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Soweit ersichtlich sind gegen ihn – abgesehen vom vorliegenden – keine Strafverfahren hängig. Dem Beschwerdeführer wird der Vorwurf gemacht, dass er sich am Landfriedensbruch, evtl. Raufhandel beteiligt haben soll. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage kann ihm dabei aber keine besondere Rolle in der Gruppe zugeteilt werden, welche darauf hindeuten würde, dass er sich bereits früher an solchen tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat resp. sich an zukünftigen Auseinandersetzungen beteiligten wird. So ist nicht klar, wo er sich in der Gruppe befunden hat, wie er sich tätlich beteiligt hat und ob er zum gewalttätigen «harten» Kern der D.________(Eishockeyclub)-Fans gehört. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der aufgeladenen Situation in der (zumindest teilweise) vermummten Gruppe verblieben ist, kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf eine Krawall- und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer, wie dargetan wurde, keine Vorstrafen aufzuweisen hat. Es liegt mithin keine spezifische Konstellation vor,
9 welche allein aufgrund der inkriminierten schweren Straftat darauf hindeuten würde, dass sich ein solcher Vorfall wiederholen wird resp. bereits stattgefunden hat. Liesse die Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden die erkennungsdienstliche Erfassung zu, entspräche dies praktisch der routinemässigen erkennungsdienstlichen Erfassung bei Verdacht auf Landfriedensbruch, evtl. Raufhandel, weil dann alleine die Deliktsart massgeblich wäre für die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person schon vorher delinquiert hat bzw. weiterhin delinquieren wird. Ein solcher Entscheid wäre gesetzlich nicht zulässig (vgl. E. 3.3. hiervor; vgl. ebenso Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 464 vom 17. Dezember 2019 E. 4.5; vgl. zudem Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 529 vom 22. Februar 2017 E. 3.3; BK 15 203 vom 9. Oktober 2015 E. 4.2; BK 14 424 vom 25. Februar 2015 E. 5.4). Der Beschluss BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 6.5, auf welchen die Generalstaatsanwaltschaft verweist, ist mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der Beschuldigte im dortigen Verfahren hatte zwar ebenfalls keine Vorstrafen auszuweisen. Indes sprachen weitere Umstände dafür, dass er an ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt war oder solche erneut begehen könnte (vgl. insbesondere aufgrund seiner mutmasslichen Tätigkeit im Restaurant «O.________» in der P.________(Gebiet)). 5.5 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass gestützt auf die vorliegende Aktenlage keine erheblichen und konkreten Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Delikte von einer gewissen Schwere involviert gewesen ist oder es in der Zukunft sein könnte. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (materielle Gutheissung der Beschwerde und Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 4. März 2020 (EO 20 2335) wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Burgdorf, C.________, Dunantstrasse 1, 3401 Burgdorf (per A-Post) Bern, 10. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-
11 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.