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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.01.2019 BK 2019 7

15 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,217 parole·~21 min·2

Riassunto

Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 7 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Betrugs, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 (KZM 18 1678)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Raubes, Betrugs, Urkundenfälschung etc. Er wurde am 19. Februar 2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am 27. Dezember 2018 wies das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das von A.________ am 14. Dezember 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft bis am 28. Februar 2019. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Januar 2019 Beschwerde, mit dem Antrag, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Anordnung einer oder mehrerer Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Januar 2019 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Am 10. Januar 2019 schloss der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. Dem Beschwerdeführer wird u.a. zur Last gelegt, sich des Raubes (eventuell qualifiziert begangen; eventuell der Gehilfenschaft zum Raub bzw. zum qualifizierten Raub), des mehrfachen Betrugs (einmal versucht begangen), der Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Berechtigung) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben.

3 Im Vordergrund steht dabei der Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) auf das Schmuckgeschäft D.________, anlässlich welchem der damals x.________jährige Geschäftsinhaber schwer verletzt und nach der Tat bewusstlos und gefesselt zurückgelassen worden war. Das Opfer wurde erst am Folgetag aufgefunden und wird aufgrund der erlittenen Verletzungen (u.a. Schädelhirntrauma) voraussichtlich sein restliches Leben beeinträchtigt und pflegebedürftig bleiben (Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 13. November 2018 S. 3 [Fasz. 2; pag. 434] und Entwurf Anklageschrift S. 5 [Fasz. 4; pag. 7356], beide in Haftakten KZM 18 1678). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gestützt auf die Belastungen durch E.________ und F.________ sowie gestützt auf die objektiven Ermittlungs- und Auswertungsergebnisse (Chat-Auszüge und Sprachmitteilungen) vor, als eine der zentralen und tragenden Figuren des Raubüberfalls in Erscheinung getreten zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zwischenzeitlich nicht mehr, nichts vom Überfall gewusst zu haben. Er räumt ein, als Vermittler und Übersetzer fungiert und von der Beute (CHF 300‘000.00) letztlich rund CHF 30‘0000.00 erhalten zu haben. Dass er der eigentliche Organisator und Drahtzieher gewesen sein soll, weist er hingegen von sich. Der dringende Tatverdacht der Beteiligung am Raub vom xx.xx.xx.________(Datum) ist gestützt auf die Akten zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit in Abrede gestellt. Angesichts dessen erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu und es kann für Details insbesondere auf den Haftverlängerungsantrag vom 13. November 2018 und auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2018 und 27. Dezember 2018 verwiesen werden (Haftakten KZM 18 1512 und KZM 18 1678). Hervorzuheben ist, dass die Aussage, wonach kein Raub geplant gewesen, er lediglich von einem Diebstahl oder einem Einbruch ausgegangen sei (Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 358 [in Haftakten KZM 18 1512]), angesichts des von den Tatbeteiligten betriebenen Aufwands und der Tatsache, dass der Überfall zur Tageszeit stattgefunden hatte und mit Blick auf die beabsichtigte Beute mit Widerstand gerechnet werden musste, nicht glaubhaft ist. Hinsichtlich effektiver Beteiligungsrolle wird es – wie die Verteidigung und die Vorinstanz zu Recht festhalten – Sache des urteilenden Gerichts sein, die erhobenen Aussagen abschliessend zu würdigen und die rechtliche Qualifikation des Tatbeitrags vorzunehmen. Soweit die weiteren Deliktsvorwürfe betreffend, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Auf weitere Ausführungen kann an dieser Stelle verzichtet werden. 5. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich im hier angefochtenen Entscheid erstmals auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dies in Bezug auf gegen die körperliche Unversehrtheit anderer gerichtete Straftaten, insbesondere Widerhandlungen gegen das SVG. Auf die Prüfung des bisher bejahten Haftgrunds der Fluchtgefahr verzichtete es. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder

4 schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 137 IV 84 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszug mehrfach wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung sowie einmal wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft. Diese Tatbestände dienen nebst dem Schutz des allgemeinen Interesses der Verkehrssicherheit auch dem Schutz der körperlichen Integrität der Verkehrsteilnehmer (BGE 138 IV 258 E. 3). Auch im jetzigen Verfahren werden dem Beschwerdeführer neben dem Raubdelikt diverse Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung sowie Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit [Art. 90 Abs. 1 SVG]) vorgeworfen, die er in einem Zeitraum begangen hat, in welchem er zu diversen Geldstrafen wegen gleicher Delikte verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund schloss das Zwangsmassnahmengericht auf das Vorliegen einer Mehrzahl gleichartiger Vorstrafen/-taten. Es betonte, dass wer ohne Fahrberechtigung am Strassenverkehr teilnehme, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährde. Ferner führte es aus, dass sich der Beschwerdeführer von den diversen Vorstrafen nicht habe beeindrucken lassen; stattdessen habe er sich entschlossen, sich am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) zu beteiligen. Im Sinn einer ungünstigen Prognose müssten weitere, gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben anderer gerichtete Straftaten – mitunter schwerwiegende Widerhandlungen gegen das SVG – befürchtet werden. Die Beteuerung, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen) künftig von seiner Mutter chauffieren lassen wolle, hielt das Zwangsmassnahmengericht für fraglich, sei Letztere doch selber auf Arbeitssuche. Schliesslich hielt es fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung diene, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert würde. Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene ungünstige Rückfallprognose. Er räumt zwar ein, dass die Vorstrafen bzw.

5 die diversen Strafbefehle ihn nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten hätten. Die Situation habe sich aber nun durch die ihn hart treffende und bereits über 10 Monate dauernde Untersuchungshaft verändert, was sich aus seiner Kooperations- und Geständnisbereitschaft ergebe, welche zu Beginn der Untersuchungshaft genau so wenig vorhanden gewesen sei, wie Einsicht und Reue. Mittlerweile habe er, gerade was das Führen eines Motofahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis angehe, von sich aus einen Deliktszeitraum angegeben, den ihm die Strafverfolgungsbehörden so niemals hätten nachweisen können. Dies könne nur dahingehend gedeutet werden, dass ihm seine Verfehlungen der letzten Jahre bewusst geworden seien. Ausserdem habe er bei der Aufklärung der Nachtat zum Raub (Goldschmuckübergabe in G.________) geholfen und sei dazu auch weiterhin bereit. So sei er sogar bereit gewesen, ohne Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers als Auskunftsperson von der Kantonspolizei G.________ einvernommen zu werden. Dieses Verhalten sei mit einer ungünstigen Prognose nicht vereinbar. Er wolle einen deliktsfreien Weg einschlagen, sei bestrebt, seine Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen, und es sei nicht abwegig, wenn er seine zurzeit arbeitslose Mutter als Chauffeurin anstelle und sich durch sie zu seinen Kunden bringen lasse. 5.3 Fahren ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug desselben wird nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b SVG maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt bei der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG). Es handelt sich mithin um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Für sich allein genügt die abstrakte Strafdrohung für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). Die Frage, ob das wiederholte Führen eines Motorfahrzeugs ohne entsprechenden Führerausweis per se erheblich sicherheitsgefährdend ist, hat die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid BK 14 416 vom 12. Dezember 2014 offen gelassen. An dieser Stelle ist diese Frage nun aber gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen: Hinsichtlich der beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr geforderten Sicherheitsrelevanz hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass auch schwere Strassenverkehrsdelikte die Anordnung von Präventivhaft zu begründen vermöchten. So hat es drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als «erheblich sicherheitsgefährdend» im Sinn des Gesetzes eingestuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch nahm es eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen an, wenn sich eine solche aus der Fahrweise ergab. Hinsichtlich Fahrens ohne Führerausweis nahm es diese an, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wog und mit einer erheb-

6 lichen Gefährdung Dritter verbunden war (Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2, auch zum Folgenden). Als gegeben erachtete es dies, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3) oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2) mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. In seinem Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 bejahte es die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, dass beim Beschuldigten, der mehrfach ein Fahrzeug trotz Ausweisentzugs geführt hatte, ohne dabei aber – anders als in früheren Fällen – die Verkehrssicherheit anderer erheblich oder gar konkret gefährdet zu haben, ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden, da diese gemäss verkehrspsychologischem Gutachten von der Fortsetzung der Cannabisabstinenz abhänge und der Beschuldigte sich selbst als «autofahrsüchtig» bezeichne (E. 3.4.4 des Genannten Urteils). Ohne die bisherigen Vorstrafen im Bereich des SVG und die diesbezüglich neuen Vorfälle bagatellisieren zu wollen (zum Ganzen Haftakten KZM18 1678 Fasz. 8 [Strafregisterauszug] und Fasz. 4 [Entwurf Anklageschrift S. 20 ff.]), kann angesichts der Aktenlage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend weder von schweren Vergehen im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO noch von der dort geforderten Sicherheitsrelevanz gesprochen werden. Es ist nicht aktenkundig, ob und gegebenenfalls inwiefern Dritte erheblich gefährdet worden wären oder dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge gar täglich ohne entsprechende Fahrberechtigung gefahren sein soll, ändert daran nichts. Art. 95 SVG schützt die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, da fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Diese abstrakte Gefährdung genügt zur Begründung der Präventivhaft, die restriktiv anzuwenden ist, nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorbestraft ist. Was ihm damals zur Last gelegt worden ist bzw. inwiefern Dritte in haftrechtlich relevanter Weise gefährdet worden wären, ergibt sich indessen weder aus den Akten noch aus den bisherigen Eingaben der Staatsanwaltschaft. 5.4 Im Ergebnis lässt sich hinsichtlich der SVG-Widerhandlungen weder ein schweres Vergehen noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen annehmen. Auf die Prüfung einer insoweit relevanten Rückfallgefahr kann daher verzichtet werden. Soweit die im jetzigen Verfahren zu beurteilenden und vom Beschwerdeführer eingestandenen Vermögensdelikte (u.a. Betrug) betreffend, ist festzuhalten, dass Delikte gegen das Vermögen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht fallen, wenn sie besonders schwer sind

7 und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Davon kann vorliegend – mit Ausnahme des Raubes – nicht gesprochen werden und wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht näher begründet. Es darf zudem auch von einer gewissen Präventivwirkung der bisher ausgestandenen 10-monatigen Untersuchungshaft ausgegangen werden. Hinsichtlich des Raubes ist festzuhalten, dass dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schweres Vermögensdelikt darstellt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Beschwerdeführer ist jedoch weder mit gleichartigen Delikten aufgefallen, noch könnte ihm insoweit eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eingeräumte Beteiligung am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) rechtfertigt somit für sich allein oder im Zusammenhang mit den übrigen eingestandenen Vermögensdelikte die Bejahung der Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht. Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung diene, ist zwar zutreffend, greift hier aber nicht. Die Untersuchungshaft kann zwar auch die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens bezwecken bzw. zum Ziel haben, eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten zu verhindern. Das kann aber nicht die notwendige Gefährdung anderer bei der Wiederholungsgefahr ersetzen. Fehlt eine solche Gefährdung, dann genügt der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, für die Haftanordnung nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu verneinen. 6. Weiter zu prüfen ist der von der Staatsanwaltschaft angerufene Haftgrund der Fluchtgefahr. 6.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar,

8 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 6.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018, nachdem er davon erfahren habe, dass er um 09.00 Uhr der Staatsanwaltschaft vorgeführt würde, nicht bei ihr erschienen sei, stattdessen via aktiver Telefonkontrolle habe gesucht, aufgespürt und gleichentags angehalten werden müssen. Aufgrund dieses Verhaltens müsse befürchtet werden, dass er im Fall einer Haftentlassung – insbesondere mit Blick auf die ihm drohende Verurteilung – erneut versuchen werde, unterzutauchen. In seinen bisherigen Haftentscheiden schloss sich das Zwangsmassnahmengericht diesen Ausführungen an. Im hier angefochtenen Entscheid verzichtete es hingegen auf eine erneute Prüfung der Fluchtgefahr. 6.3 6.3.1 Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Er hat im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass diese vollbedingt ausgesprochen werden könnte, ist angesichts seiner Vorstrafen wenig wahrscheinlich. Mit Blick auf das Nachstehende kann an dieser Stelle – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwere der drohenden Strafe für sich allein nicht genügt, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen – auf nähere Ausführungen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit einer teilbedingten Strafe rechnen darf und ob die bisherige Dauer der Untersuchungshaft bereits in die Nähe eines unbedingt ausgesprochenen Teils gerückt ist, verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung noch mit einem mehrmonatigen Strafvollzug rechnen müsste, kann angesichts der Gesamtumstände nicht (mehr) von Fluchtgefahr ausgegangen werden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 10 Jahren von der Ukraine in die Schweiz gekommen. Er lebt seit 2004 ununterbrochen hier (bei seiner Mutter) und verfügt über den Schweizerpass. In der Schweiz hat er ebenfalls die Schule und eine Ausbildung absolviert. Zuletzt arbeitete er als Vermittler von Versicherungen und ist in diesem Zusammenhang Inhaber einer Einzelunternehmung. In der Ukraine leben einzig noch seine Grosseltern, welche er zuletzt im Jahr 2012 besucht hat. Dafür, dass er über weitere Kontakte in der Ukraine oder einem russisch-sprachigen Land verfügt, bestehen keine Anhaltspunkte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass sich das soziale und berufliche Umfeld des Beschwerdeführers und damit sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet. Dies wird denn auch von der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 17. Dezember 2018 an das Zwangsmassnahmengericht nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Strafverfahrens bzw. der drohenden Verurteilung ins Aus-

9 land absetzen könnte, bestehen keine konkreten und damit haftrelevanten Anhaltspunkte. Zwar trifft zu, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse theoretisch möglich wäre, sich in der Ukraine oder einem russischsprachigen Land aufzuhalten. Dies allein genügt zur Annahme von Fluchtgefahr jedoch nicht. Wie erwähnt, sind Auslandkontakte – abgesehen von denjenigen zu den Grosseltern – nicht bekannt. Zudem handelt es sich bei der Ukraine derzeit um ein Krisengebiet und ist die Arbeitslosenquote dort – wie auch in anderen russischsprachigen Ländern – hoch. Wie er im Fall eines Abtauchens ins Ausland seinen Lebensunterhalt bestreiten oder wie er eine Existenz aufbauen können sollte, ist nicht erkennbar. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet werden kann (vgl. Betreibungsregisterauszug in Haftakten KZM 18 16 78 Fasz. 3) und ein berufliches Fussfassen nach einer längeren Haftdauer gerichtsnotorisch schwierig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung verfügt, müssen die Chancen für eine berufliche Reintegration als gut bezeichnet werden. Dass er sich vor diesem Hintergrund ins Ausland absetzen sollte, wo das Fortkommen in keiner Weise gesichert ist, ist wenig wahrscheinlich. Das berufliche und soziale Umfeld spricht folglich gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Demgegenüber kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vorladung vom 19. Februar 2018 nicht freiwillig Folge geleistet hat. Der Verteidiger führt dazu in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm an jenem Tag telefonisch gemeldet habe, nachdem er (der Beschwerdeführer) von der Polizei kontaktiert worden sei. Sie hätten vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer zur vereinbarten Zeit stellen werde. Der Beschwerdeführer habe vorgängig noch etwas erledigen und sich danach zur Polizei begeben wollen. Letztere sei ihm aufgrund der Überwachung zuvorgekommen. Selbstverständlich habe er seinen Mandanten aufgeklärt, dass sein Telefon abgehört werde. Davon, dass sich sein Mandant versteckt habe oder der Verhaftung habe entziehen wollen, könne daher nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Haftanordnungsverhandlung vom 21. Februar 2018 (Protokoll Z. 20 ff. in Haftakten KZM 18 301), dass er sowohl mit der Polizei als auch mit seinem Anwalt telefoniert habe. Er und sein Anwalt seien übereingekommen, dass sie sich noch in der selben Woche treffen und hiernach zusammen zur Staatsanwaltschaft gehen würden. Dies bzw. dass er mit seinem Anwalt zur Staatsanwaltschaft gehen werde, habe er auch gegenüber der Polizei gesagt. Der von der Staatsanwaltschaft verfassten Telefonnotiz vom 19. Februar 2018 (in Haftakten KZM 18 301) kann hingegen entnommen werden, dass der Verteidiger der Staatsanwaltschaft gegenüber angegeben haben soll, dass er seinen Mandanten nicht habe überzeugen können, sich freiwillig zu stellen, und er ihn hierauf informiert habe, dass er nun gesucht würde. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Vorladung nicht Folge geleistet hat. Ob er tatsächlich nur noch etwas hat erledigen und sich hiernach freiwillig der Staatsanwaltschaft hat stellen wollen, kann offen bleiben. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführer dazumal dahingehend gedeutet werden musste, dass er sich einer Vorführung entzogen hat, reicht dies im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die Gesamtumstände und insbesondere mit Blick auf die bisher ausgestandene Untersuchungshaft nicht mehr aus, um

10 ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu bejahen. Anders als noch zu Beginn der Strafuntersuchung zeigt sich der Beschwerdeführer nun scheinbar einsichtig und reuig (Protokoll Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 527, wonach er sich beim Raubopfer entschuldigen möchte [in Haftakten KZM 18 1512]). Er ist weitgehend geständig und gab auch Verfehlungen in einer Häufigkeit zu, die ihm von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätte nachgewiesen werden können (so das tägliche Fahren ohne Berechtigung [Z. 731 ff. in Haftakten KZM 18 1512]). Auch wenn nie von einer 100%-igen Sicherheit ausgegangen werden kann, besteht heute doch berechtigte Hoffnung, dass der Beschwerdeführer sich künftig regelkonform verhalten und sich jederzeit für das Strafverfahren oder einer allfällig zu verbüssenden unbedingten Freiheitsstrafe zur Verfügung halten sowie rechtzeitig erscheinen wird. Der Beschwerdeführer wird künftig zu beweisen haben, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen verdient hat, andernfalls er sich mit einer erneuten Haftanordnung konfrontiert sehen könnte. 6.3.3 Diesen Ausführungen folgend sind die Voraussetzungen für die Aufrechthaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.5 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, das derjenige Teil der Entschädigungen, welcher auf das erstinstanzliche Haftverfahren KZM 18 1678 und das Beschwerdeverfahren fällt – im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 (KZM 18 1678) wird aufgehoben. A.________ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Bern Bern, 15. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 7 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.01.2019 BK 2019 7 — Swissrulings