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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.03.2019 BK 2019 69

29 marzo 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,379 parole·~12 min·1

Riassunto

Ausstand | Ausstand (59)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 69 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner 1 D.________ Gesuchsgegner 2 E.________ Gesuchsgegner 3 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc.

2 Erwägungen: 1. Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wandte sich der Gesuchsteller persönlich an die Beschwerdekammer in Strafsachen und reichte nebst einer Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1, Staatsanwalt D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) und Generalstaatsanwalt E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 3) ein. Am 10. Februar 2019 reichte der Gesuchsteller aufforderungsgemäss eine Überarbeitung seines Ausstandsgesuchs ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 gewährte die Verfahrensleitung den Gesuchsgegnern 1-3 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einzureichen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 nahm der Gesuchsgegner 1 Stellung. Der Gesuchsgegner 3 beantragte mit Eingabe vom 20. Februar 2019 die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Gesuchsgegner 2 stellte am 25. Februar 2019 den Antrag, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Der Gesuchsteller reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Ausstandsgesuch ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob ein Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 vorliegt. Die vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2019 gleichzeitig erhobene Beschwerde betreffend amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. wurde in einem separaten Beschwerdeverfahren behandelt (Verfahrens-Nr. BK 19 68) und mit Beschluss vom 19. Februar 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Soweit der Gesuchsteller Ausstandgründe gegenüber in der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt tätige Personen geltend macht, ist hierauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegenüber Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Entsprechende Begehren sind bei der Beschwerdeinstanz des Kantons Basel-Stadt einzureichen. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren, soweit der Gesuchsteller mit Nachbesserung vom 10. Februar 2019 die Absetzung sämtlicher Staatsanwälte der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau und sämtlicher Generalstaatsanwälte der E.________ des Kantons Bern beantragt. Der Gesuchsteller hat nicht begründet, inwiefern gegen weitere

3 Staatsanwälte resp. Generalstaatsanwälte als die Gesuchsgegner 1-3 ein Ausstandsgrund vorliegen soll. Insoweit liegt keine rechtsgenügliche Begründung vor. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätigen Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 56 StPO).

4 3.2 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst geltend, bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei die Unabhängigkeit nicht einmal ansatzweise gewährleistet. Im Gegenteil sei eine massive Feindseligkeit und Diskriminierung zu seinem Nachteil auszumachen. Die Gesuchsgegner 1 und 2 würden haltlose Anschuldigungen gegen ihn erheben, ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne jegliche Beweise. Er habe mehrfach und wiederholt die Absetzung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt B.________ verlangt, was rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden sei. Rechtsanwalt B.________ sei gegen seinen Willen eingesetzt worden. Dieser stelle eine «qualifizierte Schlechtverteidigung» dar und mache «gemeinsame Sache» mit den Gesuchsgegnern 1 und 2. Er begehe mit diesen Prozessbetrug. Die «willkürliche» Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ diene nur dazu, ihm nachhaltig zu schaden und die groben Verfahrensmängel, Verfahrensfehler, Rechtsverletzungen und die Rechtsverweigerung des Gesuchsgegners 1 zu vertuschen. Rechtsanwalt B.________ seien zudem in unzulässiger Weise die Akten ausgehändigt worden. Der Gesuchsgegner 1 betreibe Selbstjustiz, indem er ihm in «verbrecherischer Weise» eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen und nach Burgdorf verbracht habe». Des Weiteren habe der Gesuchsgegner 1 eine «sinnlose» Begutachtung angeordnet. Seine prozessualen Grundrechte würden völlig ausgehebelt und die materielle Wahrheit, taugliche Beweismittel und aufgerufene Zeugen unterdrückt. Die Strafprozessordnung werde missachtet und die verfahrensrechtlichen Garantien, die Rechtsweggarantie, das Willkürverbot, die Waffengleichheit und das rechtliche Gehör würden verletzt. Auch das Konfrontationsrecht sei ihm nicht gewährt worden. Des Weiteren sei die Strafanzeige gegen F.________ in unzulässiger Weise unterdrückt worden und die Verjährung betreffend die Anschuldigung von G.________ nicht bemerkt worden. Der Gesuchsgegner 3 nehme seine Aufsichtspflichten nicht wahr. Er habe diesen mehrfach schriftlich über die Missstände bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau unter Federführung des Gesuchsgegners 2 hingewiesen. Der Gesuchsgegner 3 sei zudem zuvor mit dem Gesuchsgegner 1 als Bundesanwalt tätig gewesen und aufgrund der Affäre Bankier H.________ abgesetzt worden. Mithin seien «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet worden. Des Weiteren liege eine Mehrfachbefassung vor. Die Gesuchsgegner 1-3 hätten sich an mehreren Stellen zu seiner Glaubwürdigkeit geäussert und seine nachvollziehbaren Erklärungen als angebliche Schutzbehauptungen qualifiziert. Dadurch hätten sie sich eine fundierte Meinung gebildet. Der Verfahrensausgang erscheine nicht mehr offen. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen die Gesuchsgegner 1-3 zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegner 1-3 erwecken könnten. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller im Wesentlichen darauf beschränkt, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlassungen oder Äusserungen der Gesuchsgegner 1-3 zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche zudem keine Voreingenommenheit.

5 Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; 1B_430/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.4; BGE 141 IV 178 E 3.5). Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Ob die Anschuldigungen gegenüber dem Gesuchsteller «haltlos» resp. die Vorwürfe von G.________ verjährt sind, wird die Strafuntersuchung zeigen. Jedenfalls kann derzeit nicht die Rede davon sein, dass der Gesuchsgegner 1 in willkürlicher Weise ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet hat. Hierfür gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr liegen insofern schlüssige Anzeigerapporte vor. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gesuchsteller bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Gesuchsteller auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.3 festgehalten wurde, sind die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Gesuchsteller einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Dies scheint der Gesuchsteller – mindestens sinngemäss – beim Gesuchsgegner 1 denn auch gemacht zu haben. Hierüber hat der Gesuchsgegner 1 entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers bislang noch nicht entschieden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass der Gesuchsgegner 1 in Kürze über den Antrag entscheiden wird resp. zwischenzeitlich bereits hierüber entschieden hat. Dieser Entscheid kann alsdann mit Beschwerde angefochten werden. Insoweit kann mithin kein Ausstandsgrund ausgemacht werden. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegner 1 und 2 «gemeinsame Sache» mit dem amtlichen Verteidiger zu seinem Nachteil machten, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche wenig glaubhaft erscheint und nicht weiter begründet wurde. Soweit sich der Gesuchsteller mit der Anordnung des Gesuchsgegners 1 zu einer Begutachtung nicht einverstanden erklärt, wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 68 vom 19. Februar 2019 E. 2.2 festgehalten, dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner 1 beabsichtigt, den Gesuchsteller begutachten zu lassen. Auch das Vorgehen des Gesuchsgegners 1, dem amtlichen Verteidiger die Verfahrensakten auszuhändigen, war korrekt (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Aushändigung der Akten vermag folglich ebenfalls von vornherein keine Befangenheit zu begründen. Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner 1 dem Gesuchsteller in unzulässiger Weise eine Sondereinheit «auf den Hals gehetzt» und ihn in am 5. Dezember 2017 «illegal festgenommen» hat, liegen nicht vor. Ausstandgründe müssen zudem unverzüglich geltend gemacht. Dieses Erfordernis ist betreffend die Rügen hinsichtlich der Vorführung vom 5. Dezember 2017 nicht erfüllt. Schliesslich hat der Gesuchsgegner 1 auch nicht die Anzeige des Gesuchstellers gegen F.________ vom 20. Dezember 2018 «unterdrückt». Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Anzeige fiel vielmehr der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu. Diese hat zwischenzeitlich am 13. Februar 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BM 18

6 54229; vgl. auch das derzeit hängige Beschwerdeverfahren BK 19 111). Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Bezüglich des Ausstandsbegehrens betreffend den Gesuchsgegner, gilt es festzuhalten, dass dieser in den hängigen Strafverfahren, in welchen der Gesuchsteller als beschuldigte Person oder Privatkläger beteiligt ist, keine verfahrensleitende Funktion ausgeübt hat. Sämtliche Verfahren wurden vom Gesuchsgegner 1 als verfahrensleitendem Staatsanwalt geführt. Ebenso wenig wurden durch den Gesuchsgegner 2 verfahrensleitende Weisungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) an den Gesuchsgegner 1 erlassen (vgl. die Stellungnahme des Gesuchsgegners 2 vom 25. Februar 2019). Inwiefern ein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 2 vorliegen sollte, ist demnach nicht auszumachen, zumal auch kein solcher gegen den Gesuchsgegner 1 vorliegt. Dasselbe gilt betreffend den Gesuchsgegner 3. Die E.________ hat zwar die Oberaufsicht über die Regionalen Staatsanwaltschaften. Indem den Gesuchsgegnern 1 und 2 aber offensichtlich kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, welches ein allfälliges Einschreiten des Gesuchsgegners 3 geboten hätte, kann auch insoweit von vornherein kein Ausstandsgrund gegenüber dem Gesuchsgegner 3 ausgemacht werden. Dieser ist in die vorliegenden Strafverfahren vielmehr gar nicht erst involviert. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Gesuchsgegner 1 und 3 seien früher als Bundesanwälte tätig gewesen und hätten «unheilige Allianzen» zu seinem Nachteil geschmiedet, handelt es sich hierbei um ein blosse Behauptung, welche weder weiter begründet noch hinreichend konkretisiert wurde. Auch dieses Vorbringen vermag offensichtlich keinen Ausstandsgrund zu begründen. 3.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine allfälligen Aufwendungen im Ausstandsverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers für seine allfälligen Aufwendungen im Ausstandsverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner 1 (mit den Akten) - dem Gesuchsgegner 2 - dem Gesuchsgegner 3 Bern, 29. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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