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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2020 BK 2019 549

14 aprile 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·9,713 parole·~49 min·1

Riassunto

Einstellung/Nichtanhandnahme/Beweisanträge | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 549 + 550 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt G.________ D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 F.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme / Beweisanträge Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 16. Dezember 2019 (W 18 665)

2 Erwägungen: 1. Aufgrund einer Anzeige vom 30. Oktober 2018 der Ehegatten D.________ und F.________ eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. Am 7. Oktober 2019 stellte sie den Beschuldigten 1 und 2 sowie D.________ und F.________, welche sich als Privatkläger konstituiert hatten, die Verfahrenseinstellung in Aussicht und setzte ihnen Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Innert zweimal gewährter Fristerstreckung stellten die Privatkläger D.________ und F.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 9. Dezember 2019 mehrere Beweisanträge. Ferner beantragten sie unter dem Titel «Verfahrensantrag», dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher und «unter den bisherigen Titeln auf den nachfolgend beschriebenen Sacherhalt rund um die H.________ AG» auszuweiten sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies die Staatsanwaltschaft die Mehrheit der Beweisanträge ab. Gleichentags stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und 2 ein und nahm die am 9. Dezember 2019 unter dem Titel «Verfahrensantrag» eingereichte weitere Anzeige gegen dieselben nicht an die Hand. Ebenfalls nicht an die Hand genommen wurde die Anzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3). Gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung liessen D.________ und F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 bzw. Beschwerdeführende) am 27. Dezember 2019 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde einreichen und stellten – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten und/oder des Kantons – folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte in der Sache W 18 665 vom 16. Dezember 2019 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte sei anzuweisen, - das Verfahren W 18 665 gegen die Beschuldigten 1 und 2 fortzuführen; - die erweiterte Anzeige vom 9. Dezember 2019 gegen die Beschuldigten 1, 2 und 3 an die Hand zu nehmen und fortzuführen; - das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 an die Hand zu nehmen und fortzuführen; - die Beweisanträge der Privatkläger vom 9. Dezember 2019 gutzuheissen und die entsprechenden Beweise abzunehmen; - im Verfahren W 18 665 alle weiteren notwendigen Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen gegen die Beschuldigten 1 bis 3 unverzüglich vorzunehmen und das Verfahren rasch durch Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss zu bringen. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 8. Januar 2020 Staatsanwalt G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser schloss in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020

3 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschuldigten 1-3 verzichteten in ihren jeweiligen Eingaben vom 10., 15. und 20. Januar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden replizierten innert zweimal gewährter Fristerstreckung am 23. März 2020 und hielten an ihren Anträgen fest. 2. 2.1 In ihrer Anzeige vom 30. Oktober 2018 werfen die Beschwerdeführenden den Beschuldigten 1-3 «und/oder weiteren Personen» ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) sowie «weitere in Betracht fallende Tatbestände und Delikte» vor, vermutlich begangen zwischen Juni 2013 und Oktober 2018 (Zeitpunkt der Anzeigeerstattung) zum Nachteil der I.________ GmbH, der H.________ AG, der J.________ (Einzelunternehmen), der Beschwerdeführenden und vermutlich weiterer Personen (amtliche Akten pag. 04 001 002 ff.). Im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) stellten sie überdies den Antrag, dass das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 auf den Verdacht der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) auszuweiten sei (zum Ganzen: amtliche Akten pag. 15 002 005 ff.). Hintergrund der von den Beschwerdeführenden erhobenen Vorwürfe ist eine im Jahr 2013 getroffene Nachfolgeregelung zwischen den Beschwerdeführenden und den Beschuldigten 1 und 2. Diese wurde in den Jahren 2013 bis 2016 umgesetzt und endete in scheinbar unüberwindbaren Differenzen. Die Beschwerdeführenden werfen den Beschuldigten zusammengefasst vor, dass diese ihnen eine atypische, einseitige und ungesicherte Nachfolgeregelung aufgezwungen hätten. Dies mit der Absicht, sie (die Beschwerdeführenden) innerhalb von nur zweieinhalb Jahren komplett aus dem Unternehmen zu drängen. Hierzu hätten die Beschuldigten 1 und 2 ein komplexes Gesellschaftskonstrukt aus mehreren gegenseitig beteiligten Unternehmen errichtet, Konkurrenten aus der S.________-Branche erworben und diese sowie die Unternehmung des Beschwerdeführers 1 ausgehöhlt und die lukrativen Teile wie flüssige Mittel, Firma, Ruf, Knowhow und Mitarbeiter innerhalb «des Konzerns» an die vom Beschuldigten 2 kontrollierten Gesellschaften weiterverschoben und dem Beschwerdeführer 1 dadurch das Haftungssubstrat für den vereinbarten Kaufpreis entzogen (amtliche Akten pag. 04 001 002 ff., insbesondere Rz. 5). Die Beschwerdeführenden werfen u.a. die Frage auf, was genau mit den Aktiven und dem operativen Geschäft (insbesondere den Kundendaten) passiert sei und welche geschäftlichen Verflechtungen und Geldflüsse unter den verschiedenen Gesellschaften stattgefunden hätten. So seien die Mittelflüsse, die konzerninternen Verbuchungen, Verrechnung und Vergabe von Aufträgen unklar. Gleich verhalte es sich mit dem Verbleib der Lagerbestände, des Mobiliars und der Telefon- und EDV-Anlagen (vgl. dazu Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO [amtliche Akten pag. 15 002 007]). Entgegen dem ursprünglich Abgemachten hätten die Beschuldigten 1 und 2 versucht, das

4 Geschäft und alle Aktiven in einer anderen Gesellschaft als in der vereinbarten zu sammeln (d.h. in der K.________ AG [laut Handelsregistereintrag K.________ AG] statt in der H.________ AG [Beschwerde Rz. 13]). 2.2 Aktenkundig war der Beschuldigte 1 in den Jahren 2011 und 2012 Angestellter des Beschwerdeführers 1 bzw. für dessen Einzelunternehmen J.________ tätig. Anfang des Jahres 2013 soll es zwischen den Beschuldigten 1 und 2 und dem Beschwerdeführer 1 zu Gesprächen betreffend mögliche Nachfolgelösung für das Einzelunternehmen J.________ gekommen sein. Die Beschwerdeführenden pflegten im damaligen Zeitpunkt zu beiden Beschuldigten ein gutes Verhältnis. Der Beschuldigte 1 ist Patensohn der Beschwerdeführerin 2 und Sohn des Beschuldigten 3, der Treuhänder und Buchhalter der Beschwerdeführenden gewesen ist. Zum Beschuldigten 2 soll sich aus einer Kundenbeziehung ein Freundschaftsverhältnis entwickelt haben (amtliche Akten pag. 004 001 006). Die schliesslich getroffene Nachfolgelösung wurde in einem Grundlagenpapier festgehalten, welches am 7. Oktober 2013 vom Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnet worden ist (amtliche Akten pag. 004 001 036 ff.). Gestützt hierauf wurde die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 (die J.________) per 26. Juni 2013 mittels eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags in die neu gegründete I.________ GmbH überführt. Am 22. November 2013 übertrug der Beschwerdeführer 1 150 Stammanteile (75%) der I.________ GmbH an die vom Beschuldigten 2 im Rahmen der Nachfolgeregelung gegründete H.________ AG. Im Gegenzug erhielt der Beschwerdeführer 1 25% der Aktien der H.________ AG. Gemäss Grundlagenpapier war weiter beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 als Berater (ohne operative Geschäftsleitungsfunktion) bei der I.________ GmbH angestellt bleiben und dafür einen Lohn sowie Gewinnbeteiligung (befristet auf 10 Jahre) erhalten soll. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, sollte bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung als Sekretärin angestellt bleiben. Als operativer Geschäftsführer der I.________ GmbH wurde der Beschuldigte 1 eingesetzt. Gemäss Ziff. 1.9 des Grundlagenpapiers war zudem vereinbart, dass die Ausführungen aller Schwimmbad- und Wassertechnikaufträge (von der Offerte bis zum Auftragsende) neu über die (damals noch zu gründende) H.________ AG abgewickelt würden. Die I.________ GmbH sollte – unterstützt von der AG – lediglich noch ihre laufenden Aufträge erledigen und daneben und fortan als reine, zudienende Dienstleisterin im Bereich S.________-Branche tätig sein. Dabei sollte sie der AG alles notwendige Fachwissen zur Verfügung stellen. Langfristig sollten die Angestellten der I.________ GmbH, mit Ausnahme des Beschwerdeführers 1, von der AG übernommen werden. Im Herbst 2014 übernahm die H.________ AG das Konkurrenzunternehmen K.________ AG (Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2019, Z. 234 ff., auch zum Folgenden [amtliche Akten pag. 05 001 007 und 04 001 089 f.]). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 nahmen Einsitz in den Verwaltungsrat der K.________ AG.

5 Unbestritten ist, dass unter den Parteien Unstimmigkeiten aufgetreten sind, die schliesslich zum Zerwürfnis geführt haben. Der Beschwerdeführer 1 führt in der Anzeige aus, dass er gegen den Kauf des Konkurrenzunternehmens und den mangelhaften Arbeitseinsatz des Beschuldigten 1 für die I.________ GmbH (gemäss seinen Ausführungen soll dieser nur noch 5% betragen haben) opponiert habe. Am 23. Dezember 2015 ging beim Handelsregisteramt des Kantons Bern (nachfolgend: Handelsregisteramt) eine Mitteilung des Beschuldigen 1 vom 22. Dezember 2015 ein, wonach er per Ende September 2015 seine Stelle als Geschäftsführer der I.________ GmbH gekündigt habe und um entsprechende Löschung im Handelsregister ersuche (Anzeigebeilage 31, amtliche Akten pag. 04 001 127). Per 11. Januar 2016 nahm das Handelsregisteramt die Löschung vor. Aktenkundig ist weiter, dass das Handelsregisteramt am 20. November 2015 die tags zuvor von der I.________ GmbH beantragte Eintragung der Sitzverlegung der I.________ GmbH von Belp nach Steffisburg mangels Statutenänderung zurückgewiesen hat (Anzeigebeilage 29 und 30, amtliche Akten pag. 04 001 124 f.). Ferner wies es die I.________ GmbH mit Schreiben vom 13. Januar 2016 darauf hin, dass infolge Ausscheidens des Beschuldigten 1 als Geschäftsführer die Unterschriftenregelung neu bestimmt und gemeldet werden müsse. Da Letzteres nicht geschah, erfolgte am 31. August 2017 eine amtliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Anzeigebeilagen 32 und 33, amtliche Akten pag. 04 001 129 f.). Am 6. September 2018 löste das Regionalgericht Bern-Mittelland die I.________ GmbH aufgrund nicht behobenen Organisationsmängel gestützt auf Art. 731b OR auf (Anzeigebeilage 16, amtliche Akten pag. 04 001 193 f.) und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des zuständigen Einzelgerichts vom 29. Januar 2020 als geschlossen erklärt. Am 30. Januar 2020 wurde die I.________ GmbH in Liquidation gelöscht. Über die K.________ AG wurde im Juni 2018 ebenfalls der Konkurs eröffnet (Anzeigebeilage 15, amtliche Akten pag. 04 001 091 f.). Soweit ersichtlich existiert die H.________ AG noch, jedoch sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschuldigten 1 und 2 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden. Aktenkundig ist schliesslich, dass zwischen den Parteien Zivilverfahren hängig sind (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 2. Juli 2019 Z. 133, amtliche Akten pag. 05 010 005; ferner Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 3. September 2019, amtliche Akten pag. 15 002 035 ff.). 3. 3.1 Gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 und 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Or-

6 ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu bejahen ist die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Einstellung und Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB). Gleich verhält es sich beim Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB). Zweck der Buchführung ist die Grundlagenbeschaffung für die Rechnungslegung. Anhand der Rechnungslegung sollen sowohl die verschiedenen aussenstehenden Anspruchsgruppen (Gläubiger, Allgemeinheit) als auch die internen Anspruchsgruppen (Gesellschafter, Geschäftsführung, Organe, Mitarbeiter) informiert werden (NEUHAUS/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 957a OR). Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung dient somit sowohl der Selbstinformation des Unternehmens als auch der Information der Kredit gewährenden Gläubiger sowie weiterer Beteiligter. Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil z.B. keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt worden ist, gefährdet dies die Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen auch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen in Zivilprozessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 3.3 Näherer zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Verletzung von Fabrikationsund Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB), der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). 3.3.1 In seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit geschädigt und zur Beschwerde legitimiert ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar

7 beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinn des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2 und 138 IV 258 E. 2.3). 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft verneint die Legitimation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB). Dies mit der Begründung, diese schützten nicht unmittelbar die Interessen der Beschwerdeführenden, sondern einerseits das Vermögen bzw. die Interessen der involvierten Gesellschaften (I.________ GmbH, K.________ AG und die H.________ AG), andererseits das öffentliche Interesse an der Verlässlichkeit von Handelsregistereinträgen. Dieser Argumentation ist zu folgen: Soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber, d.h. die Aktiengesellschaft (siehe u.a. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 und die Urteile 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Dies gilt selbstredend auch bei anderen juristischen Personen wie z.B. die GmbH (MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO). Ob sich die Beschuldigten der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Herunterwirtschaften und Aushöhlen der I.________ GmbH und der H.________ AG schuldig gemacht haben könnten (Beschwerde Rz. 42 ff.) und sich die diesbezügliche Einstellung/Nichtanhandnahme nicht rechtfertigen lässt, braucht daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen im Zusammenhang mit einem vom Beschuldigten 1 verkauften Geschäftsfahrzeug (Jaguar) und einem Nummernschild. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Konkurses der I.________ GmbH Verluste erlitten haben (Replik-Beilagen 18 und 19), ändert nichts an der Folgerung, dass sie hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht beschwerdelegimitiert sind (vgl. hinsichtlich allfälliger Konkursdelikte nachfolgend E. 8.2.2). Soweit die angeblich durch Veräusserung/Weitergabe von Kundendaten begangene Verletzung von Geschäftsgeheimnissen betreffend fehlt es den Beschwerdeführenden ebenfalls an der Beschwer. Die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 (die J.________) wurde per 26. Juni 2013 mittels eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags in die neu gegründete I.________ GmbH überführt. Letztere war schliesslich Inhaberin der fraglichen Geschäftsgeheimnisse. Die Beschwerdeführenden sind somit weder strafantragsberechtigt noch zur Beschwerdeführung legitimiert (NIGGLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 57 zu Art. 162 StGB; betreffend die gegen den Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe: E. 8. hiernach).

8 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 153 StGB (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden), dadurch begangen, dass der Beschuldigte 1 (allenfalls in Absprache mit dem Beschuldigten 2) einerseits eine Sitzverlegung der I.________ GmbH ohne Statutenänderung vorgenommen, andererseits möglicherweise dem Handelsregisteramt gegenüber ein nachträglich ausgestelltes, rückdatiertes Kündigungsschreiben verwendet haben soll (Beschwerde Rz. 62-64). Gemäss Art. 153 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. Rechtsgut ist der Schutz der Verlässlichkeit von Handelsregistereinträgen im Rechtsverkehr (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 153 StGB). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die gerügten Handlungen des Beschuldigten 1 den objektiven Tatbestand von Art. 153 StGB zu erfüllen vermöchten, ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden gestützt auf diese in eigenen Rechten verletzt sein oder aufgrund falscher Angaben rechtserhebliche Entscheidungen getroffen haben sollten. Somit sind die Beschwerdeführenden auch insoweit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. 3.3.3 Zur Anzeige gebracht wurde ferner eine Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschuldigten 1 mit Blick auf dessen angebliches Rücktritts- /Kündigungsschreiben vom 30. September 2015 zu Handen der I.________ GmbH Urkundenfälschung durch Rückdatierung vor. Das vorgenannte Kündigungsschreiben sei der I.________ GmbH erst im Januar 2016 – aufgrund einer Meldung des Handelsregisteramts – zur Kenntnis gebracht worden (Anzeigebeilage 31, amtliche Akten pag. 04 001 127 f.). Das Kündigungsschreiben sei zuvor – d.h. im September 2015 – nie bei der I.________ GmbH eingegangen und es bestehe kein Hinweis, dass der Beschuldigte 1 dieses je abgeschickt hätte. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte 1 nach seinem angeblichen Rücktritt weiterhin für die I.________ GmbH als Organ gehandelt habe. So habe er im Januar 2016 ein Geschäftsauto und ein Geschäftsnummernschild verkauft und am 16. November 2015 als Geschäftsleiter für die I.________ GmbH ein Schreiben an das Handelsregisteramt unterzeichnet (Meldung der Sitzänderung, amtliche Akten pag. 04 001 124). Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vor-

9 bereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, 137 IV 167 E. 2.3.1, 132 IV 12 E. 8.1, 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1, 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1, 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 f. und 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1, je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis beispielsweise angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdelikts ist (BGE 119 Ia 342 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4), aber auch dann, wenn ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet, wenn ein unwahrer Geschäftsbericht einer AG dem Aktionär zur Einsicht aufgelegt und damit sein Informations- und Kontrollrecht gemäss Art. 696 OR direkt beeinträchtigt wird oder wenn die Informationsinteressen der Genossenschafter durch unkorrekte Verbuchungen verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O, N. 73 zu Art. 115 StPO; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 vom 25. März 2019 E. 4.4). Adressat des umstrittenen Kündigungsschreibens war die I.________ GmbH. Inwiefern die Beschwerdeführenden durch die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Falschbeurkundung unmittelbar in ihren individuellen Interessen geschädigt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Ihnen ist demzufolge auch insoweit die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Ob bzw. per wann der Beschuldigte 1 rechtswirksam als Geschäftsführer zurückgetreten ist und inwiefern allfällige nach diesem Zeitpunkt als Geschäftsführer vorgenommene Handlungen strafrechtlich von Relevanz sein könnten, ist somit nicht Verfahrensgegenstand (vgl. das in E. 3.3.2 hiervor zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Gesagten). 3.3.4 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr-

10 scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführenden monieren zunächst, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 ohne nähere Begründung pauschal als glaubhaft bezeichnet habe, obschon Aussagen in ihrem jeweiligen Aussagekontext auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden müssten. Sie halten weiter fest, dass nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben sei, wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüber stünden und es nicht möglich sei, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Die Staatsanwaltschaft habe die beantragten Zeugeneinvernahmen zu Unrecht abgelehnt und sei nicht «lege artis» vorgegangen. Bei Abschluss des Vorverfahrens sind die Beweise zu würdigen. Dabei werden selbstredend auch Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft hin überprüft. Der entsprechenden Beweiswürdigung sind jedoch Grenzen gesetzt. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine detaillierte Aussageanalyse vorzunehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft typische «Vier-Augen-Delikte» bzw. sog. «Aussagegegen-Aussage-Konstellationen» zu beurteilen hat, hat die Einstellung oder Anklageerhebung nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Liegen in erster Linie nur subjektive Beweismittel vor und stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber, drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf. Auf eine Anklageerhebung kann ausnahmsweise verzichtet werden, nämlich dann, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bun-

11 desgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nicht der von den Beschwerdeführenden verlangten Aussageanalyse nach der Undeutsch- Hypothese unterzogen hat, schadet im Resultat nicht. Sie weist zu Recht darauf hin, dass nicht typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind und auch keine klassische «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vorliegt. Neben den schriftlichen Schilderungen der Beschwerdeführenden und den zwei Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2 wurden diverse Dokumente (Verträge, Korrespondenzen, Handelsregisterauszüge, Gründungsurkunden, Statuten etc.) zu den Akten gereicht. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sind im Gesamtkontext und damit auch unter Einbezug der vorhandenen Dokumente zu beurteilen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft keine explizite Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen, doch geht aus der angefochtenen Verfügung genügend hervor, dass sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumente zum Schluss gelangt ist, dass auf die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 abgestellt werden kann. Eine Einvernahme der genannten Zeugen (insbes. der Zeugen L.________, M.________ und N.________) drängt sich zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der beiden Beschuldigten nicht auf. 6. In materieller Hinsicht ist zunächst der Betrugsvorwurf zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

12 grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 f., 128 IV 18 E. 3a und 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinn von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). 6.2 6.2.1 Den Beschuldigten 1 und 2 wird vorgeworfen, dass sie das bestehende Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer 1 ausgenutzt und ihn sowie seine Ehefrau hinsichtlich der Unternehmensnachfolge getäuscht, irregeführt und geschädigt hätten. Die Nachfolgeregelung sei «eine im Wirtschaftsverkehr absolut atypische und einseitige Gestaltung» gewesen. Die Beschuldigten hätten u.a. beabsichtigt, sie (die Beschwerdeführenden) innerhalb von zweieinhalb Jahren komplett aus dem Unternehmen zu drängen und die I.________ GmbH auszuhöhlen. 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung damit, dass nicht von einem «systematischen, geplanten unfriendly takeover», einer Aushöhlung des Unternehmens oder Ähnlichem gesprochen werden könne. Die vollständige Eingliederung der I.________ GmbH in die H.________ AG sei im Grundlagenpapier ausdrücklich vorgesehen gewesen. An der konkreten Ausgestaltung der Nachfolgelösung seien die Beschwerdeführenden (resp. der Beschwerdeführer 1) von allem Anfang an eingebunden gewesen, sie hätten sich massgeblich an diesem Prozess beteiligen und sich jederzeit extern von einer unabhängigen Person beraten lassen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sämtliche Verträge freiwillig unterzeichnet. Dass die Nachfolgeregelung in der Praxis schliesslich nicht so habe umgesetzt werden können, wie sich dies die Beteiligten gewünscht hätten, habe nicht an der Idee der Nachfolgeregelung an sich gelegen, sondern an der dafür unabdingbaren, konstruktiven Kooperation sämtlicher Beteiligten. Diese habe sich, wie die beiden Beschuldigten 1 und 2 übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt hätten, als äusserst schwierig gestaltet. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf das vom Beschuldigten 2 und dem Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Grundlagenpapier und die Einvernahmen der Beschuldigten 1 und 2. Letztere gibt sie in der angefochtenen Verfügung (S. 4 f.) wie folgt wieder: Der Beschuldigte 1, der bereits in den Jahren 2012 und 2013 als Angestellter der J.________ im Verkauf tätig war, sagte bei der Polizei aus, dass die Nachfolgelösung aufgrund des Alters von D.________ immer wieder ein Thema gewesen sei. Es habe schon vor ihm Kandidaten gegeben, die für eine Nachfolge in Frage gekommen seien. Auf einer Baustelle beim Beschuldigten 2 (damals Kunde) habe er dessen Interesse an einer möglichen Nachfolgelösung geweckt. Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten 2 und D.________ sei bilateral auf der vorerwähnten Baustelle zustande gekommen. Aus diesem Kontakt sei dann das „Grundlagenpapier für eine Zusammenarbeit“ vom 7. Oktober 2013 entstanden. Bis zur Ausarbeitung des Grundlagenpapiers seien nebst ihm, D.________,

13 F.________ sowie der Beschuldigte 2 involviert gewesen. Den Inhalt hätten D.________ und der Beschuldigte 2 definiert. Seines Wissens habe sich D.________ daneben auch separat beraten lassen. Der Beschuldigte 1 habe bei diesem Geschäft die Rolle des Vermittlers, das Ehepaar D.________ die Rolle der Verkäuferschaft und der Beschuldigte 2 die Rolle des Käufers eingenommen. Die Idee der Nachfolgeregelung sei gewesen, dass D.________ nicht mehr arbeiten müsse, sondern dürfe und dass der Beschuldigte 1 und 2 das Unternehmen weiterführten. Aufgrund des Fachwissens seien sie von D.________ abhängig und auf ihn angewiesen gewesen. Die Umsetzung des Grundlagenpapiers habe sich allerdings als sehr schwierig gestaltet, da der Anzeigesteller sämtliche Änderungen und Anpassungen sabotiert und boykottiert habe. Diese Abhängigkeit habe die Zusammenarbeit erschwert und es sei schwierig gewesen, das operative Geschäft überhaupt führen zu können. „Die unerträgliche Zusammenarbeit, der schlechte Ruf, das Nichtweiterkommen und die Sperrung jeglicher Anpassung" seien letztendlich die Gründe für seine Kündigung vom 30. September 2015 gewesen. Es sei unmöglich gewesen unter diesen Umständen zu arbeiten. Die Abschlusssitzung im Januar 2016 in einem Restaurant in T.________ (Ort) sei ausgeartet. D.________ habe die Sitzung mit den Worten geschlossen: „Wenn du weitersprichst, dann bringe ich dich um". (zum Ganzen: Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2019, amtliche Akten pag. 05 001 001 ff.) Der Beschuldigte 2 gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 nur „auf dem Papier" Geschäftsführer der I.________ GmbH gewesen sei. Faktisch habe D.________ die Zügel in der Hand behalten. Das Problem sei gewesen, dass die Monteure und Angestellten zu D.________ in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden seien und er habe sie mit seiner „cholerischen Art" völlig im Griff gehabt. „Der Geschäftsverlauf war extrem harzig in der Anfangszeit, danach wurde es immer schwieriger, das Geschäft überhaupt zu führen aufgrund der Tatsache, dass Herr D.________ sich mit seiner cholerischen Art nicht zurückhalten konnte. Vor diesem Hintergrund sei die Kündigung des Beschuldigten 1 vom 30. September 2015 als Geschäftsführer nachvollziehbar gewesen. Auch der Umstand, dass D.________ ohne die Einwilligung und ohne Kenntnis der beiden Beschuldigten im Juni 2015 ein Konkurrenzunternehmen namens O.________ GmbH gegründet habe, sei ein Grund für die Kündigung gewesen. D.________ habe dadurch die letzten Umsätze mitnehmen können und er habe das gesamte Knowhow sowie die ganzen Kundendaten gehabt. Zusätzlich hätten sie feststellen müssen, dass F.________ während ihrer Arbeitszeit bei der I.________ GmbH für die O.________ GmbH gearbeitet habe, wodurch der I.________ GmbH ein Schaden entstanden sei. Das Zerwürfnis sei so gross gewesen, dass es anlässlich der Sitzung vom 15. Januar 2016, an welcher D.________ und F.________ sowie die beiden Beschuldigten teilgenommen haben, sogar zu Morddrohungen seitens von D.________ gegenüber den Beschuldigten gekommen sei. (zum Ganzen: Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 2. Juli 2019, amtliche Akten pag. 05 010 001 ff.) 6.3 Für die Beschwerdeführenden ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt und unrichtig festgestellt worden. Sie halten dafür, dass die Staatsanwaltschaft ohne sachlichen Grund und wider die Aktenlage ausschliesslich auf die Aussagen und Standpunkte der Beschuldigten 1 und 2 abstelle, ohne deren Aussagen einer korrekten Glaubhaftigkeitsanalyse zu unterziehen und die dafür notwendigen Zeugeneinvernahmen durchzuführen. Dass das Vorhaben/die Nachfolgeregelung auf zwischenmenschlicher Ebene gescheitert sei, greife zu kurz. Selbst wenn die Beschuldigten die Nachfolge nicht von vornherein primär als «unfriendly takeover»

14 geplant hätten, würde sich aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten, des kompletten Fehlens sämtlicher gemäss den Beschuldigten 1 und 2 angeblich einmal existent gewesener Protokolle, Bücher und sonstigen Urkunden, der widersprüchlichen Aussagen und der drei betroffenen Unternehmen die Frage stellen, ob die Planung nicht nachträglich laufend, d.h. quasi rollend entstanden sei. Dazu seien zwangsläufig weitere Ermittlungshandlungen notwendig. 6.4 6.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass den getroffenen Nachfolgeregelungen zu Beginn nachgelebt worden ist (vgl. Grundlagenpapier vom 7. Oktober 2013, amtliche Akten pag. 004 001 036 ff.). Die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 (die J.________) wurde per 26. Juni 2013 mittels eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags in die vom Beschwerdeführer 1 neu gegründete Unternehmung I.________ GmbH überführt. Am 22. November 2013 übertrug der Beschwerdeführer 1 75% der Stammanteile der I.________ GmbH an die vom Beschuldigten 2 im Rahmen der Nachfolgeregelung gegründete H.________ AG. Im Gegenzug erhielt er 25% der Aktien der H.________ AG. Die Beschwerdeführenden waren weiterhin für «ihr» Schwimmbadtechnik- Unternehmen bzw. die I.________ GmbH tätig und wurden dafür entschädigt. Als operativer Geschäftsführer der I.________ GmbH wurde der Beschuldigte 1 eingesetzt. Eingetragen im Handelsregister war er als Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift. Der Beschwerdeführer 1 war im Handelsregister als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien vermerkt. Anfang des Jahres 2016 kam es zum Bruch zwischen den Parteien. Die I.________ GmbH wurde am 6. September 2018 aufgrund nicht behobener Organisationsmängel gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst. Der im Grundlagenpapier unter Ziff. 2.1-2.5 festgehaltenen Verpflichtung, wonach die Beschwerdeführenden während 10 Jahren Anspruch auf Beschäftigung und dementsprechend Lohn sowie Gewinnbeteiligung haben, wurde somit nicht nachgekommen. 6.4.2 In strafrechtlicher Hinsicht ist nun relevant, ob die Beschuldigten 1 und 2 von allem Anfang an, d.h. bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers, keinen Erfüllungswillen hatten, sondern beabsichtigt haben, die I.________ GmbH auszuhöhlen und stillzulegen und damit die Beschwerdeführenden um einen Teil der Entschädigung zu bringen. Zur Beurteilung dieser Frage sind nicht nur die konkrete Nachfolgeplanung an sich von Bedeutung, sondern auch die Handlungen der Parteien in den nachfolgenden Monaten bis zum definitiven Zerwürfnis der Parteien. Auch Letztgenannte erlauben Rückschlüsse. Dabei gelangt die Beschwerdekammer nach Studium der amtlichen Akten und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mangels Erhärtung des gegen die Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Betrugsverdachts zu Recht von einer Anklage abgesehen hat. Die Aktenlage erlaubt weder den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung beabsichtigt haben, dem Vereinbarten nicht nachkommen zu wollen, noch dass sie den Beschwerdeführer 1 arglistig getäuscht haben. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt haben, sich zu Lasten der

15 Beschwerdeführenden unrechtmässig bereichern zu wollen und hierzu diese arglistig getäuscht haben. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen N.________, L.________ und M.________ würde an dieser Folgerung nichts ändern (Beschwerde Rz. 12 und 13; dazu nachfolgend E. 6.5). Dies mit folgender Begründung: Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die gewählte Nachfolgeregelung bzw. die gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur ungewöhnlich gewesen sei. Dem kann – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte 2 neben der H.________ AG noch eine weitere AG (die P.________ AG) gegründet hat – nicht gefolgt werden. Nachfolgeregelungen können ganz unterschiedlicher Art sein. Die Ausgestaltung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Die von den zerstrittenen Parteien gewählte gesellschaftsrechtliche Struktur weckt keinen Argwohn. Die Staatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass es dem Beschwerdeführer 1 offen gestanden wäre, einen externen Berater für die Vertragsverhandlungen beizuziehen, zumal er seinen Ausführungen in der Anzeige zufolge bereits damals kritisch gegenüber der vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Struktur gewesen sein will (Rz. 21 der Anzeige, amtliche Akten pag. 04 001 009). Seine Argumentation, dass er wegen der bestehenden Vertrauensverhältnisse keine externe Beratung in Anspruch genommen habe, ist wenig glaubhaft, auch wenn der Beschuldigte 2 im Gegensatz zu ihm juristisch geschult ist. Der Beschwerdeführer 1 ist Geschäftsmann und verfügt über jahrelange Erfahrung im Geschäftsalltag. Ihm dürften Vertragsverhandlungen daher nicht fremd sein. Ausserdem ist ihm das Beziehungsgeflecht bzw. die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten 1 und 3 bekannt gewesen. Hätte der Beschwerdeführer 1 tatsächlich das Gefühl gehabt, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihn zu etwas drängen oder ihm etwas aufzwingen wollten, hätte erwartet werden dürfen, dass er sich nicht nur vom Beschuldigten 3, d.h. dem Vater des Beschuldigten 1, beraten lässt. Dass die Initiative zur Regelung der Nachfolge von den Beschuldigten 1 und 2 ausgegangen ist, vermag den Betrugsverdacht nicht zu erhärten. Aufgrund seines Alters darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 1 zum damaligen Zeitpunkt über die weitere Zukunft seines Unternehmens und damit über eine allfällige Nachfolge Gedanken gemacht haben dürfte. Alles andere wäre wenig glaubhaft. Dass und weshalb der Beschuldigte 1 davon Kenntnis hatte, liegt auf der Hand, war er doch Patensohn der Beschwerdeführerin 2 und Sohn des langjährigen Freundes und Treuhänders der Beschwerdeführenden. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 als glaubhaft bezeichnet hat. Der Umstand, dass die Beschuldigten 1 und 2 mit der Idee der Nachfolge auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen sind, stellt kein Indiz für ein angeblich «abgekartetes Spiel» dar. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Ergebnis, dass das gesamte Vorhaben schliesslich auf der zwischenmenschlichen Ebene gescheitert ist. Dabei geht es, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht darum, einer Partei die Verantwortung für das Scheitern zuzuschreiben. Wer welchen Anteil am Scheitern zu tragen hat, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Anders als die Beschwerdeführenden kann die Beschwerdekammer aus allfälligem Unvermögen des

16 Beschuldigten 1 (angebliche Überforderung und Vernachlässigung seiner Verpflichtungen der I.________ GmbH gegenüber) nichts für den Betrugsvorwurf ableiten. Weder dieses noch gerügte Tätigkeiten (wie z.B. angebliche Tätigkeiten im Namen der I.________ GmbH trotz erfolgter Kündigung) erlauben den Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Grundlagenpapiers die Absicht gehabt haben, den vereinbarten Punkten nicht nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer verwehrt sich gegen die Bezeichnung, ein «aufbrausender Choleriker» und mit Kunden, Architekten und Konkurrenten zerstritten gewesen zu sein. Für die Beschwerdekammer ist jedoch nicht weiter relevant, dass die Beschuldigten ihn in diese Richtung beschrieben haben. Ihre Aussagen werden deshalb nicht integral unglaubhaft. Mit Blick auf die aktenkundigen Korrespondenzen (Anzeigebeilagen 18 und 19, amtliche Akten pag. 04 001 096 ff.), aus denen konkrete Handlungsanweisungen und seine Ansichten über konkrete Geschäftskunden entnommen werden können, ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft den Schluss gezogen hat, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer müsse sich schwierig gestaltet haben. Dass er sich scheinbar in gewissen Momenten mit unerwünschten Kommentaren nicht zurückhalten kann, belegt sein Verhalten anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten 2 am 2. Juli 2019, an welcher er als Privatkläger teilgenommen hat und zur Zurückhaltung ermahnt werden musste (Z. 60 f. und 292 f., amtliche Akten pag. 05 010 004 und 05 010 008). Auch die Aussagen, wonach man einerseits auf das Fachwissen des Beschwerdeführers 1 angewiesen gewesen sei, andererseits beabsichtigt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr arbeiten müsse, sondern dürfe, schliessen sich gerade im Fall von Nachfolgeregelungen nicht gegenseitig aus. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der bisherige Unternehmer die Nachfolger während einer gewissen Übergangszeit berät und begleitet, damit diese das spezifische Fachwissen erwerben und/oder noch laufende Geschäfte unter bisheriger Führung abgeschlossen werden können. Dies scheint auch die Idee der vorliegenden Nachfolge gewesen zu sein, war der Beschwerdeführer 1 doch als Berater angestellt und als kollektivzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten 1 sind somit auch insoweit glaubhaft. Dass die hauptsächliche Geschäftstätigkeit von der H.________ AG ausgegangen ist, stellt ebenfalls kein Indiz dafür dar, dass die Absicht bestanden hat, die Beschwerdeführenden um ihre Entschädigung zu bringen. Gemäss Grundlagenpapier war vorgesehen (vgl. Ziff. 1.9 des Grundlagenpapiers), dass die Ausführungen aller Schwimmbad- und Wassertechnikaufträge (von der Offerte bis zum Auftragsende) neu über die zu gründende AG (die spätere H.________ AG) abgewickelt werden sollen. Die I.________ GmbH sollte – unterstützt von der AG – lediglich noch ihre laufenden Aufträge erledigen und daneben und fortan als reine zudienende Dienstleisterin im Bereich S.________-Branche tätig sein. Dabei sollte sie der AG alles notwendige Fachwissen zur Verfügung stellen. Langfristig sollten die Angestellten der I.________ GmbH, mit Ausnahme des Beschwerdeführers 1, von der AG übernommen werden. Dass die H.________ AG schliesslich eine weitere Unternehmung erworben hat (die K.________ AG),

17 mag den Beschwerdeführer 1 gestört haben, jedoch stellt auch diese Tatsache kein Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten 1 und 2 geplant haben, die I.________ GmbH auszuhöhlen und den Beschwerdeführer 1 um die vereinbarte Entschädigung zu bringen. 6.5 Zusammengefasst stimmt die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft überein, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Beschuldigten 1 und 2 geplant haben, dem Beschwerdeführer 1 sein Unternehmen abzunehmen und zu ihren eigenen Gunsten auszuhöhlen und ihn und seine Ehefrau dadurch um ihre Vorsorge zu bringen. Das Vorhaben der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit in der Schwimmbadbaubranche scheiterte auf einer zwischenmenschlichen Ebene, was letztlich zur Situation führte, dass keiner der Beteiligten die ihm angedachte Rolle so hat ausführen können, wie er es sich ursprünglich vorgestellt hat. Dies scheint schliesslich auch der oder ein Grund für den Rücktritt des Beschuldigten 1 als Geschäftsführer der I.________ GmbH gewesen zu sein. All dies war letztlich ursächlich für den Stillstand der I.________ GmbH und damit auch für die Tatsache, dass dem im Grundlagenpapier Vereinbarten (insbesondere die vorgesehene Beschäftigung der Beschwerdeführenden für eine Dauer von 10 Jahren) bereits nach zweieinhalb Jahren nicht mehr nachgekommen werden konnte. Einer Folgelösung haben sich die Beschuldigten 1 und 2 nicht verschlossen, haben sie dem Beschwerdeführer 1 doch angeboten, die I.________ GmbH wieder zu übernehmen, wenn er im Gegenzug seine Anteile an der H.________ AG zurückgebe (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Q.________ an den Beschwerdeführer 1 vom 11. Juli 2017 und 11. September 2017, amtliche Akten pag. 05 010 017 ff.). Dass eine Folgelösung schliesslich nicht zustande gekommen ist, liegt nicht allein im Verantwortungsbereich der Beschuldigten 1 und 2 (vgl. hierzu die 22 Fragen umfassende Aufforderung des Beschwerdeführers 1 vom 17. September 2017, Beschwerdebeilage 8). Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft richtig und vollständig festgestellt. Dass sie die mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 gestellten Beweisanträge gemäss Ziff. 1, 2, 4 und 5 abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der entsprechenden Verfügung vom 16. Dezember 2019 verwiesen werden (amtliche Akten pag. 15 003 001 ff.; vgl. auch nachfolgend E. 8). Ob es zutrifft, das der Beschwerdeführer 1 mit Kunden etc. zerstritten gewesen sein soll, wie die Beschuldigten 1 und 2 geltend machen, braucht ebenfalls nicht abgeklärt zu werden. Für den rechtserheblichen Sachverhalt (den Betrugsvorwurf betreffend) reicht die Tatsache, dass die Zusammenarbeit/Kooperation nicht einfach gewesen ist und nicht den jeweiligen Vorstellungen entsprochen hat. Einer Einvernahme der Zeugen, insbesondere von L.________, M.________ und N.________, bedarf es daher nicht. Wie erwähnt, gilt dies auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 (E. 5. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer 1 den Zeugen N.________ anruft, ist festzuhalten, dass weder die gesellschaftsrechtliche Struktur noch die Unternehmenstätigkeiten der H.________ AG bzw. angebliche Weisungen an die Mitarbeiter, die Vergabe von Aufträgen und auch der Erwerb der K.________ AG als ungewöhnlich bezeichnet werden können und keine Indizien dafür darstellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 ein abgekartetes Spiel gespielt hätten. Zudem war

18 gemäss Grundlagenpapier ja ausdrücklich vorgesehen, dass die I.________ GmbH lediglich noch die Rolle als zudienende Gesellschaft einnehmen soll. 6.6 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO mangels Erhärtung eines Tatverdachts eingestellt hat, kann nicht beanstandet werden. Im Fall einer Anklageerhebung überwiegt die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs die Möglichkeit einer Verurteilung deutlich. 7. Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert und findet sich auch in Art. 107 StPO. Er verlangt u.a., dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 140 I 99 E. 3.4 und 136 V 351 E. 4.2, je mit Hinweisen). 7.2 Auf die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft ihre im Rahmen von Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge abgewiesen habe, braucht angesichts des zuvor unter E. 6.5 Gesagten nicht näher eingegangen zu werden. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass der Beschwerdekammer eine derartige Verknüpfung mit dem rechtlichen Gehör fremd ist, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – die Beweisanträge formell behandelt und begründet abgewiesen hat. Einer Auseinandersetzung mit den von den Beschwerdeführenden zitierten Urteilen des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 und 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.2 bedarf es daher nicht. 7.3 Die Beschwerdeführenden sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass die Staatsanwaltschaft die strafrechtlichen Konsequenzen des Verhaltens des Beschuldigten 1 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nicht geprüft habe. Konkret geht es um die in der Strafanzeige unter Rz. 47 f. geschilderte Situation, wonach der Beschuldigte 1 die Beschwerdeführerin 2 derart unter Druck gesetzt und ihr für den Fall, dass sie nicht Geld beisteuere, Nachteile in Aussicht gestellt habe, dass sie der I.________ GmbH aus dem Privatvermögen schliesslich CHF 20‘000.00 überwiesen habe. Der Anzeige kann auf S. 18 (amtliche Akten pag. 04 001 019) unter Ziff. 4 (Schuldzuweisung anstatt Pflichterfüllung) was folgt entnommen werden: 47 Während des gesamten Jahres 2015 war die I.________ GmbH personell unterbesetzt und ohne operativen Geschäftsführer tätig. Folglich konnte die nötige Liquidität nicht gewährleistet werden und A.________ konnte im Februar 2015 die Löhne nicht mehr bezahlen. Er machte dafür meine Ehepartnerin und ihre angeblich unzureichende Arbeitsleistung verantwortlich und begann, sie massiv unter Druck zu setzen und ihr Vorwürfe zu machen. 48 Er unterstellte ihr, sie sei für den drohenden Konkurs der I.________ GmbH verantwortlich und bewegte sie letztlich dazu, aufgrund des Drucks und aus Pflichtgefühl und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber, ohne mich zu informieren per 2. März 2015 CHF 20‘000.00 aus unseren priva-

19 ten Mitteln der I.________ GmbH als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Bis heute ist das Darlehen nicht zurückbezahlt. Dass sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht mit dem geschilderten Sachverhalt auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die 30 Seiten und 41 Beilagen umfassende Anzeige führte eingangs konkret die von den Beschwerdeführenden erhobenen Verdachtsmomente auf. Auch wenn keine allzu strengen Anforderungen an eine Anzeige gestellt werden dürfen, darf aus den eingangs genannten Straftatbeständen und den nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden um eine strafrechtliche Würdigung der Nachfolgeregelung und Geschäftstätigkeiten der involvierten Personen geht. Die Ausführungen unter Rz. 47 und 48 tragen den Titel «Schuldzuweisung anstatt Pflichterfüllung» und untermauern das angeblich in geschäftlicher Hinsicht bestehende Unvermögen des Beschuldigten 1. Auch wenn von «massiv unter Druck gesetzt» gesprochen wird, ergibt sich weder bei einer isolierten Betrachtung der Rz. 47 und 48 noch bei einer solchen im Gesamtkontext, dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt unter dem Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) beurteilt haben wollten. Es kann nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, Anzeigen auf jegliches allfällig strafrechtlich relevantes Verhalten hin zu interpretieren. Abgesehen davon war den Beschwerdeführenden bekannt, unter welche Tatbestände die Staatsanwaltschaft die geschilderten Sachverhalte subsumiert. Zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Stellungnahme und Anzeigeerweiterung vom 9. Dezember 2019, wiesen sie die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschuldigte 1 auch wegen Nötigung zur Verantwortung gezogen werden müsste. Eine separate Würdigung des unter Rz. 47 und 48 geschilderten Sachverhalts durften die Beschwerdeführenden nicht erwarten. Eine Gehörsverletzung kann somit auch insoweit nicht ausgemacht werden. 8. Zu prüfen bleibt die Nichtanhandnahme der Erweiterungsanzeige vom 9. Dezember 2019 sowie der gegen den Beschuldigten 3 erhobenen Vorwürfe. 8.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich – wie bei der Einstellung – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Mithin darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. 8.2

20 8.2.1 In der Erweiterungsanzeige vom 9. Dezember 2019 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 sei auf die Tatbestände der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) auszuweiten. 8.2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die Auflösung der I.________ GmbH wegen eines Organisationsmangels und nicht wegen einer Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden ist. Auch wenn die entsprechende Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs erfolgt ist (Art. 731b OR), bedeutet dies nicht, dass deshalb die Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB – und damit auch der explizit angerufene Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung) – zur Anwendung gelangen würden. Bei der Auflösung gemäss Art. 731b Abs. 3 OR handelt es sich nicht um eine Konkurseröffnung im eigentlichen Sinn (WAT- TER/PAMER-WIESER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auf. 2016, N. 24 zu Art. 731b OR). Über die H.________ AG ist noch kein Konkursverfahren eröffnet worden, weshalb Art. 166 StGB mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung nicht zur Anwendung gelangt. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund hinsichtlich Art. 166 StGB die Nichtanhandnahme verfügt hat, ist korrekt. 8.2.3 Was den Vorwurf ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher angeht, ist festzuhalten was folgt: Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen oder diese sowie Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Praktische Bedeutung erlangt diese Vorschrift vor allem vor Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingungen des Art. 166 StGB (Konkurseröffnung oder Verlustscheine). Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme damit begründet, dass mehrere der vom Beschwerdeführer 1 und von R.________ angeblich entdeckten Ungereimtheiten in den Geschäftsbüchern der H.________ AG die Jahre 2013 bis 2016 betreffen und daher verjährt seien. Zudem würden sich die meisten in nicht weiter substantiierten Behauptungen erschöpfen. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an: Zu erinnern ist zunächst daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2 und 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass angebliche buchhalterische Unregelmässigkeiten, die Verbuchungen der Jahre 2013-2016 betreffen, verjährt sind (Art. 109 StGB). Soweit die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Hinweisen die übrigen Tatbestände (u.a. ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung

21 von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sowie Betrug) untermauern wollen (Beschwerde Rz. 70), erübrigen sich mit Blick auf das bereits Gesagte (E. 3.3 und E. 6 hiervor) weitere Ausführungen. An dieser Stelle ist einzig darauf hinzuweisen, dass selbst eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung vorliegend den von den Beschwerdeführenden erhobenen Betrugsverdacht nicht erhärten und damit auch eine Anklageerhebung nicht rechtfertigen würde. Ebenfalls ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die betreffend die Jahre 2017-2019 gemachten Feststellungen keinen Anfangsverdacht für ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zu begründen vermögen. Weshalb die erwähnte Rückstellung für die Darlehen K.________ AG und I.________ GmbH wegen Nichteinbringlichkeit sowie Wertberichtigung (Erweiterungsanzeige Rz. 15 Lemma 9, amtliche Akten pag. 15 002 011) im Hinblick auf den Tatbestand von Art. 325 StGB strafrechtlich relevant sein sollen, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Hinweis, wonach im Jahr 2017 «verschiedene Gebühren ohne Belege» verbucht worden sein sollen (Erweiterungsanzeige Rz. 15 Lemma 10, amtliche Akten pag. 15 002 011), vermag ebenfalls keinen Anfangsverdacht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden mit dem Einwand, wonach sie keine Kopien der Geschäftsunterlagen hätten erstellen dürfen, geltend machen wollen, eine weitergehende Substantiierung sei nicht möglich, können sie nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer 1 liess sich von einer in Buchführung ausgebildeten und erfahrenen Fachperson (R.________) begleiten und soweit andere Verbuchungen betreffend haben sie detailliert aufgeführt, welche Buchungen wo und unter welchen Titeln vorgenommen worden sein sollen (vgl. Erweiterungsanzeige Rz. Lemma 6 und 8, amtliche Akten pag. 15 002 010 f.). Auch wenn sie keine Kopien der Geschäftsbücher haben anfertigen dürfen, hätte im Hinblick auf die Erweiterungsanzeige erwartet werden dürfen, dass sie konkrete Beispiele hierfür aufzeigen und sich nicht nur mit einem pauschalen Hinweis begnügen und geltend machen, die Aussagen von R.________ müssten per se als substantiierte Behauptungen entgegen genommen werden. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 (E. 2.6) können sie in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nichts für sich ableiten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen in der Erweiterungsanzeige, in der Beschwerde und in der Replik kein hinreichender Tatverdacht für eine strafbare Handlung im Sinn von Art. 325 StGB ergibt. Mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet. Folgerichtig hat sie auch die beantragte (durch die Polizei ohne Vorankündigung durchzuführende) Sicherstellung der Buchhaltungsunterlagen der H.________ AG abgewiesen. Gegenteiliges käme einer unzulässigen Beweisausforschung gleich. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es sei beim Bezirksgericht Hinwil ein Bericht darüber einzuholen, ob im Rahmen des dort offenbar hängigen Konkursverfahrens der K.________ AG ähnliche Unregelmässigkeiten aufgefallen seien (amtliche Akten pag. 15 002 012), können sie nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass auch insoweit kein Anfangsverdacht für strafbares Handeln besteht, wäre selbst bei Vorliegen eines solchen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerde-

22 führenden unmittelbar in ihren rechtlichen geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wären. 8.3 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Beschuldigten 3 erfolgte mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden nie konkret dargelegt hätten, durch welches Verhalten sich der Beschuldigte 3 strafbar gemacht haben soll. 8.3.1 Es ist den Beschwerdeführenden darin beizupflichten, dass ihrer Anzeige vom 30. Oktober 2018 zumindest ein Hinweis strafbaren Verhaltens entnommen werden kann. In Rz. 18 der Anzeige monierten sie nämlich eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), dadurch begangen, dass der Beschuldigte 3 angeblich den Beschuldigten 1 und 2 die Geschäftsbücher der damaligen Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 gezeigt haben soll. Insoweit ist den Beschwerdeführenden jedoch die dreimonatige Strafantragsfrist entgegen zu halten. Die angeblich gewährte Einsicht in die Geschäftsbücher muss sich spätestens zu Beginn des Jahres 2013 zugetragen haben (vgl. Strafanzeige Rz. 13 und 17, amtliche Akten pag. 04 001 006 f., auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer 1 war seinen Ausführungen zufolge Anfang 2013 erstaunt, als ihm der Beschuldigte 2 als möglicher Interessent für die Nachfolge mitgeteilt hatte, Kenntnis von den Geschäftsunterlagen zu haben. Dass er erst bei Auflösung der I.________ GmbH durch das Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2018 Wissen um Tat und Täter erlangt haben will, kann mit Blick auf sein Schreiben an Rechtsanwalt Q.________ vom 17. September 2017 (Beschwerdebeilage 8) nicht ernsthaft angenommen werden. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2020 (Ziff. 16) verwiesen werden, in welcher zu Recht bemerkt worden ist, dass sich gestützt auf die Schilderung des Beschwerdeführers 1 eigentlich bereits Anfang des Jahres 2013 ein Nachfragen seinerseits bei den Beschuldigten aufgedrängt hätte. Die Prozessausvoraussetzung für eine Strafverfolgung wegen Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses ist damit eindeutig nicht erfüllt. 8.3.2 Weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 3 kann nicht ausgemacht werden. Die Beschwerdeführenden weisen zwar darauf hin, dass der Beschuldigte 3 bei der Nachfolgeplanung involviert gewesen sei, weshalb dessen Rolle ebenfalls unter dem Betrugstatbestand zu beleuchten sei. Diesbezüglich kann auf das zum Betrug unter E. 6.4 und 6.5 hiervor Gesagte verwiesen werden. Dass sich der Betrugsvorwurf hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 nicht erhärten liess und die entsprechende Einstellung der Strafuntersuchung zu schützen ist, gilt ebenfalls für den Beschuldigten 3. Abgesehen davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 3 eine den Beschuldigten 1 und 2 entsprechende Rolle in der Nachfolge eingenommen hätte. Ein Anfangsverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht haben könnte, ist nicht erkennbar, ebenso wenig ein solcher bezüglich ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinn von Art. 325 StGB (dazu auch E. 8.2.3 hiervor). 8.3.3 Die fraglichen Straftatbestände einerseits und – soweit Art. 162 StGB betreffend – die Prozessvoraussetzung des rechtzeitigen Strafantrags andererseits sind eindeutig nicht erfüllt, weshalb von einer Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Be-

23 schuldigten 3 abgesehen werden kann. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 3 ist somit ebenfalls zu Recht erfolgt. 9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Die für den Betrugsvorwurf und den Vorwurf ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gestellten Beweisanträge (u.a. diverse Zeugeneinvernahmen, Sicherstellung der Buchhaltungsunterlagen der H.________ AG) werden abgewiesen. Nicht weiter relevant und daher ebenfalls abzuweisen sind die Beweisanträge betreffend diejenigen Tatbestände, auf welche mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist. 10. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, sind demzufolge unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es sind ihnen daher keine Entschädigungen auszurichten.

24 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - Staatsanwalt G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2019 549 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2020 BK 2019 549 — Swissrulings