Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 548 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, Urheberrechtsverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2019 (BM 17 27148)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 17. Juli 2017 ein Strafverfahren (u.a.) gegen C.________ und A.________ wegen unlauteren Wettbewerbs und Urheberrechtsverletzung. In Gang gesetzt wurde das Verfahren durch eine Anzeige der E.________ GmbH (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 15. Juni 2017. Am 28. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Einstellung des Verfahrens beabsichtige. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragte am 3. Dezember 2019 u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der […], die Edition des Source- Codes des vom A.________ programmierten […] sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der […]. Diese Beweisanträge wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 ab, worauf die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde erhob. Darin beantragte sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – insoweit die Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung, als der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der Software-Codes des Launchers 1.0 mit demjenigen des Package-Launchers 2.2 abgewiesen worden sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2019 betreffend die Ablehnung eines Beweisantrags i.S.v. Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Dagegen steht prinzipiell kein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 380 StPO). 2.2 Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch STEINER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). 2.3 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Ein Rechtsnachteil liegt namentlich vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub duldet, da andernfalls ein definitiver Beweismittelverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Erforderlich ist dabei ein konkretes Risiko eines Beweisverlusts; die bloss theoretische Möglichkeit genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Ein-
3 vernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.4 Der Nachweis des drohenden und schwer wiegenden Rechtsnachteils obliegt der beschwerdeführenden Person, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Diese hat einerseits darzutun, weshalb der beantragte und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt, sowie andererseits nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.186 vom 27. Dezember 2012 E. 1.2). 3. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Auch kennt sie die diesbezügliche Praxis der Beschwerdekammer und hält fest, dass die abgewiesenen Beweisanträge (theoretisch) auch nach Erlass der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung gerügt werden könnten (vgl. Rz. 4-6 der Beschwerde). Die Beschwerdeerhebung im jetzigen Verfahrenszeitpunkt begründet sie mit Sorgfaltsaspekten bzw. damit, dass sie sich nicht mit dem Vorwurf der verspäteten Geltendmachung konfrontiert sehen möchte, zumal die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge förmlich mittels Verfügung abgelehnt und nicht einfach die bereits angekündigte Einstellung des Verfahrens (samt Ablehnung der Beweisanträge) verfügt hat. Ausserdem gebiete die Verfahrensökonomie, dass sich die Rechtsmittelinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt mit dem gerügten Beweisantrag befasse. Das Verfahren stehe und falle mit dem beantragten Sachverständigengutachten. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens habe wegweisende Auswirkungen auf das gesamte Verfahren, da mit diesem eine Urheberrechtsverletzung bewiesen und damit die Berechtigung des Strafantrags erwiesen wäre. Würde die zur Ablehnung des Beweisantrags führende irrige Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die (in Aussicht gestellte) Einstellungsverfügung beurteilt werden, hätte dies einen Mehraufwand zur Folge, wären dann doch auch die anderen von der Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträge und damit verbundenen Rechtsfragen – wie beispielsweise die Frage, ob es sich beim von A.________ programmierten […] um ein Werk zweiter Hand handelt – zu beurteilen. 4. Die geltend gemachten Aspekte von Sorgfaltspflicht und Verfahrensökonomie vermögen keinen Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu begründen. Die Beschwerdeführerin wird ihre beweisrechtlichen Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung geltend machen können. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge vorab förmlich abgewiesen hat, statt diese zusammen mit der (in Aussicht gestellten) Einstellung zu behandeln, ändert daran nichts. Auch ein allfälliger Mehraufwand ist nicht entscheidend. Gegenteiliges würde zu einer Aushebelung des gesetzgeberischen Willens
4 führen, bedingen doch Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen, in denen gleichzeitig auch abgelehnte Beweisanträge behandelt werden, immer einen grösseren Aufwand, als wenn der abgelehnte Beweisantrag vorab in einem eigenständigen Rechtsmittelverfahren behandelt würde. Auf die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.