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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.03.2019 BK 2019 52

29 marzo 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,948 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme; Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 52 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen evtl. Veruntreuung, evtl. Diebstahls, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2018 (BM 18 45641)

2 Erwägungen: 1. Am 24. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahls, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie evtl. Hausfriedensbruchs nicht an die Hand und wies die Beweisanträge Nr. 1 bis 22 vom 1. Oktober 2018 sowie gemäss E-Mail-Eingabe vom 12. November 2018 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Datum Poststempel: 1. Februar 2019). Darin beantragte er, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen, die Staatsanwälte C.________ und D.________ hätten bei der Strafuntersuchung in den Ausstand zu treten und es sei eine Editionsaufforderung zur Einreichung von Unterlagen durch den Beschuldigten anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten und der Vorinstanz. Weiter beantragte er auch die Ausdehnung des Verfahrens gegenüber unbekannten Dritten (S. 10 der Beschwerde). Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eröffnete am 7. Februar 2019 nebst einem Ausstandsverfahren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 59 vom 15. März 2019) ein Beschwerdeverfahren. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. März 2019 an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), jedenfalls soweit es um die Vorwürfe des Diebstahls, der Veruntreuung zu seinem Nachteil, der ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie des Hausfriedensbruchs geht. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) geltend macht (unrechtmässige/unzulässige Verwendung von Kollektiv- und U-Schildern), ist er nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Einen Antrag auf Ausdehnung des Strafverfahrens hat der Beschwerdeführer zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese Frage bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. In diesem Zusammenhang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon lässt sich mit Blick auf die Ausführungen in E. 4 dieses Beschlusses auch kein Tatverdacht gegen Personen, die dem Beschuldigten angeblich geholfen haben sollen, begründen.

3 2.3 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die Fahrzeuge seien durch die Lieferfirmen und andere Private seiner Firma E.________ bzw. dem Beschuldigten zum Verkauf anvertraut gewesen. Anders als bei seiner Anzeige macht der Beschwerdeführer damit auch Veruntreuungen zum Nachteil von Dritten geltend. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ohnehin ist fraglich, ob der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht überhaupt unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO; siehe aber auch BGE 144 IV 49 E. 1.2). Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen kann dies letztlich offen bleiben. 3. Betreffend Sachverhalt kann grundsätzlich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer arbeiteten seit Oktober 2017 im Bereich des Auto-Occasionshandels zusammen, ohne dass dazu schriftliche Abmachungen bestanden. Beide verkauften auf dem Verkaufsareal der Firma des Beschwerdeführers Occasionswagen. Gemäss Vereinbarung konnten sie über Fahrzeuge des jeweils anderen Verträge abschliessen und dafür Gelder einkassieren. Diese Verkäufe wurden in der Folge untereinander abgerechnet. Der Beschuldigte verfügte ebenfalls über Schlüssel zum Geschäftsareal und den Büroräumlichkeiten der Firma des Beschwerdeführers. Kurz vor dem angezeigten Tatzeitraum hatte der Beschwerdeführer den Beschuldigten aufgefordert, diese Schlüssel abzugeben und sich in der darauf folgenden Woche bei ihm für eine einvernehmliche Auflösung der Zusammenarbeit zu melden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte laut Strafanzeige noch nicht alle für den Beschwerdeführer verkauften Fahrzeuge abgerechnet. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Stattdessen wurden gemäss Strafanzeige zwischen Samstag, 8. September 2018, 17:30 Uhr, und Montag, 10. September 2018, 9:15 Uhr, durch den Beschuldigten mindestens zehn Fahrzeuge vom Areal weggeschafft. Es sei nicht auszuschliessen, dass darunter auch Fahrzeuge seien, die dem Beschwerdeführer gehörten. Da auch sämtliche Geschäftsunterlagen zu den Fahrzeugen mitgenommen worden seien, konnte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu den Fahrzeugen machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Beim Verdacht, welcher für die Eröffnung einer Untersuchung gefordert wird, handelt es sich um einen qualifizierten Verdacht, einen hinreichenden Tatverdacht. Ein konkreter Tatverdacht kann zu Beginn der Untersuchung schon dann gegeben sein, wenn ein strafbares Verhalten lediglich glaubhaft gemacht wird. Die Annahme des Bestehens eines genügend konkreten Anfangsverdachts durch die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet entsprechend oft mangels gesicherter Fakten einen gewissen Ermessensspielraum in der Rechtsanwendung. Der Verdacht muss allerdings objektiv begründbar sein. Eine subjektive Vermutung, auch wenn sie an Sicherheit grenzt, bei neutraler Betrachtung aber inkohärent erscheint, genügt nicht

4 (vgl. OMLIN in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 und N. 30 ff. zu Art. 309 StPO). 4.2 Wie die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers zeigt, geht er selber davon aus, dass die auf seinem Verkaufsareal ausgestellten Fahrzeuge teils in seinem Eigentum, teils im Eigentum des Beschuldigten stehen (Protokoll vom 6. Oktober 2018, S. 2, Z. 34 ff.). Der Beschuldigte habe bei ihm noch Schulden gehabt und bei Zahlungsschwierigkeiten hätte er (der Beschwerdeführer) auf die Fahrzeuge des Beschuldigten greifen können. Es sei anzunehmen, dass der Beschuldigte dem Zugriff/Retentionsrecht habe zuvorkommen wollen (S. 4, Z. 120 ff.). Diese Aussagen bestätigen, dass der Beschwerdeführer sogar annimmt, dass sich unter den angeblich weggeschafften Fahrzeugen auch solche befinden, die im Eigentum des Beschuldigten stehen. In seiner Replik präzisiert der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass sich insgesamt drei Fahrzeugkategorien auf seinem Areal befunden hätten: Fahrzeuge in seinem Alleineigentum; Fahrzeuge, die seiner Firma bzw. ihm sowie dem Beschuldigten kommissarisch übergeben worden seien und im Eigentum Dritter stünden sowie Fahrzeuge, die im Auftrag und auf Namen der Firma durch den Beschuldigten mit dessen finanziellen Mitteln oder ihn (den Beschwerdeführer) mit seinen finanziellen Mitteln erworben worden seien. Damit bleibt es aber nach wie vor völlig unklar, welche Fahrzeuge angeblich vom Verkaufsareal entfernt worden sein sollen und insbesondere, ob sie überhaupt im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens stehen bzw. anvertraut waren. Der Beschwerdeführer äussert in diesem Zusammenhang nur Vermutungen. Bei dieser Ausgangslage begründen die Anzeige sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen eines Diebstahls oder einer Veruntreuung. Der Beschwerdeführer sagte selber aus, dass eine Schwierigkeit betreffend dieser Fahrzeuge darin bestehen dürfte abzuklären, wer die Verfügungsgewalt darüber gehabt habe, da es sich um anvertrautes Gut gehandelt habe. Weiterhin gehe es darum abzuklären, wie die Eigentumsverhältnisse seien (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2018, S. 4 N. 124 ff.). Es ist aber nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese zivilrechtlichen Abklärungen zu treffen, um herauszufinden, ob überhaupt ein strafbares Verhalten in Betracht kommt. Ohne Anfangsverdacht ist sie nicht verpflichtet, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer kann betreffend die zu edierenden Unterlagen (Fahrzeugausweise, Verkaufsquittungen) denn auch nur sehr vage und allgemeine Angaben machen. So bringt er vor, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Besitz von «etwelchen» Unterlagen und Beweisen sein müsse. Möglicherweise seien diese bei Dritten deponiert. «Sinngemäss» der Fahrzeuge, welche weggeräumt und sich möglicherweise an einem unbekannten Standort befänden oder bereits in der Zwischenzeit verkauft worden seien (Beschwerde, S. 4). Es ist damit einerseits unklar, wo sich allenfalls relevante Unterlagen befinden und andererseits – da der Beschwerdeführer überhaupt keine Angaben zu den betroffenen Fahrzeugen und Verkäufen machen kann – welche Unterlagen ediert werden müssten. Die beantragte Editionsaufforderung käme vor diesem Hintergrund einer unzulässigen Beweisausforschung gleich. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist bei dieser Ausgangslage auch eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten unverhältnismäs-

5 sig. Gleiches gilt für die Beschlagnahme des Computers des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht substantiiert vor, inwiefern F.________, G.________ und H.________ ihn an der Beweiserbringung hinderten bzw. relevante Hinweise bei ihnen zu finden wären. Letztlich handelt es sich auch in diesem Zusammenhang um Mutmassungen. Ein strafbares Verhalten wird nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Staatsanwaltschaft auch nicht verpflichtet ist, Parteibefragungen durchzuführen. 4.3 Weiter bestand zwischen den Parteien eine mündliche, lose Vereinbarung im Sinne eines «Gentlemen Agreement». Es wird daher auch nicht mehr zuverlässig ermittelbar sein, was im Detail überhaupt betreffend die angeblich weggebrachten Fahrzeuge abgemacht wurde und welche Rechte daran bestanden. Es stellen sich in erster Linie zahlreiche zivilrechtliche Fragen. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Zusammenfassung seiner «voraussichtlichen Forderungen, substantiierte Auflistung» bestätigt, dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. An dieser Auffassung ändern auch die Vorbringen in der Replik nichts. Wie bereits dargelegt, führt die Präzisierung des Sachverhaltes nicht zu einem anderen Ergebnis. 4.4 Zudem macht die vom Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung, wonach die Parteien über Fahrzeuge der jeweils anderen Partei Verträge abschliessen und dafür Gelder einkassieren konnten, den Beschuldigten nicht zu einem Vermögensverwalter. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung fehlt es daher an einem Anfangsverdacht. 4.5 Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nach wie vor im Besitz der Schlüssel zu den Geschäfts- und Büroräumlichkeiten war. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Replik geltend, er habe den Beschuldigten vor der Tat aufgefordert, den Schlüssel zurückzugeben. Er sagte bei der Polizei allerdings auch aus, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, die Schlüssel abzugeben, aber dass sich der Beschuldigte in der Folge weiterhin um die geschäftlichen Belange gekümmert habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Oktober 2018, S. 3, Z. 98). Dies bestätigt der Beschwerdeführer auch in seiner Replik. Mit Blick auf die scheinbar durch den Beschwerdeführer geduldete Fortsetzung der Arbeit durch den Beschuldigten fehlen konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte sich tatsächlich ohne Willen des Beschwerdeführers auf dessen Areal befand bzw. er diesbezüglich vorsätzlich handelte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen völlig unklar sind. Mangels hinreichendem Tatverdacht bestanden weder für die Eröffnung der Strafuntersuchung noch für weitere Ermittlungshandlungen Raum. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00. Der Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 29. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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