Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 450 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Betrugs, Geldwäscherei etc.
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei etc. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 liess er durch seinen neuen amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellen. Die Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1 Herr Staatsanwalt C.________ habe im gegen den Gesuchsteller/Beschuldigten geführten Strafverfahren W 18 94 in den Ausstand zu treten. 2. Es seien die nötigen Anordnungen zu treffen, namentlich die Einsetzung einer unbefangenen Staatsanwältin / eines unbefangenen Staatsanwaltes sowie die Wiederholung resp. Neudurchführung von Beweismassnahmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Kantons. Mit einlässlich begründeter Verfügung vom 16. Oktober 2019 widersetzte sich der Gesuchsgegner dem Ausstandsgesuch und übermittelte dieses zusammen mit Aktenkopien der Beschwerdekammer in Strafsachen. Der Gesuchsteller replizierte nach einmalig gewährter Fristverlängerung am 7. November 2019. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Staatsanwalt – etwa wenn er ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 58 StPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Ob das vorliegende Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde und entsprechend auf dieses eingetreten werden kann, erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da das Gesuch materiell ohnehin unbegründet ist.
3 3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Justizperson zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den unterschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih-
4 ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 4. 4.1 Der Gesuchsteller erkennt aus diversen vom Gesuchsgegner durchgeführten Verfahrenshandlungen Gründe für einen Ausstand. Diese werden nachfolgend Punkt für Punkt durchgeprüft. 4.2 Vorwurf «falsche und damit unzulässige Vorhalte bzgl. Schiffsbauverträge» Der Gesuchsteller bringt vor, der Gesuchsgegner habe sich bei einem Vorhalt anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 täuschend verhalten. Er habe behauptet, von einem Schiffsbauvertrag existierten zwei Versionen, welche sich einzig hinsichtlich des vereinbarten Preises unterscheiden würden. In Tat und Wahrheit würden sich die Verträge jedoch auch in anderen Punkten unterscheiden. Somit sei der Vorhalt als tatsachenwidrig und unzulässig zu qualifizieren. Dies belege die persönliche Abneigung des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller. Die Beschwerdekammer vermag keine Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO zu erkennen. Mit dem Gesuchsgegner ist anzuführen was folgt: Wesentlich ist, dass zwei vom Gesuchsteller unterschriebene Versionen desselben über 40 Seiten umfassenden Schiffbauvertrags existieren, die sich – abgesehen vom Preis – nur in untergeordneten Punkten unterscheiden (vgl. pag. 04 005 567 und pag. 07 010 053 betreffend «SHIPBUILDING CONTRACT FOR CONSTRUCTION AND SALE OF L.________ (Schiffstyp) BETWEEN D.________ AG AND E.________). Dem Gesuchsteller wurden anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 beide Vertragsversionen in vollständiger Form vorgelegt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Das Einvernahmeprotokoll zeigt, dass der Gesuchsteller die Verträge lange studierte. Sodann hat er in seiner Antwort zur Frage materiell nicht Stellung genommen, sondern sich darauf berufen, sich nicht erinnern zu können (pag 05 001 013, Z. 432-435). Der gesuchstellerische Vorwurf, der Vorhalt sei tatsachenwidrig gewesen, läuft vor dem Hintergrund, dass ihm beide Vertragsversionen vorgelegt wurden, ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, was der Gesuchsteller aus der nun behaupteten Unverwertbarkeit seiner (im Eigentlichen inhaltslosen) Antwort zu seinen Gunsten ableiten könnte.
5 4.3 Vorwürfe «Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Anwalt trotz offenkundigem (potentiellem) Interessenkonflikt« und «Ablehnung des Antrages auf Wechsel des amtlichen Verteidigers trotz eindeutiger Rechtslage» Rechtsanwalt B.________ als (seit dem 28. August 2019) neuer Verteidiger ist der Auffassung, dass der vorherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt F.________ niemals als Verteidiger des Gesuchstellers hätte eingesetzt werden dürfen. Die persönliche Nähe zwischen diesem und G.________ habe einen Interessenskonflikt und damit einen Hindernisgrund dargestellt. Dies zeige auch der Entwurf der Anklageschrift (vgl. Beilage 15 des Gesuchsgegners). Der Gesuchsgegner habe Art. 132 StPO und somit seine Fürsorgepflicht verletzt. Überdies habe er die Auswechslung der amtlichen Verteidigung abgelehnt, obwohl Rechtsanwalt F.________ am 23. Juli 2019 bestätigt habe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet und eine wirkungsvolle Verteidigung nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdekammer habe sodann die Auswechslung angeordnet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 355+356 vom 20. August 2019). Ferner sei die Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ nicht auf Wunsch des Gesuchstellers erfolgt, sondern Letzterer habe auf der Pikettliste nur diesen gekannt. Er habe in diesem Stadium insbesondere nach der Hausdurchsuchung nicht reflektiert handeln können. Aus der Einsetzung respektive Auswechslung von Rechtsanwalt F.________ erkennt die Beschwerdekammer ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Es ist und bleibt eine Tatsache, dass Rechtsanwalt F.________ zu Beginn der Untersuchung auf ausdrückliches Verlangen des Gesuchstellers und mit dessen Wissen um die frühere Bürogemeinschaft mit G.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Sowohl der Gesuchsteller als auch Rechtsanwalt F.________ stuften diese Konstellation vor der Einsetzung als unbedenklich ein (vgl. pag. 05 001 002, Z. 25- 32). Hätte der Gesuchsgegner das Mandat damals nicht zugelassen, hätte der Gesuchsteller und/oder Rechtsanwalt F.________ mit grösster Wahrscheinlichkeit stark opponiert. In den Folgemonaten, als der Gesuchsteller wieder reflektiert vorgehen konnte, hat er sich auch nicht gegen die erfolgte Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ gewehrt. In seinem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 23. Juli 2019 führte Rechtsanwalt F.________ aus, er erkenne nach wie vor keinen Interessenskonflikt im Sinne der massgeblichen Bestimmung, sondern höchstens Sachverhaltselemente und Zusammenhänge, die den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten (vgl. pag. 14 005 037 f.). Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Übrigen ausschliesslich mit der Behauptung der Störung des Vertrauensverhältnisses aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die zu verfolgende Verteidigungsstrategie – G.________ ist darin mit keinem Wort erwähnt (pag. 14 005 031 f.). Wenn der Gesuchsteller heute aus der Einsetzung von Rechtsanwalt F.________ respektive der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung eine Verletzung der aus Art. 132 StPO fliessenden Fürsorgepflicht des Gesuchsgegners konstruieren will, interpretiert er die Faktenlage inkorrekt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen hat,
6 kann nicht abgeleitet werden, die Rechtslage sei ex ante eindeutig gewesen, wie dies nun vom Gesuchsteller behauptet wird. Angesichts des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs – nämlich nach Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift im Zusammenhang mit der baldigen Verjährung mehrerer Delikte – war aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass dem beantragten Verteidigerwechsel (insbesondere) andere als die geltend gemachten Motive zugrunde liegen könnten. Erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren zeigte sich definitiv, dass auch Rechtsanwalt F.________, nun ausdrücklich plädierend auf Niederlegung des Mandats, in diesem Sinne zu schützen ist und sein Mandat nicht fortgeführt werden soll. Im Weiteren scheint der Gesuchsteller die (wenn überhaupt: suboptimalen) internen Verhältnisse zu vermischen: Erstens wird gegen G.________ – soweit ersichtlich – bis heute nicht ermittelt; er erscheint bloss mittelbar und ohne Namensnennung in Fussnoten des Entwurfs der Anklageschrift. Zweitens geht es bei der hiesigen Überprüfung nicht (oder jedenfalls nicht primär) um die Nähe zwischen G.________ und dem Gesuchsteller, wie indes die Verteidigung nahelegen will, indem sie lange Ausführungen dazu tätigt. Zentral ist bzw. war die Beziehung zwischen G.________ und Rechtsanwalt F.________. Hierzu ist festzustellen, dass im Verbal des Einvernahmeprotokolls vom 27. Juni 2018 folgender grundlegende Punkt verurkundet ist: Auf Nachfrage erklärt Rechtsanwalt F.________, dass er mit dem Beschuldigten nie gemeinsam unternehmerisch tätig war und namentlich auch nie gemeinsam mit diesem im Verwaltungsrat eines Unternehmens sass. Im Übrigen begründen eventuelle Verfahrensfehler grundsätzlich keinen Ausstandsgrund. Hierfür kennt die Strafprozessordnung Rechtsmittel, die – wie das Beispiel des Beschlusses BK 19 355+356 vom 20. August 2019 gerade zeigt – wirksam sind. 4.4 Vorwurf «Einseitige Untersuchungsführung, u.a. keine Einvernahme zentraler Auskunftspersonen resp. Zeugen» Der Gesuchsteller lässt vorbringen, die einseitige Untersuchungsführung durch den Gesuchsgegner zeige sich unter anderem darin, dass er zahlreiche in die Geschehnisse involvierte Personen nicht habe befragen wollen. Er verletze so Art. 6 StPO, da er die entlastenden und die belastenden Umstände nicht mit gleicher Sorgfalt untersuche. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Argumentation nicht an. Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung noch gar des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar, die zu einem Ausstandsgrund in Bezug auf den Gesuchsgegner führen würden. Das Verfahren wird fair geführt. Es ist in diesem Kontext von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom 4. Juli 2019 (pag. 14 001 035 ff.) abgewiesenen Beweisanträge nicht etwa vom Gesuchsteller, sondern vom H.________ (Amtsstelle) als Privatklägerin im Rahmen der Einreichung ihrer Strafanzeigen gestellt worden waren – auch wenn, jedenfalls beim ersten Lesen, die Wortwahl im Ausstandsgesuch auf das Gegenteil hinweisen könnte. Diese privatklägerischen Anträge zielten somit grundsätzlich darauf ab, Beweise nicht für die Unschuld, sondern für die Schuld des Gesuchstellers zu liefern. Es ist abwegig zu argumentieren, das H.________ (Amtsstelle) Forschung hätte Beweisanträge auch dazu gestellt, den Gesuchsteller womöglich entlasten zu können. Der Gesuchsgegner führte in seiner Verfügung
7 vom 4. Juli 2019 (pag. 14 001 035 f.) in nachvollziehbarer Weise aus, die Einvernahmen seien angesichts der zahlreichen aktenkundigen Dokumente zur Klärung der rechtsrelevanten Sachverhalte nicht (mehr) notwendig. Ob dieser Schluss in der Sache richtig war, überprüft die Beschwerdekammer nicht. Es stimmt aber jedenfalls nicht, dass der Gesuchsgegner «offenbar nicht in Betracht gezogen» habe, dass die Einvernahmen den Gesuchsteller auch entlasten könnten. Soweit der Gesuchsteller in grundsätzlicher Weise Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Unschuldsvermutung beklagt, ist darauf hinzuweisen, dass er bis zur Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung nie Beweisanträge gestellt hatte. Dieses Recht wäre ihm stets offen gestanden, wenn er den Eindruck gehabt hätte, die Staatsanwaltschaft berücksichtige seine Ansichten nur unzureichend. Selbstredend wird der Gesuchsteller auch vor dem Sachgericht (weitere) Beweisanträge stellen können (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. e StPO). (Unter anderem) die Befragung von G.________ hat er nun im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 zur «Frist Art. 318 StPO» zuhanden der Staatsanwaltschaft beantragt. Es sei noch einmal erwähnt: Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Deswegen hat er auf weitere Einvernahmen verzichtet. Inwiefern er gestützt darauf der Ansicht sein soll, es sei am Gesuchsteller, seine Unschuld zu beweisen, ist nicht ersichtlich. 4.5 Vorwurf «Schiffsverschreibungen nicht thematisiert» Der Gesuchsteller beklagt einerseits – betreffend die Bürgschaften mittels Schiffsverschreibung – eine unvollständige Darstellung des Sachverhalts im Entwurf der Anklageschrift (Ziff. 5.1). Andererseits beantragt er sinngemäss die Berücksichtigung zusätzlicher, bislang nicht aktenkundiger und womöglich entlastender Beweise (Ziffer 5.2 f. betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Erneuerung des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Sicherung eines ausreichenden Bestands an Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge vom 27.06.2007 sowie betreffend Nachtrag la zum Voranschlag 2017, Botschaft über den Nachtragskredit für die Honorierung von Bürgschaften des Bundes aus dem Bürgschafts-Rahmenkredit für die Sicherung eines ausreichenden Bestandes an Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge, des Bundesrates vom 16.05.2017) und schliesst so auf eine Parteilichkeit des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner habe sich nicht mit der Schiffsverschreibung auseinandergesetzt, obwohl dies seine Aufgabe gewesen wäre. Dass diese neu vorgebrachten Argumente bislang in der Strafuntersuchung nicht in dem vom Gesuchsteller gewünschten Ausmass berücksichtigt wurden, hängt nach überzeugender Argumentation des Gesuchsgegners primär damit zusammen, dass der Gesuchsteller seit der dritten Einvernahme (bis zum Schluss der Untersuchung) weitestgehend Aussage und Mitwirkung verweigert hat. Dies ist zwar sein gutes Recht. Nicht fruchtbar ist aber sein Versuch, aus der angeblich mangelnden Berücksichtigung von Beweisen, die bislang weder beantragt noch vorgelegt worden waren, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine unsorgfältige Untersuchung der entlastenden Umstände zu belegen. Noch weniger lässt sich so ein Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner konstruieren. Sollte indes die nun
8 aufs Tapet gebrachte Thematik der Schiffsverschreibungen tatsächlich relevant sein in Bezug auf eine mögliche Entlastung des Gesuchstellers, wird die Staatsanwaltschaft dies freilich zu berücksichtigen und ggf. in der Anklageschrift – die ja noch nicht in definitiver Weise vorliegt – auszuformulieren haben. In einem derart komplexen Verfahren stets mögliche eventuelle Ungenauigkeiten vermögen aber jedenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen. Im Übrigen geht die Beschwerdekammer nicht näher auf das Thema der Schiffsverschreibungen ein. Dies wird nachfolgend, wenn überhaupt, Obliegenheit der Staatsanwaltschaft sein. 4.6 Vorwurf «M.________-Darlehen» Der Gesuchsteller macht – gemäss der Staatsanwaltschaft erstmalig – geltend, das (aktenkundige) Protokoll einer Verwaltungsratssitzung der I.________ AG enthalte ihn entlastende Tatsachen. Das Protokoll sei von G.________ als Verwaltungsratspräsidenten der I.________ AG verfasst und unterzeichnet worden. Diese entlastenden Umstände seien zu wenig beachtet worden, was ein Beleg sei für die Voreingenommenheit des Gesuchsgegners. Es sei ausserdem falsch, dass die Staatsanwaltschaft bei der Führung des Vorverfahrens von der Hypothese der Schuld eines Beschuldigten auszugehen habe. Es gelte die Unschuldsvermutung. Der Gesuchsgegner bringt plausibel und nachvollziehbar vor, dass nachdem er dem Gesuchsteller am 10. Januar 2019 die Strafanzeige der J.________ AG sowie ihrer Tochtergesellschaften, in welcher die Vorwürfe betreffend das «M.________- Darlehen» detailliert dargestellt worden seien, zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt habe (pag. 05 050 001 f.), dieser mit Schreiben seines Anwalts vom 12. April 2019 bekannt gegeben habe, er werde sich erst wieder zum Sachverhalt äussern, wenn die Beweiserhebung abgeschlossen sei (pag. 05 050 012 f.). Der Gesuchsteller äussert sich im Ausstandsgesuch nun zu diesem Vorwurf. Diese Einlassung hat die Staatsanwaltschaft selbstredend zur Kenntnis zu nehmen und angemessen zu reagieren. Nicht erkennbar ist allerdings, worin in diesem Zusammenhang ein Ausstandsgrund liegen soll. Die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde geht entgegen der Ansicht der Verteidigung bei der Führung des Vorverfahrens und bei der Anklageerhebung im Grundsatz von der Hypothese der Schuld des Beschuldigten aus (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 56 StPO). Dies hat – wie der Gesuchsgegner richtig schreibt – zur Folge, dass im Falle des Vorliegens be- und entlastender Tatsachen nach dem Grundsatz in dubio pro duriore prinzipiell Anklage zu erheben ist, wenn nicht ein Freispruch als wahrscheinlicher erscheint. Nach diesen Grundsätzen handelt der Gesuchsgegner in diesem Strafverfahren. Es ist nur denkrichtig, dass (wie hier) bei Vorliegen eines hinreichenden Taterdachts die Staatsanwaltschaft die Hypothese zu bilden hat, dass strafbare Handlungen begangen worden sind. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht verletzt. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft gar nie tätig werden und Untersuchungen anstellen. Folglich gehen die Ausführungen der Verteidigung hierzu an der Sache vorbei, zumal ihre Argumentation, dass diese «Theorie» falsch angewendet worden sei, in den Akten keine Stütze findet. Im Übrigen kann ergänzend auf die Darlegungen unter E. 4.5 verwiesen werden.
9 4.7 Vorwurf «Schreiben von Staatsanwalt C.________ an Rechtsanwalt F.________ vom 28.08.2018 und Zustellung in Kopie an den Rechtsdienst der K.________ (Bank)» Der Gesuchsteller führt aus, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft keine Verletzung des Amtsgeheimnisses habe erkennen können (vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2019 E. 5 [Beilage 4 des Gesuchsgegners]), so müssten doch sowohl die Ausführungen des Gesuchsgegners als auch die Weiterleitung dieser Verfahrensinternas an den Rechtsdienst der K.________ (Bank) als despektierliches und beleidigendes Verhalten taxiert werden. Diese liessen eine persönliche Abneigung gegenüber dem Gesuchsteller erkennen. Der unter diesem Vorwurf ausgebreitete Sachverhalt vom 28. August 2018 bildete unter anderem Gegenstand einer von seinem damaligen Anwalt eingereichten aufsichtsrechtlichen Anzeige (vgl. Beilage 18 des Gesuchsgegners). Dieser Anzeige gab der Stv. Generalstaatsanwalt mit Verfügung 3. Oktober 2019 keine weitere Folge, soweit darauf einzutreten war. Er hielt richtig fest, dass durch die Weiterleitung des inkriminierten Schreibens an die K.________ (Bank) diese aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen, falls sich der Gesuchsteller weigern sollte, die Hypothekarzinsen und Amortisationen zu zahlen. Zu diesem Zweck war eine beschränkte Information der Bank über die Umstände der Aufforderung geboten. Anzufügen bleibt, dass wenn der Gesuchsteller diese Weiterleitung im Herbst 2018 als Problem angesehen hätte, er damals intervenieren oder ein Ausstandsgesuch hätte stellen können/müssen. Dies tat er aber offenkundig nicht. Ein despektierliches oder gar beleidigendes Verhalten ist nicht erkennbar. Die Weiterleitung war vielmehr sachlich begründet und erfolgte in angemessenem Ton. Diese Umstände frei überprüfend kommt die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass ebenfalls unter diesem Sachverhalt kein Ausstandsgrund erkennbar ist. 4.8 Vorwurf «Verzögerte Entlassung aus der Untersuchungshaft» Der Gesuchsteller argumentiert, seine Entlassung aus der Untersuchungshaft sei ohne Grund – nur zur Schikane – über das Wochenende verzögert worden. Eine Entlassung vor dem Wochenende wäre angezeigt gewesen; nicht erst am Montag darauf kurz nach 10 Uhr. Diese Handlung sei wider Treu und Glauben gewesen. Auch in Bezug auf dieses Ereignis, welches bereits anfangs Juli 2018 stattgefunden hatte (und damals nicht gerügt worden war), ist kein Ausstandsgrund ersichtlich. Die Untersuchungshaft war durch Kollusionsgefahr begründet. Die damaligen Ermittlungen zielten gemäss den überzeugenden Darlegungen der Staatsanwaltschaft vor allem darauf ab, zusätzliche, noch nicht bekannte Beweise und Vermögenswerte – insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Bankkonten – aufzufinden und sicherzustellen. Die beantragte Frist der Untersuchungshaft war angesichts des Umstandes, dass Bankanfragen in der Regel innert einer Frist von 10 Tagen beantwortet werden und Erkenntnisse über sicherzustellende Vermögenswerte somit bis am letzten Tag der Untersuchungshaft zu erwarten waren, mit 14 Tagen eher knapp bemessen. Gemäss seinem plausiblen Vorbringen hat sich der Gesuchsgegner auch aus Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers auf die Beantragung einer sehr kurzen 14-tägigen Frist für die Untersu-
10 chungshaft beschränkt. Der Behauptung, der Gesuchsgegner habe den Gesuchsteller als Schikane länger in Untersuchungshaft behalten als dies notwendig gewesen wäre, kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Daran ändert nichts, dass er belegen kann, dass der Gesuchsgegner schon vor der Haft gewisse Editionsresp. Herausgabeaufforderungen verfügt hatte. Gleichwohl war es möglich, dass auch am letzten Tag der Haft noch weitere Dokumente aktenkundig werden oder etwa Sicherstellungen zu erfolgen haben. Ob dies so war, braucht nicht im Detail eruiert zu werden. Für das vorliegende Verfahren ist dies irrelevant. Fest steht jedoch: Der Gesuchsteller wurde pünktlich entlassen. Es liegt kein treuwidriges Verhalten vor. Mit dem Argument, er hätte drei Tage früher frei gelassen werden sollen, wobei der zweite und der dritte Tag keine Arbeitstage waren, dringt er bezüglich eines Ausstandsgrunds eindeutig nicht durch. 4.9 Vorwurf «Keine Herausgabe des BMW X3» Der Gesuchsteller bringt (in der Replik neu) vor, dass er am 4. Oktober 2019 den Gesuchsgegner unter anderem um Freigabe des beschlagnahmten BMW X3, eventualiter im Austausch mit einem Mercedes-Benz SL 500, ersucht habe. Der Mercedes-Benz sei nur beschränkt wintertauglich. Am 14. Oktober 2019 habe der Gesuchsgegner den Antrag abgewiesen. Darauf habe der Gesuchsteller am 16. Oktober 2019 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Abweisung der Herausgabe, für welche es keinen sachlichen Grund gebe, als weiterer Beleg für die mit Ausstandsgesuch vom 14. Oktober 2019 geltend gemachte Befangenheit gewertet werde. Daher habe die Verteidigung den Gesuchsgegner ersucht, die Verfügung vom 14. Oktober 2019 sowie das Schreiben vom 16. Oktober 2019 zusammen mit dem Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. Da dies bisher nicht geschehen sei, erfolge nun die Weiterleitung. Inwieweit die negative Verfügung vom 16. Oktober 2019 den Ausstandsgrund einer Befangenheit belegen soll, vermag die Beschwerdekammer in keiner Art zu erkennen, ist sie doch sowohl in sachlicher Weise als auch eingehend wie folgt begründet: Der Beschuldigte hat die Herausgabe u.a. des beschlagnahmten BMW X3 bereits am 08.10.2018 einmal beantragen lassen. Die Beschwerde gegen die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 05.06.2019 abgewiesen. Zusammenfassend ist die Beschwerdekammer zum Ergebnis gelangt, dass der durch die Abweisung des Herausgabegesuchs betr. BMW X3 begangene Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit des Beschuldigten verhältnismässig ist. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme u.a. über den BMW X3 war gemäss Einschätzung der Beschwerdekammer rechtmässig, weil die Voraussetzungen für die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach wie vor erfüllt waren (p. 07 860 095). Was der Beschuldigte in seinem erneuten Herausgabegesuch, rund vier Monate nach dem Beschwerdeentscheid, vorbringen lässt, vermag an der Einschätzung der Beschwerdekammer […] nichts zu ändern. Soweit der Mercedes-Benz, wie nun behauptet wird, den Bedürfnissen den Eheleuten A.________ nicht entspricht, ist es diesen freigestellt, das Fahrzeug jederzeit zu veräussern und einen geeigneteren Ersatz anzuschaffen. Ein Anspruch auf die Herausgabe eines anderen, beschlagnahmten Fahrzeuges lässt sich daraus sicher nicht ableiten. Im Übrigen erweist sich die von der neuen amtlichen Verteidigung vorgebrachte Behauptung, wonach der BMW X3 vom gemeinsamen Konto der Ehegatten A.________ bei der […] bezahlt worden sei, als aktenwidrig: Die Zahlung von CHF 62785.00 an die Garage […] erfolgte am 22.07.2011 vom Privatkonto Nr. 217876-80 des Be-
11 schuldigten bei der […] (vgl. 07 801 004-012). Allein schon aus diesem Grund entbehrt das Argument, der BMW X3 sei dem Eigengut von Frau A.________ zuzurechnen, einer Grundlage. Eventuatiter lässt der Beschuldigte die Herausgabe des BMW X3 im Tausch gegen den am 14.02.2019 herausgegebenen Mercedes-Benz D SL 500 beantragen. Gleichzeitig lässt er den amtlichen Verteidiger dazu ausführen, der fragliche Mercedes-Benz sei dem Alleineigentum von Frau A.________ – und damit einem Dritten im Sinne von Art. 71 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB – zuzurechnen. Damit ist bereits gesagt, dass die rechtlichen und tatsächlichen Hürden einer allfälligen Verwertung des Mercedes-Benz im Vergleich zum BMW X3 – der wie oben ausgeführt im Alleineigentum des Beschuldigten stehen dürfte – höher wären. […] Aus diesen Gründen kommt auch der vorgeschlagene Tausch in Frage. In Bezug auf das verlangte Weiterleiten der Dokumente mit dem Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer bleibt anzumerken, dass die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 16. Oktober 2019 datiert. Zu diesem Zeitpunkt hatte er vom Schreiben der Verteidigung (ebenfalls datierend) vom 16. Oktober 2019 noch keine Kenntnis. Ferner hätte der Gesuchsteller gegen die abweisende Verfügung Beschwerde erheben können. Er teilte indes mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Beschwerde werde verzichtet. 4.10 Es bleibt festzuhalten, dass die generellen Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Verteidigung namens des Gesuchstellers durch die Aufzählung von angeblichen Rechtsfehlern versuche, eine persönliche Abneigung des Gesuchsgegners und daraus folgend das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu belegen, jedenfalls nicht vollständig von der Hand zu weisen sind. Dass die zu den einzelnen Punkten vorgebrachten Argumente indes teilweise auf einer falschen oder unvollständigen Darstellung der Tatsachen beruhen und somit keine Rechtsfehler begründen, wurde einlässlich aufgezeigt. Unzulässig ist ebenso der Schluss der angeblichen gesuchsgegnerischen Befangenheit gegenüber dem Gesuchsteller, den er aus der falschen Darstellung der Tatsachen ziehen will: Selbst wenn – wie schon angetönt – einer als Strafbehörde tätigen Person prozessuale oder materielle Fehler unterlaufen, begründen diese nach ständiger Rechtsprechung noch keinen hinreichenden Anschein einer Befangenheit. Dies wäre nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn die Verfehlungen besonders krass wären und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2). Dies ist nicht der Fall. 5. Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Gesuchsgegner Bern, 12. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.