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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.10.2019 BK 2019 439

29 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,616 parole·~8 min·2

Riassunto

20191018_132643_ANOM.docx | Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 439 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (BA 19 527)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 16. September 2019 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Staatsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauchs ein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Ausstandsgesuch. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft leitete die Strafanzeige vom 16. September 2019 am 25. September 2019 zuständigkeitshalber an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter. Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Schreiben aus, dass sie es als sachgerecht erachte, wenn diese darüber befinde, zu welchem Zeitpunkt das Ausstandsgesuch an die Beschuldigte zur Stellungnahme und zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer zu übermitteln sei. 1.3 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige, welche sinngemäss als Ausstandsgesuch interpretiert werden könne, zur Stellungnahme und zur Weiterleitung zuhanden der Beschwerdekammer an die Beschuldigte. Die Staatsanwaltschaft stellte in Aussicht, dass die Beschuldigte zur Behandlung der Anzeige zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde. 1.4 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Postaufgabe am selben Tag) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdekammer in Strafsachen. Sie betitelte ihre Eingabe als «(Rechtsverweigerungs- und Verzögerungs-)Beschwerde» und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 sei in allen Teilen aufzuheben. 2. Der Strafbefehl BM 19.28061 vom 15. Juli 2019 sei ebenfalls in allen Teilen aufzuheben; beides unter der Verpflichtung, meine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche neu zu regeln; 3. Meine Strafanzeige vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) sei für erheblich zu erklären und die zuständige Staatsanwaltschaft zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen; 4. Meine Strafanzeigen vom 15. und 16. September 2019 seien ebenfalls für erheblich zu erklären • unter der Verpflichtung, die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfolgung der angezeigten Vergehen zu beauftragen • unter der Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, die Strafanzeige auch als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen mit dem Ziel, die einzelnen Staatsanwaltschaften zu veranlassen: a) über eingegangene Strafanzeigen Buch zu führen; b) den Eingang von Strafanzeigen gegenüber Anzeiger und Aufsichtsbehörde zu bestätigen; c) eine Anhandnahme oder Nichtanhandnahme einer Strafanzeige, d.h. die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Anzeiger mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen;

3 alles unter dem Antrag, mir die Rechte einer Privatklägerin einzuräumen mit dem Recht, mich vertreten zu lassen sowie alles unter Kostenpflicht und Entschädigungsfolgen. 1.5 Im vorliegenden Verfahren wird die geltend gemachte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 (Ziff. 4 der Anträge) behandelt. Die geltend gemacht Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen die C.________ und die Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2019 (recte: 25. Mai 2019) und vom 15. September 2019 (Ziff. 3 und Ziff. 4 der Anträge) bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 19 454. Im Verfahren BK 19 438 wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 16. September 2019 und den Strafbefehl vom 15. Juli 2019 (Ziff. 1 und Ziff. 2 der Anträge) beurteilt. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, hat sie sich direkt an die Generalstaatsanwaltschaft zu wenden (vgl. Art. 13 Abs. 4 GSOG). Der Beschwerdekammer kommen keine Befugnisse als Aufsichtsbehörde über die Staatsanwaltschaften zu. Auf die Aufsichtsbeschwerde und die damit verbundenen Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 2.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019. Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der gleiche An-

4 spruch ergibt sich in Strafsachen und zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). In diesen Bestimmungen enthalten sind das Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen. Der Rechtsverweigerung nahe steht die Rechtsverzögerung. Hier zeigt sich die Behörde zwar an sich bereit, das Geschäft zu behandeln, doch fällt sie den Entscheid nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 19 ff. N. 27 ff. mit Hinweisen). 3.2 Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Norm nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze gelten sowohl für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) als auch für die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Berücksichtigung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse. Dabei ist insbesondere die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie das Verhalten von Behörden und Parteien zu berücksichtigen. Primär haben beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung. In etwas geringerem Mass kommt dieser Anspruch jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Beschwerdeführerin, die als Privatklägerin gemäss vorstehender Rechtsprechung generell etwas mehr Geduld aufbringen muss als eine beschuldigte Person, sieht bereits nach nicht einmal einem Monat nach Einreichung ihrer Strafanzeige gegen die Beschuldigte das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. das Beschleunigungsgebot als verletzt. Ihrer Meinung kann nicht gefolgt werden. Die dem zu beurteilenden Fall zugrunde liegende Strafanzeige datiert vom 16. September 2019. Sie wurde am 25. September 2019 von der Generalstaatsanwaltschaft an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten in Aussicht, dass sie zur Behandlung der Anzeige zu gegebener Zeit weitere Informationen erhalten werde (vgl. E. 1.2 und E. 1.3 oben). Damit ist klar, dass die Staatsanwaltschaft die entsprechende Anzeige zur Kenntnis genommen hat und sie prüfen wird. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Eingang der Strafanzeige am 27. September 2019 noch keine weiteren Vorkehren getroffen hat, stellt im heutigen Zeitpunkt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots und schon gar keine Rechtsverweigerung dar. 3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass ihr die zuständige Staatsanwaltschaft den Erhalt der Anzeige vom 16. September 2019 nicht bestätigt habe. Eine automatische Bestätigung, dass eine Anzeige eingetroffen ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Diesbezüglich liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Unterlassung der Staatsanwaltschaft vor. Gemäss Art. 309 Abs. 3 StPO wird die

5 Eröffnung einer Untersuchung den Parteien ebenfalls nicht mitgeteilt. Es handelt sich dabei lediglich um eine amtsinterne Verfügung (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 44 zu Art. 309 StPO). Es erfolgt somit keine Mitteilung an die Privatklägerschaft, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet. Hingegen wird eine Nichtanhandnahmeverfügung der Privatklägerschaft mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall wurden bisher weder eine Untersuchung eröffnet noch eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3.5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 erklärt habe, dass sie als Privatklägerin am Verfahren teilnehmen möchte. Dies sei jedoch von den Strafverfolgungsbehörden ignoriert worden. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die zuständige Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin bezüglich der Strafanzeige vom 16. September 2019 nicht als Privatklägerin behandelt. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen die Beschuldigte vom 16. September 2019 weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Generalstaatsanwaltschaft verpflichten solle, ihre Strafanzeige vom 16. September 2019 als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ Bern, 29. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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