Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 405 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 1 D.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung und Verheimlichung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. September 2019 (BM 17 40865)
2 Erwägungen: 1. Am 2. September 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen seine Schwester A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und deren Tochter D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung sowie Verheimlichung und Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren ganz resp. betreffend die Beschuldigte 1 teilweise ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 sei aufzuheben (Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2) und der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, zusätzliche Beweise bezüglich der unrechtmässigen Aneignung des BMW durch die Beschuldigte 2 zu erheben. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 27. November 2019 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Gemäss Ziff. 1 der Einstellungsverfügung wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung sowie wegen Verheimlichung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren eingestellt. Der Beschwerdeführer verlangt, dass der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen sei, zusätzliche Beweise bezüglich die unrechtmässige Aneignung des BMW durch die Beschuldigte 2 zu erheben. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung des BMW schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Anträge betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimlichung und Beiseiteschaffens von Nachlasswerten im Inventarverfahren wurden – nebst dem generellen Antrag um Aufhebung der Einstellung – nicht gestellt. Streitgegenstand bildet folglich einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen angeblicher unrechtmässiger Aneignung des BMW (vgl. betreffend die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf-
3 fens von Nachlasswerten im Inventarverfahren die überzeugenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2019, Ziff. 8, sowie den Hinweis, dass eingesetzte Erben für erhaltene Zuwendungen von vornherein nur dann ausgleichungspflichtig sind, sofern dies vom Erblasser so bestimmt wurde [vgl. BGE 124 III 102 E. 5a; FORNI/PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 626 ZGB]). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Beschuldigte 2 habe sich überdies in weiteren Fällen der unrechtmässigen Aneignung schuldig gemacht. Inwiefern und bezüglich welcher weiteren fremden beweglichen Sachen eine unrechtmässige Aneignung vorliegen sollte, wird indes nicht ausgeführt. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. 3. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. März 2017 verstarb F.________ sel. (nachfolgend: Verstorbener). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zwei Nachkommen (Beschwerdeführer und Beschuldigte 1). Der Verstorbene setzte kurz vor seinem Versterben seine beiden Nachkommen in der letztwilligen Verfügung vom 8. März 2017 auf den erbrechtlichen Pflichtteil und setzte für die gesamte frei verfügbare Quote seine Enkelin (Beschuldigte 2) als Erbin ein. Der Beschwerdeführer erfuhr am 5. April 2017 durch die Zustellung der Verfügung zur Erstellung des Steuerinventars des Regierungsstatthalteramtes G.________ vom Tod seines Vaters. Am 19. September 2017 erstattete er Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2. Er wirft diesen vor, diverse Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht und beiseite geschafft sowie sich unrechtmässig Vermögenswerte der Erbengemeinschaft angeeignet zu haben. Anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte 1 habe das auf seinen Vater eingelöste Fahrzeug BMW 530d einfach mitgenommen. Die Beschuldigte 1 habe ihm mitgeteilt, dass der Verstorbene dieses Fahrzeug der Beschuldigten 2 geschenkt habe. Der BMW ist im Siegelungsprotokoll der Gemeinde H.________(Ortschaft), welches am 28. März 2017 in der Wohnung des Verstorbenen in Anwesenheit der Beschuldigten 1 und 2 aufgenommen wurde, unter dem Titel Schenkungen nicht erwähnt. Im fertiggestellten Steuerinventar vom 29. März 2018 wurde der BMW unter Erbvorempfänge und Ausgleichung betreffend die Beschuldigte 2 aufgeführt, wobei er als nicht ausgleichungspflichtig deklariert wurde. Der Beschwerdeführer äussert Zweifel daran, dass es sich beim BMW um eine Schenkung an die Beschuldigte 2 gehandelt hat und bezichtigt diese der unrechtmässigen Aneignung. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Einstellungsverfügung betreffend den BMW zum Schluss, gemäss den glaubhaften Angaben der Beschuldigten 2 handle es sich beim BMW um ein Gelegenheitsgeschenk im Sinne von Art. 631 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welches der erbrechtlichen Ausgleichung nicht unterliege und entsprechend auch nicht zu deklarieren sei. Die Unterlassung der Beschuldigten 2 sei damit nicht tatbestandsmässig. Es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten 2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe ungenügende Beweise in Bezug auf die Übertragung des BMW
4 erhoben und die unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten 2 als glaubhaft bezeichnet, ohne deren Wahrheitsgehalt zusätzlich zu überprüfen. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten bezüglich des BMW falsche Aussagen gemacht. Es treffe nicht zu, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 nicht mehr habe Auto fahren können (vgl. das Schreiben von Dr. med. I.________ vom 27. Juni 2017). Der Verstorbene habe zudem am 20. Februar 2017 die Verkehrssteuer für seinen BMW für das Jahr 2017 bezahlt und der Wert des Fahrzeuges habe zum Zeitpunkt der angeblichen Schenkung an Weihnachten 2016 mindestens CHF 10‘000.00 betragen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in der oberinstanzlichen Stellungnahme an, Dr. med. I.________ halte entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gerade nicht fest, dass der Verstorbene zur Kontrolle vom 24. Januar 2017 mit seinem eigenen Fahrzeug angereist sei. Selbst wenn der Verstorbene tatsächlich mit dem fraglichen BMW zur Konsultation Ende Januar 2017 gefahren wäre, liesse sich daraus nichts Fallrelevantes ableiten. Es sei denkbar, dass das Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben worden sei, dass die Beschuldigte 2 dem Verstorbenen das Fahrzeug ausgeliehen habe oder dass sie ihn selbst zur Konsultation gefahren habe. Allein aufgrund der Bezahlung der Verkehrssteuer 2017 könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Verstorbene auch im Sinn gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Es sei durchaus denkbar, dass der Verstorbene – gerade in seiner konkreten Situation – die Rechnung unbesehen beglichen oder auch diese Ausgabe als Teil des Geschenkes an seine Enkelin betrachtet habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der Verstorbene seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die Beschuldigte 2 für die verfügbare Quote eingesetzt habe, erscheine es nicht unplausibel, dass er auch den BMW seiner Enkelin habe zuwenden wollen. Die Ausführungen in der Beschwerde genügten nicht, um das Gegenteil als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Auch mit weiteren Ermittlungen werde sich nicht beweisen lassen, dass sich die Beschuldigte 2 das fragliche Fahrzeug mit der Absicht angeeignet habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, vor ein paar Tagen sei ihm aus dem Umfeld der Beschuldigten 1 und 2 zugetragen worden, dass die Beschuldigte 2 den Führerausweis erst im Jahr 2019 erworben oder jedenfalls die Fahrprüfung dazu absolviert habe. Dies wäre ein untrüglicher Beweis dafür, dass der Verstorbene an Weihnachten 2016 sich mit Sicherheit nicht dazu hätte veranlasst sehen können, den BMW seiner Enkelin zu verschenken, die über keinen Führerausweis verfügt habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich
5 in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). 4.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 4.3 Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 4.4 Der unrechtmässigen Aneignung macht sich gemäss Art. 137 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. 4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung einzustellen sei, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO), ist nicht zu folgen. Vorab fällt auf, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der Erstellung des Siegelungsprotokolls am 28. März 2017 zwar angegeben hat, vom Verstorbenen ca. vor vier bis fünf Jahren Bargeld von CHF 20‘000.00 erhalten zu haben. Den angeblich ebenfalls geschenkten BWM erwähnte sie indes nicht. Dieser wurde erst im Steuerinventar vom 29. März 2018 aufgeführt, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insistiert hatte. Die Beschuldigte 1 gab anlässlich ihrer ersten Befragung vom 17. Januar 2018 auf Frage, was sie zum Fahrzeug BMW 530d, schwarz, welches ihrem Vater gehört habe, sagen könne bzw. wo sich dieser befinde, an, dass der Verstorbene diesen ihrer Tochter geschenkt habe. Er habe das Fahrzeug der Beschuldigten 2 an Weihnachten 2016 geschenkt (vgl. Z. 175 ff. des Einvernahmeprotokolls). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Februar 2019 ergänzte sie auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass der Verstorbene seinen BWM der Beschuldigten 2 geschenkt habe, er sei so schwach
6 gewesen und habe gesagt, er wisse nicht mehr, ob er das Fahrzeug überhaupt noch fahren könne. Die Beschuldigte 2 habe die Autoprüfung gemacht und da habe der Verstorbene ihr den BWM zu Weihnachten geschenkt. Es sei ein Geschenk gewesen zur kürzlich bestandenen Autoprüfung (vgl. Z. 196 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die Beschuldigte 2, welche den BMW geschenkt erhalten haben soll, gab demgegenüber anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Januar 2018 auf Frage, was für einen Personenwagen ihr Grossvater zuletzt besessen habe bzw. gefahren sei, an, dass sie dazu keine Aussagen mache. Auf die Frage weshalb nicht, hob sie lediglich die Schultern. Auf explizite Frage, was sie sagen könne, was mit dem Personenwagen BMW 530d, schwarz, ihres Grossvaters passiert sei, führte sie schliesslich aus, dass sie dies schon bei der Inventaraufnahme gesagt hätte. Der Verstorbene habe ihr das Fahrzeug geschenkt. Er habe ihr einmal gesagt, sie könne den BWM haben. Sie könne nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Etwas Schriftliches dazu gebe es nicht (vgl. 109 ff. des Einvernahmeprotokolls). Es mutet seltsam an, dass die Mutter der Beschuldigten 2 besser zu wissen scheint, wie es zur Schenkung des BMW durch den Verstorbenen an ihre Tochter gekommen sein soll als die Beschuldigte 2 selbst. Sollte es tatsächlich ein Weihnachtsgeschenk im Dezember 2016 – mithin etwas mehr als ein Jahr vor der Einvernahme – gewesen sein, wäre zu erwarten, dass sich die Beschuldigte 2 daran erinnern kann, zumal es sich immerhin um ein Auto handelt, welchen Wert dieses auch immer hatte. Die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 wirken angesichts dessen entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ohne weiteres glaubhaft, so dass unbesehen von einer Schenkung ausgegangen werden kann. Die von den Beschuldigten 1 und 2 gemachten Aussagen überzeugen derzeit nicht durchwegs. Kommt hinzu, dass der Verstorbene offenbar am 20. Februar 2017, d.h. rund zwei Monate nach der angeblichen Schenkung, die Verkehrssteuer für den BWM für das Jahr 2017 in der Höhe von CHF 476.60 beglichen hat. Zwar ist es möglich, dass der Verstorbene diese tatsächlich unbesehen beglichen hat resp. auch die Verkehrssteuer als Teil seines angeblichen Geschenkes an die Enkelin angesehen hat, indes kann das Bezahlen der Verkehrssteuer gleichermassen dahingehend ausgelegt werden, dass eben gerade keine Schenkung stattgefunden hat und dass der Verstorbene deshalb die Verkehrssteuer für seinen BMW bezahlt hat. Dies erscheint bei erster Betrachtung denn auch naheliegender. Es ist möglich, die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 weitergehend zu überprüfen. Vorab machte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2017 geltend, dass der BWM 530d auf seinen Vater eingelöst gewesen sei (vgl. Z. 123 f. des Einvernahmeprotokolls). Dies gilt es zu überprüfen, zumal der Eintrag im Fahrzeugausweis ein weiteres Indiz dafür ist, wem der BWM gehörte. Der Beschwerdeführer will zudem vernommen haben, dass die Beschuldigte 2 erst im Jahre 2019 die Fahrprüfung absolviert hat. Dies würde der Aussage der Beschuldigten 1 widersprechen, wonach der BWM ein Geschenk zur bestandenen Autoprüfung der Beschuldigten 2 im Dezember 2016 gewesen sei. Auch dies gilt es zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft durfte bei der geschilderten Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 bezüglich des BMW glaubhaft seien, und das Verfahren nach deren Einvernahmen einstellen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen im Rahmen einer antizipierten
7 Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von den Beschuldigten 1 und 2 dargestellt wird. Derzeit liegt keine erschöpfte Beweislage vor. Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten 2 sind zurzeit ungenügend. Es liegt mindestens derzeit kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2019 aufzuheben, soweit die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung z.N. des Verstorbenen resp. der Erbengemeinschaft des Verstorbenen betreffend. Die Staatsanwaltschaft wird die erwähnten zusätzlichen Ermittlungshandlungen durchführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht erhärtet, weil die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nunmehr glaubhaft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Soweit der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 nach wie vor zweifelhaft ist, wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.1 f. hiervor). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 2 ist mangels Antrags keine Entschädigung auszurichten. Abgesehen davon sind ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. September 2019 (BM 17 40865) wird soweit die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung betreffend aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte 2 wegen unrechtmässiger Aneignung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschuldigten 2 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.