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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.10.2019 BK 2019 394

14 ottobre 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,495 parole·~7 min·1

Riassunto

Verfahrenskosten nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Verfügung BK 19 394 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung) Strafverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. August 2019 (BM 19 20539)

2 Erwägungen: 1. Am 21. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen angeblichen Fahrens unter Drogeneinfluss am 9. Juni 2019 ein, auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘209.80 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht Folgendes vor: Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken. Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘209.80. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Kostenauferlage ein, er sei frühmorgens angehalten worden, was die Reaktion seiner Pupillen mit normaler Müdigkeit erkläre. Ein Urinschnelltest sei zudem ein fehlerhaftes Verfahren, weshalb anschliessend immer ein Bluttest angeordnet werde. Dieser habe klar einen zu tiefen ASTRA-Wert ausgewiesen und damit bestätigt, dass er im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle fahrfähig gewesen sei. Insgesamt habe er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch dessen Durchführung erschwert, weshalb die Verfahrenskosten nicht ihm aufzuerlegen seien. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten – Cannabiskonsum – verursachten Verfahrenskosten seien erfüllt. Die Beschwerde sei unbegründet. 5. 5.1 Beschwerdegegenstand ist die Frage der Kostenauferlegung trotz Einstellung des Verfahrens. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuld-

3 haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat. Diese Grenzwerte tragen lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorweg auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen was folgt: Die Polizei hielt im Anzeigerapport vom 18. Juni 2019 fest, dass aufgrund fehlender Pupillenreaktion des Beschwerdeführers beschlossen worden sei, einen Drogenschnelltest durchzuführen. Der Beschwerdeführer gab zwar gegenüber der Polizei an, bloss unregelmässig Marihuana zu konsumieren und letztmals am 4. Mai 2019 in C.________ um ca. 17.00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM vom 26. Juni 2019 kam indessen zur Beurteilung, dass die Konsumangabe des Beschwerdeführers nicht mit dem Analyseergebnis der Blutprobe zu vereinbaren sei, ein regelmässiger Cannabiskonsum nicht ausgeschlossen werden könne und die Abklärung der Konsumhäufigkeit im Rahmen einer Fahreignungsüberprüfung empfohlen werde (S. 4).

4 Das Benehmen einer beschuldigten Person ist als widerrechtlich i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Diese Voraussetzung ist erfüllt: Der Konsum von Cannabis steht wie gesehen unter Strafe, was hier mit dem Erlass eines Strafbefehls geahndet wurde (vgl. Strafbefehl vom 27. August 2019). Dass der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für den Nachweis von Drogen im Blut nicht erreicht wurde, ändert daran nichts. Wer Betäubungsmittel konsumiert und – was die Blutanalyse durch das IRM belegt – wohl wenige Tage oder Stunden danach ein Fahrzeug lenkt, muss – im Falle, dass er in dieser Zeit der Polizei auffällt und kontrolliert wird – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken bzw. dass zwecks genauer Bestimmung der im fraglichen Zeitpunkt im Körper (noch) enthaltenen Wirkstoffmenge eine Blutanalyse durchgeführt wird. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Pupillen bloss aufgrund der Müdigkeit am Morgen nicht reagiert hätten, ist unbehelflich. Müdigkeit kann einen Einfluss auf die Pupillengrösse haben, ihre Reaktion wird dadurch aber nicht beeinflusst. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Dass er diese (mit Blick auf einen Drogenkonsum) abstreitet und sogar den nach wissenschaftlichen Massstäben vorgenommenen Urintest in Zweifel zieht, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es liegt fern anzunehmen, die Polizei hätte die wahrgenommenen Symptome erfunden. Vielmehr lagen hinreichende Verdachtsgründe vor, die einen Drogenschnelltest erlaubten. Was den Umfang der Kostenpflicht anbelangt, so darf die Haftung der beschuldigten Person nicht weiter gehen als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO). Dem Beschwerdeführer wurden einzig die direkt durch die Blutentnahme und -analyse entstandenen Kosten auferlegt. Es wäre verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbotenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden wie hier fehlerfrei vorgegangen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen mithin in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4). Damit sind die Voraussetzungen für eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung des Beschwerdeführers für die durch sein normwidriges Verhalten verursachten Verfahrenskosten erfüllt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten)

Bern, 14. Oktober 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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