Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 376 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der A.________ (Justizvollzugsanstalt) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und diverser anderer Delikte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. August 2019 (EO 19 8613)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige gegen diverse Mitarbeiter der A.________ (Justizvollzugsanstalt) (nachfolgend: Beschuldigte) wegen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe ein. Er brachte darin vor, dass die Beschuldigten ihm täglich Gifte bzw. Bakterien mit dem Essen und den Getränken verabreichen würden. Dies habe u.a. dazu geführt, dass er an Symptomen leide, die typisch für Darmkrebs seien. 1.2 Die Kantonspolizei Bern nahm am 15. Juli 2019 Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf. Dabei überreichte dieser der Polizei drei weitere Schreiben vom 3. Juni 2019, 7. Juli 2019 und 15. Juli 2019. In diesen Schreiben steht, dass die Beschuldigten dem Essen und den Getränken in der A.________ (Justizvollzugsanstalt) Medikamente, Chemikalien, Gifte, Bakterien sowie Viren beimischen würden. Der Beschwerdeführer und die anderen Insassen würden sich wie «Versuchskaninchen» für die schweizerischen Pharmakonzerne vorkommen. Beim Schreiben vom 3. Juni 2019 handelt es sich um eine Gruppenbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 15. Juli 2019 als Strafkläger. Zudem unterschrieb er eine Erklärung, wonach er den behandelnden Arzt im Zusammenhang mit den angezeigten Vorfällen von seinem Berufsgeheimnis entband. 1.3 Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Kantonspolizei Bern. Darin teilte er der Polizei mit, dass er einen Anwalt in der vorliegenden Sache kontaktiert habe. Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben eine «Mitkläger-Namensliste» bei. 1.4 Mit Verfügung vom 14. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. 1.5 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen
3 betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten darf eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erlassen werden. Es muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Folglich ist im Zweifelsfall eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f. mit Hinweisen). 3.2 Eine Nichtanhandnahme kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts ergehen. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt betrachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig aufgelöst hat. Dies ist z.B. der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung notwendigen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll sich auf eine plausible Tatsachengrundlage stützen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3 mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Gemäss Rapport für ausserordentliche Ereignisse der A.________ (Justizvollzugsanstalt) vom 04.07.19 sei B.________ durchschnittlich alle zwei Tage wegen derselben Thematik beim Gesundheitsdienst gewesen. Im Medizentrum C.________ sind Stuhlproben von ihm analysiert worden, jedoch ergaben die Befunde vom 24.05., 25.05., 27.05. und 28.06.2019 keinerlei Hinweise auf Bakterien oder Krankheiten. Auch die Blutanalyse vom 23.05.2019 ergab ein unauffälliges Ergebnis. B.________ wurde es untersagt, erneut aus diesem Grund den Gesundheitsdienst aufzusuchen. Dem medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses D.________ lässt sich entnehmen, dass er an einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) leidet. Er sei zuvor in der Vollzugsanstalt in E.________ gewesen, wo er ebenfalls das Gefühl gehabt habe, ihm seien Medikamente ins Essen gemischt worden. Aus diesem Grund sei er auch verlegt worden. Es bestehen vorliegend keinerlei objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Krankheit, eine Vergiftung oder Unterlassung medizinischer Hilfe. Die gebotenen Untersuchungen wurden durchgeführt und abgesehen von Hämorrhoiden, wofür er eine Salbe erhalten hat, ist Herr B.________ körperlich gesund. Die Anschuldigungen gegenüber dem Personal der A.________ (Justizvollzugsanstalt) dürften vielmehr auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sein. Die vorgeworfenen Straftatbestände sind vorliegend eindeutig nicht erfüllt.
4 Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass z.T falsch sei, was in der Nichtanhandnahmeverfügung stehe. Die Staatsanwaltschaft habe geschrieben, dass er an Darmkrebs erkrankt sei. Woher die Staatsanwaltschaft diese Information erhalten habe, wisse er nicht. Er habe nämlich nur gesagt, dass er fast alle Symptome für eine entsprechende Erkrankung habe und deshalb eine ärztliche Untersuchung möchte. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft geschrieben habe, dass bei ihm eine wahnhafte Störung bestehe. Er wisse nicht, was eine wahnhafte Störung sei. Falls er an einer psychischen Erkrankung leide, werde diese durch die Psychopharmaka verursacht, welche er versteckt im Essen und in den Getränken bekomme. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer an, dass er bisher keine Entschädigung dafür verlangt habe, dass die Beschuldigten Chemikalien im Essen und in den Getränken verstecken würden. Deshalb verstehe er nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung thematisiere. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind schwer verständlich und erinnern an Verschwörungstheorien. Es ist davon auszugehen, dass seine Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten mit seiner psychischen Erkrankung zusammenhängen. Gemäss dem medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses D.________ leidet er an einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4 oben). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschuldigten den Insassen der A.________ (Justizvollzugsanstalt) Medikamente, Chemikalien, Gifte, Bakterien sowie Viren ins Essen und in die Getränke mischen würden, sind seine Anschuldigungen unglaubhaft. Sie begründen keinen Anfangsverdacht. Die Staatsanwaltschaft hat damit das Verfahren gegen die Beschuldigten zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen. 5.3 Ausserdem erklärt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung stehe, dass er an Darmkrebs erkrankt sei und dass er nicht wisse, woher die Staatsanwaltschaft diese Information erhalten habe. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt. In der Nichtanhandnahmeverfügung hat die Staatsanwaltschaft nur geschrieben, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er an Darmkrebs erkrankt sei. Die Analyse von Stuhlproben hätte jedoch keine Hinweise auf eine entsprechende Erkrankung ergeben. Mit anderen Worten wird in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht an Darmkrebs erkrankt ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht richtig verstanden hat. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bisher keine Entschädigung verlangt habe und in der Nichtanhandnahmeverfügung trotzdem etwas von einer Entschädigung stehe, geht es ebenfalls um ein Missverständnis. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung nicht eine Entschädigung an den Be-
5 schwerdeführer, sondern eine Entschädigung an die Beschuldigten thematisiert. Sie kam dann aber zum Schluss, dass keine Entschädigung auszurichten sei, da die mit den Ermittlungen verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wögen und die Aufwendungen der Beschuldigten geringfügig seien (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 7. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerde beleidigende Passagen enthält. Die Beschwerdekammer in Strafsachen behält sich vor, ungebührliche Eingaben in Zukunft zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 110 Abs. 4 StPO). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - den Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 29. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.