Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 366 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreibein Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Brandstiftung (mehrfach begangen) und evtl. Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. August 2019 (BM 19 33056)
2 Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen mehrfacher Brandstiftung und evtl. Sachbeschädigung ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betreffend den Beschuldigten A.________ am 5. August 2019 die Erstellung eines DNA-Profils an. Gegen diese Anordnung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren verlangte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 11. September 2019 und bestätige dabei seine bisherigen Rechtsbegehren. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und damit Adressat einer Zwangsmassnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, es würde an einem hinreichenden Tatverdacht für die ihm zur Last gelegten Straftaten fehlen. Der Grund, weshalb er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sei, scheine einzig derjenige zu sein, dass er angeblich ähnliche Kleidung getragen und einen ähnlichen Körperbau habe wie eine Person, welche vom Zeugen C.________ am 1. August 2019 um 2.00 Uhr beim Anzünden von mehreren Mülleimern im Talgut-Zentrum in Ittigen beobachtet worden sei. Dabei habe der Zeuge jedoch keine Angaben zum Gesicht des mutmasslichen Täters machen können. Weiter müssten seine Angaben zu den Farben der Kleindung, nämlich schwarz, aufgrund der vorhandenen Dunkelheit in den frühen Morgenstunden in Frage gestellt werden. Zudem würden viele Personen schwarze Kleidung tragen, genauso wie auch das restliche Signalement auf viele Personen zutreffen könne. Die Personenbeschreibung, auf die der Tatverdacht sich stütze, sei somit zu wenig spezifisch und würde den Beschwerdeführer nicht von der breiten Masse abheben. Auch das Mitführen eines Feuerzeugs tauge nicht zur Begründung eines Tatverdachts wegen Brandstiftung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erst dreieinhalb Stunden nachdem Herr C.________ eine Person beim Anzünden von Mülleimern beobachtet habe, von der Polizei angehalten worden sei. Es könne sich somit schlicht um Zufall handeln, dass er sich im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei vor Ort aufgehalten habe. Er sei im Weiteren nicht wegen Brandstiftung vorbestraft. Schliesslich würde die Beschreibung der Haarlänge («mittellang, bis zum Ohrbereich sicher») auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen, wodurch er als Täter geradezu ausgeschlossen werden könne.
3 4. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Anordnung einer Zwangsmassnahme setzt in jedem Fall einen hinreichenden Tatverdacht voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. b-d StPO). Um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, bedarf es erheblicher Hinweise konkreter Natur (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Es ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2 m.w.H.). Ein dringender Tatverdacht ist hingegen nicht erforderlich. 5. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen bzw. Vergehen (Art. 221 und Art. 144 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Damit stellt der zur Diskussion stehende Tatvorwurf grundsätzlich eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO dar. 6. Der Tatverdacht stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen C.________. Dieser konnte in der Nacht vom 1. August 2019 um ca. 2.00 Uhr morgens von seinem Balkon aus beobachten, wie eine junge Person zwei Kehrichteimer anzündete. Diese Person beschrieb er wie folgt (Einvernahme vom 1. August 2019 Z. 79-83): «Männlich, zwischen 175-185 cm gross. Schlanke Statur. Zwischen 17-20-jährig. Weisse Hautfarbe. Vom Gesicht habe ich nicht alles gesehen. Schwarze, mittellange Haare (bis zum Ohrbereich sicher). Die Person trug schwarze Kleidung (schwarzes T-Shirt, schwarze Jeans). Zu den Schuhen kann ich nichts sagen. Am Rücken trug die Person einen schwarzen Rucksack. (…)» Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann festgehalten werden, dass diese Beschreibung fast perfekt auf den Beschwerdeführer passt. Alter (20-jährig), Hautfarbe (weiss), Grösse (182 cm), Statur (schlank) und Haarfarbe (dunkelbraun) stimmen weitestgehend überein. Die Übereinstimmungen lassen sich auch anhand der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Fotos des Beschwerdeführers leicht erkennen. Unbestrittenermassen trug der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch, wie vom Zeugen beschrieben, gänzlich schwarze Kleidung und einen schwarzen Rucksack mit sich. Der einzige Punkt, in dem das geschilderte Signalement nicht 100%ig zutrifft, ist die Länge der Haare. Damit kann die Täterschaft des Beschwerdeführers aber nicht ausgeschlossen werden, im Gegenteil. Wie auf den Fotos erkennbar ist, trägt der Beschwerdeführer seine Haare unten resp. auf der Seite sehr kurz und oben länger. Was der Zeuge C.________ im Bezug auf die Haare beschreibt, trifft allenfalls nicht genau auf die Haarlänge, wohl aber auf den Schnitt zu. Gerade, wenn man den Beschwerdeführer, so wie es C.________ tat, von etwas weiter weg und von oben beobachtet (der Balkon befindet sich im 2. Stock), ist es zudem gut möglich, dass es so aussieht, als würden ihm die krausen Haare bis zu
4 den Ohren reichen. Zwar mag zutreffen, dass die einzelnen erkennungsdienlichen Merkmale, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht auffallend sind und den Beschwerdeführer nicht von der breiten Masse abheben. Die Personenbeschreibung ist aber als Ganzes zu betrachten: Demnach lassen es die einzelnen Merkmale in Kombination, trotz der kleinen Unstimmigkeit betreffend Haarlänge, als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer nur durch unglücklichen Zufall ins Verdachtsvisier geraten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung ein Feuerzeug dabeihatte (dieses wurde unter der Sitzbank, auf der er gesessen hatte, gefunden und er bestätigte, es gehöre ihm; Einvernahme vom 1. August 2019 Z. 117 ff.). Es ist zwar denkbar, dass er wie behauptet nur deswegen ein Feuerzeug bei sich hatte, weil er Raucher ist. Dennoch lässt das aufgefundene Feuerzeug die ihm zur Last gelegten Delikte als realisierbar erscheinen und sich damit mit dem Tatverdacht der Brandstiftung vereinbaren. Weiter zeigt der – für das Alter des Beschwerdeführers bereits lange – Strafregisterauszug, dass er wegen Sachbeschädigung bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Wie aus den Akten hervorgeht, kam es am 1. Juli 2019 zudem zu einem Vorfall, bei dem er (offenbar eingestandenermassen) Steine auf die Bahngleise bei der Station Felsenau legte. Er scheint also zu gewissen speziellen Aktionen zu neigen, womit er sich, anders als geltend gemacht, eben doch von der grossen Masse abhebt. Damit liegen gesamthaft betrachtet genügend konkrete Hinweise vor, um das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts zu bejahen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. 7. Die Erstellung eines DNA-Profils ist das einzig geeignete Mittel, um einen Abgleich der sichergestellten Spuren vornehmen zu können und stellt für die Aufklärung der Anlasstaten somit eine äusserst wichtige Massnahme dar. Sie bewirkt einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, namentlich das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.1; 6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4). Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstaten hier klar, womit sich die DNA-Analyse als verhältnismässig erweist. 8. Somit stimmt die angeordnete Zwangsmassnahme mit den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung eines DNA-Profils überein und ist rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 10. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht festzusetzen sein.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 24. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.