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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 28.08.2019 BK 2019 359

28 agosto 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,335 parole·~7 min·1

Riassunto

Amtliche Verteidigung | Anwaltlicher Beistand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 359 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. August 2019 (BJS 19 12272)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Beschimpfung. Am 26. Juli 2019 erliess sie einen Strafbefehl. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache und beantragte gleichzeitig «die Zuteilung eines Pflichtverteidigers, da diese Sache Kompliziert und Umfangreich ist». Mit Verfügung vom 6. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ab. Gleichentags verfügte sie, dass am Strafbefehl festgehalten werde und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden. Gegen die Nichtgewährung einer amtlichen Verteidigung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019 Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. August 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), auch wenn das Strafverfahren nun bereits vor dem Regionalgericht hängig ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 132 StPO ist eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Verteidigung notwendig ist (vgl. Art. 130 StPO) und die beschuldigte Person nicht von sich aus oder auf Aufforderung hin eine Wahlverteidigung bestimmt. Falls die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ist die amtliche Verteidigung auch in Fällen anzuordnen, in welchen es sich nicht um eine Bagatelle handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite-

3 ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen auf den Verstoss von Art. 95 BGG, der vorsätzlichen VORSPIEGELUNG eines falschen SV. Hinzu kommt die Verweigerung meines rechtlichen Gehörs, die Verstösse gg die Verfassung und insbesondere Verstoss gg den Gleichheitsgrundsatz. […] Entgegen der Auffassung, dass es sich um eine reine "Bagatelle" handelt und angeblich KEINE Schwierigkeiten bieten würde, was die Beiziehung eines Pflichtverteidigers benötigt, kann ich diese Begründung weder Akzeptieren noch bestätigen. Gerade das Verhalten des "Anzeigeerstatters" beweist ganz klar dass es sich um ein SCHWERWIEGENDES Verfahren handelt, hat dieser doch 4 Kündigungen ausgesprochen und allesamt VERLOREN. Auch die erste Exmission, die auf dem angeblich gleichen Standpunkt und Fakten eingereicht wurde, wurde NICHT eingetreten. Auf Grund der Tatsache, dass bis heute dass Bundesgericht in der Exmission NOCH KEIN Klares Urteil abgegeben hat, und somit der Vorstoss gg das Ersturteil noch RECHTSHÄNGIG ist, ist diese Sache für mich nicht mehr alleine zu bewältigen. Auf Grund der Sach- und Rechtlage handelt es sich nicht nur um eine "Beschimpfung oder Beleidigung" sondern ist verbunden mit der Exmission und diese hat gezeigt, dass dieser Fall alleine NICHT mehr bewältigt werden kann - es handelt sich um ein Antragsdelikt. Da ich bisher immer VERGEWALTIGT wurde durch die Staatsanwälte und die Richter ist eine amtliche Pflichtverteidigung UNUMGÄNGLICH und muss bewilligt werden. Auch im Sinne der Gerichte. Ein Rechtsstaat garantiert jedem Bürger die gleiche AUFMERKSAMKEIT und BEHANDLUNG jeden BÜRGERS. Das heisst auch im Klartext, dass ein Rechtsanwalt oder ein Richter KEINE Privilegien und Bevorzugung erfahren darf. Das heisst aber auch weder Juristen noch die Männer in Weiss besitzen mehr RESPEKT oder mehr RECHTE als der Durchschnittsbürger. Das Deutsche Recht besagt sogar, dass weder Juristen noch Ärzte über besondere Behandlung verfügen und KEIN Deut besser sind als der Durchschnittsbürger. Eine Besserstellung und Behandlung der bezeichneten Berufsgruppen verstösst gg den GRUNDSATZ der GLEICHSTELLUNG und müsste schon deshalb kritisiert und bestritten werden. Der Antrag auf eine Pflichtverteidigung ist deshalb begründet und ergibt sich auch aus den Akten. […] (Orthographiefehler korrigiert). 5. Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich mit Blick auf die theoretischen Ausführungen in E. 3 um einen prototypischen Bagatellfall (Geldstrafe 10 Tagessätze; Verbindungsbusse CHF 140.00). Gemäss dem Strafbefehl beschimpfte der Beschwerdeführer den Geschädigten schriftlich als arrogantes Arschloch und als absolut dumm. Die Argumente des Beschwerdeführers zielen ins Leere, soweit sie sich überhaupt zum Streitgegenstand äussern. Die behauptete Verletzung strafprozessualer und/oder verfassungsmässiger Rechte ist nicht erkennbar. Es kann letztlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: [Die] Voraussetzungen [zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind vorliegend nicht] erfüllt. Ein Anwendungsfall einer notwendigen Verteidigung nach Art. 130 StPO liegt klarerweise nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um einen Fall, welcher besondere Schwierigkeiten böte. Weder ist die Sache kompliziert – es handelt sich um einen einzigen, isolierten Vorwurf der Beschimpfung, welcher der Beschuldigte in einem Brief vom 12.05.2019 an den Anzeiger richtete – noch ist sie umfangreich. Nebst dem erwähnten Schreiben umfassen die amtlichen Akten die einseitige Strafanzeige des Straf-

4 antragsstellers, Gerichtsstandakten, einen polizeilichen Nachtrag mit Beilagen sowie Steuerdaten. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwieweit das Verfahren für den Beschuldigten Schwierigkeiten bieten sollte, welchen er alleine nicht gewachsen wäre. […]. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 6. In seiner Beschwerdeschrift lehnte der Beschwerdeführer ferner Oberrichterin Schnell ab. Er erwähnt jedoch keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. 7. Soweit der Beschwerdeführer (als «P.S.») ferner ausführt, er habe das Recht zu wissen, wer Anzeigeerstatter gewesen sei, bleibt anzumerken, dass er beim Regionalgericht ein Gesuch um Akteneinsicht stellen kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten) Bern, 28. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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