Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 355+356 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Juli 2019 (W 19 94)
2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung etc. Am 18. Juli 2019 stellte er ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dieses wies die Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2019 ab. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Beschwerdeführer (am 7. August 2019) als auch sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________ (am 8. August 2019), Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 14. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichte; an der Verfügung vom 26. Juli 2019 und der Begründung werde festgehalten. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sowohl der Beschwerdeführer als auch Rechtsanwalt B.________ sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. Sie werden gemeinsam behandelt, da sie den gleichen Streitgegenstand haben. 3. 3.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen. Wird dieses Gesuch anschliessend zur Stellungnahme zugestellt, ist bei der Vernehmlassung aufgrund des Anwaltsgeheimnisses beziehungsweise der Gefahr des allfälligen Parteiverrats äusserste Vorsicht geboten. Aufgrund dieses Umstands wird der beantragte Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die bisherige Verteidigung erklärt, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler
3 Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 134 StPO). Gesuche um Entlassung eines amtlichen Verteidigers dürfen nicht zur Unzeit gestellt werden (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 134 StPO). 3.2 Die angefochtene Verfügung ist – soweit relevant – wie folgt begründet: Die Staatsanwaltschaft hatte mit Datum vom 04.07.2019 die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung (Art. 318 StPO) an die Parteien verschickt und den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme gesetzt, die für den Beschuldigten unterdessen auf Gesuch hin erstmals um 30 Tage verlängert wurde. Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgte am 18.07.2019, also während eines für das Verfahren wesentlichen Fristenlaufs und damit zu Unzeit. Es ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. […] Im vorliegenden Fall führt der Beschuldigte aus, nach anfänglich gutem Einvernehmen habe sich sein Verhältnis zu Rechtsanwalt B.________ in den vergangenen Wochen zunehmend getrübt, da der Anwalt sich geweigert habe, gewisse von ihm, A.________, als notwendig erachtete Eingaben und Beweisanträge aus für ihn „nicht nachvollziehbaren Gründen" nicht zu machen. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass der Rechtsanwalt vom Beschuldigten gewünschte Prozesshandlungen als aussichtslos oder nicht zielführend erachtet und dass er dies gegenüber dem Beschuldigten sachlich begründet hat, was Letzterer aber offenbar nicht akzeptieren will. [Der] (amtliche) Verteidiger [ist] aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht verpflichtet, jede vom Beschuldigten gewünschte Verteidigungsstrategie zu übernehmen oder nach seiner Einschätzung aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Meinungsverschiedenheiten, die sich aus unterschiedlichen Vorstellungen von Anwalt und Klient bei der Festlegung und Umsetzung der Verteidigungsstrategie ergeben, sind nicht ungewöhnlich und genügen nicht per se, um eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen, die so erheblich ist, dass eine wirkungsvolle Verteidigung unmöglich wird. Die pauschal gehaltene Begründung des Beschuldigten geht über die reine Behauptung einer erheblichen Störung des Verhältnisses zwischen ihm und dem Anwalt nicht hinaus. Aus den Behauptungen des Beschuldigten lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb und inwieweit die geltend gemachten Meinungsverschiedenheiten derart gravierend sein sollen, dass eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ nicht mehr gewährleistet wäre. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Verteidiger selber in seiner Stellungnahme die Schlussfolgerungen seines Klienten, wonach eine wirkungsvolle Verteidigung durch ihn nicht mehr gewährleistet sei, letztlich (ohne nähere Begründung) übernommen hat: Der Verteidiger hat diese Argumentation erst vorgebracht, nachdem er vom Gesuch seines Klienten an die Verfahrensleitung Kenntnis erhalten hatte. Hätte der Verteidiger die Meinungsverschiedenheiten mit seinem Klienten selber als derart gravierend erachtet, dass er sich tatsächlich nicht mehr in der Lage gesehen hätte, diesen weiterhin wirkungsvoll zu verteidigen, wäre er pflichtgemäss selber mit einem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat an die Verfahrensleitung gelangt. Davon, dass der Verteidiger sich tatsächlich weiterhin in der Lage sieht, den Beschuldigten wirkungsvoll zu vertreten, zeugt auch seine explizite Erklärung […], er könne die aktuell bestehenden Fristen für seinen Klienten ohne weiteres noch wahrnehmen. Schliesslich darf beim Entscheid über das eingereichte Gesuch auch der Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ablehnung des Verteidigers ein probates Mittel zur Verfahrensverzögerung darstellt […]. Im vorliegenden Verfahren wurde den Parteien im Rahmen der Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung von der Staatsanwaltschaft am 04.07.2019 der Entwurf der Anklageschrift zugestellt. Daraus geht nun für die Parteien klar hervor, dass ein wesentlicher Teil der Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft zur Anklage bringen will, bereits im kommenden Jahr 2020, beginnend ab Februar, in Verjährung fallen wird. Die Vermutung, dass das nun vorliegende Gesuch (auch) durch den mit einem Anwaltswechsel verbundenen zusätzlichen Zeitbedarf motiviert ist, kann nicht von der
4 Hand gewiesen werden […]. Schliesslich wird vom Beschuldigten vorgebracht, sein Anwalt habe ihm gegenüber in einer Besprechung am 10.07.2019 Zweifel darüber geäussert, ob er ihn nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Anklageschrift noch wirkungsvoll vertreten könne. Rechtsanwalt B.________ nimmt dieses Argument in seiner Stellungnahme auf und schreibt verklausuliert, er „erkenne Sachverhaltselemente und Zusammenhänge zu nicht beschuldigten, aber in den Sachverhalt involvierte Personen, welche zumindest den Anschein eines Interessenkonflikts erwecken könnten." Soweit sich diese Äusserungen auf die Person von Rechtsanwalt C.________ beziehen sollten, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass Rechtsanwalt B.________ früher in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt C.________ war, war sowohl der Verfahrensleitung als auch dem Beschuldigten vor der Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bekannt. Ebenso war bekannt, dass C.________ mit dem hier Beschuldigten in mehreren Verwaltungsräten von Unternehmen der D.________-Gruppe Einsitz hatte. Diese Konstellationen wurden im Hinblick auf die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ im Beisein des Beschuldigten mündlich erörtert. Rechtsanwalt B.________ legte bei dieser Gelegenheit dar, dass er sowohl als Anwalt wie auch als Privatperson weder mit den D.________-Gesellschaften noch mit Rechtsanwalt C.________ in Zusammenhang mit dessen Engagement für die D.________-Gesellschaften je eine geschäftliche Beziehung hatte. Im Übrigen gab Rechtsanwalt B.________ auch zu verstehen, dass er seit der Auflösung der Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt C.________ keinen Kontakt mehr pflegt. Das Vorliegen des Entwurfs der Anklageschrift gegen A.________ hat an dieser Ausgangslage nichts geändert, was auch durch die Einschätzung von Rechtsanwalt B.________ bestätigt wird, der ausführt, er erkenne nach wie vor keinen Interessenskonflikt „im Sinne der massgeblichen Bestimmungen". […] 3.3 Der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt B.________ bringen im Kern beide vor, das Vertrauensverhältnis sei zerrüttet. Zudem bestehe die Gefahr eines Interessenskonfliktes. 3.4 Die Beschwerden sind begründet. Die Beschwerdekammer hat bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, in anwaltschaftlichen Stellungnahmen (hier die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________) sei wegen des Anwaltsgeheimnisses und der Gefahr eines allfälligen Parteiverrats grosse Vorsicht geboten; mithin werde ein beantragter Wechsel praxisgemäss bewilligt, wenn die Verteidigung erkläre, dass das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 17 217 vom 16. August 2017 E. 6). Vorliegend muss der Schluss gezogen werden, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerrüttet ist. Zwar begründet der Umstand, dass der Verteidiger nicht jede Eingabe gemacht hat, welche der Beschwerdeführer gewünscht hat, und dass er nicht bereit ist, jede Verteidigungsstrategie mitzutragen, noch keinen Entlassungsgrund. Häufen sich aber solche Vorfälle, kann dies auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses hinauslaufen. Fassbare Beispiele, welche zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, können vom amtlichen Verteidiger – wie er glaubhaft ausführt – nicht geltend gemacht werden, da dies der Stand des Verfahrens nicht zulasse. Die Gefahr eines Parteiverrats kann weder dem Beschwerdeführer noch Rechtsanwalt B.________ zugemutet werden. Dennoch sind die Erklärungen des Verteidigers als glaubhaft einzuschätzen. Im Weiteren erkennt auch die Beschwerdekammer einen drohenden Interessenskonflikt. Prinzipiell reicht ein solcher aus, um ein Mandat nicht anzunehmen. Es handelt sich um ein Gebot der Vorsicht. Damit kann ein Verteidiger vorbeugend darauf hinwirken, dass nicht plötzlich eine Mandatsniederlegung zur Un-
5 zeit erfolgen muss. Erkennt ein Verteidiger einen möglichen Interessenskonflikt, so hat er diesen umgehend geltend zu machen und ein Mandat niederzulegen. Was für einen Privatverteidiger gilt, gilt diesbezüglich auch für den amtlichen Verteidiger. Für Rechtsanwalt B.________ erscheint es als nicht zumutbar, den Beschwerdeführer – der ihn in Bezug auf die Verteidigungsstrategie in diesem umfangreichen Verfahren relativ heftig kritisiert – weiterhin zu vertreten. Es ist kaum denkbar, dass ein Anwalt unter solchen Umständen unbefangen eine sachkundige, engagierte und effektive Verteidigung gewährleisten könnte. Zudem liegt die geforderte anwaltliche Erklärung vor, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne: In seiner Beschwerde vom 8. August 2019 stellt Rechtsanwalt B.________ explizit und mit glaubhaft gemachter Begründung den Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Praxisgemäss sowie mit Blick auf die angeführte Lehre und Rechtsprechung ist daher dem Begehren des Beschwerdeführers (und seines amtlichen Anwalts) nachzukommen, zumal keine anderen Gründe dagegen sprechen. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, es handle sich um ein zur Unzeit gestelltes Begehren: Anlässlich der Klientenbesprechung vom 10. Juli 2019, als im Wesentlichen der Entwurf der Anklageschrift besprochen wurde, eskalierte die Situation offenbar. Der Beschuldigte warf dem amtlichen Verteidiger gemäss dessen Ausführungen vor, seine Strategie nicht zu verstehen. Auch habe er ihn als zu wenig kompetent bezeichnet. Ebenfalls konnten die möglichen Interessenskonflikte erstmals am 10. Juli 2019 konkreter thematisiert werden, da C.________ im Entwurf zur Anklageschrift genannt ist. Von einer übermässigen Verzögerung des Verfahrens kann schliesslich nicht ausgegangen werden, da der neue Verteidiger / die neue Verteidigerin zeitnah eingesetzt werden und sich alsdann rasch zum in Aussicht gestellten Abschluss der Untersuchung äussern kann. Die Verjährung naht zwar, sie steht aber noch nicht unmittelbar bevor. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, aus dem amtlichen Mandat zu entlassen und für Ersteren nach Rücksprache mit ihm einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestimmen (Art. 133 Abs. 1 und 2 StPO). 4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gesamthaft mit/nach dem Verteidigerwechsel durch die Staatsanwaltschaft festzulegen sein (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerdeverfahren BK 19 355 und BK 19 356 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte festzulegen sein. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 direkt - dem Beschwerdeführer 2 - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.