Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 28 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Januar 2019 (BM 18 54197)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Nötigung. Am 8. Januar 2019 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob Letztere am 18. Januar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Verfahrensleitung erteilte die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2019. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, an einer Blockade bei der Jail Train Verladestation (JTS) der Securitrans in Bern teilgenommen zu haben. 4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zuständig für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht. Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt im Übrigen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch bedeutet. Mit SCHMID ist jedoch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist im Hinblick auf die Abklärung des aktuellen Vorfalles sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich. Es handelt sich dabei um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der aktuell ihr vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen. Der damit angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig.
3 5. 5.1 Die grundrechtliche Maxime, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt, ist in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie in Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 StPO festgelegt. Eine Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 134 I 140 E. 5.5, 126 I 68 E. 2). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, weshalb es ihr nicht möglich sei, sie nachzuvollziehen und sich dagegen zu wehren. Es fehle an einer Begründung der ihr vorgeworfenen Straftat. Es gehe zudem nicht aus der Verfügung hervor, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung zur Feststellung ihrer Identität hilfreich sein soll oder weshalb die Aufklärung der Straftat nicht durch mildere Mittel erfolgen könne. 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung lege Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen sei. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme komme dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genüge es, wenn in der Anordnung stehe, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 275 vom 4. Oktober 2018 E. 7.1). Der aktuelle strafrechtliche Vorwurf sei der Beschwerdeführerin zudem bereits bekannt gewesen, sei sie doch am 5. Dezember 2018 vorläufig festgenommen worden, als sie auf frischer Tat dabei ertappt worden sei, wie sie vor der JTS in Bern gemeinsam mit sieben weiteren (beschuldigten) Personen eine Blockade erstellt habe. Gleichentags sei sie zudem polizeilich befragt und über den ihr vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Insoweit ist keine Gehörsverletzung erkennbar. 5.4 Des Weiteren führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern ihre erkennungsdienstliche Erfassung sachdienlich sein solle, sei dies ebenfalls nicht stichhaltig. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Verfügung auf den Standpunkt gestellt, dass gemäss der Meinung von SCHMID eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten erlaubt sein müsse, wenn sie wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Aus diesem Grund sei es nicht erforderlich gewesen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandersetze. Diese
4 Rechtsauffassung könne die Beschwerdeführerin nun rügen und durch die Beschwerdekammer überprüfen lassen. Eine Gehörsverletzung sei nicht erkennbar. Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwangsmassnahmen «routinemässig» zu verfügen, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen, ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik verwiesen werden: Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED- Behandlung) stellt, auch wenn es sich nach der Lehre nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 10, Abs. 2 BV und Art. 13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO. Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197, Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (Thomas Hansjakob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2019, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, nicht der Fall ist. Somit verletzt die ursprüngliche Verfügung das rechtliche Gehör […]. Dies wird durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 weiter unterstrichen, da diese dort explizit festhält, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im konkreten Falle nicht durchgeführt wurde, da die anordnende Staatsanwältin von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung in gewissen Fällen möglich sein müsse (auf diesen Punkt wird in Ziffer 3 dieser Replik noch detaillierter eingegangen). Demzufolge kann die Verhältnismässigkeit aus der Anordnung nicht ersichtlich sein, da diese für den betreffenden Einzelfall gar nicht überprüft wurde […] (Kursive Hervorhebung hinzugefügt). Soweit die Beschwerdeführerin daraus indes den Schluss zieht, die Beschwerde wäre bereits deswegen gutzuheissen, ist ihr nicht zu folgen. Die Gehörsverletzung wird nämlich vorliegend geheilt, da die Kognition der Beschwerdekammer nicht eingeschränkt ist, der Beschwerdeführerin so kein Nachteil erwächst und ihre Parteirechte nicht in besonders schwer wiegender Weise verletzt wurden. Die Beschwerdekammer überprüft nach der Durchführung des kontradiktorischen Beschwerdeverfahrens nachfolgend frei, ob die erkennungsdienstliche Erfassung strafprozessual zulässig war oder nicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.
5 Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insb. die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömmlicherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Mit Blick auf die aktenkundigen Dokumente (Fasz. Rapporte, insb. Bericht «Blockade des „Ausschaffungsbahnhof“», S. 2) ist näher zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gemäss der vom Bundesgericht im Kontext der DNA-Analyse entwickelten Rechtsprechung dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung unter bestimmten Umständen auch dann erfolgen, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Vorliegend existierten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten oder künftigen Straftaten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen werde. 6.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet, hinsichtlich der Aufklärung möglicher zukünftiger Delikte komme der Unschuldsvermutung eine besondere Bedeutung zu, da sie sich gegen die Anhaltspunkte bisher nicht in einem justizförmigen Verfahren habe wehren können (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.3). Die staatsanwaltschaftliche Behauptung, dass die Beschwerdeführerin Teil einer organisierten Gruppierung sei, welche öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen und später dazu aufgerufen habe, weitere Einrichtungen zu blockieren, stelle eine Behauptung dar, welche nicht als bewiesen angesehen werden dürfe. Der von einer anonymen Autorenschaft auf der Website <https://barrikade.info> veröffentlichte Artikel rufe in einer allgemeinen Art dazu auf, derartige Einrichtungen aufzudecken und zu blockieren. Weder die Beschwerdeführerin noch die Gruppierung, die angeblich diese Blockadeaktion organisiert habe, hätten jemals gesagt, dass sie selbst weitere solche Aktionen durchführen wol-
6 len. Die Aufforderung sei von einem generellen Appellationscharakter gegen Missstände im Asylsystem geprägt. Es seien keine eventuell strafrechtlich relevanten Aktionen angekündigt worden. Hinsichtlich möglicher zukünftiger Straftaten fehlten ausreichend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte. Des Weiteren müsste es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln. Die Rechtsprechung erwähne als Delikte, bei welchen sie die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen bejaht habe, insbesondere Straftaten gegen Leib und Leben, das Vermögen oder die sexuelle Integrität (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Zwar handle es sich beim Vorwurf der Nötigung um ein Vergehen und eine Straftat gegen die Freiheit. Aufgrund der Tatumstände – friedliche Blockade – dürfte diese aber mit dem Deponieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium zu vergleichen sein, bei welchem das Bundesgericht die Anhaltspunkte für die Begehung von Delikten gewisser Schwere nicht als gegeben angesehen habe (BGE 141 IV 87). Demzufolge gebe es selbst wenn die Beschwerdekammer zum Schluss komme, dass ausreichend konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in Straftaten verwickelt sein werde, keinerlei Hinweise darauf, dass diese von der notwendigen Schwere seien. Schliesslich müssten für zukünftige Delikte die Anforderungen gemäss Art. 197 StPO hinsichtlich Sachdienlichkeit und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies stelle eine Schwierigkeit dar, da es nicht möglich sei, die Umstände künftiger Straftaten vorherzusagen. Hier müsse ernsthaft bezweifelt werden, ob erkennungsdienstliche Massnahmen zur Aufklärung ähnlich gelagerter Delikte notwendig seien und Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllen würden. Zumindest drei der beschuldigten Personen seien polizeilich kontrolliert worden, nachdem sie sich mittels Ketten an den Eingang der Übergabestelle gekettet hätten. Die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, dass sich die Personen einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen versucht hätten. Wenn also von der hier zu untersuchenden Anlasstat auf weitere zukünftige Delikte geschlossen werden solle, müsste davon ausgegangen werden, dass sich die künftigen Delikte in einem ähnlichen Rahmen bewegten. Zur Ermittlung der Tatbeteiligten einer solchen Blockade seien erkennungsdienstliche Massnahmen nicht notwendig, wie auch die Staatsanwaltschaft selbst in diesem Fall zumindest implizit zugebe. Mithin wäre sogar in diesem Fall auf die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu verzichten, wenn die Umstände der aktuell zu untersuchenden Straftat ausreichend Hinweise auf eine Beteiligung an künftigen Delikten ausreichender Schwere lieferten, da aufgrund der Tatumstände davon ausgegangen werden könne, dass solche Straftaten mittels milderer Massnahmen aufgeklärt werden könnten. 6.4 Die theoretischen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind korrekt recherchiert und zutreffend. Sie führen aber nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme von Wangenschleimhaut zur Herstellung eines DNA-Profils) unzulässig wäre. Die hiesigen Gegebenheiten sind nämlich in entscheidender Weise anders gelagert als bei den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Urteilen des Bundesgerichts BGE 141 IV 87 und 1B_111/2015 vom 20. August 2015 (sowie dem letzterem zugrundeliegenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). Erstens handelt es sich hier entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht um (ähnliche) Delikte von aus-
7 reichender Schwere, welche (künftig) im Raume stehen. Potenzielle Nötigungen im Sinne von Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) durch unter Umständen stundenlange Barrikaden im öffentlichen Raum sind nicht mit dem Deponieren von Mist auf den Tischen an einem Asylsymposium vergleichbar. Ein Vorgehen letzterer Art wiegt in rechtserheblicher Weise weniger schwer. Wie der aktenkundige Artikel «Blockade des „Ausschaffungsbahnhof“ zeigt, wird auch nicht etwa bloss generell gegen Missstände im Asylsystem appelliert, wie es die Beschwerdeführerin ausdrückt. Mit dieser verharmlosenden Darstellung scheint sie zu übersehen, dass im Bericht ausdrücklich dazu aufgerufen wird «weitere Einrichtungen wie diese aufzudecken und zu blockieren. […] BLOCKADE JETZT!». Ebenfalls wird im Artikel dazu aufgerufen, an einer Demonstration am 8. Dezember teilzunehmen. Zweitens handelt es sich hier – anders als in den beigezogenen Fällen – bloss um eine erkennungsdienstliche Erfassung ohne DNA-Profilerstellung. Die Schwelle für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist daher mit Blick auf ihren Grundrechtseingriff noch etwas tiefer anzusetzen. Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig festhält, ist es so, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO untersteht, da sie sich noch nicht in einem justizförmigen Verfahren gegen die Vorwürfe wehren konnte. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 schliesst dies aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit gleichartige Delikte in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt. Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Aus dem Polizeirapport vom 26. Februar 2019 ergibt sich ohne Verletzung der Unschuldsvermutung, dass die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin Teil einer organisierten Gruppierung ist, welche auf der Website <https://barrikade.info> öffentlich zur Aktion vom 5. Dezember 2018 aufgerufen hatte, anschliessend über die Aktion berichtete und dazu aufrief, weitere Einrichtungen in der Art der Übergabestelle JTS aufzudecken und zu blockieren (Rapport S. 6). Dass die insgesamt acht beschuldigten Personen als Gruppe agiert haben mussten, zeigt die aufwändige Ankettung dreier Beteiligter (mittels Ketten sowie mit Bauschaum und Klebeband gesicherten Heizungsrohren aneinander und an vier Einkaufswagen; Fixierung der Kette am Zaun der JTS mittels Vorhängeschloss), welche die Situation nicht ohne Hilfe in dieser Weise hätten herstellen können
8 (Rapport S. 5, siehe auch Fasz. Fotodok). Ausserdem zeigt das planmässige und sachkundige Vorgehen der Beschuldigten (vorweg Transparente erstellt und aufgebaut, Einkaufswagen entwendet, Material herbeigeschafft, aufwändige Ankettung), dass sie eine Aktion in dieser Weise nicht zum ersten Mal durchgeführt haben dürften. Ihr Aufruf im Internet zu weiteren Blockaden deutet überdies wie gesehen konkret darauf hin, dass auch in Zukunft mit solchen Vorfällen zu rechnen sein wird. Diese Umstände begründen mithin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten gewisser Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beteiligen wird. Nicht einschlägig ist das Argument der Beschwerdeführerin, für die Aufklärung ähnlicher künftiger Delikte sei die erkennungsdienstliche Erfassung nicht geeignet und erforderlich. Beim vorliegend im Raum stehenden Vorwurf waren die Beteiligten zwar allesamt noch vor Ort, als die Polizei eintraf. Dies muss aber in einem anderen (ähnlich gelagerten) Fall mitnichten so sein. Die gespeicherte erkennungsdienstliche Erfassung kann dann mittels Signalementsaufnahmen oder daktyloskopischen Spuren zu Hinweisen auf die (weitere) Täterschaft führen. Die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne DNA-Profilerstellung) der Beschwerdeführerin, welche nur einen leichten Eingriff in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen darstellt, ist daher als im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV geeignet, erforderlich und zumutbar zu beurteilen. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin führte zur Kostenverlegung in zutreffender Weise aus: Erst in der Stellungnahme […] vom 12. März 2019 wird auf mögliche Gründe hingewiesen, welche einen konkreten Tatverdacht begründen könnten. Da [der] Beschwerdekammer in Strafsachen volle Kognition zukommt, können die entsprechenden Argumente bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden und somit eine Heilung der Gehörsverletzung erwirken. Das eine allfällige Heilung im Beschwerdeverfahren notwendig ist, habe jedoch nicht ich zu verschulden, sondern ist dadurch begründet, dass die Staatsanwaltschaft erst in ihrer Stellungnahme […] auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt. Diese Tatsache ist deshalb bei der Kostenübernahme zu berücksichtigen und dementsprechend wären selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde die Kosten durch den Kanton Bern zu tragen […]. Aufgrund der Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 417 StPO).
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, C.________, Polizeiwache Ittigen, Rain 7, 3063 Ittigen Bern, 12. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.