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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.08.2019 BK 2019 235

8 agosto 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,750 parole·~14 min·2

Riassunto

20190520_085812_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 235 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung / Vorführung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung und den Vorführungsbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2019 (BM 19 18559)

2 Erwägungen: 1. Am 1. Mai 2019 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Erfassung gegenüber dem Beschuldigten an und erliess einen Vorführungsbefehl. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Mai 2019 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügungen seien aufzuheben (Ziffer 1), ihm sei eine Genugtuung von CHF 1'000.00 auszurichten (Ziffer 2), eventualiter sei zu Ziffer 2 festzustellen, dass die Festnahme und die Abführung in Handschellen vom 7. Mai 2019 sowie die erkennungsdienstliche Erfassung vom 7. Mai 2019 widerrechtlich, eventualiter unrechtmässig erfolgt seien (Ziffer 3). Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche ihn betreffende erkennungsdienstliche Unterlagen aus den Akten zu entfernen und zu vernichten und/oder aus den Registern des Kantonspolizei Bern sowie weiterer Behörden entfernen oder löschen und vernichten zu lassen (Ziffer 4). Eventualiter zu Ziffern 1, 2 und 4 seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inkl. 7.7 % MWST. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 25. Juni 2019 an den gestellten Anträgen fest. Seinem Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2019 entsprochen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Erheben einer Beschwerde setzt weiter ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gerügten Zwangsmassnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Vorführung) wurden vorliegend bereits durchgeführt und sind abgeschlossen. Die entsprechenden Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung befinden sich jedoch nach wie vor in den Akten und der Beschwerdeführer beantragt deren Entfernung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann diese Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1; BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2; BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2). Dementsprechend ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation betreffend der erkennungsdienstlichen Erfassung zu bejahen, soweit es um die Entfernung der Daten geht.

3 2.2 Die Vorführung des Beschwerdeführers kann hingegen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGE 135 I 79 E. 1.1). 2.3 Wann die Voraussetzungen zur Vorführung zwecks erkennungsdienstlicher Erfassung gegeben sind bzw. ob diese im vorliegenden Fall vorgelegen haben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch ob Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer einer Vorladung nicht Folge leisten werde, ist höchstens für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Durchführung dieser Zwangsmassnahme im konkreten Fall ein relevanter Punkt, hat darüber hinaus aber keine grundsätzliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern sich bei der Beurteilung seiner Vorführung Rechtsfragen stellen, die sich in anderen Fällen nicht stellen. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift am 21. März 2019, eine Kopie der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben, dass er polizeilich vorgeführt werden kann, wenn er den erwähnten Termin bzw. die erwähnte Frist (selbständige Vereinbarung eines Termins und Wahrnehmung desselben bis am 28. März 2019) zur erkennungsdienstlichen Behandlung unentschuldigt nicht einhält. Er hätte sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die damit verbundene Vorführung wehren können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist, zumal mit der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung verlangt werden kann. Die Ausgangslage ist damit auch anders als diejenige im vom Beschwerdeführer zitierten BGE 107 Ia 138 E. 2. Die betroffenen Personen waren nicht vorgängig informiert. Insbesondere hatte das Bundesgericht in diesem Urteil aus dem Jahr 1981 zu beurteilen, ob eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung vorlag, weshalb es damals – anders als heute – auch um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gegangen sein muss. 2.4 Es sind damit keine Gründe ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Vorführung stehen auch nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, in einem derart engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang, dass eine gemeinsame Beurteilung geboten ist. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zwangsmassnahmen, bei denen sich andere Rechtsfragen stellen. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung hängt nicht von der Rechtmässigkeit der Vorführung bzw. der Art, wie diese vollzogen wurde, ab. Zudem haben prozessökonomische Gründe keinen Einfluss auf die Beurteilung des aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. rechtfertigen keinen aus-

4 nahmsweisen Verzicht darauf. Weiter ergibt sich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse auch nicht automatisch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Vorführung in seinen verfassungsmässigen Rechten betroffen war. 2.5 Weiter kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO; E. 4 hiernach). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, gewährleistet Art. 431 Abs. 1 StPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen. Dem Beschwerdeführer steht es offen, bei der Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht werden über den Anspruch im Endentscheid zu befinden haben. Die Rechtsweggarantie ist somit gewährleistet. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern die Verweisung in das Entschädigungsverfahren nach Strassburger Rechtsprechung das Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. Solches lässt sich ebenfalls nicht aus BGE 107 Ia 138 E. 2 ableiten. Weiter wird auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf richtige Rechtsanwendung nicht durch eine spätere gerichtliche Beurteilung tangiert. Auf die Beschwerde gegen die Vorführung ist daher nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung eine Genugtuung beantragt. Darüber wird die Staatsanwaltschaft oder das Gericht am Ende des Verfahrens zu befinden haben. 3. Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in Art. 260 StPO gesetzlich geregelt. Sie bezweckt die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - bereits begangene oder künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1). 4. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe einem Polizisten in Zivil das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, es zu Boden geworfen und dadurch beschädigt. Im Anschluss habe er versucht, sich seiner Anhaltung durch Flucht zu entziehen und er habe sich bei der Anhaltung körperlich zur Wehr ge-

5 setzt. Diese Vorwürfe ergeben sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 26. April 2019, welcher insbesondere auch einen Wahrnehmungsbericht zu den Ereignissen am 21. März 2019 enthält. Daraus ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung. 5. 5.1 Die erkennungsdienstliche Erfassung dient aber nicht der Aufklärung dieser Straftaten. Dafür war die Massnahme auch nicht erforderlich. Es müssen damit erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass solche Anhaltspunkte bestehen. Diese ergäben sich auch nicht aus den hängigen Verfahren. Es sei nicht explizit begründet worden, wieso überhaupt zu erwarten sei, dass er zukünftig Straftaten begehen würde. Er sei nicht vorbestraft. Es gelte die Unschuldsvermutung. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz wegen seiner Beteiligung an der linken Szene von weiteren Delikten ausgehe. Eine solche Argumentation sei unzulässig. Es handle sich um eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung, welcher jegliche Grundlage entbehre. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf zukünftig erwartete Straftaten erfolgte. Dabei ist klar, dass in erster Linie solche Delikte im Raum stehen, denen der Beschwerdeführer aktuell beschuldigt wird. Es wird auch begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft diese Annahme getroffen hat. Dabei nimmt die Staatsanwaltschaft nicht einzig darauf Bezug, dass sich der Beschwerdeführer in der linken Szene aufhält, sondern bezieht auch die Feststellungen der Polizei sowie das bereits hängige Verfahren mit ein. Eine Verletzung der Begründungspflicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liegt daher nicht vor. Eine Anfechtung war denn auch ohne weiteres möglich. Dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft lasse sich die erkennungsdienstliche Massnahme nicht rechtfertigen, begründet noch keine Gehörsverletzung. 5.3 Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Sowohl für dieses Strafverfahren als auch das Strafverfahren BM 19 9739 gilt die Unschuldsvermutung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bisher keine Straftat begangen hat. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (u.a. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen

6 Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). 5.4 Gemäss dem Wahrnehmungsbericht filmte der Beschwerdeführer die Polizisten, als diese anlässlich einer gezielten Aktion gegen den Drogenhandel auf dem Vorplatz der Reitschule eine Person anhielt und abführte. Der Beschwerdeführer lief den beiden Polizisten nach und versuchte, sich beim Zelteingang zu verstecken und filmte weiter. Der Beschwerdeführer wurde durch einen Polizisten ebenfalls aus einer Entfernung von fünf Metern gefilmt. Als dieser Polizist am Beschwerdeführer vorbei ging, gelang es dem Beschwerdeführer, dem Polizisten das Mobiltelefon aus der rechten Hand zu reissen und zu Boden zu werfen. Der Beschwerdeführer flüchtete daraufhin ins Zelt. Als die Polizei den Beschwerdeführer wieder entdeckt hatte, versuchte sie, ihn anzuhalten. Der Beschwerdeführer flüchtete erneut ins Innere des Zelts. Auf das mehrfache Zurufen «Stopp Polizei» reagierte der Beschwerdeführer nicht. Umgehend wurde die Verfolgung aufgenommen. Mehrere Personen versuchten, den Beschwerdeführer zu schützen. Kurz vor dem Zeltausgang / Restaurantbetrieb konnte der Beschwerdeführer eingeholt und angehalten werden. Immer wieder versuchte er sich loszureissen, trat gegen das Inventar des Restaurants, brüllte und beschimpfte die Polizei. Diese detaillierten Feststellungen sind glaubhaft. Es handelt sich nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um bloss subjektive Eindrücke, sondern um die Schilderung eines objektiv erfassbaren Verhaltens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2019 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und bestreitet im Beschwerdeverfahren den Tatverdacht. Dabei macht er aber nicht geltend und begründet auch nicht, dass bzw. inwiefern sich der Sachverhalt anders abgespielt haben soll. Er bestätigt in seiner Beschwerde zudem, dass er die Polizei filmte, und räumt in seiner Replik zumindest implizit ein, dass das Mobiltelefon des Polizisten zu Boden fiel. So bestreitet er einzig seinen Vorsatz und den Schaden. Weiter steht fest, dass er vor Ort war und von der Polizei mitgenommen wurde. 5.5 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selber aktiv in Erscheinung trat und anschliessend flüchtete. Dabei erhielt er Unterstützung von anderen anwesenden Personen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und die Umstände, die zur Anzeige führten, deuten daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer in der Szene rund um Reitschule aufhält und er auch in Zukunft versuchen wird, sich Personenkontrollen oder anderer Amtshandlungen zu entziehen. Dies bestätigt auch das andere hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. In diesem Verfahren erfolgte bereits ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen Hinderung einer Amtshandlung. Dieser Strafbefehl befindet sich in den Akten dieses Verfahrens. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine Sirene betätigt und versucht zu haben, das Tor zum Reithallen-Vorplatz zu schliessen, als er die Polizei bemerkt hatte. Dadurch verhinderte er die Kontrolle mehrerer Personen. Zudem widersetzte er sich der Mitnahme auf die Polizeiwache und versuchte, sich aktiv mittels Körpergewalt loszureissen. Damit bestehen vorliegend erhebliche

7 und genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer inskünftig Delikte von gewisser Schwere begehen könnte. Anders als in BGE 141 IV 87 kann nicht von einem bloss vagen Verdacht ausgegangen werden. Es geht auch nicht einfach um einen Generalverdacht gegen Besucher der Reithalle und/oder Personen mit linker politischer Überzeugung, wie der Beschwerdeführer glaubhaft machen will. 6. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist auch geeignet, zur Aufklärung zukünftiger Delikte beizutragen. Durch die erkennungsdienstliche Erfassung wird die Identifikation bei allfällig zukünftigen Delikten ermöglicht bzw. erleichtert. Es handelt sich zudem um einen leichten Grundrechtseingriff. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Der Eingriff ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Anders als er ausführt, handelt es sich nicht um geringfügige Delikte. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich bereits zum zweiten Mal mit Gewalt den Handlungen der Polizei widersetzt zu haben. Damit stehen vergleichsweise schwere Delikte zur Diskussion. Die Ausgangslage präsentiert sich damit auch anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015, 1B_123/2015 vom 20. August 2015. Das Alter des Beschwerdeführers macht die erkennungsdienstliche Erfassung nicht unverhältnismässig, zumal die Befürchtungen, dass sich die erkennungsdienstliche Erfassung nachteilig auf seine weitere Entwicklung auswirken könnte, nur sehr vage sind. Dies gilt ebenso für die behauptete Gefahr, wonach er von Dritten aufgrund des Fotobogens mit Strafverfahren in Verbindung gebracht werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung zukünftiger Straftaten wiegt höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung), zumal es sich um einen leichten Eingriff in diese Rechte handelt. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich als verhältnismässig und ist auch nicht routinemässig erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00.

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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