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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 09.08.2019 BK 2019 195

9 agosto 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,790 parole·~9 min·2

Riassunto

Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 195 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern Beschwerdegegner Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. April 2019 (BJS 18 30297) und die Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern vom 3. April 2019

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 5. April 2019 beschlagnahmte sie bei ihm ein Mehrzweck-Tool mit Scheide, ein Klappmesser, ein Klappmesser klein, ein Klappmesser mit Scheide und ein Druckmessgerät für Reifen. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei diesen Gegenständen abzuklären sei, ob sie zur Begehung einer Straftat gedient hätten. Sie würden zwecks Abklärung der Verbindung mit beschädigten Reifen beschlagnahmt. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2019 eröffnet. Er erhob dagegen – sowie auch gegen die vorhergehende Kontrolle durch die Kantonspolizei Bern vom 3. April 2019 – gleichentags Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragte am 11. Juni 2019, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte innert verlängerter Frist am 29. Juli 2019, nachdem er bereits am 24. Juli 2019 eine weitere Eingabe getätigt hatte. Ferner hatte er mit Schreiben vom 8. Juli 2019 ein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung gestellt, welches die Verfahrensleitung am 11. Juli 2019 begründet abwies. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft und die Verfahrenshandlung der Polizei vom 3. April 2019 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer die Abholfrist hat verlängern lassen und ihm dies beim ersten Mal nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 330 vom 17. Januar 2014 E. 4). Der Beschwerdeführer wird jedoch hiermit darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Dieses Wissen wird ihm zukünftig anzurechnen sein, d.h. er wird sich nicht darauf berufen können, dass er nicht wissen konnte, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrenshandlungen der Polizei anlässlich der Anhaltung am 3. April 2019 kritisiert (zu langsam, zu öffentlich etc.), kann auf die

3 Beschwerde allerdings infolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden. Bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Kenntnisnahme zu laufen, d.h. hier am 3. April 2019. Die Beschwerdefrist endete damit am Montag, 15. April 2019. Die Rechtmässigkeit der Effektenkontrolle und der Sicherstellung ist folglich keiner materiellen Überprüfung zugänglich. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde teilweise einzutreten. 3. 3.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädigten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Die Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme, auf welche die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Gegenstände. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestehe kein Anfangsverdacht, der eine Beschlagnahme der fünf Gegenstände rechtfertige. Er sei am 3. April 2019 grundlos kontrolliert worden. Es sei zu dieser Zeit kein Verbrechen begangen worden. Er verlange die sofortige Rückgabe oder zumindest die Angabe eines Rückgabetermins. Er verstehe nicht, warum man einem unbescholtenen Bürger unterstelle, er habe Straftaten begangen. Er frage sich, ob Rechtsanwalt B.________ etwas mit dieser Schikane zu tun habe. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, gegen den Beschwerdeführer werde wegen mehrfacher Sachbeschädigung eine Untersuchung geführt. Es rechtfertige sich, die sichergestellten Gegenstände zwecks Analyse zu beschlagnahmen. 3.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit den Streitgegenstand betreffend –, dass wohl gar keine Auskunftsperson existiere, die gesehen habe, wie er angeblich Reifen beschädigt habe. Er gehe davon aus, dass kein Einvernahmeprotokoll existiere, weil das Ganze eine Lüge der Staatsanwaltschaft sei. Jedermann könne bei den Fahrzeugen mit einem unbekannten Gegenstand die Reifen zerstochen haben. Er verhalte sich stets gesetzeskonform. 3.5 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher

4 Sachbeschädigung geführt wird (vgl. insb. Eröffnungsverfügung vom 5. April 2019). Der jedenfalls hinreichende Tatverdacht kann – allein mit Blick auf die beschlagnahmten Gegenstände – nicht ernstlich bestritten werden. Die gesetzliche Grundlage (Art. 263 StPO) für die Beschlagnahme und das öffentliche Interesse (funktionierende Strafrechtspflege) an der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme sind evident. Dem dem Beschwerdeführer bekannten Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Konflikt mit der C.________ AG steht und er auf deren Gelände am 24. August 2018 mutmasslich einen Hausfriedensbruch begangen hat, bei welchem die Polizei intervenieren musste. Seit dieser Intervention kam es auf dem Gelände der C.________ AG zu drei Sachbeschädigungen. Bei den Fahrzeugen wurden die Pneus mit einem unbekannten Gegenstand zerstochen. Der Beschwerdeführer kommt für diese Sachbeschädigungen als Täter in Frage. Dass er die Taten vehement bestreitet, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Jahresangabe «24.08.2019» im Berichtsrapport ist im Übrigen von einem blossen Verschrieb auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, auch wenn der Beschwerdeführer hierzu in der Replik mokierende Bemerkungen macht. Des Weiteren kommt der Beschwerdeführer für verschiedene Sachbeschädigungen an Fahrrädern der D.________ AG als Täter in Frage, da die Fahrräder durch das C.________ AG gewartet werden. In der Zeit vom 15. August 2018 bis 29. März 2019 kam es gemäss den Angaben im Berichtsrapport zu ca. 140 Fällen von zerstochenen Pneus. Dasselbe gilt für zehn Sachbeschädigungen an Fahrzeugen der Stadt E.________, mit welcher der Beschwerdeführer ebenfalls seit längerem in Konflikt steht (sog. Motiv). Auch hier wurden die Pneus mit einem unbekannten Gegenstand zerstochen. Am 3. April 2019 beobachtete die Polizei, wie sich der Beschwerdeführer beim Velospot Nr. ________ an der F.________ (Strasse) aufhielt. Er stützte sich gemäss dem Berichtsrapport vom 13. Mai 2019 auf sein Fahrrad, welches er zwischen den Fahrrädern der D.________ AG hingestellt hatte. Beim Erblicken des Patrouillenfahrzeugs schien er verunsichert und begann, die Fahrräder der D.________ AG zu mustern und gestikulierte mit den Händen. Sein Blick schweifte immer wieder zum Patrouillenfahrzeug. In der Folge entfernte er sich, hielt beim Weggehen aber mehrmals inne und beobachtete seine Umgebung. Er hatte zwei Fahrräder und jede Menge Gepäck dabei. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zur Effektenkontrolle (die er mit seinem Mobiltelefon filmte) angehalten, wobei drei legale Klappmesser, ein Knipex-Tool und ein Reifendruck-Messgerät zum Vorschein kamen. Diese wurden zwecks Auswertung sichergestellt. Während der Kontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer unkooperativ. Er sagte gemäss dem Bericht immer wieder, dass die Polizei ihn schikaniere, er nächstens eine Bäckerei eröffnen wolle und dann die Lehrtöchter vergewaltigen würde. Er wiederholte mehrmals, dass er den anwesenden Polizisten den Tod wünsche und bezeichnete sie als Nazis und Kommunisten. Bei sämtlichen Fällen der Sachbeschädigungen sind die Ermittlungen der Polizei noch im Gange. Es bestehen offenbar weitere Hinweise, welche auf den Be-

5 schwerdeführer als Täter hindeuten. So habe ihn eine Auskunftsperson gesehen, wie er mehrere Male Reifen zerstochen habe. Sie habe ihn auf einer Fotovorweisung wiedererkannt. Im Weiteren gelang es offenbar, den Beschwerdeführer bei einer Sachbeschädigung zu filmen – diese Filmaufnahmen befinden sich indes noch nicht in den Akten. Inwieweit ferner Rechtsanwalt B.________ in die hier zu beurteilende Sache involviert sein soll, erhellt nicht. Es rechtfertigt sich und ist sowohl im weiteren als auch im engeren Sinne verhältnismässig, die sichergestellten Gegenstände zur Analyse beim Kriminaltechnischen Dienst zwecks Abklärung der Verbindung mit den beschädigten Reifen zu beschlagnahmen (Spurenanalyse / mögliches Tatwerkzeug). Die Beschwerde ist hinsichtlich einer sofortigen Rückgabe abzuweisen. Nach dem Vorliegen der Auswertungsresultate wird zu entscheiden sein, ob die Gegenstände zwecks Einziehung beschlagnahmt bleiben oder ob sie dem Beschwerdeführer zurückzugeben sind. 4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegrund (Beweismittelbeschlagnahme) glaubhaft gemacht und die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für seine Aufwendungen sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 für die Schmach, die ihm verschafft worden sei. Dem ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht zu entsprechen.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 9. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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