Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 147 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 31. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. März 2019 (EO 19 2124)
2 Erwägungen: 1. B.________ erstattete am 24. Juli 2018 Strafanzeige gegen ihren Nachbarn C.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 21. und 22. Juli 2018. Nach den Einvernahmen von B.________ (31. Juli 2018) und von C.________ (14. August 2018) übermittelte der mit der Anzeige betraute Polizeibeamte der Polizeiwache Herzogenbuchsee die Einvernahmeprotokolle samt Beilagen und Anzeigerapport der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Aus dem Anzeigerapport vom 22. August 2018 konnte entnommen werden, dass die Parteien zerstritten sind und mit weiteren Zwischenfällen gerechnet werden müsse. Am 4. Dezember 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Verfahren EO 18 9964). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Februar 2019 erstattete B.________ im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme vom 31. Juli 2018 im Verfahren EO 18 9964 Anzeige gegen die Polizeibeamten der Polizeiwache Herzogenbuchsee. Sie machte geltend, dass sie bei der Polizei nur über die Vorfälle vom 21./22. Juli 2018 habe berichten dürfen, alles andere sei nicht ins Protokoll einbezogen worden. Zudem habe sie Zeugen erwähnt, die nie befragt worden seien, und eine Videoaufnahme zu den Akten geben wollen, was die Beamten – ohne die Aufnahme überprüft zu haben – mit der Begründung abgewiesen hätten, dass dies nicht zulässig sei. Auch diese Anzeige nahm die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand (Verfügung vom 19. März 2019 [Verfahren EO 19 2124]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Darin verlangte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 17. April 2019 verzichtete das Polizeikommando der Kantonspolizei Bern auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. April 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die am 20. Mai 2019 der Post übergebene Replik der Beschwerdeführerin wurde wegen Fristversäumnisses nicht zu den Akten erkannt (Verfügung der Verfahrensleitung vom 21. Mai 2019). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme der von ihr erhobenen Anzeige unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
3 gegen die Polizeibeamten Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin Vorwürfe gegen C.________ im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 21. und 22. Juli 2018 erhebt, geht sie über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Über die diesbezüglichen Vorwürfe wurde im Verfahren EO 18 9964 bzw. mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Dezember 2018 rechtskräftig entschieden. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Steht jedoch aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. 3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anzeige damit, dass sie bei der Polizei nur über die Vorfälle vom 21./22. Juli 2018 habe berichten dürfen, alles andere sei nicht ins Protokoll einbezogen worden. Zudem habe sie Zeugen genannt, die nie befragt worden seien und eine Videoaufnahme zu den Akten geben wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft verneinte ein strafbares Fehlverhalten der Polizeibeamten. Dem ist beizupflichten. Die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Amtsmissbrauchs, der Begünstigung oder – wie von der Staatsanwaltschaft geprüft – der Unterlassung der Nothilfe sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den Akten des Verfahrens EO 18 9964 kann kein Hinweis entnommen werden, aus dem geschlossen werden müsste, dass die Polizei mögliche Beweismittel unterdrückt oder die Angaben der Beschwerdeführerin unvollständig protokolliert haben könnte. Die Beschwerdeführerin hat das Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2018 unterzeichnet. Dass sie mit dem Protokollierten nicht einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre ihr auch im Nachgang an die Einvernahme die Möglichkeit offen gestanden, gegen die Art und Weise der Einvernahme gerichtlich vorzugehen. Die Strafprozessordnung sieht nicht nur ein Beschwerderecht gegen Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen solche der Polizei vor (vgl. Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Ausserdem kann dem fraglichen Einvernahmeprotokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin angebliche Zeugen genannt hat (Z. 56 ff. und Z. 78 f. des Protokolls vom 31. Juli 2018). Gleiches tat der von ihr beschuldigte C.________ (Einvernahmeprotokoll vom 14. August 2018, Z. 37 und Z. 62). Dafür, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der
4 Aktenlage von weiteren Abklärungen abgesehen hat, ist die Polizei nicht verantwortlich. Die Beschwerdeführerin hätte eine angebliche unvollständige Sachverhaltsabklärung im – der Nichtanhandnahmeverfügung folgenden – Rechtsmittelverfahren geltend machen müssen. Ihr Argument, wonach sie infolge Ferien nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde habe einreichen können, kann nicht gehört werden. Zum einen ist die angebliche Ferienabwesenheit nicht belegt, zum anderen hätte sie, wenn die Ferienabwesenheit ausnahmsweise überhaupt als unverschuldete Säumnis bezeichnet werden könnte, ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Rückkehr aus den Ferien bei der Beschwerdekammer einreichen müssen. Dies hat sie nicht gemacht. Nicht weiter von Relevanz ist die – im Nachgang an die versäumte Rechtsmittelfrist erfolgte – angebliche Empfehlung der Staatsanwaltschaft, wonach sie (die Beschwerdeführerin) Anzeige gegen die Polizeibeamten erstatten soll. Selbst wenn eine solche Empfehlung erfolgt sein sollte, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung steht jederzeit offen. Sollte die Staatsanwaltschaft auf diese Möglichkeit hingewiesen haben, bedeutet dies nicht, dass eine allfällige Anzeige insoweit Erfolg haben würde, als eine Strafuntersuchung eröffnet und mit einer Verurteilung geschlossen würde. 3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden kann. Dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 800.00.
5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Kantonspolizei Bern, Polizeikommando, Kommandant-Stellvertreter D.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) Bern, 5. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.