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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.05.2019 BK 2019 118

2 maggio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,808 parole·~9 min·1

Riassunto

Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 118 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber i.V. Hagnauer Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 1. März 2019 (PEN 18 979)

2 Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 wegen (mehrfacher) Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch brüskes Bremsen und Halten ohne ersichtlichen Grund sowie durch Nichtbeachten eines Lichtsignals schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Da der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 26. Oktober 2018 nicht persönlich zugestellt werden konnte und sie ihn trotz Abholungseinladung nicht bei der Post innert 7-tägiger Abholfrist abgeholt hatte, retournierte die Post das Einschreiben am 5. November 2018 an die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wies die Ortspolizeibehörde der Gemeinde E.________ mit Schreiben vom 14. November 2018 an, den Strafbefehl der Beschwerdeführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen, welcher am 21. November 2018 persönlich zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob am 22. November 2018 Einsprache mit einem Begleitschreiben an die Staatsanwaltschaft (postalischer Eingang am 23. November 2018), in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie vom betreffenden Strafbefehl erstmals am 21. November 2018 Kenntnis genommen habe, weil sie die Abholungseinladung erst gegen Ende Oktober erhalten habe. Als sie daraufhin zur Poststelle gegangen sei, sei das Einschreiben bereits retourniert gewesen. Die Staatsanwaltschaft wies mit ihrem Schreiben vom 27. November 2018 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Einsprache vom 22. November 2018 gegen den Strafbefehl BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 verspätet sei und machte sie auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam. Am 6. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Einsprache festhalte, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2018 die amtlichen Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überwies. Am 1. März 2019 hielt das Regionalgericht in seiner Verfügung die Verspätung der Einsprache fest, trat nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) Beschwerde mit den Anträgen, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des Regionalgerichts vom 1. März 2019 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten zuzusprechen. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung vom 19. März 2019 hin reichten sowohl die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. März 2019 als auch das Regionalgericht mit Schreiben vom 22. März 2019 je-

3 weils eine Stellungnahme ein. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 11. April 2019 eine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Feststellung, wonach ihre Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte mit den Schreiben vom 6. Dezember 2018 und vom 10. Januar 2019 Zustellungsprobleme geltend und legte Korrespondenzschreiben mit Angestellten des Contact Centers der Post AG bei. Nach dem Regionalgericht geht aus den Schreiben jedoch nicht klar hervor, was konkret beanstandet und was daraufhin von der Post entschuldigt wurde. Das Regionalgericht erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 bei der Post AG über die betreffende Postzustellung des Strafbefehls, welche gemäss dem Antwortschreiben vom 3. Januar 2019 als ohne Unregelmässigkeiten zugestellt galt. 3.2 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Abholungseinladung der Post in den Briefkasten der Nachbarin gelegt worden sei. Als sie daraufhin zur Poststelle gegangen sei, sei das Einschreiben bereits retourniert gewesen. Dies könne der E-Mail eines Postangestellten vom 12. März 2019 entnommen werden, der bei der Zustellung der Sendung mit der Nr. 1________ Fehler auf Seiten der Post bestätigt habe. Die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht wiesen in ihren Stellungnahmen richtigerweise daraufhin, dass der betreffende Strafbefehl die Sendungsnummer Nr. 2________ innehatte. In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, die Verwechslung der Sendungsnummern wäre ein Fehler des Postangestellten gewesen und legte zwei E-Mailnachrichten bei, die die Unregelmässigkeit bei der Zustellung des Strafbefehls belegen sollen. Der Inhalt der beiden beigefügten E-Mails vom 5. April 2018 ist jedoch sehr vage. Die Postangestellten entschuldigen sich lediglich für mögliche Unregelmässigkeiten oder können nicht mit Sicherheit garantieren, dass stets eine korrekte Zustellung erfolgt sei. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin das erste Mal Kenntnis vom Strafbefehl am 21. November 2018 habe nehmen können, habe sie umgehend Einsprache erhoben und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen. 4. Gegen einen Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bezüglich Fristenlaufs hält Art. 90 Abs. 1 StPO fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1

4 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Beschwerdeführerin musste offensichtlich mit einer Zustellung rechnen: Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerdebegründung und in ihrer Replik geltend, dass im zweiten Anzeigerapport vom 3. Oktober 2018 vermerkt worden sei, dass sie nicht informiert worden sei, dass sie verzeigt werde. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aber korrekterweise aus, dass es zu keiner zweiten Information hinsichtlich der Verzeigung kam, weil einerseits am selben Nachmittag des 3. Oktobers 2018 ein erster Anzeigerapport mit Information der Verzeigung bereits stattgefunden hatte und weil andererseits das zweite Delikt kurze Zeit nach der ersten Einvernahme beim Verlassen des Polizeiareals begangen wurde, woraufhin die anwesende Polizistin die Beschwerdeführerin per Lautsprecher belehrt und sie nicht nochmals angehalten und zurück zur Station zwecks zweiter Einvernahme geführt hatte. Die Reihenfolge der Bearbeitung der beiden Anzeigerapporte vom 3. Oktober 2018 – der eine gemäss ID erstellt am 1. Oktober 2018 um 12.00 Uhr, der andere am 3. Oktober 2018 um 11.29 Uhr – durch die Polizeiangestellte ist irrelevant. Für die Annahme der erfolgten Zustellung bedarf es keines Nachweises, dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich erhalten hat. Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder die Adressatin noch eine andere empfangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Rechtsprechung eine – zwar widerlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ordnungsgemäss eine Abholungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfängerin gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Fehler bei der Postzustellung. Gemäss Rechtsprechung genügt indessen die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle nicht, um die zuvor erwähnte Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_826/2016 vom 18. November 2016 E. 3; 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3; 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.3; 1B_695/2011 vom 25. September 2012 E. 3.3; 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. In den Akten gibt es keine Hinweise auf bisherige Postzustellungsprobleme. Die übrige Korrespondenz zwischen den Parteien verlief ohne vermerkte Einwände. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten der Nachbarin

5 gelegt worden sei, vermag daran auch nichts zu ändern, weil nach der Rechtsprechung die Vermutung gilt, dass die (irrtümliche) Empfängerin die Einladung an die zutreffende Adressatin weiterleitet (Urteile des Bundesgerichts 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5.3, 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 5.1; 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Mit ihrem Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin überdies selbst, dass sie die Abholungseinladung Ende Oktober erhalten (gemäss Sendungsverfolgung der Post AG am 26. Oktober 2018) und somit Gelegenheit hatte, das Einschreiben bei der Poststelle vor Ablauf der Frist am 2. November 2018 abzuholen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt des am 21. November 2018 durch die Ortspolizei überbrachten Strafbefehls umgehend Einsprache erhoben und sich mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt hat, vermag die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung des (früher) per Einschreiben versandten Strafbefehls nicht umzustossen. Angesichts dessen ist von folgender Fristberechnung auszugehen: Der erfolglose Zustellversuch fand am 26. Oktober 2018 statt, worauf die siebentägige Abholfrist am 27. Oktober 2018 zu laufen begonnen und folglich am 2. November 2018 (um 24:00 Uhr) geendet hat. Die darauffolgende zehntägige Einsprachefrist endete somit am 12. November 2018, weshalb die erst am 22. November 2018 erhobene Einsprache verspätet erfolgt und der Strafbefehl BM 18 44248 vom 24. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (BM 18 44248) Bern, 2. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hagnauer Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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