Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 105 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin B.________ (BJS 18 15980) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 27. Februar 2019 (PEN 18 839)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 3. Juli 2018 stellte die C.________ AG Strafantrag gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Widerhandlung gegen das richterliches Verbot vom 17. Juni 2015, begangen am 29. Juni 2018 in D.________, E.________ (Weg), F.________(Parzellen). Gleichzeitig verzichtete die C.________ AG auf eine Privatklage. Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde die Beschuldigte dementsprechend schuldig erklärt und bestraft. Dagegen erhob sie am 18. Juli 2018 form- und fristgerecht Einsprache, wobei die Einsprachegründe rein materiellrechtlicher Natur sind. Nachdem die C.________ AG auf Aufforderung hin zu den Einsprachegründen der Beschuldigten Stellung genommen und erklärt hatte, dass der Strafantrag nicht zurückgezogen werde, wurde die Beschuldigte aufgefordert, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, ob unter diesen Bedingungen an der Einsprache festgehalten werde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, weshalb die Staatsanwaltschaft am 28. August 2018 am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 1.2 Am 5. November 2018 forderte das Regionalgericht die C.________ AG auf darzulegen, ob und weshalb am Strafantrag festgehalten werde. Die C.________ AG liess dem Gericht eine Stellungnahme (inkl. Beilagen) zukommen. Am 28. Januar 2019 forderte das Regionalgericht die C.________ AG auf, die dingliche Berechtigung an der fraglichen Liegenschaft bzw. ihre Berechtigung zur Strafantragstellung in eigenem Namen mitsamt Belegen darzulegen. Dieser Aufforderung kam die C.________ AG mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (inkl. Beilagen) nach. G.________ führte für die C.________ AG aus, gemäss Verwaltungsvertrag bzw. Eigentümerversammlungsbeschlüsse vom 19. November 2014 und vom 9. November 2015 sowie Vollmacht vom 9. November 2015 berechtigt zu sein, «in eigenem Namen» Strafantrag zu stellen. 1.3 Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 stellte das Regionalgericht in Aussicht, das Verfahren mangels gültigen Strafantrags mit folgender Begründung einzustellen: 1. Der Beschuldigten wird eine Widerhandlung gegen ein richterliches Verbot […] vorgeworfen. Die Bestrafung einer Person, welche gegen das Verbot verstossen hat, kann gemäss […] Art. 258 Abs. 1 StPO [recte: ZPO] ausschliesslich auf Antrag erfolgen. Dabei ist grundsätzlich nur die im Zeitpunkt der Störung dinglich berechtigte Person antragsberechtigt. Bestehen an der entsprechenden Fläche oder am entsprechenden Raum obligatorische Nutzungsrechte (wie Leihe, Miete oder Pacht), ist demgegenüber ausschliesslich der obligatorisch Berechtigte antragsberechtigt ([…] LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 258 N. 24). 2. Das Strafantragsrecht ist unübertragbar, wobei ein Vertreter mit dessen Ausübung ermächtigt werden kann (BGE 122 IV 207, E. 3c; BGE 106 IV 244). 3. Vorliegend hat die C.________ AG, vertreten durch Herrn G.________, am 3. Juli 2018 in eigenem Namen Strafantrag gestellt. Aus den von der C.________ AG mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie weder Eigentümerin noch sonstwie dinglich
3 oder obligatorisch (nutzungs-) berechtigt an der Liegenschaften E.________ (Weg) ist, aber durch die Mit- und Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung „H.________" D.________ mit der Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft betraut wurde. Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich weiter feststellen, dass die C.________ AG zur Strafantragstellung gegenüber fehlbaren Personen betreffend richterliches Verbot ermächtigt ist. Schliesslich ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass das am 17. Juni 2015 bewilligte richterliche Verbot im Namen der Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ erfolgte. Vor diesem Hintergrund erscheint die C.________ AG zwar zur Vertretung der Eigentümerschaft bei der Ausübung des Strafantragsrechts in deren Namen ermächtigt, aber nicht zur Strafantragstellung im eigenen Namen befugt. 4. Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Der Strafantrag ist nach der Rechtsprechung und der heute wohl herrschenden Lehre eine Prozessvoraussetzung, weshalb bei Fehlen eines gültigen Strafantrags eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht fällt (BGE 129 IV 305, E. 4.2.3). […] 1.4 Die Staatsanwaltschaft sprach sich in der Folge gegen eine Einstellung aus. Sie führte am 21. Februar 2019 im Wesentlichen aus, die C.________ AG habe den Nachweis erbracht, dass sie zur Strafantragstellung ermächtigt sei. Sie sei nicht die verletzte Person im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) und habe auch kein eigenes Strafverfolgungsinteresse. Sie habe den Strafantrag im Rahmen eines Verwaltungsauftrags gestellt. Die «unglückliche» Formulierung im Schreiben der C.________ AG («in eigenem Namen») anders verstehen zu wollen, sei überspitzt formalistisch. 1.5 Am 27. Februar 2019 stellte das Regionalgericht das Verfahren ein. Es verwies dabei auf seine Verfügung vom 28. Februar 2019 und führte ergänzend aus: 2. Ergänzend ist festzuhalten, dass allenfalls bestehende Vertretungsverhältnisse im Strafbefehl [Anmerkung: wohl Strafantrag] anzugeben sind (RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 398). Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Erklärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzen Formalismus zu beachten (vgl. BGE 115 IV 1, E. 2b; RIEDO, a.a.O., S. 541). Mithin ist nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusserungen massgeblich (RIEDO, a.a.O., S. 541). 3. Bezüglich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2019 ist festzuhalten, dass der Strafantrag vom 3. Juli 2018 im Namen der C.________ AG gestellt wurde, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Weder aus dem Strafantrag noch aus den Beilagen (u.a. die gerichtliche Bewilligung der Verbots vom 17. Juni 2015, wo die nicht namentlich genannten „Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ (...) ihre Grundstücke gegen jede Besitzesstörung (...) mit richterlichem Verbot belegen" lassen) geht hervor, dass die C.________ AG das Verbot nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin für die Eigentümer(innen) handelt. Da es durchaus plausibel erscheint, dass eine Unternehmung mit dem Zusatz „Immobilien" im Namen auch als Eigentümerin von Immobilien einen Strafantrag stellt, kann die Erklärung objektiv nicht anders verstanden werden, als dass sie im Namen der C.________ AG gemacht wurde. Die Erklärung ist also nicht unklar, so dass hätte nachgefragt werden müssen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass ein Mangel nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist von Art. 31 StGB heute nicht mehr behoben werden kann. Mithin liegt einzig ein Strafantrag der C.________ AG vor. […]
4 1.6 Gegen die Verfahrenseinstellung erhob die Staatsanwaltschaft am 5. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung Regionalgerichts Berner Jura-Seeland […] vom 27.02.2019 sei aufzuheben und die Akten seien zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen. 2. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton aufzuerlegen. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2019 beantragte die Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 20. März 2019 beantragte das Regionalgericht, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 22. März 2019 nochmals Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei unbestritten, dass die C.________ AG berechtigt sei, im Namen der Eigentümer der Liegenschaften E.________ (Weg) in D.________ Strafantrag zu stellen. Zudem existiere für die Parzelle ein richterliches Verbot, wobei das Verbot die dinglich berechtigten Eigentümer (sinnvollerweise) nicht namentlich nenne. Nicht bestritten werde, dass das standardisierte Strafantragsformular die dinglich berechtigten Eigentümer nicht namentlich nenne. Daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, die C.________ AG habe diesen Strafantrag in eigenem Namen – also nicht als Vertretungsbefugte der Eigentümer – gestellt. Es verstehe sich von selbst, dass die C.________ AG, vertreten durch den bevollmächtigten G.________, den Strafantrag in Ausübung geschäftlicher Verrichtung gestellt habe. Es sei nicht einzusehen, wieso sie ein eigenes Interesse an der Einleitung eines derartigen Strafverfahrens haben könnte. Ein direktes oder privates Interesse der C.________ AG oder derer Mitarbeiter werde nirgends geltend gemacht und könne ihr nicht unterstellt werden. Ohne Auftrag bestünde für die C.________ AG kein Anlass, auf diesen Parzellen gegen Dritte vorzugehen. Das ergebe sich auch daraus, dass die C.________ AG auf Aufforderung des Gerichts hin die Unterlagen nachgereicht habe, welche das Strafverfolgungsinteresse der Eigentümer und nicht dasjenige der C.________ AG bezeugten. Der Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. November 2015 zeige, dass die Mehrheit der anwesenden Eigentümer gewünscht habe, dass fehlbare Personen direkt verzeigt würden, mit dem Vermerk, dass dies durch die «C.________ AG laufend» erledigt werden solle. Die Formulierung im Schreiben vom 4. Februar 2019, wonach G.________, lmmobilienbewirtschafter der C.________ AG, zur Strafantragstellung «in eigenem Namen» bevollmächtigt werde, anders zu verstehen, wäre überspitzt formalistisch. Der lmmobilienbewirtschafter habe ausdrücken wollen, dass die Mitarbeiter der
5 Liegenschaftsverwaltung berechtigt seien, die Strafanträge selbst zu unterzeichnen. Aus den Akten gehe somit eindeutig hervor, dass die C.________ AG den Strafantrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Eigentümer gestellt habe. Eine namentliche Nennung der einzelnen Eigentümer – gemäss Beschlussprotokoll der Miteigentümerversammlung vom 16. November 2015 seien es 33 Parteien – sei nicht praktikabel und entspreche nicht der langjährigen Gerichtspraxis in diesem Massengeschäft. Eine andere Auslegung der Unterlagen und der Formvorschriften sei durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt. Stattdessen verhindere sie bloss die Verwirklichung des materiellen Rechts. Ausführungen zur Frage, ob eine Nachbesserung ausserhalb der dreimonatigen Strafantragsfrist möglich sei, erübrigten sich. Dennoch sei zu erwähnen, dass sämtliche Unterlagen, die den Beweis erbrächten, dass die strafantragsberechtigte C.________ AG im Namen der Eigentümer gehandelt habe, von vor der Zeit der Strafantragsstellung datierten. Die C.________ AG sei nicht nachträglich bevollmächtigt worden. Es liege somit keine (verspätete) Nachbesserung vor. Ferner habe sich die C.________ AG aufgrund des Vertrauensschutzes auf die Richtigkeit ihrer Vorgehensweise verlassen dürfen. Es sei der Staatsanwaltschaft unbekannt, dass sie je gerügt worden wäre, obwohl das Formular aus Praktikabilitätsgründen massenweise verwendet werde. 4. Die Beschuldigte äussert sich nicht zur strittigen Frage. Sie teilt indes mit, der Aufwand wegen einer solchen Lappalie sei übertrieben. G.________ habe sich in seiner E-Mail vom 27. Juli 2018 auf eine Art geäussert, die als Schikane aufzufassen sei. Er beabsichtige wohl, die Beschuldigte mit dem Strafverfahren zu demütigen und sei nicht gewillt, den Vorfall mit gesundem Menschenverstand zu handhaben. 5. Das Regionalgericht verweist im Wesentlichen auf seine vorherigen Argumente und führt das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.1 ins Feld, wonach die Verfahrensleitung auch bei Massengeschäften die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen habe. 6. In der letzteren Eingabe ergänzt die Staatsanwaltschaft, die Strafantragsberechtigung von Liegenschaftsverwaltungen im Namen der Eigentümer werde gemäss der langjährigen und abgesprochenen Praxis in diesem Massengeschäft vermutet, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestünden. Alles andere wäre weder prozessökonomisch noch praktikabel. Die Staatsanwaltschaft habe keine Zweifel an der Antragsberechtigung gehabt, da ihr die richterlichen Verbote in der Region und die Vertretungsverhältnisse aufgrund langjähriger Erfahrung bestens bekannt seien. 7. 7.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar […]. Aus der höchstpersönlichen Natur des Antragsrechts folgt aber nicht, dass dieses nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Dabei genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Es kann somit einem bevollmächtigten Vertreter die Befugnis eingeräumt
6 werden, die Willenserklärung abzugeben […]. Fraglich ist, ob eine Vollmacht genügt, die dem Vertreter die Entscheidung überlässt, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). Dies ist nach der Rechtsprechung dort zu bejahen, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch). In solchen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle Ermächtigung zulässig. Der Antrag ist somit auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Insbesondere darf die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung in der Regel angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist […]. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis) […] (BGE 122 IV 207 E. 3c). Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 7. Januar 2016 (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrmals zum Nachteil der Strafklägerin, der Y.________, einen Ticketautomaten (Parkuhr) beschädigt zu haben. Zu prüfen ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft (von Amtes wegen), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). […] Der angeblich vom Beschuldigten beschädigte Ticketautomat war Eigentum der Strafklägerin. Am 15. Juli 2014 (pag. 17), am 21. Juli 2014 (pag. 20) und am 29. August 2014 (pag. 13) stellte die Strafklägerin, vertreten durch Z.________, Strafantrag. Z.________ unterschrieb alle Strafanträge alleine. Es ist zu prüfen, ob er hierzu berechtigt war und die Strafanträge somit Gültigkeit haben. Diese Frage wurde von der Vorinstanz zumindest nicht ausdrücklich geprüft (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 56 vom 27. September 2018 E. 6.1). Das Vertrauensschutzprinzip (Treu und Glauben) ist heute in allen Teilrechtsgebieten anerkannt – bspw. im Strafrecht als Verbot ne bis in idem und im Zivilrecht als culpa in contrahendo. Im öffentlichen Recht gilt das Prinzip spätestens seit seiner Anerkennung als Grundrechtsgehalt. Vertrauensschutz hat teilrechtsübergreifend eine dreigliedrige Grundstruktur: Erstens muss ein vorausgegangenes Handeln (Tun oder Unterlassen) des Staates oder eines Privaten vorliegen. Zweitens muss dieses Handeln bei einzelnen Teilnehmern des Rechtsverkehrs eine konkrete Erwartung geweckt haben, die später enttäuscht wurde. Und drittens muss sich diese Erwartung rückblickend als berechtigt und schutzwürdig erweisen. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so entsteht ein Prima-facie- Anspruch des Vertrauenden, dass er so gestellt werde, wie er es aus der ursprünglichen Perspektive erwarten durfte. Zur Konkretisierung des Anspruchs ist im Einzelfall eine Interessenabwägung mit den gegenläufigen Erfordernissen von Rechtsstaatlichkeit (Durchsetzung der Legalität) und Demokratie (Änderbarkeit des Rechts) erforderlich. […] Wer sich zu einem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt (venire contra factum proprium), der darf sich auf die rechtlichen Nachteile, die sein Gegenüber dadurch erleidet, nicht berufen. Rechtsmissbräuchlich ist es darum, wenn die Verwaltung ein Verfahren durch Praxisänderung für unzulässig erklärt und dem Bürger dann für sein Scheitern noch Verfahrens- und Parteikosten aufbürdet. […] (TSCHENTSCHER, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 15 und 23 zu Art. 9 BV). Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist. Als überspitzter Formalismus wird ein exzessiver Formenrigo-
7 rismus bezeichnet, ohne dass die staatlichen Behörden für ihr Beharren auf den Verfahrensvorschriften sachliche Gründe anführen können. Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Überspitzter Formalismus ist nichts anderes als eine Zweckentfremdung von Formvorschriften und damit ein staatlicher Rechtsmissbrauch. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem bei sogenannten Prozessfallen vor, wenn die Formalien zum blossen Selbstzweck werden, und die Wahrheitsfindung und Ausübung der Verteidigungsrechte ohne sachlich vertretbare Gründe gehindert wird (THOMMEN, a.a.O., N 72f. zu Art. 3 StPO) (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 54 vom 12. Dezember 2016 E. 4.1). 7.2 Die Beschwerdekammer teilt die staatsanwaltschaftliche Auffassung nicht, die C.________ AG habe erwiesenermassen nicht in eigenem, sondern im Namen der Grundeigentümer Strafantrag gestellt. Die Aussage, ein direktes oder privates Interesse der C.________ AG oder derer Mitarbeiter werde nirgends geltend gemacht und könne ihr nicht unterstellt werden, ist im Lichte des aktenkundigen Formulars «Strafanzeige mit Strafantrag» unrichtig. Auch in Massengeschäften und/oder wenn es sich wie hier um eine Lappalie handelt, sind die massgebenden gesetzlichen Formalien zu beachten. Bei richterlichen Verboten ist gerade die Frage nach dem Antragsteller von zentraler Bedeutung. Wenn zur Strafantragstellung ein Standardformular zur Verfügung gestellt und von Privaten genutzt wird, muss dieses den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen beziehungsweise sie korrekt abbilden. Wird hier nämlich – was in einem ersten Schritt zu tun ist – nur analysiert, wie die fragliche Anzeige verfasst ist und welche Unterlagen die C.________ AG beigelegt hat, kommt der objektive, mit der Sache nicht näher befasste Adressat zum Schluss, dass die C.________ AG die Anzeige in eigenem Namen einreichte. Für ein geregeltes Vertretungsverhältnis gibt es keine Anzeichen. Wie das Regionalgericht richtig festhielt, ist respektive wäre es nicht unüblich, dass eine Aktiengesellschaft, die den Begriff «Immobilien» in ihrem Namen trägt, (Mit-)Eigentümerin der fraglichen Liegenschaften ist. Auf dem ausgefüllten Standardformular ist ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Eigentümerschaft und das Vertretungsverhältnis unerlässlich. Idealerweise wird die Staatsanwaltschaft das Formular minimal anpassen, so dass ein gesondertes Feld darauf hinweist, dass eventuelle Vertretungsverhältnisse respektive Anzeigen in fremdem Namen anzugeben sind. Dies dürfte der Staatsanwaltschaft bloss einen kleinen Aufwand verursachen. Alternativ ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft bei unklaren Fällen konkret nachfragt, bevor sie ohne weitere Abklärungen sogleich einen Strafbefehl erlässt. Eine namentliche Nennung der Eigentümer im Strafantrag erscheint im Übrigen nicht nötig. Ein Hinweis auf ein bestehendes Vertretungsverhältnis wäre hinreichend, während die Vertretungsbefugnis in den Beilagen nachgewiesen (oder auf Nachfrage hin nachgereicht) werden kann. Rechtserhebliche Tatsachen zu vermuten ist als staatliche Behörde generell heikel und im Bereich des Strafrechts, wo das Legalitätsprinzip von überragender Bedeutung ist, grundsätzlich kein angängiges Vorgehen. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Freilich ist damit ein gewisser Mehraufwand verbunden, doch ist dieser in Kauf zu nehmen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an stets mögliche Mitarbeiterwechsel bei der Staatsanwaltschaft. Kein
8 valables Argument ist der Hinweis auf die jahrelange Praxis. Das Regionalgericht hat – wohl in Kenntnis des erwähnten Urteils des Obergerichts SK 18 56 – zu Recht genau hingeschaut und die gesetzlich vorgesehenen Schlüsse gezogen. Das verfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes führt zu keinem anderen Ergebnis: Die C.________ AG ist eine professionelle Liegenschaftsverwalterin («________ (Slogan)») und G.________ ausgebildeter Immobilienbewirtschafter. Sie müssen daher die gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich kennen. Ein begründeter und zu beachtender Vertrauensschutz kann nicht alleine dadurch entstehen, dass sich – notabene letztlich zum Nachteil eines Dritten – langjährig weder von Seiten der Staatsanwaltschaft noch von Seiten der C.________ AG jemand ausreichend mit den sich stellenden strafprozessualen Fragen auseinandergesetzt hat. Das Regionalgericht führte mithin korrekterweise aus, die Verfahrenseinstellung sei nicht aufgrund der im Schreiben der C.________ AG vom 4. Februar 2019 gewählten Formulierung («in eigenem Namen») erfolgt, sondern weil diese den Strafantrag vom 3. Juli 2018 in ihrem Namen gestellt hat, ohne auf ein Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Weder aus dem Strafantrag noch aus der beigelegten Kopie des richterlichen Verbots, wo schlicht von «Die Eigentümer der Liegenschaften […]» die Rede ist, lässt sich auf ein Vertretungsverhältnis schliessen. Daran ändert ebenfalls nichts, dass auf dem Formular der Name I.________ auftaucht, welcher die Übertretung offenbar festgestellt hatte. Erstens ist dessen weitere Rolle (Eigentümer, Mieter, Dritter) unbekannt und kommt zweitens sein Name in den Akten nachfolgend nicht mehr vor. Dass die C.________ AG bereits im Zeitpunkt des Strafantrags berechtigt gewesen ist, im Namen der Eigentümerschaft den Strafantrag zu stellen, stellt im Übrigen auch die Beschwerdekammer nicht in Abrede. Dieser Umstand ändert aber wie gesehen nichts daran, dass weder der Wortlaut noch der Sinn der Erklärung der C.________ AG (d.h. des Strafantrags vom 3. Juli 2018) auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten. Folglich liegt einzig ein Strafantrag im Namen der C.________ AG vor. 7.3 Ergibt die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt, ist das Strafverfahren ungeachtet der materiellen Rechtslage einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO). Damit erweist sich das Vorgehen des Regionalgerichts nicht als überspitzt formalistisch, sondern als formal korrekt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin/Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, v.d. Staatsanwältin B.________ - der Beschuldigten - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 2. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.