Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.03.2018 BK 2018 85

21 marzo 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,406 parole·~22 min·1

Riassunto

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 85 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2018 (ARR 18 47)

2 Erwägungen: 1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 bestätigt. Am 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 287 vom 3. August 2017 insoweit gut, als die Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche aufgehoben wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 18. Februar 2018. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 ab. Am 16. Februar 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 18. Mai 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: Es sei ihm zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienmitglieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. März 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas-

3 tender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. September 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in den Beschlüssen BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7, BK 17 287 vom 3. Augst 2017 E. 4.3 und BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 3.2 f. den dringenden Tatverdacht bejaht. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; 123 I 31 E. 2). E.________ hat differenziert und mit Einzelheiten geschildert, wie er vom Beschwerdeführer mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole) dazu genötigt worden ist, ihm hohe Geldbeträge zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten werden durch die bei den Akten liegenden Quittungen betreffend die Zahlung von CHF 15‘000.00 («Gerichtsfall mit F.________») und CHF 4‘500.00 («betreffend F.________»), die an E.________ gerichteten Rechnungen von Rechtsanwältin G.________ von zweimal je CHF 1‘620.00 («Vollzugsverfahren gegen Herrn A.________») sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin anlässlich der Einvernahme von E.________ am 18. November 2016 (vgl. S. 3 unten des Protokoll) gestützt. Der dringende Tatverdacht hat sich durch die Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Die durchgeführten Ermittlungshandlungen stützen die Aussagen von E.________. So geht aus den Aussagen von H.________ (Vater des Geschädigten) an der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2017 hervor, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, dass er am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist und deshalb von ihm Geld verlangte. I.________ (Cousin des Geschädigten) bestätigte am 18. Mai 2017, dass er E.________ im Oktober 2016 CHF 9‘000.00 ausgeliehen habe, da dieser mit irgendjemandem ein Problem gehabt habe und er dieser Person das Geld habe geben müssen. Es sei um den Vorfall vom 18. Oktober 2016 gegangen. Der Mitbeschuldigte J.________ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2017 im

4 Vergleich zur delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2017 zwar etwas zurückhaltender Aussagen. Allerdings hat auch er weiterhin ausgesagt, dass die Zahlungen von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 von E.________ zur Deckung des früheren Verfahrens resp. der Anwaltskosten in Sachen F.________ gleistet worden seien. Dies steht in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten, hingegen im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an den Einvernahmen nicht entkräften. Er verfiel vielmehr in Erklärungsnot und vermochte nicht glaubhaft zu erläutern, weshalb auf den Quittungen das Verfahren betreffend F.________ erwähnt war, wenn es doch um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sein soll. Die Aussagen der Ehefrau K.________ fielen ebenfalls nicht sehr ergiebig aus, da diese oftmals keine Angaben machen konnte oder ihre Aussage verweigerte. Der dringende Tatverdacht stützt sich folglich nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, wie es vom Beschwerdeführer geltend macht wird. Von einer «dürftigen» Beweislage kann nicht die Rede sein. E.________ hat an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 mit Ausnahme der Zahlung von CHF 70‘000.00 seine bisherigen belastenden Aussagen bestätigt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet deshalb für die Beträge von CHF 15‘000.00, von CHF 4‘500.00 sowie von CHF 3‘260.00 den dringenden Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung als gegeben. Der erhebliche Tatverdacht konnte in Bezug auf diese Beträge im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werden. Ob ein dringender Tatverdacht auch für den Betrag von CHF 2‘500.00 (zusätzlich zur Zahlung von CHF 4‘500.00, aber ohne Quittung) sowie eine versuchte Erpressung von mehreren CHF 10‘000.00 bzw. von CHF 40‘000.00 vorliegt, kann offen bleiben. In Bezug auf den Betrag von CHF 70‘000.00 hat sich der dringende Tatverdacht nicht bestätigt. E.________ hat trotz mehrmaligem Nachfragen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 darauf bestanden, dass die Zahlung dieses Betrags freiwillig und nicht aufgrund von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt ist. Das anderslautende Protokoll seiner Einvernahme vom 18. November 2016 sei das Resultat einer fehlerhaften Protokollierung oder eines Missverständnisses. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, insoweit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Anders als es vom Beschwerdeführer dargetan wird, kann daraus nicht auf Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten und auf einen fehlenden Tatverdacht hinsichtlich der übrigen Erpressungshandlungen geschlossen werden. Bereits an der delegierten Einvernahme vom 26. April 2017 hat der Geschädigte von einem Darlehen von CHF 70'000.00 und nicht von einem erpressten Betrag gesprochen. Zudem erfolgten zu den übrigen, nicht einzustellenden Erpressungsvorwürfen nachvollziehbare, konstante, widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen. E.________ hat insbesondere auch glaubwürdig beschrieben, wie er zur Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdeführers gezwungen wurde und weshalb er gegenüber Rechtsanwältin G.________ gesagt hat, dass die Rechnungen an ihn geschickt werden könnten (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 22. Januar 2018 Z. 465 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass der Geschädigte die betreffenden Anwaltsrechnungen für ihn bezahlt

5 hat. Soweit der Beschwerdeführer auf den Rückzug der Privatklage durch den Geschädigten verweist und daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Rückzug aus dem Verfahren nicht bedeutet, dass der Geschädigte die Ansicht vertritt, der Beschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht. Es geht lediglich darum, dass sich dieser nicht mehr als Partei am Verfahren beteiligen will. Der Rückzug als Privatkläger ist folglich keine Aussage über den Sachverhalt, sondern über die Rolle im Verfahren. E.________ hat den Beschwerdeführer denn auch nach seiner Rückzugserklärung an der Einvernahme vom 22. Januar 2018 nach wie vor belastet. Der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin im vorstehend umschriebenen Umfang gegeben. Dem Beschwerdeführer wird zudem Pfändungsbetrug, evtl. Betrug, Wucher und Nötigung vorgeworfen. Auch diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens und das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts wegen fortgesetzter Erpressung weiterhin offen bleiben. Erwähnt sei, dass die Staatsanwaltschaft gedenkt, auch insoweit Anklage zu erheben (vgl. die Mitteilung der Frist Art. 318 StPO vom 9. Februar 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts, 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis, wonach nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist [Ausnahme: Unhaltbarkeit des dringenden Tatverdachts]). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben gedenkt und sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was den dringenden Tatverdacht unmittelbar entkräften könnte, spricht folglich für dessen Annahme. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere

6 der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Es liegen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungshandlungen vor (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 sowie BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 ff.). Der Geschädigte E.________ zog nur einen Monat nach der parteiöffentlichen Befragung am 20. November 2016 seine Anzeige zurück. In seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 führte er aus, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. Der Geschädigte fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige abzuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. E.________ führte gegenüber der Polizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen, lässt auf seine Kollusionsneigung schliessen. Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung. Auch die Auswertung der elektronischen Geräte lässt auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer schrieb H.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er diesem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________ einzuwirken, damit dieser bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. 4.3 Es trifft zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen könne, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn

7 das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptverhandlung auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis; vgl. betreffend die Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittelverfahren Art. 405 Abs. 1 StPO sowie BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorliegend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung zu einem grossen Teil auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Erpressung. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Eindruck von E.________ gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt mindestens rund CHF 23‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole, Bewerfen mit Blechschere]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Tagessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen. Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist demnach trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Die ausgestandene bisherige Untersuchungshaft von rund 16 Monaten ändert daran nichts. Trotz der in Aussicht stehenden Strafe ist weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit alles daran setzen würde, eine erneute Verurteilung und einen erneuten Freiheitsentzug zu verhindern. Die Abschreckung durch die Untersuchungshaft rückt daher in den Hintergrund. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesge-

8 richts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichartigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten bestehen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Belang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 5.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf wiegt schwer. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, von E.________ mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00; CHF 3‘260.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall inkriminierte fortgesetzte Erpressung stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 5.4 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten. Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität

9 und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit Blick auf E. 5.2 hiervor nicht erforderlich, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um eine Erpressung handelt. 5.5 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delinquiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) erfolgten erst im August/September 2016 und haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpressungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.7). Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmasslicher Deliktsbetrag von mindestens CHF 23‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die bisherigen Verurteilungen belehren liess, noch dass die bisherige Untersuchungshaft eine massgebende, abschreckende Wirkung hat. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Dem Beschwerdeführer ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit ebenfalls gegeben. Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, ob auch Fluchtgefahr vorliegt. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn

10 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist das beantragte Kontaktverbot nicht geeignet, der Kollusionsgefahr hinreichend entgegenzuwirken. Bei einer erfolgreichen Beeinflussung der betroffenen Personen kann nicht damit gerechnet werden, dass diese die Strafverfolgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen werden. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur Delikte gegen E.________ zu befürchten sind, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Kontaktverbot die Wiederholungsgefahr zu bannen vermag. Es sind auch keine anderen, milderen Massnahmen ersichtlich, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 4.3, BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 8.2 und BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 6.2). 6.3 Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 3.2 hiervor) hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung weiter verhärtet. Dieser wurde nicht ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt, sondern lediglich im Deliktsbetrag herabgesetzt. Der Tatverdacht stützt sich nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, sondern auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung kommen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 18. Mai 2018 führt zu einer Haftdauer von 18 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs einer 18-monatigen Freiheitsstrafe erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, handelte es sich dabei doch nicht um eine fortgesetzte Erpressung und belief sich die eingeforderte Geldsumme auf CHF 5‘000.00. Die Untersuchung steht zudem kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Februar 2018 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Am 5. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beweisanträge gestellt, über welche es noch zu befinden gilt und die allenfalls umzusetzen sind. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der allfälligen weiteren Beweismassnahmen umgehend Anklage erheben wird. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde.

11 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 18. Mai 2018 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 85 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.03.2018 BK 2018 85 — Swissrulings