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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.02.2019 BK 2018 526

27 febbraio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,820 parole·~9 min·1

Riassunto

Erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 526 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2018 (BM 18 53108)

2 Erwägungen: 1. Am 14. Dezember 2018 unterzog die Kantonspolizei Bern A.________ einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Gleichentags eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung. Zudem wurde die zuvor telefonisch angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung noch am 14. Dezember 2018 schriftlich bestätigt und begründet. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2018 Beschwerde. Die Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2018 zur eigenhändigen Unterzeichnung innert 5-tägiger Frist zurückgeschickt. Die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ging am 3. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer ein. Der Beschwerdeführer beantragte, (1.) die Daten der bereits erfassten erkennungsdienstlichen Behandlung seien nicht in den Datenbanken zu speichern und (2.) sofern bereits geschehen, seien die Daten daraus zu entfernen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Erheben einer Beschwerde setzt weiter ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gerügte Zwangsmassnahme wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Die entsprechenden Daten befinden sich jedoch nach wie vor in den Akten und der Beschwerdeführer beantragt deren Entfernung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die durchgeführte Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 363 vom 1. März 2016 E. 2.1; BK 16 199 vom 13. Juli 2016 E. 2). Dementsprechend sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die fristgerecht eingereichte und innert Nachfrist nachgebesserte Beschwerde wird eingetreten. 3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer würde der Hausbesetzer-Szene angehören. Es sei daher mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er auch inskünftig gegenüber Angehörigen der Polizei seine Identität zu verbergen versuche. 4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft lege keine Beweise dafür vor, dass er der Hausbesetzer-Szene angehöre. Er habe bis jetzt keine Vorstrafen, welche auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür hindeuten würden, dass er seine Identität in Zukunft verschleiern würde. Die gegen ihn eröffnete Straf-

3 untersuchung könne ebenfalls nicht als Vergehen beurteilt werden, welches die Wahrscheinlichkeit für Delikte gewisser Schwere begründe, da er bezüglich der aktuell vorgeworfenen Tat unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehe. Folglich fehlten ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weiterer, künftiger Delikte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen seien nicht erfüllt. 5. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). 6. Wie aus dem Anzeigerapport vom 14. Dezember 2018 hervorgeht, führte eine Polizeipatrouille aufgrund einer Meldung wegen Nachtruhestörung am 29. November 2018 um ca. 2:05 Uhr auf dem besetzten Gelände der B.________ eine Kontrolle durch. Während mit verschiedenen Leuten das Gespräch gesucht wurde, näherte sich der Beschwerdeführer den Beamten und schrieb deren Namen auf. Als er daraufhin von einem der Beamten mehrfach aufgefordert wurde, seinen Namen zu nennen, verweigerte er dies. Nach erneuter ergebnisloser Aufforderung wollte der Beamte den Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterziehen. Letzterer riss sich los und rannte in eine Gruppe seiner Kollegen, wodurch die Kontrolle vorerst verunmöglicht wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt versuchte die Polizei erneut, den Beschwerdeführer anzuhalten und seine Identität festzustellen, was wiederum dadurch verhindert wurde, dass der Beschwerdeführer sich losriss, in eine Gruppe von Menschen flüchtete und letztere die Polizeibeamten umstellten. Nach dem Einsatz erinnerte sich der fallführende Beamte, mit dem Beschwerdeführer bereits

4 einmal zu tun gehabt zu haben und konnte dadurch seinen Namen ermitteln. Bei der darauffolgenden Einvernahme vom 14. Dezember 2018 verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Aussagen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung. 7. Mit den Ausführungen im Anzeigerapport lässt sich klar ein hinreichender Tatverdacht auf Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) begründen. Das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nun wurde die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend nicht zur Aufklärung dieser Anlasstat, sondern zur Beurteilung der Frage angeordnet, ob der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Es ist somit zu prüfen, ob eine erhöhte derartige Wahrscheinlichkeit besteht. Strittig ist dabei zunächst, welche Umstände zur Beurteilung dieser Frage überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 stützt, an: Zwar ist es richtig, dass die beschuldigte Person in Bezug auf die ihr im aktuellen Verfahren vorgeworfene Tat der Unschuldsvermutung untersteht. Gemäss dem Entscheid der Beschwerdekammer BK 16 304 schliesst dieser Grundsatz aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (u.a. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH 120024 vom 6. Juli 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten kann die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein. 8. Der Vorfall, welcher Anlass zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gab, nahm seinen Anfang damit, dass der Beschwerdeführer sich den auf dem besetzten Gelände anwesenden Polizeibeamten näherte und deren Namen aufschrieb. Er trat ihnen gegenüber somit direkt in Erscheinung, weigerte sich in der Folge jedoch, seinerseits seinen Namen anzugeben. Er verhinderte die Personenkontrolle schliesslich, indem er in der anwesenden Menschenmenge, die von einer zusehends aggressiveren Stimmung gegenüber der Polizei getragen wurde, untertauchte. Mit demselben Vorgehen konnte er sich später ein weiteres Mal der Personenkontrolle entziehen. Offensichtlich gehört der Beschwerdeführer somit zur Gruppe der Hausbesetzer oder geniesst von dieser zumindest Sympathie und Rückhalt. Sein Verhalten (zunächst aktives In-Erscheinung-Treten mit anschliessender Flucht in die Menge) deutet zudem darauf hin, dass er auch in Zukunft versucht sein dürfte, sich einer Personenkontrolle oder anderen Amtshandlung zu ent-

5 ziehen. Diese Schlussfolgerung wird durch den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zusätzlich bestärkt. Demnach wurde er am 14. März 2018 bereits einschlägig wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Weiter ist er wegen versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft. Aufgrund all dieser Umstände bestehen vorliegend erhebliche und genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bisher ungeklärte Delikte von gewisser Schwere begangen hat oder inskünftig begehen könnte. 9. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob die erkennungsdienstliche Erfassung im vorliegenden Fall verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Dass diese Massnahme geeignet ist, zur Aufklärung von Straftaten beizutragen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Nicht selten stellt die erkennungsdienstliche Erfassung das mildeste Mittel dar, um Tatbeteiligte zu identifizieren. Gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die sich einer Personenkontrolle und damit ihrer Identifikation zu entziehen versuchen, ist damit die Erforderlichkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu bejahen. Schliesslich sind die betroffenen privaten Interessen (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) gegen die öffentlichen Interessen (Risiken respektive Aufklärung von Straftaten) gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Schluss, dass der leichte Eingriff einer erkennungsdienstlichen Massnahme dem Beschwerdeführer zuzumuten und damit verhältnismässig ist. 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung als rechtmässig und die dadurch erhobenen erkennungsdienstlichen Daten sind in den Akten zu belassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1‘200.00.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 27. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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