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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.01.2019 BK 2018 512

3 gennaio 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,159 parole·~11 min·1

Riassunto

Beschlussexemplar für Anonymisierung_ANOM.docx | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 512 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Dezember 2018 (PEN 18 16)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 17. August 2018 wurde A.________ durch das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zur Sicherung des Vollzugs wurde er in Sicherheitshaft belassen (unter gleichzeitiger Verlängerung der Sicherheitshaft bis 17. Februar 2019). Gegen das Urteil hat A.________ Berufung angemeldet, wobei die Begründung des Urteils noch nicht vorliegt. Seit dem 17. Oktober 2018 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg. 1.2 Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 wies das Regionalgericht das ihm via Kantonalem Zwangsmassnahmengericht zugestellte Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 29. November 2018 ab. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2018 Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 21. November 2018). Sinngemäss beantragte er darin die umgehende Haftentlassung. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Schriftenwechsel. Der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ und das Regionalgericht verzichteten mit Eingaben vom 27. bzw. 28. Dezember 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3, 139 IV 191 E. 4.1 f. und 117 Ia 72 E. 1d f., je mit Hinweisen). Zuständig zur Behandlung einer gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuchs gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 analog und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist.

3 Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (GUIDON, a.a.O., Rz. 394 mit weiteren Hinweisen; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1570). Nach GUIDON wäre es jedoch zu formalistisch, wenn nicht auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden dürfte. Wolle der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon bei der vorinstanzlichen Strafbehörde vorgebrachte Argumente verweisen, so sei dies nicht zu beanstanden, sofern er die betreffenden Aktenstücke genau bezeichne (GUIDON, a.a.O., Rz. 394; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 17 10 vom 21. Juni 2017 E. 2; Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 12 18 vom 10. April 2012 E. 1.4). Der hier interessierenden Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 kann Folgendes entnommen werden: In dem Strafverfahren […] betreffend Haftentlassungsgesuch vom 29.11.2018 […] lege ich gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Beschwerde ein und überlasse anliegend eine Kopie des angegangenen Entscheides vom 13.12.18 sowie meines Haftentlassungsgesuches vom 29.11.18. Zur Begründung der Beschwerde verweise ich im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit auf den Inhalt meines Schriftsatzes vom 29.11.18. Dies vermag den Begründungsanforderungen in keiner Weise zu genügen. Auch wenn ein Verweis auf eine vorinstanzliche Eingabe grundsätzlich zulässig ist, hat aus der Rechtsmitteleingabe selbst hervorzugehen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Vorliegend ist aufgrund des Rechtsmittelwillens einzig erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen werden will. Welche Überlegungen jedoch einen anderen Schluss als den vorinstanzlichen zulassen würden, wird nicht ausgeführt. 2.3 Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt allerdings nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für bewusst mangelhafte Eingaben (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Gerade

4 fachkundige Personen, insbesondere Anwälte, können sich somit nicht in jedem Fall auf Art. 385 Abs. 2 StPO berufen, sondern nur dann, wenn der Mangel auf ein Versehen beruht oder ein unverschuldetes Hindernis vorliegt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, N. 6 zu Art. 382 StPO; BGE 142 IV 299 E. 1.3.4), andernfalls es ihnen möglich wäre, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich nicht um eine Laieneingabe, sondern um eine vom amtlichen Verteidiger verfasste Rechtsschrift. Diesem sind die Formvorschriften einer Rechtsmitteleingabe bekannt. Abgesehen davon konnte auch der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entnommen werden, dass die Beschwerde zu begründen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsmitteleingabe als bewusst mangelhaft eingereicht zu bezeichnen. Eine Zurückweisung zur Verbesserung kommt diesfalls nicht in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 34 vom 5. Februar 2016 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 3. 3.1 Für den Beschwerdeführer sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerde im Fall des Eintretens abgewiesen worden wäre. Das Regionalgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und rechtlich zutreffend begründet, weshalb die Haft bzw. der vorzeitige Strafantritt gerechtfertigt ist. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann daher vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vorliegt und dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (BGE 143 IV 160 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend sowohl für die Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr relevant, als auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Bedeutung. 3.2 Soweit die Fluchtgefahr betreffend hat das Regionalgericht zutreffend geschlossen, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass von 46 Monaten immer noch eine Freiheitsstrafe von über eineinhalb Jahren bevorsteht. Dafür, dass das Berufungsgerichts auf eine Freiheitsstrafe von weniger als 36 Monaten schliessen und dem Beschwerdeführer den teilbedingten Vollzug gewähren könnte, besteht derzeit wenig – und damit im Rahmen des Haftverfahrens nicht weiter relevante – Hoffnung. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Haftdauer abnimmt, (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1), stellt die vorliegend zu verbüssende Restfreiheitsstrafe nach wie vor einen Fluchtanreiz dar. Fluchtmindernde Gründe liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer denn darüber hinaus auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stammt aus Frankreich und ist dort verwurzelt. Zur Schweiz bestehen keinerlei Bindungen (vgl. Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober

5 2016; Akten Nr. PEN 18 16-18, Band 2, pag. 412 f.). Auch aus dem Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 geht hervor, dass er ein neues Leben in Frankreich begonnen hatte. Vor diesem Hintergrund muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der drohenden Sanktion entziehen könnte. Auf die Frage, ob seine Anwesenheit im weiteren Verfahrenslauf noch notwendig ist, er sich durch Flucht somit nicht nur dem Strafvollzug, sondern auch dem Strafverfahren entziehen könnte, braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist bereits mit Blick auf den Strafvollzug zu bejahen. 3.3 Nicht beanstandet werden kann ferner die vom Regionalgericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung. Der Beschwerdeführer hat bisher 26 Monate in Haft bzw. im vorzeitigen Strafantritt verbracht. Angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 46 Monaten droht somit noch keine Überhaft, selbst wenn das Berufungsgericht das Strafmass auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Höhe von 42 Monaten reduzieren oder gar – wie vom Beschwerdeführer selbst beantragt – auf 36 Monate schliessen sollte. Der Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs oder der bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, endlich aus der Haft bzw. dem (vorzeitig angetretenen) Strafvollzug entlassen zu werden und die Feiertage mit seiner Mutter verbringen zu können, ist nachvollziehbar. Indessen vermag dieser Wunsch ebenso wenig die Aufrechterhaltung der Haft in Frage zu stellen wie die nicht weiter belegten gesundheitlichen Beschwerden und der Hinweis, wonach er im Gegensatz zu den Mittätern zeitlich erst spät in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden sei. Ferner kann nicht davon gesprochen werden, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot in haftrelevanter Weise verletzen würde. Es hat die Zustellung der Urteilsbegründung per Mitte/Ende Januar 2019 in Aussicht gestellt. Selbst wenn die Urteilszustellung um die Dauer, welche die Akten infolge des vom Beschwerdeführer initiierten Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdekammer waren, verzögert werden sollte, stellte dies kein Haftentlassungsgrund dar. Gestützt auf das Ausgeführte und aufgrund der Tatsache, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, hat das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde hätte im Fall des Eintretens somit abgewiesen werden müssen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist noch

6 kein Berufungsverfahren hängig, weshalb die Beschwerdekammer die amtliche Entschädigung festsetzt. Rechtsanwalt B.________ hat weder eine Kostennote eingereicht noch die Einreichung einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird daher praxisgemäss pauschal festgesetzt. Angesichts des geringen Aufwands wird diese auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Honorar für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren bestimmt auf CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage von Kopien der Stellungnahme des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (unter Beilage der Akten und einer Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme des Regionalgerichts) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

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