Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.04.2018 BK 2018 46

4 aprile 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·967 parole·~5 min·2

Riassunto

Verrechnung Honorar der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmtem Geld | Anwaltlicher Beistand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 46 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verrechnung Honorar der amtlichen Verteidigung mit beschlagnahmtem Geld Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2018 (BM 16 8304)

2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 4‘500.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten. In Ziffer 8 des Strafbefehls stellte die Regionale Staatsanwalt Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsawaltschaft) in Aussicht, dass sie das amtliche Honorar nach Rechtskraft des Strafbefehls mit separater Verfügung festlegen werde. Das Anwaltshonorar werde vom beschlagnahmten Geld abgezogen und der Restbetrag dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Verfügung ausgehändigt. Am 19. Januar 2018 setzte die Staatsanwaltschaft das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 32‘226.00 fest und verrechnete es mit dem verbliebenen sichergestellten Betrag von CHF 96‘412.00 (recte: CHF 81‘412.00, vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung). Die verbleibenden CHF 49‘186.00 waren dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2018 Beschwerde und führte aus, «die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten einer Drittperson (D.________ Inc., Wilmington DE/USA) von CHF 98‘000.00 zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honorare und Kosten der amtlichen Verteidigung wird hiermit angefochten. (Wohl auch im Interesse der US-Firma)». In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. In der Replik vom 19. März 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Es ist indes näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein Beschwerdeführer muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Allein die Parteistellung vor der Vorinstanz ist nicht ausreichend. Kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse liegt bei einer blossen Reflexwirkung des angefochtenen Entscheids vor; ein faktisches Interesse genügt für die Beschwerdelegitimation somit nicht. Ebenso wenig genügt das rechtlich geschützte Interesse einer Drittperson, um die eigene Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 56 vom 18. April 2011 E. 2.3 mit diversen Hinweisen; BK 16 518 vom 13. Februar 2017 E. 2).

3 2.2 Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer – auch in der Replik, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft seine Beschwerdelegitimation anzweifelte – nicht. Vielmehr macht er wortreiche allgemeine (nicht den Streitgegenstand betreffende) Ausführungen zu vergangenen und aktuellen, aus seiner Sicht problematischen Kontakten mit Behördenstellen und Geschäftspartnern. Aus den mit der Replik eingereichten Beilagen lässt sich hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ficht die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von CHF 98‘000.00 einer Drittperson – der «D.________ Inc.» – zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen sowie Honoraren und Kosten der amtlichen Verteidigung an. In Klammer bemerkt er, dies erfolge wohl auch im Interesse der US-Firma. Damit ist der Beschwerdeführer – auch wenn er Verfügungsadressat der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 19. Januar 2018 war – hinsichtlich dieser nicht als unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen Betroffener zu betrachten. Die Tatsache allein, dass er der (einzige) Verfügungsadressat war, begründet seine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht. Er beantragt die Herausgabe an einen Dritten und macht damit letztlich keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch erfolglos und abzuweisen – die vorgenommene Verrechnung mithin strafprozessual rechtens –, wenn die beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer gehörten, worauf gewisse Anzeichen hindeuten (siehe Beschlagnahmeverfügung vom 6. Mai 2016 [«Geldbetrag aus dem Tresorfach bei der E.________(Bank) (A.________)»; Aussage Ehefrau, wonach das Geld dem Beschwerdeführer gehöre [vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3]). 3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung tragen müsse, so ist auf Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen: Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Interessen erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 4. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2018 46 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.04.2018 BK 2018 46 — Swissrulings