Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 393 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 31. August 2018 (ARR 18 95)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Mit Entscheid vom 31. August 2018 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis zum 28. November 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. September 2018 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 13. September 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Diese beantragte am 17. September 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. September 2018 auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, das Zwangsmassnahmengericht unterlasse es, die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft bzw. die fehlenden Belege kritisch zu hinterfragen und betrachte den von der Staatsanwaltschaft geschilderten Sachverhalt als korrekt, ohne eine eigene Würdigung einfliessen zu lassen. Mit den Argumenten des Beschwerdeführers setzte sich das Zwangsmassnahmengericht nicht auseinander. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
3 gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Haftanordnungsantrag diverse Einwände erhoben. Er macht insbesondere geltend, der Verdacht der rapportierten angeblichen Opferstockdiebstähle in der Zeitspanne bis zum 21. Juli 2018 gründe einzig auf Beobachtungen der Polizei, welche schildere, dass «anzunehmen sei, dass sogenannte Opferstockdiebstähle gemacht worden seien». Auch halte die Kantonspolizei fest, dass «die betroffenen Kirchen keine gesicherten Angaben bezüglich allfälliger Deliktsbeiträge hätten angeben können und bisher keine Strafanträge bestünden». Diese Beobachtungen genügten nicht, um von einem dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen. Es sei unklar, ob überhaupt Geld fehle und um welche Beträge es sich handle. Auch fehle ein Strafantrag, was angesichts der Frage, ob der angebliche Deliktsbetrag CHF 300.00 übersteige, relevant sei. Gleich verhalte es sich betreffend die angeblichen Ladendiebstähle. Zwar schildere die Polizei, wie angeblich Waren ohne Bezahlung aus den Einkaufsläden gebracht worden seien. Die im Nachgang kontaktierten Einkaufsläden hätten jedoch keinen Diebstahl bemerkt oder aufgezeichnet. Auch hier fehle der Strafantrag. Es sei unklar, welche Waren in welchem Wert entwendet worden sein sollen. Die Anhaltung am 21. Juli 2018 gebe keine weiteren Anhaltspunkte her. Es sei unklar, ob es sich um Deliktsgut handle, welches sichergestellt worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat weder zu diesen Einwänden noch zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Im Haftanordnungsentscheid wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund der Antragsbegründung und den zugestellten, wesentlichen Verfahrensakten vom nachfolgend umschriebenen Sachverhalt ausgegangen werde. Aufgrund dieses Sachverhalts erachtete das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht als gegeben. Auf welche konkreten Verfahrensakten abgestellt wurde, hat das Zwangsmassnahmengericht nicht dargelegt. Indem das Zwangsmassnahmengericht auf die Haupteinwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist und insbesondere nicht in einem Punkt konkret begründet hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind, kam es seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Das Zwangsmassnahmengericht hätte sich zumindest mit den wesentlichen Einwänden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kurz auseinandersetzen und diese begründet widerlegen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. 3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den geltend gemachten Haftgründen äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Eine Rückweisung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht be-
4 antragt. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten in der Schweiz, insbesondere im Kanton Bern, gewerbsmässig Ladenund Opferstockdiebstähle begangen zu haben, um seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Er soll seit dem 10. Juli 2018 zusammen mit einem Kollegen täglich mit einem Fahrzeug mit britischem Kontrollschild in der Schweiz unterwegs gewesen sein. Nebst Einkaufsläden hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen täglich mehrere, vorwiegend katholische Kirchen und Kapellen aufgesucht, in welchen der Beschwerdeführer den Opferstöcken mithilfe einer besonderen Vorrichtung Geld entnommen habe. Der Beschwerdeführer (und auch sein Kollege) hätten in dieser Zeit mehrfach Geld aus der Schweiz in die Heimat überwiesen. Bei der Ausreise aus der Schweiz am 21. Juli 2018 seien sie durch das Grenzwachtkorps kontrolliert worden. Dabei seien in ihren Koffern zahlreiche hochwertige alkoholische Getränke, Elektronikgeräte, Parfums, Rasierklingen und Kaffee im Wert von ca. CHF 3‘500.00 sichergestellt worden, deren rechtmässiger Kauf nicht habe nachgewiesen werden können. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht stütze sich auf teilweise unbelegte Schilderungen in Berichten der Kantonspolizei. Es genüge nicht, auf blosse Berichtsrapporte abzustellen. Das Ergebnis der Observation vor dem 10. Juli 2018 könne nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der Opferstockdiebstähle in der Zeitspanne bis zum 21. Juli 2018 gründe der Verdacht einzig auf Beobachtungen der Polizei. Die be-
5 troffenen Kirchen hätten keine gesicherten Angaben bezüglich allfälliger Deliktsbeträge angeben können und bisher keinen Strafantrag gestellt. Die Beobachtungen und Vermutungen der Polizei genügten nicht, um einen dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls zu begründen. Gleich verhalte es sich betreffend die angeblichen Ladendiebstähle. Der Beschwerdeführer habe nachweislich Geld in die Schweiz eingeführt, um damit Bussen zu bezahlen. Es sei nicht unüblich, dass ausländische Personen Geld von der Schweiz ins Ausland transferieren würden, um z.B. ihre Verwandten zu unterstützen. Auch die nachgewiesenen Geldüberweisungen vermöchten demnach nicht als Beweis hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls zu dienen. Es lägen nicht genügend aktenmässig belegte Anhaltspunkte vor, die einen dringenden Tatverdacht ergeben würden, der eine Festnahme in Untersuchungshaft rechtfertige. 4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des dringenden Tatverdachts wegen gewerbsmässigen Diebstahls vor. Die dem Zwangsmassnahmengericht resp. der Beschwerdekammer in Strafsachen zur Kenntnis gebrachten Akten vermögen im vorliegenden Verfahrensstadium (Anfang der Strafuntersuchung) den dringenden Tatverdacht ausreichend klar darzutun, auch wenn der Umfang des gewerbsmässigen Diebstahls (zeitlich, mengenmässig, personell) derzeit noch ungeklärt ist. Aus den Berichtsrapporten der Kantonspolizei vom 12. Juli 2018 betreffend Antrag technische Überwachung und Observation sowie vom 13. August 2018 betreffend Antrag Edition Geldüberweisung ergibt sich, dass von der Polizei verdächtiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug .________(Nr.) festgestellt worden ist. Aufgrund dessen wurde dieses sowie die sich darin befindenden Personen (Beschwerdeführer; D.________) ab 10. Juli 2018 polizeilich observiert. Dabei wurde festgestellt, dass insbesondere der Beschwerdeführer neben Einkaufsläden wie Coop, Denner und Landi täglich mehrere vorwiegend katholische Kirchen und Kapellen aufgesucht hat. Der Beschwerdeführer hielt sich gemäss Angaben der Polizisten jeweils längere Zeit bei den Spendenkassen/Opferstöcken der Kirchen auf und hantierte mittels eines länglichen Gegenstandes im Spendenschlitz. Neben den erwähnten Kirchenbesuchen wurden gemäss Feststellung in den polizeilichen Berichtsrapporten vom 12. Juli und 13. August 2018 tagtäglich ebenfalls durchschnittlich sechs Einkaufsläden von Coop, Denner und Landi angefahren. Dabei konnte von der Polizei unter anderem mehrmals beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer im entsprechenden Laden verschiedene Waren (Fleisch, Toilettenartikel, Elektronik, Geräte und hochprozentiger Alkohol) im mitgeführten Rucksack verstaute, um danach ohne diese Waren zu bezahlen nach draussen zum wartenden Begleiter zurückzukehren. Während sich der Beschwerdeführer in den Kirchen und Geschäften aufhielt und mutmasslich Delikte beging, wartete D.________ jeweils im Fahrzeug. Das lange Aufhalten bei den Opferstöcken sowie das Hantieren mittels eines länglichen Gegenstandes im Spendenschlitz in den Kirchen deuten klar auf die Begehung von Opferstockdiebstählen oder zumindest deren Versuch hin. Dass die betroffenen Kirchen keine gesicherten Angaben bezüglich fehlender Geldbeträge machen konnten, spricht nicht gegen die Begehung der Diebstähle. Dies ist bei Opfer-
6 stockdiebstählen vielmehr immer so, da die Spenden der Gläubigen, welche sich in den Opferstöcken befinden, noch nicht gezählt worden sind und folglich die Kirchen keine Kenntnis von der Höhe der Spenden haben können. Im Berichtsrapport vom 13. August 2018 wurde festgehalten, dass einige der erwähnten Einkaufsläden im Anschluss an die Begehung der Diebstähle kontaktiert worden seien. Diese hätten indes keinen Diebstahl bemerkt oder aufgezeichnet. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Diebstähle von den Polizisten beobachtet worden sind und keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb diese Feststellungen in Frage gestellt werden sollten. Weiter kommt hinzu, dass es sich bei den Einkaufsläden um Selbstbedienungsläden gehandelt hat, weshalb Diebstähle nicht ohne weiteres festgestellt werden können. Die Einkaufsläden sind zudem erfahrungsgemäss nicht in jedem Winkel videoüberwacht. Dass die Inhaber der Einkaufsläden keinen Diebstahl festgestellt haben, spricht demnach nicht gegen die Beobachtungen der Polizisten. Die polizeilichen Berichtsrapporte sind detailliert und umschreiben die Feststellungen der Polizisten betreffend die Opferstockdiebstähle und die Ladendiebstähle einlässlich. Darauf kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 247 vom 1. Oktober 2012 E. 3.6). Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 509 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5 ff., auf welchen der Beschwerdeführer verweist, ist mit der vorliegenden Ausgangslage nicht vergleichbar, lag doch dort kein detaillierter Berichtsrapport vor. Ebenfalls ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, welches eine Nichtanhandnahmeverfügung betraf, nicht, dass es vorliegend an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Die Polizisten haben keine Vermutungen geäussert, sondern umschrieben, was sie gesehen haben (insbesondere die Diebstähle in den Einkaufsläden sowie das über eine lange Zeit Hantieren an den Opferstöcken). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es fehlten Belege hinsichtlich der Ausführungen der Polizisten im Berichtsrapport vom 13. August 2018, wonach er bereits im März 2018 betreffend Opferstockdiebstählen verdächtigt worden sei, hinsichtlich der Verkehrskontrolle in E.________(Ortschaft) vom 5. April 2018, einem angeblichen Ladendiebstahl vom 26. Juni 2018 im F.________(Einkaufszentrum) sowie betreffend die Anhaltung vom 5. Juli 2018, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Ladendiebstahl vom 26. Juni 2018 selbst eingestanden hat (vgl. Z. 52 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 30. August 2018). Hinsichtlich der Anhaltung vom 5. Juli 2018 wurde dem Berichtsrapport zudem ein Überweisungsbeleg des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 über einen Betrag von CHF 480.00 beigelegt, wodurch die Feststellungen der Polizei untermauert wurden. Aus dem Berichtsrapport vom 13. August 2018 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer, D.________ und eine weitere Person am 21. Juli 2018 bei der Ausreise mit dem Fahrzeug .________(Nr.) aus der Schweiz durch das Grenzwachtkorps kontrolliert wurden. Die Durchsuchung der Effekte ergab, dass sich in allen drei Rollkoffern, welche den vorgenannten Personen zugeordnet werden konnten, insbesondere hochwertige alkoholische Getränke, Elektro- und Elek-
7 tronikgeräte, Parfums, Rasierklingen sowie Kaffee im Wert von ca. CHF 3‘500.00 befunden haben. Die drei Personen konnten keine Angaben über deren rechtmässigen Kauf machen. Auch dies stellt in Kombination mit den weiter vorliegenden konkreten Verdachtsmerkmalen einen Anhaltspunkt für die Annahme der Begehung von gewerbsmässigem Diebstahl dar. Es dürfte in der Zeit der Observation auch mehrfach zu Geldüberweisungen in die Heimat des Beschwerdeführers gekommen sein. Namentlich ist bei der Observation aufgefallen, dass der Beschwerdeführer den Kiosk G.________ an der H.________(Adresse) häufig aufgesucht hat (vgl. S. 3 des Berichtsrapports vom 13. August 2018). Von dort stammen zwei Überweisungsbelege, welche der Beschwerdeführer mit sich geführt hat. Am 4. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 480.00 an I.________ sowie am 29. August 2018 einen Betrag CHF 900.00 an J.________ überwiesen. Gleichentags überwies auch D.________ CHF 790.00 an K.________, seine Partnerin in L.________(Land). Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich dieses Geldflusses keine plausiblen Angaben machen. Er gab anlässlich der delegierten Einvernahme am 29. August 2018 an, mit CHF 1‘800.00 in die Schweiz gekommen zu sein. Davon habe er Bussen bezahlt (Z. 97 f.; 109 ff. des Protokolls). Bei der Hafteröffnungseinvernahme vom 30. August 2018 hielt er fest, er habe davon eine Busse von ca. CHF 750.00 und eine solche von CHF 600.00 bezahlt. Weiter habe er in E.________(Ortschaft) eine Busse von CHF 1'000.00 bezahlen wollen, die Polizei habe aber keine offene Rechnung im System finden können. Weil er das Geld für das Bezahlen der Bussen ausgeliehen habe, habe er dieses wieder nach Hause geschickt. Es habe sich dabei um den Betrag von CHF 900.00 gehandelt. Zudem will der Beschwerdeführer ein Abonnement bei der SBB im Betrag von CHF 695.00 bezahlt haben, um mit dem Zug reisen zu können (Z. 74 ff.; 93 ff.; 99 f.; 115 f. des Protokolls). Wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird, er sei vor zwei Tagen mit CHF 1‘800.00 in die Schweiz gekommen, habe dann Bussen von insgesamt CHF 1‘350.00 bezahlt, eine Überweisung von CHF 900.00 nach L.________(Land) getätigt und den Betrag von CHF 695.00 an die SBB bezahlt, ist augenfällig, dass dies rechnerisch nicht aufgeht. Bei der Anhaltung durch die Polizei hatte der Beschwerdeführer noch knapp CHF 30.00, 35 Euro sowie 2 US Dollar bei sich. Die zwischenzeitlich bereits teilweise vorliegenden edierten Unterlagen bei den Geldtransferinstitutionen erhärten den Tatverdacht. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März, Juni sowie Juli 2018 etliche Geldüberweisungen im Gesamtbetrag von mehreren tausend Franken an diverse Personen in M.________(Ortschaft), dem Wohnort des Beschwerdeführers, insbesondere auch an D.________ (Mitbeschuldigter), getätigt hat. Von der Staatsanwaltschaft wurde in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass der am 4. September 2018 angehaltene N.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. September 2018 den Beschwerdeführer belastete, Diebstähle begangen zu haben, womit auch von daher der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls gestützt wird. So gab N.________ etwa an, der Beschwerdeführer habe Getränkeflaschen gestohlen (Z. 38 ff. des Protokolls). Die Getränke seien an mehreren Tagen geklaut worden (Z. 142 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe gesagt,
8 dass sie in die Schweiz fahren würden und versuchen würden, Flaschen mit Getränken zu stehlen. Sie seien in die Schweiz gekommen, um zu stehlen (Z. 52 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe zu ihm gesagt, dass sie Werkzeuge stehlen gingen (Z. 66 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe eine grosse Bohrmaschine gestohlen (Z. 159 ff. des Protokolls). Am 27. Juni 2018 seien sie ausgereist und ca. eine Stunde später wieder in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer habe gesagt, wenn sie das so machen würden, hätten sie keine Probleme, da sie im System als ausgereist gelten würden. Der Beschwerdeführer habe dann frisch und fröhlich Kleider, Hygieneartikel, Getränke etc. gestohlen (Z. 164 ff.; 180 ff. 199 ff.; 208 ff. des Protokolls). Anlässlich der Kontrolle vom 21. Juli 2018 wurden solche Gegenstände wie von N.________ umschrieben, sichergestellt (vgl. die Erwägungen hiervor). Der Beschwerdeführer selbst machte nicht nur wenig glaubhafte Aussagen hinsichtlich der von ihm getätigten Geldüberweisungen, sondern er widersprach sich auch hinsichtlich der Frage, seit wann er sich in der Schweiz aufhalte. So gab er anlässlich der polizeilichen Befragung am 29. August 2018 noch an, dass er seit einem Monat auf dem Campingplatz in O.________(Ortschaft) sei (vgl. Z. 57 ff.; 92 f. des Protokolls). Anlässlich der Hafteröffnung einen Tag später machte er demgegenüber geltend, sich erst seit zwei Tagen in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Z. 37 f. des Protokolls). Nach Vorhalten und der Frage, ob er schon länger als die zwei Tage in der Schweiz sei, antwortete er, «ja und nein», ohne dies weiter zu begründen (vgl. Z. 129 ff. des Protokolls). Die Fragen, was er in der Schweiz mache, ob er in der Schweiz gearbeitet habe, wie lange er in der Schweiz bleiben wolle und mit wem er im Juli 2018 in der Schweiz gewesen sei, antwortete er mit «das sei privat» (vgl. Z. 44 f.; 47 f.; 57 f.; 60 f. des Protokolls). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 6. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 60 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Eintrittsblatt des Regionalgefängnisses vom 29. August 2018). 4.5 Gestützt auf die Feststellungen der Polizei, die nicht erklärbaren Geldüberweisungen des Beschwerdeführers, die anlässlich der Durchsuchung der Effekte am 21. Juli 2018 festgestellten Gegenstände im Gesamtwert von CHF 3‘500.00, deren rechtmässiger Verkauf nicht dargetan werden konnte, die erst kürzlich verzeichnete Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Diebstahls, die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die derzeit als glaubhaft zu würdigenden Aussagen von N.________ bestehen im vorliegenden Verfahrensstadium genügend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gewerbsmässig Diebstähle in Einkaufsläden und Kirchen, namentlich bei Opferstöcken, begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist mittels der detaillierten Polizeirapporte, welcher die Feststellungen der Polizisten ausführlich umschreiben, sowie der Überweisungsbelege und der Einvernahmeprotokolle hinreichend belegt. Beim Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls ist zudem kein Strafantrag erforderlich (Art. 172ter Abs. 2 StGB).
9 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich u.a. auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2017 vom 7. Juli 2017 E. 3.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2016 vom 28. November 2016 E. 3.1, auch zum Folgenden). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohnund Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer ist L.________(Land) Staatsangehöriger. Er hat eine Ehefrau sowie zwei kleine Kinder in L.________(Land) und wohnt mit diesen zusammen. Er befindet sich als angeblicher Tourist in der Schweiz und konnte nicht sagen, wie lange er sich noch in der Schweiz aufhalten will. Er verfügt weder über ein Domizil noch über Verwandte oder Bekannte in der Schweiz. Auch hat er keine Arbeitsstelle oder eine andere gesicherte Einkunft in der Schweiz. Mithin hat er keine Bindung zur Schweiz. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer einzig zum Zweck der Verübung von Delikten in die Schweiz eingereist ist. Die persönlichen Verhältnisse lassen eine Fluchtgefahr nicht nur als möglich, sondern als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dem Indiz der Schwere der drohenden Strafe kommt bei dieser Ausgangslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, länger in der Schweiz zu bleiben oder sich dem Strafverfahren zu stellen. Zwar hat er sich am 29. August 2018 selbständig bei der Polizei gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt hatte er indes noch keine Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren. Zudem meldete er sich dort, um Gegenstände abzuholen und nicht, um sich zu stellen. Mit der Anordnung der Untersuchungshaft soll verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren sowie der zu erwartenden Sanktion entzieht. Das Strafverfahren be-
10 findet sich derzeit im Vorverfahren. Der Beschwerdeführer muss insbesondere noch mit den detaillierten Observationsergebnissen gemäss dem noch in Bearbeitung stehenden Observationsbericht konfrontiert werden. Seine Anwesenheit im Verfahren ist daher weiterhin notwendig. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit die Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu Recht bejaht. Ausführungen zur Frage der Kollusionsgefahr erübrigen sich. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. August 2018 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze») und der Berücksichtigung der Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls (unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen) noch keine Überhaft. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Indes rügt er sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch mangelhaftes Vorantreiben des Verfahrens. Bereits vor zwei Monaten sei die Untersuchung gegen ihn eröffnet worden und er sei observiert worden. Trotzdem könne die Staatsanwaltschaft keine konkreten Belastungen vorweisen und stütze sich vorwiegend auf Rapporte der Kantonspolizei ab, welche nicht aussagekräftig seien. 6.3 Eine Haftentlassung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2, OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Es trifft zu, dass bereits Mitte Juli 2018 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Diebstahls eröffnet worden ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge observiert. Es versteht sich von selbst, dass in der Zeit der Observation keine Ermittlungshandlungen durchgeführt werden konnten, welche die Observation behindert hätten. Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 wurde er zweimal einvernommen. Ebenfalls erfolgten Einvernahmen der weiter verdächtigen Personen. Die
11 Staatsanwaltschaft hat zudem gleichentags mit der Verhaftung diverse Geldtransferinstitutionen zur Herausgabe von Unterlagen aufgefordert. Am 4. September 2018 erfolgte eine Durchsuchung des Zeltes auf dem Campingplatz in P.________(Ortschaft), welches vom Beschwerdeführer sowie anderen Beschuldigten bewohnt wurde (vgl. Hausdurchsuchungsbefehl vom 31. August 2018). Sodann wurde die Polizei am 31. August 2018 aufgefordert, baldmöglichst einen detaillierten Amtsbericht über die Beobachtungen und Erkenntnisse aus der angeordneten Observation zukommen zu lassen. Dieser steht noch aus. Angesichts der vorstehend geschilderten Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich ohne Weiteres, dass das Verfahren beförderlich behandelt und das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. Hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts sowie der Berücksichtigung der polizeilichen Berichtsrapporte wird auf E. 4.4 hiervor verwiesen. 6.4 Die Staatsanwaltschaft führt als geplante Ermittlungshandlungen aus, der Beschwerdeführer werde gestützt auf die durchgeführte Observation zu den konkreten Vorwürfen zu befragen sein. Weiter würden die Mobiltelefone ausgewertet. Zudem sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln und es sei abzuwarten, ob sich daraus Hinweise auf weitere Strafteten ergeben würden, die ihm zugeordnet werden könnten. Nach Eingang der edierten Unterlagen betreffend Geldtransfer müsse beurteilt werden, inwiefern sich gestützt darauf weitere Ermittlungsansätze ergeben würden. Die Dauer der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten ist angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Aufgaben nicht zu beanstanden. Die bereits vorliegenden edierten Unterlagen der Geldtransferinstitutionen deuten klar auf einen weiteren Ermittlungsbedarf hin. 6.5 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘600.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Hälfte dieser Entschädigung ist von einer Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO ausgenommen.
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Zwangsmassnahmengericht Oberland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident Q.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 25. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.