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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.09.2018 BK 2018 373

11 settembre 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,088 parole·~20 min·1

Riassunto

Anordnung Sicherheitshaft | ZMG Haft (393-c)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 373 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. August 2018 (KZM 18 1179)

2 Erwägungen: 1. Beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht) ist gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Veruntreuung von Quellensteuern/Steuerbetrug, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hängig. Gleichzeitig führt die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen ihn eine weitere Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und Misswirtschaft. Nachdem A.________ am 1. Mai 2018 nicht zur Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht und am 6. Juni 2018 nicht zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erschienen war, wurde er zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 9. Juni 2018 konnte A.________ in Montenegro verhaftet werden. Nach Gutheissung des Auslieferungsgesuchs wurde er am 22. August 2018 in die Schweiz überstellt und am 24. August 2018 auf Antrag des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt, dies bis 19. Oktober 2018 (voraussichtliche Eröffnung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht: 12. Oktober 2018). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen privat mandatierten Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, am 30. August 2018 Beschwerde erheben, mit dem Antrag auf Aufhebung des Haftanordnungsentscheids und umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Eingrenzung/Hausarrest und tägliche Meldepflicht) aus der Haft zu entlassen. Im Rahmen der Eröffnung des Schriftenwechsels setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, über die Beschwerde in Kenntnis. Die Stellungnahmen des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. September 2018 sowie der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betrauten Staatsanwältin D.________ vom 4. September 2018 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2018 zugestellt (Eingang beim Verteidiger: 6. September 2018). Staatsanwältin D.________ beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmit-

3 telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Dass die fraglichen Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen, ist unbestritten. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer werden im Verfahren vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht diverse Delikte vorgeworfen (E. 1 hiervor). Gewährt wurde die Auslieferung für gewerbsmässigen Betrug mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 297'680.00, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit einem Deliktsbetrag von CHF 376'533.04 und Erschleichen einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Gründung einer AG. Soweit die zusätzlich in der Anklageschrift vom 1. November 2017 aufgeführten Delikte betreffend, haben die Justizbehörden von Montenegro die Auslieferung nicht genehmigt, so dass diese Vorwürfe hier nicht weiter von Relevanz sind. 4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt im Haftprüfungsverfahren zur Begründung des dringenden Tatverdachts der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungsoder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2, 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er eine Mehrheit der Anklagepunkte bestreite, wendet er nichts dagegen ein, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Den vorliegenden Akten lässt sich denn auch nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht, wie er in der Anklageschrift seinen Niederschlag fand, unmittelbar entkräften könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht mithin zu Recht bejaht.

4 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnamengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht hält dafür, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers sowohl für das Strafverfahren, als auch im Hinblick auf den Vollzug der zu erwartenden Strafe nötig sei. Es bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsse, ihm die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen worden sei und er in der Schweiz weder privat noch beruflich ein bürgerliches Leben führe. So verfüge er hier über keinen Wohnsitz und scheine regelmässig zwischen der Schweiz und dem Kosovo hin- und herzureisen. Die Firma, bei der er angestellt gewesen sei, sei in Konkurs gefallen. Zudem lasse sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren darauf schliessen, dass er sich diesem zu entziehen versuche. Infolge unentschuldigten Fernbleibens von ordentlich anberaumten Terminen und wegen fehlender «Greifbarkeit» habe er zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Im Übrigen habe er auch schon früher polizeilich vorgeführt werden müssen (24. November 2012, 14. Dezember 2016 und 5. Mai 2017). Dass seine Familie in der Schweiz lebe, wirke sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zwar grundsätzlich günstig aus, vermöge jedoch die für die Fluchtgefahr sprechenden Elemente nicht aufzuwiegen.

5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, dass das Verpassen lediglich zweier Termine keine Fluchtgefahr zu begründen vermöge, zumal ihm kein mutwilliges Verhalten vorgeworfen werden könne. Auch die persönlichen Verhältnisse sprächen gegen eine Fluchtgefahr, lebe doch seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz und wolle er aufgrund der drohenden Wegweisung noch die Zeit bei ihr verbringen. Er könne bei seinen Eltern leben und sein Vater würde für seine Kosten aufkommen. Darüber hinaus habe er auch eine starke wirtschaftliche Bindung zur Schweiz, sei er doch nach wie vor Gesellschafter diverser Gesellschaften. 5.3 Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr soll verhindert werden, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Relevant und demzufolge zu prüfen ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr jeweils auch, ob der Zweck, auf den die Haft abzielt, erreicht werden kann. Steht fest, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren nicht mehr notwendig ist und dass sie sich der zu erwartenden Sanktion nicht entziehen wird, rechtfertigt es sich nicht mehr, sie wegen Fluchtgefahr in Haft zu belassen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Betreffend die Frage, ob sich der Beschwerdeführer durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, ist zunächst deren ungefähre Höhe abzuschätzen. Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausführen, droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Ohne das Urteil in der Sache vorwegnehmen zu wollen, ist gestützt auf eine summarische Würdigung derzeit davon auszugehen, dass er hinsichtlich derjenigen Delikte, für welche die Auslieferung gewährt worden ist (E. 4.1 hiervor), mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rechnen muss. Angesichts seiner unzähligen Vorstrafen besteht wenig Aussicht auf die Gewährung eines bedingten Strafvollzugs, wird ein solcher doch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter/die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Es kann an dieser Stelle auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.355 vom 19. April 2018 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verwiesen werden, in welchem festgehalten wird, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über dreizehn Jahren unablässig Straftaten begehe, von einer ausgeprägten Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung zeuge (E. 4.2.2 des genannten Urteils, auch zum Folgenden). Es dränge sich der Schluss auf, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich rechtsgetreu zu verhalten. Ferner bestehen gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts unüberwindbare Zweifel dafür, dass der Beschwerdeführer künftig deliktsfrei leben könnte; er zeige hinsichtlich der früheren Verurteilungen nicht ansatzweise Einsicht und Reue und Strafurteile hätten ihn nicht davon abgehalten, weiterhin im einschlägigen Bereich zu delinquieren (E. 5.3 des genannten Urteils). Ferner ist dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur dem Vollzug der Strafe, sondern auch dem Strafverfahren durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnte. Aktenkundig hat die Staatsan-

6 waltschaft nicht nur gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben, sondern auch gegen E.________. Ihnen beiden wird teilweise mittäterschaftliches Vorgehen zur Last gelegt. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht lehnte eine Abtrennung des Verfahrens von E.________ anlässlich der Verhandlung vom 1. Mai 2018 ab. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sprach sich vorgängig ebenfalls gegen eine Abtrennung aus, dies mit der Begründung, dass eine gemeinsame Befragung und Beurteilung aufgrund der Anklage unerlässlich sei (zum Ganzen: Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Mai 2018, S. 4). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Ausführungen zufolge eine Mehrheit der Anklagepunkte bestreitet (vorne E. 4.2), ist seine Anwesenheit für die Hauptverhandlung notwendig. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist auch die Folgerung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die konkreten Verhältnisse auf Fluchtgefahr schliessen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsangehöriger, kam zwar bereits im Jahr 1993 als Vierzehnjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und schloss hier seine Schule und Ausbildung ab. Er ist mit einer Kosovarin verheiratet, mit welcher er drei Kinder im Alter von zwanzig, sechszehn und vierzehn Jahren hat. Die Ehefrau und Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Diese Umstände stehen indessen der Annahme von Fluchtgefahr ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass auch die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers hier lebt. Der Beschwerdeführer hat mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen und ihm wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2018 vom 19. Juli 2018). Nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe wird er die Schweiz verlassen müssen. Dies stellt einen konkreten Anreiz zur Flucht oder zum Untertauchen dar. Hinzu kommt, dass gestützt auf seine im Strafregister verzeichneten Verurteilungen und hängigen Strafverfahren sowie mit Blick auf sein Verhalten in den beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht und bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahren auf eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung und den Behörden geschlossen werden muss. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht den Schluss zu, dass er gewillt wäre, behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten und sich für die Strafverfahren zur Verfügung zu halten. Was er hinsichtlich der beiden verpassten Termine (Hauptverhandlung vom 1. Mai 2018 und staatsanwaltliche Einvernahme vom 6. Juni 2018) vorbringt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hauptverhandlung wegen psychischer Probleme infolge des negativen Bescheids betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verpasst zu haben, den Termin vom 6. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft unfallbedingt bzw. wegen fehlender Rückreisefähigkeit. Gestützt auf die Akten kann das Verhalten des Beschwerdeführers indessen nicht entschuldigt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist, divergieren die diesbezüglichen Erklärungsversuche der beiden Verteidiger. So hat der amtliche Verteidiger im Anschluss an die Hauptverhandlung gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, der Grund für die psychischen Probleme seines Mandanten läge darin, dass er im März 2016 Opfer einer Verfolgungsjagd und Schiesserei geworden sei. Deshalb sei er sehr oft auch in eine Art Gleichgültigkeit und Depression gefallen und müsse sich immer wieder im Ausland einer Behandlung unterziehen (Schreiben

7 des amtlichen Verteidigers vom 2. Mai 2018 [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2018]). Abgesehen davon, dass der privat mandatierte Verteidiger eine andere Ursache für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers geltend gemacht hat, entschuldigt auch die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachte Begründung das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Zum einen erschöpft sie sich in einer Behauptung, zum anderen lässt sich den Akten keinerlei Hinweis entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit infolge des im März 2016 Erlebten im Ausland eine Behandlung unterzogen hätte (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.355 vom 19. April 2018 E. 6.3.1, wonach die Auslandaufenthalte nicht mit medizinischer Behandlung begründet werden). Auch fehlen Belege, wonach er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll. Weiter vermag auch die Begründung des privat mandatierten Verteidigers die Absenz vom 1. Mai 2018 nicht zu erklären. Angesichts der persönlichen Verhältnisse und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers bestand wenig Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gutheissen würde. Ferner scheint sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im Mai 2018 derart schnell verbessert zu haben, dass er im Verlauf der zweiten Hälfte des Monats Mai 2018 in den Kosovo reisen konnte, wofür er vorgängig mit den Migrationsbehörden in Kontakt treten musste. Dass sein Gesundheitszustand Ende April 2018 dergestalt schlecht gewesen sein soll, so dass ihm eine Kontaktaufnahme mit seinem amtlichen Verteidiger unmöglich gewesen wäre, ist nicht glaubhaft. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des verpassten Einvernahmetermins bei der Staatsanwaltschaft vorbringt (6. Juni 2018), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Ihm war bewusst, dass ihm im Anschluss an die versäumte Hauptverhandlung vom 1. Mai 2018 die Verhaftung gedroht hat. Einzig aufgrund des Umstands, dass der amtliche Verteidiger wieder Kontakt mit ihm hat herstellen können, wurde von einer Ausschreibung zur Verhaftung abgesehen. Obschon dem Beschwerdeführer der Ernst der Lage bewusst gewesen ist und er gegenüber dem amtlichen Verteidiger versichert hat, zukünftige Termine uneingeschränkt wahrzunehmen, war er nicht dafür besorgt, dass ihm die Vorladung für die staatsanwaltliche Einvernahme an der von ihm gemeldeten Adresse hat zugestellt werden können. Dass er vom Einvernahmetermin Kenntnis gehabt haben muss, ergibt sich daraus, dass er am 5. Juni 2018 einen Besprechungstermin mit dem amtlichen Verteidiger gehabt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er wiederum nicht von sich aus rechtzeitig mit dem Verteidiger Kontakt aufgenommen und den Besprechungstermin abgesagt hat. Erst am Abend des 5. Juni 2018 wurde der amtliche Verteidiger via SMS darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer infolge eines am 1. Juni 2018 erlittenen Unfalls nicht in die Schweiz reisen könne (zum Ganzen: Telefonnotiz vom 6. Juni 2018 [Beilage 5 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2018]). Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls nicht in der Lage gewesen wäre, sich rechtzeitig um die Verschiebung des Einvernahmetermins vom 6. Juni 2018 zu kümmern, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch schon früher polizeilich hat vorgeführt werden müssen und er seine bisherigen Straftaten und die neuerlichen Vor-

8 würfe bagatellisiert (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, E. 4.2.2; Hafteröffnungsprotokoll vom 23. August 2018, Z. 152 ff.), lässt sein Verhalten auf Gleichgültigkeit gegenüber dem gegen ihn geführten Verfahren schliessen. Dass er die Rückreise bereits geplant und sich nach der Verhaftung nicht gegen eine Auslieferung gestellt hat, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass Zweifel an seiner Bereitschaft bestehen, sich den Strafbehörden zur Verfügung zu halten und den behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten. Auch aus seinen beruflichen und sozialen/familiären Verhältnisse vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wovon er in der Schweiz lebt bzw. womit er seinen Lebensunterhalt bezahlt, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Aktenkundig hat er Schulden in beträchtlicher Höhe (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2018, E. 4.3.1). Er macht zwar geltend, wirtschaftlich mit der Schweiz verbunden zu sein. Mehr als den Hinweis, wonach er Gesellschafter diverser Gesellschaften sei, bringt er jedoch nicht vor. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann hierzu entnommen werden, dass er geltend gemacht habe, selbstständig erwerbstätig zu sein, indem er gegen «ein Honorar» überschuldete Gesellschaften zu einer «ordnungsgemässen Liquidation» bringe. Eine vom Verwaltungsgericht am 13. April 2018 vorgenommene online-Suchanfrage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer schweizweit in rund 30 Gesellschaften als einziger Gesellschafter und/oder Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen sei bzw. gewesen sei. Die Mehrheit dieser Gesellschaften befinde sich in Liquidation oder sei im Handelsregister gelöscht, nachdem der Konkurs eröffnet oder dieser mangels Aktiven eingestellt worden sei (zum Ganzen E. 3.4 des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichts). Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass die beruflichwirtschaftliche Eingliederung – auch mit Blick auf die massive Verschuldung – als misslungen betrachtet werden müsse (E. 6.2 des vorgenannten Urteils). Die Tatsache, dass seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und drei Kinder) in der Schweiz lebt, vermag das bestehende Fluchtrisiko nicht bedeutend zu senken. Seine Familie scheint bisher schon kein Grund gewesen zu sein, ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, sei dies nun mit Blick auf deliktisches Verhalten oder sein Verhalten gegenüber Gläubigern und Behörden. Hinzu kommt, dass sich die Beziehung des von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführers zu seiner Familie in Zukunft ohnehin schwieriger gestalten wird. Auch wenn zutreffen mag, dass im Fall von Flucht oder Untertauchen die Beziehungspflege erschwert würde, bedeutet dies nicht, dass eine Kontaktaufnahme gar nicht mehr möglich wäre. Besuchsweise könnten sie sich immer noch im Ausland sehen und zumindest via moderne Kommunikationsmittel wäre eine regelmässige Kontaktaufnahme gesichert. Angesichts der Tatsache, dass er bereits kurze Zeit nach Erhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts bereits wieder eine Reise in den Kosovo geplant und angetreten hat, kann dem Argument, wonach er die ihm in der Schweiz verbleibende Zeit noch mit seiner Familie verbringen möchte, keine relevante Bedeutung beigemessen werden. Ohnehin ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, wie die Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern gelebt wird. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, intensiven Kontakt zu ihnen zu haben. Angesichts der Tatsache aber, dass er im Fall einer Haftentlassung bei seinen Eltern Wohnsitz nehmen

9 würde, ist davon auszugehen, dass die Beziehung nicht mehr intakt ist (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts E. 6.3.3, wonach unklar sei, wo und bei wem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz lebe, und wonach er seit Februar 2017 unbekannten Aufenthalts sei). Dem Zwangsmassnahmengericht ist somit beizupflichten, dass sich die Situation in der Schweiz in einem weit ungünstigeren Licht präsentiert, als vom Beschwerdeführer dargestellt. Aktenkundig reist er zudem regelmässig in sein Heimatland (zwecks Ferien, nicht näher dargelegten Arbeitstätigkeit, Besuch eines Bekannten), woraus das Verwaltungsgericht auf eine sehr enge Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland geschlossen hat (E. 6.3.1 und 6.3.3 des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichts). Dieser Folgerung ist nichts zu entgegnen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland über soziale Kontakte verfügt. Gestützt auf das zuvor Ausgeführte ist somit ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen der bevorstehenden Verhandlung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Dass der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht worden ist, ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Möglichkeit des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nur in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich dann, wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass solche mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürften (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.1 und 4.3, je mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die angeordnete Dauer der Sicherheitshaft von drei Monaten rückt – auch unter Berücksichtigung der Auslieferungshaft – mit Blick auf das unter E. 5.3 hiervor zur mutmasslichen Strafhöhe Ausgeführten noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion. Die Gefahr der Überhaft besteht folglich nicht. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich und

10 wird auch nicht geltend gemacht. Die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung ist für Oktober 2018 vorgesehen. 6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – tägliche Meldepflicht, Eingrenzung/Hausarrest mit elektronischer Überwachung (sog. «Electronic Monitoring») –, ist festzuhalten, dass diese eine Flucht nicht zu verhindern vermöchten, sondern lediglich bewirken könnten, dass Alarm ausgelöst und eine Flucht rascher entdeckt würde (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Auch eine Ausweisund Schriftensperre vermöchte den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Zudem könnte sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auch wieder neue Papiere beschaffen. Auf das Argument, wonach nicht statthaft sei, die technischen Ersatzmassnahmen mit dem Hinweis auf benötigte Vorlaufzeit abzuweisen, braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht Ersatzmassnahmen nicht mit dieser Begründung verneint hat. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (mit den Akten) - Staatsanwältin D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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