Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 18 3 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Dezember 2017 (BJS 17 14512)
2 Erwägungen: 1. Am 5. Dezember 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nicht an die Hand, unter Auferlage der Kosten für die Blut- und Urinanalyse von CHF 787.80 sowie die Gebühren von CHF 100.00 und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Genehmigung durch den Leitenden Staatsanwalt: 13. Dezember 2017). Mit Strafbefehl vom 13. Dezember 2017 wurde A.________ indessen wegen Konsums von Marihuana schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügung und der Strafbefehl wurden ihm am 19. Dezember 2017 zugestellt. Am 29. Dezember 2017 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtanwalt B.________, gegen die Kostenauflage und Nichtausrichtung einer Entschädigung bei Nichtanhandnahme Beschwerde ein. Er beantragte, dass die Kosten seiner Blut- und Urinanalyse sowie die Gebühren vom Kanton zu tragen seien. Gleichentags erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies gilt auch im Fall, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen wird (Art. 310 StPO). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer hält eine Kostenauflage trotz Nichtanhandnahme für unzulässig, mit der Begründung, dass der im Blut gemessene THC-Wert den vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) aufgestellten Grenzwert nicht erreicht habe. Er habe zugegeben, einen oder zwei Joints ungefähr drei Tage vor der Kontrolle konsumiert zu haben. Für diesen Konsum sei er mit Strafbefehl gebüsst worden. Im Strafbefehl werde aber fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Konsuma-
3 tion am 7. Juni 2017 stattgefunden habe. Einzig aus diesem Grund habe er gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben. Er habe indessen in keiner Weise rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Die Polizeikontrolle sei völlig zufällig erfolgt und nicht durch ihn provoziert worden. Das werde schliesslich auch durch den Umstand belegt, dass die untersuchende Ärztin bei ihm keine Symptome für einen Drogenkonsum habe feststellen können. 4. 4.1 Fahrzeugführer können voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Bst. B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben (Weisung vom 2. August 2016; http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2016-08-02_2627_d.pdf). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen (vgl. Bst. B Ziff. 2.2 der vorgenannten Weisung). Der Konsum von Cannabis ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) Grenzwerte für den Nachweis von Drogen im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat (für THC: 1,5 µg/L). Diese Grenzwerte tragen gemäss der Rechtsprechung lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 4.2 Die Polizeibeamten hielten im Protokoll vom 7. Juni 2017 sowie im Anzeigerapport vom 6. Juli 2017 fest, dass der mit dem Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs durchgeführte Atem-Alkoholtest negativ verlaufen sei. Aufgrund der leicht geröteten Augen des Beschwerdeführers, welche nur verzögert auf Lichteinfall reagiert hätten, sei ein Drogenschnelltest durchgeführt worden. Dieser Test reagierte
4 positiv auf die Substanz THC (Zeitpunkt: 20.10 Uhr). Nach der Belehrung gemäss Berner Belehrungskarte BBK gab der Beschwerdeführer ausserdem an, vor drei Tagen, also am 4. Juni 2017, einen bis zwei Joints Marihuana geraucht zu haben. Ausserdem gab er zu, regelmässig zirka einmal im Monat Marihuana zu konsumieren. Daraufhin ordnete der beigezogene Staatsanwalt – vorerst mündlich und am 8. Juni 2017 schriftlich – eine Urin- und Blutuntersuchung an. Hierzu wurde der Beschwerdeführer ins Spitalzentrum Biel gebracht (Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung: 21.35 Uhr). Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Juni 2017 ergab die Urinuntersuchung ein positives Ergebnis auf Cannabinoide. Aus dem Bluttest resultierte ferner ein Ergebnis von 1.8 µg/L THC, wobei aufgrund des Vertrauensbereichs zu Gunsten des Beschwerdeführers von 1.26 µg/L THC auszugehen ist. Zwar wurde der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers (knapp) nicht erreicht, sodass der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren richtigerweise nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch – was forensisch-toxikologisch nachgewiesen ist – mit Cannabisspuren in Urin/Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft die entsprechende Urin- und Blutuntersuchung anordnen liessen, ist nicht zu beanstanden. Im Anhaltungszeitpunkt lagen beim Beschwerdeführer klare Anzeichen für einen vorgängigen Drogenkonsum und damit für eine mögliche Fahrunfähigkeit vor (gerötete Augen mit verzögerter Lichtreaktion, Angaben über regelmässigen Marihuana-Konsum; letztmaliger Konsum vor drei Tagen). Damit handelten sie korrekt, als sie beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchführten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist die Höhe des gemessenen THC-Gehaltes im später entnommenen Blut des Beschwerdeführers schliesslich nicht mit seiner Behauptung, letztmals drei Tage vor der Kontrolle Marihuana konsumiert zu haben, vereinbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Konsum erst kürzlich stattgefunden haben musste. Vor diesem Hintergrund bestehen denn auch keine Anhaltspunkte für die Beschwerdekammer, dass die Polizei die von ihr festgestellten geröteten Augen mit verzögerter Lichtreaktion erfunden haben soll. Aus dem Umstand, dass der ärztliche Untersuchungsbefund unauffällig war, kann nicht abgeleitet werden, die Polizei habe unrichtig rapportiert, fand die ärztliche Untersuchung doch erst eineinhalb Stunden nach der Anhaltung statt und lieferte der im Anhaltungszeitpunkt durchgeführte Drogenschnelltest ein positives Ergebnis auf THC. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft zu Recht gefolgert, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Blut- und Urinanalyse) rechtwidrig und schuldhaft veranlasst hat. Die entsprechenden Kosten von CHF 787.80 und die Gebühren von CHF 100.00 stehen in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum (fehlerhaften) Verhalten der Beschwerdeführers und sind daher – im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von ihm zu tragen. Daran ändert auch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts, welchem ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag (gesetzwidrige Anord-
5 nung einer Blutuntersuchung, mit der Konsequenz, dass auch die Ergebnisse aus der Blutuntersuchung im Sinn von Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar waren). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 20. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.